Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2935/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5925/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem diese (u.a.) seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt hat.
Der am 1955 geborene Antragsteller war bis Juni 1997 pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und entrichtete danach freiwillige Beiträge. Von Juni 1997 bis Juli 2004 betrieb er einen Getränkehandel (Vertrag mit der Firma F. Getränke-Markt GmbH & Co KG), seit Juli 2004 ist er als selbstständiger Handelsvertreter für die Firma A. Systemküchen tätig, seit August 2004 betreibt er einen "Handel mit Waren aller Art (Elektrogeräte, Möbel, PC, Handy, Soft- Hardware u.ä.)", seit Dezember 2005 vertreibt er zusätzlich als selbstständiger Handelsvertreter Produkte der Firma V ... Der Antragsteller hat bei diesen Tätigkeiten regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 24. Januar 2006 beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Mit Bescheid vom 10. März 2006 stellte die Antragsgegnerin die Versicherungspflicht des Antragstellers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seit 1. Januar 2002 fest. Zugleich lehnte sie den Antrag des Antragstellers auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da er außerhalb der Antragsfrist des § 231 Abs. 5 SGB VI gestellt worden ist. Die Antragstellerin verrechnete die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 entrichteten freiwillige Beiträge mit den nach dem Regelbeitrag berechneten Pflichtbeiträgen ab 1. Januar 2002, so dass eine Gesamtforderung (bis März 2006) von 20.170,47 EUR verblieb.
Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nicht versicherungspflichtig. In diesem Zusammenhang legte er seine Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 sowie seine Provisionsabrechnungen der Firmen A. Systemküchen und V. vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aktenstücke 42 bis 48 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch mit Bescheid vom 18. Mai 2006 dahingehend ab, dass sie die Pflichtbeiträge nach dem tatsächlichen Einkommen berechnete, so dass eine Restforderung (bis Mai 2006) von 6072,56 EUR verblieb. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 zurückgewiesen. Ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung blieb erfolglos (Bescheid vom 21. Juni 2006).
Am 2. August 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Ulm beantragt, die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen (S 3 R 2935/06 ER). Am 25. August 2006 hat er Klage erhoben (S 3 R 3267/06). Er hat vorgetragen, nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Er verfüge auch über einen Reisegewerbeschein.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. In der Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide der Antragsgegnerin nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage entsprächen. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteige, und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Bis 31. Juli 2004 sei der Antragsteller nur für die Firma F. Getränke-Markt GmbH & Co KG tätig gewesen; dass er weniger als die in der Verwaltungspraxis maßgeblichen 5/6 seiner gesamten Einkünfte hieraus erzielt habe, sei von ihm nicht nachgewiesen. Seit August 2004 sei er für die Firma A. Systemküchen tätig mit - aus dem Provisionsabrechnungen ersichtlichen - kontinuierlichen monatlichen Einkünften zwischen ca. 800 bis 1200 EUR; Nachweise über weitere Einkünfte habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Die bloße Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig sein zu können, schließe die Versicherungspflicht nicht aus. Von der Firma V. habe er lediglich eine einzige Abrechnung betreffend Dezember 2005 in Höhe von 144,12 EUR vorgelegt; im selben Monat habe er von der Firma A. Systemküchen 1172,02 EUR an Provision erhalten. Die fehlerhafte Berechnung der Beiträge sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei außerhalb der Antragsfrist gestellt worden, wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe; hierauf werde Bezug genommen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 30. November 2006 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, er sei versicherungsfrei, weil er lediglich eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Angaben zu seinem Arbeitseinkommen in den Einkommensteuerbescheiden dürften nicht einfach übernommen werden, da diese Umsatzsteuer, aufgelöste Ansparabschreibungen und Veräußerungsgewinne enthielten. Die Einkommensteuerbescheide habe er auf Anforderung der Antragsgegnerin vorgelegt und damit keine rechtliche Erklärung abgeben wollen. Mit der Verrechnung seines Guthabens sei er nicht einverstanden gewesen. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die relativ hohen Beitragsforderungen zu erfüllen, auch weil er bereits monatlich 255 EUR auf eine private Lebensversicherung bezahle.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese am 30. November 2006 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. Oktober 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Antragsteller sei nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, da sich die Berechnung der Beitragshöhe bei selbstständig Tätigen nach § 165 SGB VI richte. Mittlerweile (Schreiben vom 13. Dezember 2006) betrage der Beitragsrückstand 7905,30 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts (im Eil- und im Hauptsacheverfahren) und des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Gericht entscheidet nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei im Beschwerdeverfahren das Ermessen des Sozialgerichts durch das des Beschwerdegerichts ersetzt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann zu erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die vorstehenden Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht festzustellen. Die von der Antragsgegnerin angegriffenen Entscheidungen sind nach der im Rahmen der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden Prüfung nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die hier maßgeblichen rechtlichen Grundlagen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - versicherungspflichtig ist, sein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt wurde und er deswegen Beiträge zu entrichten hat. Der Senat sieht deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch nicht versicherungsfrei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, weil er eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch des Sozialgesetzbuches [SGB IV]) ausübt. Denn für die Berechnung seines Arbeitseinkommens ist § 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VI maßgeblich. Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch ein Monatsbeitrag von 325 EUR (bis 31. März 2003) bzw. 400 EUR (ab 1. April 2003). Nach Satz 3 sind für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Auf Grund der Vorlage der Einkommensteuerbescheide hat die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Einkommen zu erfolgen (eines förmlichen Antrags bedarf es nicht, s. Scholz in: Kasseler Kommentar, Sozialgesetzbuch, § 165 SGB VI Rdnr. 14). Ohne die Vorlage der Einkommensteuerbescheide wäre das Einkommen in der Höhe der - über dem tatsächlichen Einkommen des Antragstellers liegenden - Bezugsgröße anzunehmen, womit ebenfalls keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit vorläge und - wie der ursprüngliche Bescheid vom 10. März 2006 belegt - noch höhere Beiträge zu zahlen wären.
Es bleibt also dabei, dass der Antragsteller nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als selbstständig Tätiger zumindest seit 1. Januar 2002 versicherungspflichtig ist.
Auch die Beitragshöhe ist - im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. Im Bescheid vom 18. Mai 2006 ist das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit aus den vom Antragsteller vorgelegten Einkommensteuerbescheiden von der Antragsgegnerin auch richtig übernommen (bzw. für 2005 ist der Betrag nach § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI dynamisiert) worden. Denn unter Arbeitseinkommen des Selbstständigen ist der nach dem Einkommensteuerrecht auf Grund allgemeiner Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit zu verstehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Damit ist eine volle Kongruenz zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt; in der Regel kann auf einen aktuellen Einkommensteuerbescheid des Selbstständigen zurückgegriffen werden (Scholz, a. a. O. Rdnr. 9). Auf die Frage der Verrechnung der freiwilligen Beiträge muss hier schon deswegen nicht eingegangen werden, da im Falle deren - vom Antragsteller wohl vertretenen - Ablehnung die Beitragsschuld noch größer wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem diese (u.a.) seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt hat.
Der am 1955 geborene Antragsteller war bis Juni 1997 pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und entrichtete danach freiwillige Beiträge. Von Juni 1997 bis Juli 2004 betrieb er einen Getränkehandel (Vertrag mit der Firma F. Getränke-Markt GmbH & Co KG), seit Juli 2004 ist er als selbstständiger Handelsvertreter für die Firma A. Systemküchen tätig, seit August 2004 betreibt er einen "Handel mit Waren aller Art (Elektrogeräte, Möbel, PC, Handy, Soft- Hardware u.ä.)", seit Dezember 2005 vertreibt er zusätzlich als selbstständiger Handelsvertreter Produkte der Firma V ... Der Antragsteller hat bei diesen Tätigkeiten regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 24. Januar 2006 beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Mit Bescheid vom 10. März 2006 stellte die Antragsgegnerin die Versicherungspflicht des Antragstellers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seit 1. Januar 2002 fest. Zugleich lehnte sie den Antrag des Antragstellers auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da er außerhalb der Antragsfrist des § 231 Abs. 5 SGB VI gestellt worden ist. Die Antragstellerin verrechnete die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 entrichteten freiwillige Beiträge mit den nach dem Regelbeitrag berechneten Pflichtbeiträgen ab 1. Januar 2002, so dass eine Gesamtforderung (bis März 2006) von 20.170,47 EUR verblieb.
Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nicht versicherungspflichtig. In diesem Zusammenhang legte er seine Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 sowie seine Provisionsabrechnungen der Firmen A. Systemküchen und V. vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aktenstücke 42 bis 48 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch mit Bescheid vom 18. Mai 2006 dahingehend ab, dass sie die Pflichtbeiträge nach dem tatsächlichen Einkommen berechnete, so dass eine Restforderung (bis Mai 2006) von 6072,56 EUR verblieb. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 zurückgewiesen. Ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung blieb erfolglos (Bescheid vom 21. Juni 2006).
Am 2. August 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Ulm beantragt, die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen (S 3 R 2935/06 ER). Am 25. August 2006 hat er Klage erhoben (S 3 R 3267/06). Er hat vorgetragen, nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Er verfüge auch über einen Reisegewerbeschein.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. In der Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide der Antragsgegnerin nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage entsprächen. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteige, und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Bis 31. Juli 2004 sei der Antragsteller nur für die Firma F. Getränke-Markt GmbH & Co KG tätig gewesen; dass er weniger als die in der Verwaltungspraxis maßgeblichen 5/6 seiner gesamten Einkünfte hieraus erzielt habe, sei von ihm nicht nachgewiesen. Seit August 2004 sei er für die Firma A. Systemküchen tätig mit - aus dem Provisionsabrechnungen ersichtlichen - kontinuierlichen monatlichen Einkünften zwischen ca. 800 bis 1200 EUR; Nachweise über weitere Einkünfte habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Die bloße Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig sein zu können, schließe die Versicherungspflicht nicht aus. Von der Firma V. habe er lediglich eine einzige Abrechnung betreffend Dezember 2005 in Höhe von 144,12 EUR vorgelegt; im selben Monat habe er von der Firma A. Systemküchen 1172,02 EUR an Provision erhalten. Die fehlerhafte Berechnung der Beiträge sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei außerhalb der Antragsfrist gestellt worden, wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe; hierauf werde Bezug genommen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 30. November 2006 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, er sei versicherungsfrei, weil er lediglich eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Angaben zu seinem Arbeitseinkommen in den Einkommensteuerbescheiden dürften nicht einfach übernommen werden, da diese Umsatzsteuer, aufgelöste Ansparabschreibungen und Veräußerungsgewinne enthielten. Die Einkommensteuerbescheide habe er auf Anforderung der Antragsgegnerin vorgelegt und damit keine rechtliche Erklärung abgeben wollen. Mit der Verrechnung seines Guthabens sei er nicht einverstanden gewesen. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die relativ hohen Beitragsforderungen zu erfüllen, auch weil er bereits monatlich 255 EUR auf eine private Lebensversicherung bezahle.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese am 30. November 2006 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. Oktober 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Antragsteller sei nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, da sich die Berechnung der Beitragshöhe bei selbstständig Tätigen nach § 165 SGB VI richte. Mittlerweile (Schreiben vom 13. Dezember 2006) betrage der Beitragsrückstand 7905,30 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts (im Eil- und im Hauptsacheverfahren) und des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Gericht entscheidet nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei im Beschwerdeverfahren das Ermessen des Sozialgerichts durch das des Beschwerdegerichts ersetzt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann zu erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die vorstehenden Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht festzustellen. Die von der Antragsgegnerin angegriffenen Entscheidungen sind nach der im Rahmen der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden Prüfung nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die hier maßgeblichen rechtlichen Grundlagen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - versicherungspflichtig ist, sein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt wurde und er deswegen Beiträge zu entrichten hat. Der Senat sieht deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch nicht versicherungsfrei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, weil er eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch des Sozialgesetzbuches [SGB IV]) ausübt. Denn für die Berechnung seines Arbeitseinkommens ist § 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VI maßgeblich. Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch ein Monatsbeitrag von 325 EUR (bis 31. März 2003) bzw. 400 EUR (ab 1. April 2003). Nach Satz 3 sind für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Auf Grund der Vorlage der Einkommensteuerbescheide hat die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Einkommen zu erfolgen (eines förmlichen Antrags bedarf es nicht, s. Scholz in: Kasseler Kommentar, Sozialgesetzbuch, § 165 SGB VI Rdnr. 14). Ohne die Vorlage der Einkommensteuerbescheide wäre das Einkommen in der Höhe der - über dem tatsächlichen Einkommen des Antragstellers liegenden - Bezugsgröße anzunehmen, womit ebenfalls keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit vorläge und - wie der ursprüngliche Bescheid vom 10. März 2006 belegt - noch höhere Beiträge zu zahlen wären.
Es bleibt also dabei, dass der Antragsteller nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als selbstständig Tätiger zumindest seit 1. Januar 2002 versicherungspflichtig ist.
Auch die Beitragshöhe ist - im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. Im Bescheid vom 18. Mai 2006 ist das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit aus den vom Antragsteller vorgelegten Einkommensteuerbescheiden von der Antragsgegnerin auch richtig übernommen (bzw. für 2005 ist der Betrag nach § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI dynamisiert) worden. Denn unter Arbeitseinkommen des Selbstständigen ist der nach dem Einkommensteuerrecht auf Grund allgemeiner Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit zu verstehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Damit ist eine volle Kongruenz zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt; in der Regel kann auf einen aktuellen Einkommensteuerbescheid des Selbstständigen zurückgegriffen werden (Scholz, a. a. O. Rdnr. 9). Auf die Frage der Verrechnung der freiwilligen Beiträge muss hier schon deswegen nicht eingegangen werden, da im Falle deren - vom Antragsteller wohl vertretenen - Ablehnung die Beitragsschuld noch größer wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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