L 7 SO 6235/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 3279/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 6235/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn.22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- (beide m.w.N.)).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint bereits die Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers zweifelhaft, nachdem er in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2006 lediglich noch davon spricht, dass die Beschwerde "ausschließlich hinsichtlich des angenommenen vorsätzlichen Amtsmissbrauchs von Herrn Richter H. überprüft werden solle; für eine derartige Überprüfung fehlt es jedoch im vorliegenden Verfahren des Sozialrechtswegs von vornherein am Rechtsschutzbedürfnis. Offenbleiben kann ferner, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2006 schon deswegen unstatthaft geworden ist, weil der - u.a. die Leistungen für Heizung ab 1. Oktober 2006 betreffende - Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006, soweit nach Aktenlage erkennbar, nicht mit der Klage angefochten und damit möglicherweise bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist.

Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht hinreichend erkennbar und glaubhaft gemacht, wobei - sofern der Antragsteller auch für die Zeit vor Eingang seines Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG (4. Oktober 2006) die volle Übernahme der Heizkosten durch die Antragsgegnerin begehren sollte -, auch ein Nachholbedarf nicht ersichtlich ist. Der Senat hat bereits in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B - ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Trägers der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten grundsätzlich nur besteht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und unangemessenes Heizverhalten bestehen. Der Antragsteller ist im genannten Beschluss ferner darauf hingewiesen worden, dass die Antragsgegnerin als Leistungsträgerin der Ursache des überdurchschnittlich hohen Verbrauchs nachzugehen und er ihr und der Vermieterin insoweit grundsätzlich Gelegenheit zu geben hat, die von ihm behaupteten Mängel der Wohnung zu überprüfen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller bislang weder der Antragsgegnerin noch der Vermieterin eingeräumt, obwohl der befristete Ausspruch in dem vorgenannten, seinem damaligen Begehren teilweise stattgebenden Senatsbeschluss sich auch darauf bezog, dass er sich darüber schlüssig werden sollte, ob er nunmehr einer Wohnungsbesichtigung zustimme. Die vom Antragsteller in seiner dem Schreiben vom 15. November 2006 beigefügten Stellungnahme gegen den "Hausbesuch" vorgebrachten Gründe sind für seine fortbestehende Weigerung nicht ausreichend, zumal die Antragsgegnerin bereits im Schriftsatz vom 9. Juli 2006 im Beschwerdeverfahren L 7 SO 2007/06 ER-B angeboten hatte, die Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes des Sozialamts gemeinsam mit einem Techniker der Vermieterin durchzuführen, und ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin die Wohnungsbesichtigung ablehnen würde, wenn außerdem noch eine "Person des Vertrauens" des Antragstellers zugegen wäre.

Dieses Verhalten des Antragstellers lässt nur den Schluss zu, dass ihm sein Anliegen nicht im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO besonders dringlich ist. Fehlt es mithin bereits am Anordnungsgrund, ist auf den Anordnungsanspruch nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved