L 3 R 6328/06 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 6328/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Übernahme der Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. X. auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe:

Über die endgültige Kostenerstattungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. ob es die Aufklärung objektiv gefördert hat. Nicht maßgeblich ist dagegen, wer den Prozess gewonnen hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 16, 16a zu § 109 mwN).

Danach war es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Kosten des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. X. auf die Staatskasse zu übernehmen, weil dieses Gutachten die Aufklärung objektiv nicht gefördert hat.

Denn bereits der vom SG als sachverständiger Zeuge befragte Internist Dr. Enßlin hat in seinem Bericht vom 20.9.2004 angegeben, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ab Dezember 1999 wegen der am 10.12.1999 eingetretenen Cholastase auf Grund des Fortschreitens der Lebererkrankung eingetreten. Seit Dezember 1999 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von zwei bis vier Stunden zu verrichten. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegend nur für einen spätestens bis zum 31.10.1999 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt waren, waren weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich, worauf der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 20.6.2006 auch hingewiesen hat. Auch Prof. Dr. Andus konnte sich in seiner Beurteilung lediglich auf die von Dr.Enßlin getroffenen Feststellungen stützen und hat im Ergebnis ebenfalls die Nachweisbarkeit eines bereits am 31.10.1999 eingetretenen Leistungsfalles verneint. Zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hat die Begutachtung nicht erbracht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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