L 13 R 6377/06 KO-A ( L 13 R 2606/04)

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 6377/06 KO-A ( L 13 R 2606/04)
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten der Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. werden auf die Staatskasse übernommen

Gründe:

Die durch die Begutachtung des nach § 109 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ernannten Sachverständigen Dr. T. entstandenen Kosten sind auf die Staatskasse zu übernehmen (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung jedenfalls der Gestalt Bedeutung gewonnen hat, dass es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (Mayer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16 a mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 L 13 RJ 3589/03 KO-B).

Das Gutachten hat einen in diesem Sinne wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten hinsichtlich der Leistungseinschränkung zwar eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung fachfremder Befunde vorgenommen, deren Ergebnis, der Kläger könne täglich nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten, nicht überzeugt, weil fachfremd lediglich qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen waren. Eine quantitative Einschränkung aufgrund der in sein Fachgebiet fallenden Beschwerden hat der Sachverständige aber überzeugend für eine sieben- bis achtstündige Tätigkeit begründet, womit er ebenso nachvollziehbar die Fähigkeit des Klägers, trotz der psychischen Beschwerden noch sechs Stunden am Tag zu arbeiten, dargelegt hat. Der Sachverständige hat hiermit die Sachaufklärung wesentlich gefördert, da die letzte nervenärztliche Begutachtung bereits drei Jahre zurücklag.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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