L 12 AS 5082/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2691/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5082/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 5.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Kostenübernahme für Autoreifen und Stoßdämpfer.

Der Ast. bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ag. ging davon aus, dass der Ast. mit seiner Ehefrau und seiner 8-jährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Mit Schreiben vom 02.08.2006 beantragte der Ast. bei der Ag. die Kostenübernahme für 4 Autoreifen sowie 2 Stoßdämpfer, da er schwerbehindert sei, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und deshalb aus gesundheitlichen Gründen auf einen fahrtauglichen PKW angewiesen sei.

Mit Bescheid vom 18.08.2006 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte die Ag. aus, dass Kosten für die Instandhaltung eines Kfz grundsätzlich selbst getragen werden müssten.

Den hiergegen am 21.08.2006 eingelegten Widerspruch, wies die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2006 zurück, wogegen der Ast. mit Schriftsatz vom 26.08.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben hat (Az. S 5 AS 2383/06).

Das Gericht hat den Ast. mit Schreiben vom 21.09.2006 um Mitteilung gebeten, ob dessen Ehefrau trotz ihrer Schwerbehinderung erwerbsfähig sei.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2006 hat der Ast. den streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er gab an, dass seine Ehefrau - genauso wie er selbst - die "volle Erwerbsunfähigkeitsrente" beziehe. Im Übrigen sei er zwingend auf den PKW angewiesen und man habe sich zwischenzeitlich Geld leihen müssen, um den Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können. Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung verwies sie unter anderem darauf, dass der Ast. keinen Anspruch (mehr) auf Leistungen nach dem SGB II habe und deshalb zur Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert worden wäre.

Mit Beschluss vom 5.10.2006 lehnte das SG die beantragte einstweilige Anordnung ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhielten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Gemäß § 8 Abs. 1 SGB II sei erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Der Ast. habe keinerlei Ansprüche gegen die Ag., da hierfür zwingend erforderlich gewesen wäre, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig sei. Mit Nachdruck betone der Ast. allerdings, dass weder er noch seine Frau erwerbsfähig seien, da beide schwerbehindert seien und Rente wegen voller Erwerbsminderung bezögen. Ein erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei mithin nicht ersichtlich. Wieso der Ast. bislang Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, könne das Gericht nicht erkennen. Unter Zugrundelegung des Schreibens der Ag. vom 29.09.2006 sei jedoch zu mutmaßen, dass schlicht übersehen worden sei, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gar nicht bestünden. Einen Anspruch darauf, auch weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, könne der Ast. durch diesen etwaigen Irrtum jedoch nicht für sich ableiten. Es besteht kein Anspruch auf fortgesetzten - unrechtmäßigen - Leistungsbezug. Da dem Ast. folglich keine Ansprüche nach dem SGB II gegen die Ag. zustünden, könne dahinstehen, ob anderenfalls die Kostenübernahme für Reifen und Stoßdämpfer - etwa gemäß § 23 SGB II - hätte verlangt werden können. Weiterhin kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein Anordnungsgrund bestehen würde. Im Übrigen bestehe - selbst unter völliger Ausblendung der Problematik, ob der Ast. überhaupt gegen irgendeinen Leistungsträger die Kostenübernahme für Autoreifen und Stoßdämpfer beanspruchen könne - auch kein Anspruch auf (vorläufige) Leistungserbringung unter Heranziehung von § 16 SGB I oder § 43 SGB I. Soweit entgegen § 16 SGB I der Antrag nämlich nicht unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergegeben würde, würde dies nicht per se dazu führen, dass der zuerst angegangene Leistungsträger für die Leistungserbringung einstweilig einstehen müsste. Für die Einschlägigkeit von § 43 SGB I wiederum fehle es bereits daran, dass die Verpflichtung zur Leistung unter zwei oder mehreren Leistungsträgem streitig sei - hierfür wäre nämlich notwendig, dass die betroffenen Träger ihre Zuständigkeit (explizit) verneinten.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Leistungsträgers ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Es ist dem Ast. nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt zuzumuten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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