L 3 AS 4/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27.11.2006 abgelehnt. Denn dem Antragsteller fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren.

Dies gilt hinsichtlich der vom Antragsteller erstrebten vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Benennung eines Fallmanagers bereits mit Blick darauf, dass der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.11.2006 den Namen der zuständigen Fallmanagerin mitgeteilt hat. Damit ist der Rechtsstreit insoweit erledigt, ohne dass es darauf ankommt, ob für den Antragsteller noch ein weiterer Fallmanager zuständig ist.

Dem Antragsteller ermangelt es aber auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, als er im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, "ausführlich schriftlich darzulegen, wie, bei wem, mit welchem Inhalt, unter welchen Voraussetzungen etc. Anträge auf Erstattung von Bewerbungs- und Fahrtkosten zu stellen sind". Denn dem Antragsteller ist es als gegenüber dem Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes einfacherer und billigerer Weg anzusinnen, ggf. offene Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu klären und hierfür die vom Antragsgegner wiederholt anberaumten Meldetermine wahrzunehmen.

Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die begehrte vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, die für die Erstattung von Bewerbungs- und Fahrtkosten "ggf. erforderlichen Vordrucke zur Verfügung zu stellen". Denn nachdem dem Antragsteller entsprechende Antragsformulare bereits in der Vergangenheit vom Antragsgegner übersandt - und im übrigen vom Antragsteller auch ausgefüllt zurückgesandt - worden sind, steht einer entsprechenden Verfahrensweise auch für die Zukunft nichts entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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