L 13 AS 4568/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 601/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4568/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage, welche Anforderungen an die
Vollständigkeit eines innerhalb der Berufungsfrist
gestellten Prozesskostenhilfegesuchs für eine
beabsichtigte Berufung zu stellen sind.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H. zur Durchführung eines Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. August 2006 hat keinen Erfolg.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache unbegründet. Denn die von der Klägerin noch einzulegende Berufung wird unzulässig sein. Der mit einer vollständigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 2. August 2006 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 7. August 2006 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist dementsprechend am 7. September 2006 abgelaufen (vgl. §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf den am 6. September 2006 noch innerhalb der Berufungsfrist beim LSG eingegangenen Antrag auf PKH ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Voraussicht nach nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist nur in Betracht, wenn der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles zumutbare unternommen hat, um das - hier in seiner Mittellosigkeit liegende - Hindernis zu beheben. Dies setzt voraus, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2004 - B 13 RJ 55/04 B; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. März 2006 - X S 6/06 (PKH) - beide veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, DVBl 2004, 836; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, BGHZ 148, 66; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 O 280/04 - veröffentlicht in Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 1994 - 6 B 62.93 -, DVBl 1994, 805). Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO). Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gelten diese Anforderungen grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 a.a.O.).

Diese Anforderungen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin nicht innerhalb der Berufungsfrist erfüllt. Die Klägerin hat die zur Vervollständigung ihres Prozesskostenhilfegesuches erforderlichen Eintragungen und Unterlagen erst mit am 10. November 2006 eingegangenem Schriftsatz und damit nach Ablauf der Berufungsfrist übersandt. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 4 AS 602/06 PKH-A) vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. März 2006 Bezug genommen hat, genügt dies den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO nicht. Zwar hat es die Rechtsprechung zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 a.a.O.). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich zunächst schon nicht darauf beschränkt, auf ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag Bezug zu nehmen, sondern hat eine aktuelle - unvollständige - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. August 2006 vorgelegt. Sie hat hierzu Folgendes ausführen lassen: "Die Klägerin überlässt außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.08.2006. Eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin bereits in erster Instanz vorgelegt, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverändert wie sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2006 ergibt".

Hiermit hat die Klägerin keine unmissverständliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist, sondern die Auffassung vertreten, dass sich dies aus dem ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährenden Bescheid vom 23. August 2006 ergebe, der dem Antrag vom 6. September 2006 jedoch nicht beigefügt war. Dass weder diese Bezugnahme noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. September 2006 ohne Vorlage des Bewilligungsbescheids vom 23. August 2006 für die ordnungsgemäße Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen kann, musste der anwaltlich vertretenen Klägerin bewusst sein. Gründe, die ein Verschulden im vorliegenden Fall dennoch ausschließen könnten, sind weder vortragen noch ersichtlich. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG nicht gegeben sein werden.

Die Nachholung des vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit Schriftsatz vom 10. November 2006 kann nach alledem zu keiner günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten führen. Der von der Klägerin im gleichen Schriftsatz gestellte Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere. Eine gesetzliche Verfahrensfrist für die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags gibt es nicht. Wiedereinsetzung kann daher nur im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. Ist diese aber wie hier schuldhaft versäumt worden, scheidet die Wiedereinsetzung wie dargelegt aus. Auch eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG, die im Falle einer unverschuldeten Versäumung ohnehin erst mit der Zustellung dieser Entscheidung in Lauf gesetzt würde (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 XII ZB 70/93 FamRZ 1993, 1428f.), kommt dementsprechend nicht in Betracht.

Schließlich ist der Antrag auf Bewilligung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aber auch deswegen abzulehnen, weil die angekündigte Berufung auch unter Würdigung der Begründung in der Sache derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist insbesondere nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil die Erstattung des gesamten überzahlten Betrags allein von der Klägerin und nicht anteilig auch von den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird. Denn dem entspricht, dass die mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligten Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Klägerin und ihrer Familie auf Seite 5 des Bescheids allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zugeordnet waren. Unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid auch aus diesem Grunde von Anfang an rechtswidrig war, durfte und musste deshalb im vorliegenden Fall von ihr allein die Erstattung gefordert werden. Entsprechend den Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 21. Juli 2005 war der Klägerin ohne Weiteres erkennbar, dass ihr neben dem monatlichen Arbeitslosengeld I ihres Ehemanns in Höhe von 1.177,20 EUR nicht noch ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld II für sich und ihre Familie in Höhe von 1.178,- EUR zustehen kann. Denn dem rechtswidrigen Bewillungsbescheid vom 15./16. Dezember 2004 zu dessen sorgfältiger Lektüre die Klägerin verpflichtet war, war ohne weiteres zu entnehmen, dass Alg I als Einkommen des Ehemannes nicht angerechnet worden ist, obwohl dieser diese Leistung seit September 2004 bezogen hat, was zur Überzeugung des Senats auch der Klägerin bekannt gewesen ist. Unter diesen Voraussetzungen musste der Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Damit ist auch kein Raum für die Berücksichtigung eines etwaigen Verschuldens des Beklagten an der Überzahlung (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 18/01 B - abgedruckt in Juris), so dass es auf die Frage, ob die Klägerin den ihren Ehemann betreffenden Bewilligungsbescheid von Arbeitslosengeld I bei Antragstellung im November 2004 vorgelegt hat, nicht ankommt. Die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X aufgestellte Jahresfrist für die Rücknahme ist hier ebenfalls unzweifelhaft eingehalten. Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X und ist auch in ihrer Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved