Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5504/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Antrag von Rechtsanwältin S. vom 6. November 2006 wird ihre Beiordnung durch Beschluss vom 22. Februar 2006 - L 13 AL 593/06 PKH-A - aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der noch anhängigen Hauptsache gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Verfügbarkeit.
Die deswegen zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Am 18. November 2003 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 24. März 2004 zurückgewiesen wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg. Auf die Revision wurde das Urteil des LSG vom 24. März 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In dem fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Kläger am 7. Februar 2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und am 16. Februar 2006 die Beiordnung von Rechtsanwältin S. beantragt. Dem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 22. Februar 2006 entsprochen. Am 6. November 2006 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Aufhebung ihrer Beiordnung.
II.
Der dem Kläger PKH bewilligende Beschluss vom 22. Februar 2006 war im tenorierten Umfang aufzuheben. Dem Antrag von Rechtsanwältin S. auf Aufhebung der Beiordnung war zu entsprechen. Im Übrigen bleibt die Gewährung von PKH hiervon unberührt. Der nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Die beigeordnete Rechtsanwältin hat in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2006 mitgeteilt, dass der Sozietät, aus der sie zum 31. August 2006 ausgeschieden sei, vom Kläger Prozessvollmacht erteilt worden sei. Sinngemäß macht sie geltend, die Kollegen dieser Sozietät hätten das Mandat auch hinsichtlich ihrer Bevollmächtigung gegenüber dem Kläger gekündigt. Der Grund der Mandatsniederlegung, die dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. August 2006 und 17. August 2006 in Aussicht gestellt worden sei, sei eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses gewesen. Der Kläger selbst hat im Verfahren der Hauptsache ein Schreiben an Rechtsanwältin S. vom 1. September 2006 vorgelegt, das im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfügungen vom 21. Juli 2006, 10. August 2006 und 22. August 2006 steht. Dieses lässt vor dem Hintergrund der Angaben von Rechtsanwältin S. und in Zusammenschau mit den vom Kläger persönlich zum Verfahren gesandten Stellungnahmen hinreichend erkennen, dass dieser sich nicht auf deren Sachkunde vertrauend und in seinem eigenen Interesse hat von der beigeordneten Rechtsanwältin beraten lassen. Vielmehr lässt sich insbesondere dem letzten Absatz seines Schreibens vom 1. September 2006 die Erwartung an seine Bevollmächtigte entnehmen, dass sie seine Rechtsauffassung gegenüber dem Gericht vertritt. Somit fehlt es vorliegend auch an dem erforderlichen Mindestmaß an Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dessen Fehlen als wichtiger Grund für eine Aufhebung der Beiordnung anerkannt ist (vgl. dazu auch: BGH, NJW-RR 1992, 189; OLG Zweibrücken, NJW 1988, 570).
Die Beiordnung war demzufolge aufzuheben. Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der noch anhängigen Hauptsache gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Verfügbarkeit.
Die deswegen zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Am 18. November 2003 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 24. März 2004 zurückgewiesen wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg. Auf die Revision wurde das Urteil des LSG vom 24. März 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In dem fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Kläger am 7. Februar 2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und am 16. Februar 2006 die Beiordnung von Rechtsanwältin S. beantragt. Dem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 22. Februar 2006 entsprochen. Am 6. November 2006 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Aufhebung ihrer Beiordnung.
II.
Der dem Kläger PKH bewilligende Beschluss vom 22. Februar 2006 war im tenorierten Umfang aufzuheben. Dem Antrag von Rechtsanwältin S. auf Aufhebung der Beiordnung war zu entsprechen. Im Übrigen bleibt die Gewährung von PKH hiervon unberührt. Der nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Die beigeordnete Rechtsanwältin hat in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2006 mitgeteilt, dass der Sozietät, aus der sie zum 31. August 2006 ausgeschieden sei, vom Kläger Prozessvollmacht erteilt worden sei. Sinngemäß macht sie geltend, die Kollegen dieser Sozietät hätten das Mandat auch hinsichtlich ihrer Bevollmächtigung gegenüber dem Kläger gekündigt. Der Grund der Mandatsniederlegung, die dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. August 2006 und 17. August 2006 in Aussicht gestellt worden sei, sei eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses gewesen. Der Kläger selbst hat im Verfahren der Hauptsache ein Schreiben an Rechtsanwältin S. vom 1. September 2006 vorgelegt, das im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfügungen vom 21. Juli 2006, 10. August 2006 und 22. August 2006 steht. Dieses lässt vor dem Hintergrund der Angaben von Rechtsanwältin S. und in Zusammenschau mit den vom Kläger persönlich zum Verfahren gesandten Stellungnahmen hinreichend erkennen, dass dieser sich nicht auf deren Sachkunde vertrauend und in seinem eigenen Interesse hat von der beigeordneten Rechtsanwältin beraten lassen. Vielmehr lässt sich insbesondere dem letzten Absatz seines Schreibens vom 1. September 2006 die Erwartung an seine Bevollmächtigte entnehmen, dass sie seine Rechtsauffassung gegenüber dem Gericht vertritt. Somit fehlt es vorliegend auch an dem erforderlichen Mindestmaß an Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dessen Fehlen als wichtiger Grund für eine Aufhebung der Beiordnung anerkannt ist (vgl. dazu auch: BGH, NJW-RR 1992, 189; OLG Zweibrücken, NJW 1988, 570).
Die Beiordnung war demzufolge aufzuheben. Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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