Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 155/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5165/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragsbemessung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seit dem 1. Januar 2004 von den Versorgungsbezügen des Klägers streitig und für den Fall, dass dies zulässig ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, das Versicherungsverhältnis künftig als freiwillige Versicherung fortzuführen.
Der 1937 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis 30. April 1983 freiwillig, danach vom 1. Mai 1983 bis 30. Juni 1993 als Rentner gesetzlich jeweils bei der B. E. krankenversichert. Zum 1. Juli 1993 wechselte er zur Beklagten und ist seitdem als Rentner dort gesetzlich krankenversichert.
Neben seiner Rente (unverändert seit 1. März 2003 1.091,04 EUR) bezieht er noch als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge und zwar in Höhe von 2.760,95 EUR (Stand 01.01.2005). Bis zum 31.12.2003 wurden von diesen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in Höhe des halben Beitragssatzes entrichtet. Die Beitragszahlungen erfolgten aufgrund einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nicht durch die Zahlstelle (Bundesamt für Finanzen), sondern unmittelbar durch den Kläger.
Ab dem 01.01.2004 erhob die Beklagte auf den Versorgungsbezug Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz von 13,7 vom Hundert in Höhe von 348,69 EUR (Krankenversicherung 328,32 EUR; Pflegeversicherung 20,37 EUR). Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Monat Januar 2004 noch offenen Beitragsrückstand in Höhe von 167,05 EUR zu begleichen. Hierauf sprach der Kläger bei der Beklagten vor, die daraufhin am 24. Februar 2004 einen mündlichen Verwaltungsakt unbekannten Inhalts erließ, offenbar über die Beitragshöhe ab 01.01.2004 (Vermerk Blatt 18 der Verwaltungsakte). Hiergegen legte der Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Umstellung seiner Versicherung auf eine freiwillige Versicherung.
Letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2004 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die erforderliche Vorversicherungszeit und sei deswegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Beitragssatz von 13,7 % gelte auch bei freiwillig Versicherten, die Einnahmen aus Rente und Versorgungsbezügen hätten. Das habe zur Folge, dass sich an seiner Beitragshöhe auch bei Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft im Ergebnis nichts ändern werde.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er hätte seine freiwillige Mitgliedschaft während seiner aktiven Berufszeit nicht in eine Pflichtmitgliedschaft nach Rentenbezug umgewandelt, wenn er gewusst hätte, dass der Gesetzgeber ab 01.01.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz zugrunde legen werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse ihm deswegen die Umstellung auf eine freiwillige Versicherung gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Rentenbezieher aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Juni 1983 und, da er die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt habe, ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, zunächst bei der B. E. und jetzt bei der Beklagten pflichtversichert. Eine Wahlmöglichkeit für eine alternative freiwillige Versicherung habe der Gesetzgeber weder zum damaligen noch zum jetzigen Zeitpunkt vorgesehen. Er hätte sich seinerzeit lediglich - bei deren Eintritt - von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert gewesen wäre. Eine Umstellung der Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft sei daher nicht möglich.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Januar 2005 erhob die Beklagte auf die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 13,7 % und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % ab 01.01.2005 zur Krankenversicherung 333,45 EUR und zur Pflegeversicherung 20,69 EUR (d. h. insgesamt 354,14 EUR).
Mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beitragsbemessung verstoße gegen die Verfassung, insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Er habe, da er gesetzlich krankenversichert sei, keinen Anspruch auf Beihilfe, so dass er im Ergebnis doppelt belastet werde, wenn er nicht nur den gesamten Krankenversicherungsbeitrag allein aufbringen müsse, sondern der Beitragssatz auch noch verdoppelt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens beim SG wurde, wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch gegen den mündlichen Bescheid vom 24. Februar 2004 zurück.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Januar 2005 mit der Begründung zurück, aus § 248 Satz 1 SGB V ergebe sich die Verpflichtung, bei versicherungspflichtigen Mitgliedern für die Beitragsermittlung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen den jeweils am 01.07. geltenden allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Diese Neuregelung solle die Solidarität der aus dem Berufsleben Ausgeschiedenen mit den Aktiven stärken. Die Gesundheitsausgaben für Rentner würden nur zu 43 % durch deren Beitragszahlungen gedeckt. Insoweit stellte die Anhebung der anzuwendenden Beitragssätze eine notwendige Angleichung dar, um die Belastung der Aktiven zu begrenzen.
Mit Urteil vom 9. August 2006, dem Kläger zugestellt am 28. August 2006, hob das SG den mündlichen Verwaltungsakt vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 auf, da die Feststellung deswegen rechtswidrig sei, weil sich die Beklagte zu Unrecht auf ein einzelnes Element des Beitragstragungstatbestandes beschränkt habe. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die vom Bundesamt für Finanzen dem Kläger gezahlten Leistungen gehörten als Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers. Verfassungsrechtlich sei die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die Regelung, wonach der volle allgemeine Beitragssatz ab 01.01.2004 gelte, was für den Kläger faktisch eine Verdoppelung der Beiträge bewirke, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2006 (B 12 KR 5/05 R) ausdrücklich ausgeführt. Auch das Gericht sehe keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in der Krankenversicherung in der Vergangenheit wiederholt vorgenommenen Änderungen bei der Beitragspflicht habe sich kein Vertrauensschutz entwickeln können. Der Ausschluss der Bestandsrentner von der Erhöhung der Beitragslast hätte eine lang dauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt und die angestrebte Erhöhung der Einnahmen erst in vielen Jahren tatsächlich wirksam werden lassen. Deswegen sei die Gleichbehandlung aller versicherungspflichtiger Rentner nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG berufen, weil § 248 Satz 1 SGB V keine Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes darstelle. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversicherung im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft fortzuführen, sei seine Klage bereits unzulässig. Denn eine Prozesshandlung sei bedingungsfeindlich, d. h. könne nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden. Der Kläger wolle diese Klage nur für den Fall durchführen, dass seine Klage auf Feststellung, dass er aus seinen Versorgungsbezügen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen habe, ohne Erfolg bleibe. Beide Klagen beträfen jeweils selbständige Streitgegenstände, weshalb sie nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stünden. Die danach bereits unzulässige Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers bestehe nicht. Bei ungünstigen Beitragsregelungen bestehe grundsätzlich kein Recht zum Wechsel in eine freiwillige Krankenversicherung.
Mit seiner dagegen am 25. September 2006 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, es sei eine verbreitete Neidargumentation, wonach das Solidaritätsgebot in der GKV verlange, dass auch Beamte mit ihren Versorgungsbezügen ihren Anteil zur Finanzierung der Leistungen der KVdR erbringen müssten, um den Anteil der Erwerbstätigen - Nichtbeamten - nicht noch höher werden zu lassen. Denn diese Gruppe habe ohnehin schon übermäßig zur Finanzierung der GKV beigetragen, da Beihilfeansprüche ausgeschlossen gewesen wären und sie die Krankenversicherungsbeiträge ohnehin hätten allein in voller Höhe leisten müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2006 abzuändern und auch den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er aus seinen Versorgungsbezügen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, hilfsweise den Bescheid vom 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversicherung im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft fortzuführen, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen, ob §§ 229 Abs. 1 und 248 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verstoßen, als ein voller KVdR-Beitrag aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bei gleichzeitigem Ausschluss krankheitsbedingter Aufwendungen von der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes gefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil zutreffend sei und der Kläger keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte genannte habe.
Die D. R. B. hat die ab 01.01.2005 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Rechtssache wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich laufende Beiträge betrifft.
Die Berufung ist indessen unbegründet. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung seines Beitrages zur Krankenversicherung auch nach dem 01.01.2004 nur der halbe Beitragssatz in Ansatz zu bringen ist bzw. er seine Mitgliedschaft in eine freiwillige umwandeln kann.
Dies folgt aus § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung (n. F.) wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gilt. In Anwendung dieser Vorschrift ist die Höhe der Beitragsfestsetzung aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten Versorgungsbezügen rechnerisch zutreffend festgestellt worden.
Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 248 SGB V n. F., soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes faktisch eine Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bewirkt hat, verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 25. Januar 2005 - L 11 KR 4452/04 - und vom 18.04.2005 - L 11 KR 264/05 - entschieden. Auch das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 (B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 KR 10/05 R) bestätigt, dass § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge durch § 248 SGB V n. F. auch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie den Kläger betrifft, die schon bisher eine Rente bezogen haben, nicht verletzt. Der Senat hat deswegen von einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
In der Entscheidung B 12 KR 6/05 R hat das BSG ergänzend unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschluss vom 06.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223; ihm folgend bereits BSGE 58, 1 und SozR 2200 § 185 Nr 25) ausgeführt, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, soweit ein freiwillig versicherter ehemaliger Beamter davon betroffen ist, grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die bisher durch § 240 Abs. 3 a SGB V Begünstigten könnten auch nicht als Grund für die beschränkte Fortführung der Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge auf der Grundlage des halben Beitragssatzes anführen, dass es durch Zuschüsse zu den Beiträgen auf Arbeitsentgelt und auf Renten mittelbar auch bei freiwillig Versicherten zu einer der hälftigen Beitragstragung in etwa vergleichbaren wirtschaftlichen Entlastung komme, die im Ergebnis auf Beiträge aus Versorgungsbezügen zu übertragen sei. Zwar erhielten freiwillig Versicherte nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Zuschuss des Arbeitgebers; ebenso hätten freiwillig versicherte Rentner nach Maßgabe des § 106 SGB VI Anspruch auf einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, durch den sie wirtschaftlich im allgemeinen zur Hälfte von den Beiträgen aus ihrer Rente entlastet würden. Indessen gebe es bei freiwillig Versicherten einen Grundsatz der Zuschussgewährung in Höhe des halben Beitrages ebenso wenig wie einen Grundsatz hälftiger Beteiligung Dritter an der Beitragstragung bzw. Begrenzung der Beitragslast auf den sich nach dem halben Beitragssatz ergebenden Betrag bei Pflichtversicherten. Diesen Grundsatz habe es auch nicht bei Pflichtversicherten für das Arbeitsentgelt gegeben. Außerdem hätten die Versorgungsempfänger auch bislang ihre Beiträge aus Versorgungsbezügen immer allein tragen müssen.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Deswegen verstößt die Neuregelung auch hinsichtlich versicherungspflichtiger Ruhestandsbeamter nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass ein sachlicher Grund für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitrages auf Versorgungsbezüge besteht, hat das BSG unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1525 S. 1, 140) damit begründet, dass Rentner mit Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen sind, um das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebungen zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen. Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner und die verstärkte Heranziehung der Rentner zur Finanzierung entsprechend ihrem Einkommen ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvL 115/80; BVerfGE 69, 272, 312).
Schließlich bietet auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keinen Schutz vor Beitragssatzänderungen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 30 S. 136).
Soweit der Kläger hilfsweise die Umstellung seiner Pflicht- in eine freiwillige Versicherung beantragt hat, ist das SG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage unzulässig, aber im Ergebnis auch unbegründet ist. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, da er Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied nach § 10 familienversichert war. Es besteht deswegen keine rechtliche Möglichkeit zum Wechsel in eine freiwillige Versicherung. Dies hat die Beklagte und ihr folgend das SG ausführlich begründet dargelegt.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragsbemessung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seit dem 1. Januar 2004 von den Versorgungsbezügen des Klägers streitig und für den Fall, dass dies zulässig ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, das Versicherungsverhältnis künftig als freiwillige Versicherung fortzuführen.
Der 1937 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis 30. April 1983 freiwillig, danach vom 1. Mai 1983 bis 30. Juni 1993 als Rentner gesetzlich jeweils bei der B. E. krankenversichert. Zum 1. Juli 1993 wechselte er zur Beklagten und ist seitdem als Rentner dort gesetzlich krankenversichert.
Neben seiner Rente (unverändert seit 1. März 2003 1.091,04 EUR) bezieht er noch als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge und zwar in Höhe von 2.760,95 EUR (Stand 01.01.2005). Bis zum 31.12.2003 wurden von diesen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in Höhe des halben Beitragssatzes entrichtet. Die Beitragszahlungen erfolgten aufgrund einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nicht durch die Zahlstelle (Bundesamt für Finanzen), sondern unmittelbar durch den Kläger.
Ab dem 01.01.2004 erhob die Beklagte auf den Versorgungsbezug Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz von 13,7 vom Hundert in Höhe von 348,69 EUR (Krankenversicherung 328,32 EUR; Pflegeversicherung 20,37 EUR). Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Monat Januar 2004 noch offenen Beitragsrückstand in Höhe von 167,05 EUR zu begleichen. Hierauf sprach der Kläger bei der Beklagten vor, die daraufhin am 24. Februar 2004 einen mündlichen Verwaltungsakt unbekannten Inhalts erließ, offenbar über die Beitragshöhe ab 01.01.2004 (Vermerk Blatt 18 der Verwaltungsakte). Hiergegen legte der Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Umstellung seiner Versicherung auf eine freiwillige Versicherung.
Letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2004 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die erforderliche Vorversicherungszeit und sei deswegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Beitragssatz von 13,7 % gelte auch bei freiwillig Versicherten, die Einnahmen aus Rente und Versorgungsbezügen hätten. Das habe zur Folge, dass sich an seiner Beitragshöhe auch bei Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft im Ergebnis nichts ändern werde.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er hätte seine freiwillige Mitgliedschaft während seiner aktiven Berufszeit nicht in eine Pflichtmitgliedschaft nach Rentenbezug umgewandelt, wenn er gewusst hätte, dass der Gesetzgeber ab 01.01.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz zugrunde legen werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse ihm deswegen die Umstellung auf eine freiwillige Versicherung gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Rentenbezieher aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Juni 1983 und, da er die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt habe, ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, zunächst bei der B. E. und jetzt bei der Beklagten pflichtversichert. Eine Wahlmöglichkeit für eine alternative freiwillige Versicherung habe der Gesetzgeber weder zum damaligen noch zum jetzigen Zeitpunkt vorgesehen. Er hätte sich seinerzeit lediglich - bei deren Eintritt - von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert gewesen wäre. Eine Umstellung der Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft sei daher nicht möglich.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Januar 2005 erhob die Beklagte auf die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 13,7 % und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % ab 01.01.2005 zur Krankenversicherung 333,45 EUR und zur Pflegeversicherung 20,69 EUR (d. h. insgesamt 354,14 EUR).
Mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beitragsbemessung verstoße gegen die Verfassung, insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Er habe, da er gesetzlich krankenversichert sei, keinen Anspruch auf Beihilfe, so dass er im Ergebnis doppelt belastet werde, wenn er nicht nur den gesamten Krankenversicherungsbeitrag allein aufbringen müsse, sondern der Beitragssatz auch noch verdoppelt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens beim SG wurde, wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch gegen den mündlichen Bescheid vom 24. Februar 2004 zurück.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Januar 2005 mit der Begründung zurück, aus § 248 Satz 1 SGB V ergebe sich die Verpflichtung, bei versicherungspflichtigen Mitgliedern für die Beitragsermittlung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen den jeweils am 01.07. geltenden allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Diese Neuregelung solle die Solidarität der aus dem Berufsleben Ausgeschiedenen mit den Aktiven stärken. Die Gesundheitsausgaben für Rentner würden nur zu 43 % durch deren Beitragszahlungen gedeckt. Insoweit stellte die Anhebung der anzuwendenden Beitragssätze eine notwendige Angleichung dar, um die Belastung der Aktiven zu begrenzen.
Mit Urteil vom 9. August 2006, dem Kläger zugestellt am 28. August 2006, hob das SG den mündlichen Verwaltungsakt vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 auf, da die Feststellung deswegen rechtswidrig sei, weil sich die Beklagte zu Unrecht auf ein einzelnes Element des Beitragstragungstatbestandes beschränkt habe. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die vom Bundesamt für Finanzen dem Kläger gezahlten Leistungen gehörten als Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers. Verfassungsrechtlich sei die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die Regelung, wonach der volle allgemeine Beitragssatz ab 01.01.2004 gelte, was für den Kläger faktisch eine Verdoppelung der Beiträge bewirke, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2006 (B 12 KR 5/05 R) ausdrücklich ausgeführt. Auch das Gericht sehe keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in der Krankenversicherung in der Vergangenheit wiederholt vorgenommenen Änderungen bei der Beitragspflicht habe sich kein Vertrauensschutz entwickeln können. Der Ausschluss der Bestandsrentner von der Erhöhung der Beitragslast hätte eine lang dauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt und die angestrebte Erhöhung der Einnahmen erst in vielen Jahren tatsächlich wirksam werden lassen. Deswegen sei die Gleichbehandlung aller versicherungspflichtiger Rentner nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG berufen, weil § 248 Satz 1 SGB V keine Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes darstelle. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversicherung im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft fortzuführen, sei seine Klage bereits unzulässig. Denn eine Prozesshandlung sei bedingungsfeindlich, d. h. könne nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden. Der Kläger wolle diese Klage nur für den Fall durchführen, dass seine Klage auf Feststellung, dass er aus seinen Versorgungsbezügen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen habe, ohne Erfolg bleibe. Beide Klagen beträfen jeweils selbständige Streitgegenstände, weshalb sie nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stünden. Die danach bereits unzulässige Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers bestehe nicht. Bei ungünstigen Beitragsregelungen bestehe grundsätzlich kein Recht zum Wechsel in eine freiwillige Krankenversicherung.
Mit seiner dagegen am 25. September 2006 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, es sei eine verbreitete Neidargumentation, wonach das Solidaritätsgebot in der GKV verlange, dass auch Beamte mit ihren Versorgungsbezügen ihren Anteil zur Finanzierung der Leistungen der KVdR erbringen müssten, um den Anteil der Erwerbstätigen - Nichtbeamten - nicht noch höher werden zu lassen. Denn diese Gruppe habe ohnehin schon übermäßig zur Finanzierung der GKV beigetragen, da Beihilfeansprüche ausgeschlossen gewesen wären und sie die Krankenversicherungsbeiträge ohnehin hätten allein in voller Höhe leisten müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2006 abzuändern und auch den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er aus seinen Versorgungsbezügen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, hilfsweise den Bescheid vom 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversicherung im Wege der freiwilligen Mitgliedschaft fortzuführen, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen, ob §§ 229 Abs. 1 und 248 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verstoßen, als ein voller KVdR-Beitrag aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bei gleichzeitigem Ausschluss krankheitsbedingter Aufwendungen von der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes gefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil zutreffend sei und der Kläger keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte genannte habe.
Die D. R. B. hat die ab 01.01.2005 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Rechtssache wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich laufende Beiträge betrifft.
Die Berufung ist indessen unbegründet. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung seines Beitrages zur Krankenversicherung auch nach dem 01.01.2004 nur der halbe Beitragssatz in Ansatz zu bringen ist bzw. er seine Mitgliedschaft in eine freiwillige umwandeln kann.
Dies folgt aus § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung (n. F.) wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gilt. In Anwendung dieser Vorschrift ist die Höhe der Beitragsfestsetzung aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten Versorgungsbezügen rechnerisch zutreffend festgestellt worden.
Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 248 SGB V n. F., soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes faktisch eine Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bewirkt hat, verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 25. Januar 2005 - L 11 KR 4452/04 - und vom 18.04.2005 - L 11 KR 264/05 - entschieden. Auch das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 (B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 KR 10/05 R) bestätigt, dass § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge durch § 248 SGB V n. F. auch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie den Kläger betrifft, die schon bisher eine Rente bezogen haben, nicht verletzt. Der Senat hat deswegen von einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
In der Entscheidung B 12 KR 6/05 R hat das BSG ergänzend unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschluss vom 06.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223; ihm folgend bereits BSGE 58, 1 und SozR 2200 § 185 Nr 25) ausgeführt, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, soweit ein freiwillig versicherter ehemaliger Beamter davon betroffen ist, grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die bisher durch § 240 Abs. 3 a SGB V Begünstigten könnten auch nicht als Grund für die beschränkte Fortführung der Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge auf der Grundlage des halben Beitragssatzes anführen, dass es durch Zuschüsse zu den Beiträgen auf Arbeitsentgelt und auf Renten mittelbar auch bei freiwillig Versicherten zu einer der hälftigen Beitragstragung in etwa vergleichbaren wirtschaftlichen Entlastung komme, die im Ergebnis auf Beiträge aus Versorgungsbezügen zu übertragen sei. Zwar erhielten freiwillig Versicherte nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Zuschuss des Arbeitgebers; ebenso hätten freiwillig versicherte Rentner nach Maßgabe des § 106 SGB VI Anspruch auf einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, durch den sie wirtschaftlich im allgemeinen zur Hälfte von den Beiträgen aus ihrer Rente entlastet würden. Indessen gebe es bei freiwillig Versicherten einen Grundsatz der Zuschussgewährung in Höhe des halben Beitrages ebenso wenig wie einen Grundsatz hälftiger Beteiligung Dritter an der Beitragstragung bzw. Begrenzung der Beitragslast auf den sich nach dem halben Beitragssatz ergebenden Betrag bei Pflichtversicherten. Diesen Grundsatz habe es auch nicht bei Pflichtversicherten für das Arbeitsentgelt gegeben. Außerdem hätten die Versorgungsempfänger auch bislang ihre Beiträge aus Versorgungsbezügen immer allein tragen müssen.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Deswegen verstößt die Neuregelung auch hinsichtlich versicherungspflichtiger Ruhestandsbeamter nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass ein sachlicher Grund für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitrages auf Versorgungsbezüge besteht, hat das BSG unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1525 S. 1, 140) damit begründet, dass Rentner mit Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen sind, um das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebungen zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen. Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner und die verstärkte Heranziehung der Rentner zur Finanzierung entsprechend ihrem Einkommen ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvL 115/80; BVerfGE 69, 272, 312).
Schließlich bietet auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keinen Schutz vor Beitragssatzänderungen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 30 S. 136).
Soweit der Kläger hilfsweise die Umstellung seiner Pflicht- in eine freiwillige Versicherung beantragt hat, ist das SG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage unzulässig, aber im Ergebnis auch unbegründet ist. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, da er Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied nach § 10 familienversichert war. Es besteht deswegen keine rechtliche Möglichkeit zum Wechsel in eine freiwillige Versicherung. Dies hat die Beklagte und ihr folgend das SG ausführlich begründet dargelegt.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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