Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2739/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 532/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1964 geborene Klägerin siedelte 1979 aus Jugoslawien in die Bundesrepublik über. Sie war hier nach ihren Angaben vom 01.09.1980 bis 31.03.1984 als Verpackerin sowie vom 01.04.1984 bis 31.03.1993 als Montiererin bei der Firma B. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Vorangegangen war ein Wiedereingliederungsversuch der Klägerin nach längerer Krankheit, bei dem die Arbeitszeit nicht über 4 Stunden täglich gesteigert werden konnte. Die Klägerin war anschließend bis 07.08.1996 arbeitslos gemeldet. Für die Zeit vom 24.07.1993 bis 07.08.1996 wurden von der Bundesanstalt für Arbeit insgesamt 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Seitdem ist die Klägerin Hausfrau. Sie hat 2 Kinder (geboren am 24.04.1984 und 24.11.1989). Vom Versorgungsamt Rottweil ist seit 03.03.1993 ein GdB von 50 wegen "Depression mit psychosomatischem Syndrom" sowie "Arthralgie, rezidivierende Lumbalgie" anerkannt.
Am 21.09.2001 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, sie könne wegen der anerkannten Behinderungen sowie einer Migräne seit 03.03.1993 keine Tätigkeiten mehr verrichten. Sie wurde daraufhin auf Veranlassung der Beklagten am 06.02.2002 durch Dr. M. untersucht. Diese stellte folgende Diagnosen:
1. Angststörung mit psychosomatischen Beschwerden (häufiger Drang zur Blasenentleerung bei normalem Organbefund von Blase und Nieren).
2. Migräne.
3. Vermehrte Reagibilität der Bronchialschleimhaut mit Neigung zu Obstruktion.
In ihrer Beurteilung führte Dr. M. aus, die Klägerin habe vor allem über Nierenprobleme und Migräne geklagt. Niere und Blase seien organisch gesund, so dass das von der Klägerin geschilderte häufige Wasserlassen tagsüber keine organpathologische Ursache habe. Eine relevante depressive Verstimmung liege nicht vor, es dominiere vielmehr die Angst vor einer Nierenerkrankung mit leichtem Vermeidungsverhalten. Da auch die Migräne, die alle 2-3 Monate auftreten würde, psychosomatisch überlagert zu sein scheine, empfahl Dr. M. die Einleitung eines psychosomatischen Heilverfahrens. Wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit solle die Klägerin keine Arbeit mit vermehrtem Zeitdruck verrichten müssen. Wegen der vermehrten Reagibilität der Bronchialschleimhaut sei eine Exposition gegen inhalative Reizstoffe und Kälte zu vermeiden. Im Übrigen könne die Klägerin weiterhin leichte, anteilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 13.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. In der Begründung dieses Bescheids wird ihr empfohlen, sich wegen der weiteren Erhaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung beraten zu lassen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und bat um die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in der M.-B.-Klinik in K ... Die Klägerin brach diese Maßnahme bereits am Aufnahmetag ab, da sie der Meinung war, sie leide unter einer organischen Nierenkrankheit und benötige kein Heilverfahren auf psychosomatischem Gebiet. Ihr wurde daraufhin durch Dr. M. in einem persönlichen Gespräch am 14.05.2002 nochmals die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme erläutert. Die Klägerin war jedoch weiterhin nicht bereit, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen. Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2003 den Widerspruch gegen die Ablehnung der Rente als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 06.02.2003 teilte die Psychotherapeutin Dr. M.-S. der Beklagten mit, die Klägerin befinde sich seit Juli 2002 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Sie könne nur bedingt die psychosomatischen Hintergründe ihrer Erkrankung annehmen. Sie sei jedoch inzwischen bereit, noch einmal eine psychosomatische Rehabilitation in Anspruch zu nehmen, um dieses Mal mehr davon zu profitieren. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin ein Heilverfahren in der Schlossklinik B. B. vom 10.04.2003 bis 08.05.2003. Dort wurden vor allem eine hypochondrische Störung bei akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen, eine Migräne, eine Kopfschmerzsymptomatik sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem diagnostiziert. Die Klägerin wurde im Entlassungsbericht vom 21.05. 2003 gleichwohl für fähig gehalten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr als 6 Stunden täglich zu verrichten. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montiererin. Aus psychotherapeutischer Sicht sollten Akkordtätigkeiten vermieden werden. Die Klägerin sei allerdings mit dieser Beurteilung in keinster Weise einverstanden.
Am 26.02.2004 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag mit der Begründung, sie könne seit 01.11.2001 wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes keine Arbeiten mehr verrichten. Sie wurde daraufhin auf Veranlassung der Beklagten am 05.04.2004 durch Dr. P. untersucht. Dieser führte in seinem Gutachten vom selben Tage aus, seit der letzten Untersuchung durch Dr. M. seien keine neuen wesentlichen Störungen des Gesundheitszustandes eingetreten. In Zusammensicht der vorliegenden ärztlichen Befundberichte, der bei der Untersuchung erhobenen klinischen Befunde sowie des Entlassungsberichts der Schlossklinik B. B. hielt er das Leistungsvermögen der Klägerin für eingeschränkt, jedoch nicht für aufgehoben. Sie könne weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig durchführen. Folgende Funktionseinschränkungen seien zu beachten: keine Akkordtätigkeiten, kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, keine Exposition gegen Nässe, Zugluft, inhalative Belastungen und Allergene.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 lehnte die Beklagte den erneuten Rentenantrag ab. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1995 bis 25.02.2004 nur 10 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien. Im Übrigen bestehe nach den getroffenen Feststellungen auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 24.08.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung müssten ihres Erachtens erfüllt sein, da ihre Krankheiten alle schon sehr lange bestehen würden.
Das SG hörte den Hausarzt der Klägerin Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen an. Dieser teilte unter dem 27.06.05 mit, die Klägerin sei seit 09.01.1995 in seiner hausärztlichen Betreuung. Sie leide unter einer bronchialen Hyperreagibilität, einer Migräne sowie einem rezidivierenden Schulter-Arm-Syndrom links. Weiterhin bestünden episodisch Depressionen, wahrscheinlich psychosomatischer Natur. Die Klägerin schildere eine Pollakisurie, die sie auf eine Nierenkrankheit zurückführe. Gesundheitliche Veränderungen habe er im Verlauf der Behandlung nicht festgestellt. Die Klägerin sei am 31.12.2001 sicher in der Lage gewesen, einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
Mit Urteil vom 21.11.2005 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung wären nur dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens am 31.12.2001 eingetreten wäre und danach weiterhin fortbestanden hätte. Eine derartige Feststellung lasse sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht treffen. Das Urteil wurde der Klägerin am 31.12.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat am 24.01.2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ausgeführt, sie sei nicht einmal in der Lage, 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Mit Beschluss vom 31.07.06 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Mit Schreiben vom 02.08.06 hat der frühere Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über die Berufung gem. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2006 eine Untersuchung durch eine unabhängigen Gutachter begehrt, da die Feststellungen in den Gutachten der Beklagten nicht zutreffend seien. Mit Schreiben vom 16.11.06 hat die Berichterstatterin ihr mitgeteilt, dass eine Begutachtung nicht beabsichtigt sei, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen vorgetragen worden seien, und dass es bei dem Inhalt des Schreibens vom 02.08.06 bleibe.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat konnte die Berufung im Rahmen des ihm zugestehenden Ermessens gem. § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das SG hat in seinem Urteil vom 21.11.2005 die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ausführlich dargelegt und zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) keine Erwerbsminderung vorliegt, wenn ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ebenso wie das SG ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Er stützt sich hierbei sowohl auf die übereinstimmenden Beurteilungen der von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. M. und Dr. P., deren Gutachten er im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, als auch auf den behandelnden Arzt der Klägerin Dr. S ...
Aus den ärztlichen Unterlagen, die den Gutachtern der Beklagten vorlagen, ergeben sich keine schwerwiegenden pathologischen Organbefunde. Insbesondere leidet die Klägerin nicht an einer Nierenerkrankung. Nach dem von Dr. S. dem Sozialgericht vorgelegten Arztbrief des Urologen F. vom 01.12.2003 bestand eine normale Nierenfunktion beidseits. Eine gefundene Nonrotation der linken Niere ist danach mit keiner Funktionsstörung oder Schmerzursache verbunden. Darüber hinaus liegt lediglich der Arztbrief des Urologen K. vom 05.02.2002 vor. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein behandlungsbedürftiger Harnwegsinfekt. Eine Funktionsstörung der Nieren konnte ebenfalls ausgeschlossen werden. Die bronchiale Hyperreagibilität wurde von Dr. S. in seinem Arztbrief vom 16.11.2001 beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. P. war die Lungenfunktion normal. In Bezug auf das von Dr. S. erwähnte rezidivierende Schulter-Arm-Syndrom links liegen lediglich Befunde des Neurologen Dr. W. und des Orthopäden S. vom 30.04.1996 bzw. 19.04.1996 vor. Bis auf eine mäßig verspannte Schultergürtelmuskulatur fanden sich diesbezüglich während des Heilverfahrens in B. B. keine pathologischen Befunde.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen geringfügigen organischen Befunde ist der Senat in Übereinstimmung mit den gehörten Gutachtern der Überzeugung, dass der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen der Klägerin auf psychosomatischem Fachgebiet liegt und die Diagnose einer hypochondrischen Störung bei akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (F 452) zutreffend ist. Die Auffassung der Klägerin, dass sie unter einer schweren Nierenerkrankung leidet, ist durch die ärztlichen Befunde widerlegt.
Trotz der hypochondrischen Störung ist die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, wenn gewisse Einschränkungen aufgrund der körperlichen Befunde berücksichtigt werden. Insbesondere sollte die Klägerin keinen inhalativen Belastungen ausgesetzt werden und Expositionen gegenüber Nässe und Zugluft vermeiden. Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollten der Klägerin nicht zugemutet werden. Im Hinblick auf die psychosomatische Erkrankung sind auch Akkordtätigkeiten zu vermeiden. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen von Dr. M. und Dr. P. an, da der psychische Befund bis auf die hypochondrische Fixierung auf die angeblichen Organbeschwerden normal war und insbesondere eine die Alltagsgestaltung beeinträchtigende Depressivität nicht festgestellt werden konnte.
Auch die Migräne steht einer regelmäßigen Tätigkeit nicht entgegen. Trotz der geklagten migräneartigen Kopfschmerzen nimmt die Klägerin nach Mitteilung von Dr. P. keine migränespezifischen Medikamente. Durch die lediglich alle 2-3 Monate auftretenden Kopfschmerzen ist ihre Leistungsfähigkeit daher nach Überzeugung des Senats nicht weiter eingeschränkt.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin ohne Zweifel noch unter betriebsüblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit, die die Klägerin unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen noch verrichten könnte, war nicht erforderlich. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen des SG auf S. 6 des angefochtenen Urteils hingewiesen.
Weitere Ermittlungen - insbesondere die von der Klägerin gewünschte Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens - waren nicht erforderlich. Weder von der Klägerin noch von ihrem Hausarzt werden Befunde mitgeteilt, die dafür sprechen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, bzw. dass die bisher getroffene Beurteilung durch die von der Beklagten beauftragten Gutachter unrichtig wäre. Den Gutachtern lagen sämtliche fachärztlichen Befunde vor. Da sämtliche klärungsbedürftigen Fragen von Dr. M. und Dr. P. beantwortet werden, erübrigt sich eine weitere Begutachtung durch das Gericht (vgl. Meyer-Ladewig, 8. Auflage, § 103 SGG Randnr. 11e).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer Rente an die Klägerin gegenwärtig nur in Betracht käme, wenn die volle bzw. teilweise Erwerbsminderung bis spätestens 31.12.2001 eingetreten wäre. Nach § 43 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB VI ist Voraussetzung für den Rentenanspruch, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, wobei sich der Zeitraum von 5 Jahren u. a. um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verlängert. Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI liegen bei der Klägerin bis 24.11.1999 vor. Im Anschluß daran liegen keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr vor, so dass eine Rente nur gewährt werden könnte, wenn eine Erwerbsminderung vor dem 31.12.2001 eingetreten wäre. Die Klägerin wurde insoweit in dem Bescheid vom 13.02.2002 auf die Möglichkeiten zum Erhalt der genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch sowie den in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehenden Beratungsbedarf ausdrücklich hingewiesen.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1964 geborene Klägerin siedelte 1979 aus Jugoslawien in die Bundesrepublik über. Sie war hier nach ihren Angaben vom 01.09.1980 bis 31.03.1984 als Verpackerin sowie vom 01.04.1984 bis 31.03.1993 als Montiererin bei der Firma B. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Vorangegangen war ein Wiedereingliederungsversuch der Klägerin nach längerer Krankheit, bei dem die Arbeitszeit nicht über 4 Stunden täglich gesteigert werden konnte. Die Klägerin war anschließend bis 07.08.1996 arbeitslos gemeldet. Für die Zeit vom 24.07.1993 bis 07.08.1996 wurden von der Bundesanstalt für Arbeit insgesamt 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Seitdem ist die Klägerin Hausfrau. Sie hat 2 Kinder (geboren am 24.04.1984 und 24.11.1989). Vom Versorgungsamt Rottweil ist seit 03.03.1993 ein GdB von 50 wegen "Depression mit psychosomatischem Syndrom" sowie "Arthralgie, rezidivierende Lumbalgie" anerkannt.
Am 21.09.2001 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, sie könne wegen der anerkannten Behinderungen sowie einer Migräne seit 03.03.1993 keine Tätigkeiten mehr verrichten. Sie wurde daraufhin auf Veranlassung der Beklagten am 06.02.2002 durch Dr. M. untersucht. Diese stellte folgende Diagnosen:
1. Angststörung mit psychosomatischen Beschwerden (häufiger Drang zur Blasenentleerung bei normalem Organbefund von Blase und Nieren).
2. Migräne.
3. Vermehrte Reagibilität der Bronchialschleimhaut mit Neigung zu Obstruktion.
In ihrer Beurteilung führte Dr. M. aus, die Klägerin habe vor allem über Nierenprobleme und Migräne geklagt. Niere und Blase seien organisch gesund, so dass das von der Klägerin geschilderte häufige Wasserlassen tagsüber keine organpathologische Ursache habe. Eine relevante depressive Verstimmung liege nicht vor, es dominiere vielmehr die Angst vor einer Nierenerkrankung mit leichtem Vermeidungsverhalten. Da auch die Migräne, die alle 2-3 Monate auftreten würde, psychosomatisch überlagert zu sein scheine, empfahl Dr. M. die Einleitung eines psychosomatischen Heilverfahrens. Wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit solle die Klägerin keine Arbeit mit vermehrtem Zeitdruck verrichten müssen. Wegen der vermehrten Reagibilität der Bronchialschleimhaut sei eine Exposition gegen inhalative Reizstoffe und Kälte zu vermeiden. Im Übrigen könne die Klägerin weiterhin leichte, anteilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 13.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. In der Begründung dieses Bescheids wird ihr empfohlen, sich wegen der weiteren Erhaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung beraten zu lassen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und bat um die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in der M.-B.-Klinik in K ... Die Klägerin brach diese Maßnahme bereits am Aufnahmetag ab, da sie der Meinung war, sie leide unter einer organischen Nierenkrankheit und benötige kein Heilverfahren auf psychosomatischem Gebiet. Ihr wurde daraufhin durch Dr. M. in einem persönlichen Gespräch am 14.05.2002 nochmals die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme erläutert. Die Klägerin war jedoch weiterhin nicht bereit, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen. Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2003 den Widerspruch gegen die Ablehnung der Rente als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 06.02.2003 teilte die Psychotherapeutin Dr. M.-S. der Beklagten mit, die Klägerin befinde sich seit Juli 2002 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Sie könne nur bedingt die psychosomatischen Hintergründe ihrer Erkrankung annehmen. Sie sei jedoch inzwischen bereit, noch einmal eine psychosomatische Rehabilitation in Anspruch zu nehmen, um dieses Mal mehr davon zu profitieren. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin ein Heilverfahren in der Schlossklinik B. B. vom 10.04.2003 bis 08.05.2003. Dort wurden vor allem eine hypochondrische Störung bei akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen, eine Migräne, eine Kopfschmerzsymptomatik sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem diagnostiziert. Die Klägerin wurde im Entlassungsbericht vom 21.05. 2003 gleichwohl für fähig gehalten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr als 6 Stunden täglich zu verrichten. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montiererin. Aus psychotherapeutischer Sicht sollten Akkordtätigkeiten vermieden werden. Die Klägerin sei allerdings mit dieser Beurteilung in keinster Weise einverstanden.
Am 26.02.2004 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag mit der Begründung, sie könne seit 01.11.2001 wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes keine Arbeiten mehr verrichten. Sie wurde daraufhin auf Veranlassung der Beklagten am 05.04.2004 durch Dr. P. untersucht. Dieser führte in seinem Gutachten vom selben Tage aus, seit der letzten Untersuchung durch Dr. M. seien keine neuen wesentlichen Störungen des Gesundheitszustandes eingetreten. In Zusammensicht der vorliegenden ärztlichen Befundberichte, der bei der Untersuchung erhobenen klinischen Befunde sowie des Entlassungsberichts der Schlossklinik B. B. hielt er das Leistungsvermögen der Klägerin für eingeschränkt, jedoch nicht für aufgehoben. Sie könne weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig durchführen. Folgende Funktionseinschränkungen seien zu beachten: keine Akkordtätigkeiten, kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, keine Exposition gegen Nässe, Zugluft, inhalative Belastungen und Allergene.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 lehnte die Beklagte den erneuten Rentenantrag ab. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1995 bis 25.02.2004 nur 10 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien. Im Übrigen bestehe nach den getroffenen Feststellungen auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 24.08.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung müssten ihres Erachtens erfüllt sein, da ihre Krankheiten alle schon sehr lange bestehen würden.
Das SG hörte den Hausarzt der Klägerin Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen an. Dieser teilte unter dem 27.06.05 mit, die Klägerin sei seit 09.01.1995 in seiner hausärztlichen Betreuung. Sie leide unter einer bronchialen Hyperreagibilität, einer Migräne sowie einem rezidivierenden Schulter-Arm-Syndrom links. Weiterhin bestünden episodisch Depressionen, wahrscheinlich psychosomatischer Natur. Die Klägerin schildere eine Pollakisurie, die sie auf eine Nierenkrankheit zurückführe. Gesundheitliche Veränderungen habe er im Verlauf der Behandlung nicht festgestellt. Die Klägerin sei am 31.12.2001 sicher in der Lage gewesen, einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
Mit Urteil vom 21.11.2005 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung wären nur dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens am 31.12.2001 eingetreten wäre und danach weiterhin fortbestanden hätte. Eine derartige Feststellung lasse sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht treffen. Das Urteil wurde der Klägerin am 31.12.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat am 24.01.2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ausgeführt, sie sei nicht einmal in der Lage, 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Mit Beschluss vom 31.07.06 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Mit Schreiben vom 02.08.06 hat der frühere Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über die Berufung gem. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2006 eine Untersuchung durch eine unabhängigen Gutachter begehrt, da die Feststellungen in den Gutachten der Beklagten nicht zutreffend seien. Mit Schreiben vom 16.11.06 hat die Berichterstatterin ihr mitgeteilt, dass eine Begutachtung nicht beabsichtigt sei, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen vorgetragen worden seien, und dass es bei dem Inhalt des Schreibens vom 02.08.06 bleibe.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat konnte die Berufung im Rahmen des ihm zugestehenden Ermessens gem. § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das SG hat in seinem Urteil vom 21.11.2005 die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ausführlich dargelegt und zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) keine Erwerbsminderung vorliegt, wenn ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ebenso wie das SG ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Er stützt sich hierbei sowohl auf die übereinstimmenden Beurteilungen der von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. M. und Dr. P., deren Gutachten er im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, als auch auf den behandelnden Arzt der Klägerin Dr. S ...
Aus den ärztlichen Unterlagen, die den Gutachtern der Beklagten vorlagen, ergeben sich keine schwerwiegenden pathologischen Organbefunde. Insbesondere leidet die Klägerin nicht an einer Nierenerkrankung. Nach dem von Dr. S. dem Sozialgericht vorgelegten Arztbrief des Urologen F. vom 01.12.2003 bestand eine normale Nierenfunktion beidseits. Eine gefundene Nonrotation der linken Niere ist danach mit keiner Funktionsstörung oder Schmerzursache verbunden. Darüber hinaus liegt lediglich der Arztbrief des Urologen K. vom 05.02.2002 vor. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein behandlungsbedürftiger Harnwegsinfekt. Eine Funktionsstörung der Nieren konnte ebenfalls ausgeschlossen werden. Die bronchiale Hyperreagibilität wurde von Dr. S. in seinem Arztbrief vom 16.11.2001 beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. P. war die Lungenfunktion normal. In Bezug auf das von Dr. S. erwähnte rezidivierende Schulter-Arm-Syndrom links liegen lediglich Befunde des Neurologen Dr. W. und des Orthopäden S. vom 30.04.1996 bzw. 19.04.1996 vor. Bis auf eine mäßig verspannte Schultergürtelmuskulatur fanden sich diesbezüglich während des Heilverfahrens in B. B. keine pathologischen Befunde.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen geringfügigen organischen Befunde ist der Senat in Übereinstimmung mit den gehörten Gutachtern der Überzeugung, dass der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen der Klägerin auf psychosomatischem Fachgebiet liegt und die Diagnose einer hypochondrischen Störung bei akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (F 452) zutreffend ist. Die Auffassung der Klägerin, dass sie unter einer schweren Nierenerkrankung leidet, ist durch die ärztlichen Befunde widerlegt.
Trotz der hypochondrischen Störung ist die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, wenn gewisse Einschränkungen aufgrund der körperlichen Befunde berücksichtigt werden. Insbesondere sollte die Klägerin keinen inhalativen Belastungen ausgesetzt werden und Expositionen gegenüber Nässe und Zugluft vermeiden. Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollten der Klägerin nicht zugemutet werden. Im Hinblick auf die psychosomatische Erkrankung sind auch Akkordtätigkeiten zu vermeiden. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen von Dr. M. und Dr. P. an, da der psychische Befund bis auf die hypochondrische Fixierung auf die angeblichen Organbeschwerden normal war und insbesondere eine die Alltagsgestaltung beeinträchtigende Depressivität nicht festgestellt werden konnte.
Auch die Migräne steht einer regelmäßigen Tätigkeit nicht entgegen. Trotz der geklagten migräneartigen Kopfschmerzen nimmt die Klägerin nach Mitteilung von Dr. P. keine migränespezifischen Medikamente. Durch die lediglich alle 2-3 Monate auftretenden Kopfschmerzen ist ihre Leistungsfähigkeit daher nach Überzeugung des Senats nicht weiter eingeschränkt.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin ohne Zweifel noch unter betriebsüblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit, die die Klägerin unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen noch verrichten könnte, war nicht erforderlich. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen des SG auf S. 6 des angefochtenen Urteils hingewiesen.
Weitere Ermittlungen - insbesondere die von der Klägerin gewünschte Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens - waren nicht erforderlich. Weder von der Klägerin noch von ihrem Hausarzt werden Befunde mitgeteilt, die dafür sprechen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, bzw. dass die bisher getroffene Beurteilung durch die von der Beklagten beauftragten Gutachter unrichtig wäre. Den Gutachtern lagen sämtliche fachärztlichen Befunde vor. Da sämtliche klärungsbedürftigen Fragen von Dr. M. und Dr. P. beantwortet werden, erübrigt sich eine weitere Begutachtung durch das Gericht (vgl. Meyer-Ladewig, 8. Auflage, § 103 SGG Randnr. 11e).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer Rente an die Klägerin gegenwärtig nur in Betracht käme, wenn die volle bzw. teilweise Erwerbsminderung bis spätestens 31.12.2001 eingetreten wäre. Nach § 43 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB VI ist Voraussetzung für den Rentenanspruch, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, wobei sich der Zeitraum von 5 Jahren u. a. um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verlängert. Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI liegen bei der Klägerin bis 24.11.1999 vor. Im Anschluß daran liegen keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr vor, so dass eine Rente nur gewährt werden könnte, wenn eine Erwerbsminderung vor dem 31.12.2001 eingetreten wäre. Die Klägerin wurde insoweit in dem Bescheid vom 13.02.2002 auf die Möglichkeiten zum Erhalt der genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch sowie den in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehenden Beratungsbedarf ausdrücklich hingewiesen.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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