L 10 U 3053/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2480/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3053/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.07.2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger - insbesondere wegen Vorliegens einer besonderen beruflichen Betroffenheit - einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 40 v. H. hat.

Der am 1975 geborene Kläger machte 1994/95 eine Ausbildung zum technischen Zeichner, leistete 1996 seinen Zivildienst ab und arbeitete 1997 im elterlichen Tiefbauunternehmen. Von 1998 bis November 1999 arbeitete er als technischer Zeichner/Bauzeichner bei einem Architekten. Diese Tätigkeit gab er auf, um anschließend ausschließlich als Motorradprofi zu arbeiten. Er war in den Jahren zuvor bereits neben seinen beruflichen Tätigkeiten unter Profibedingungen Motorradrennen gefahren und im Jahr 1999 deutscher Meister und Vizeeuropameister bei den Motorradrennen der Klasse 250 ccm geworden. Für die Saison 2000 schloss er Sponsoringverträge oder vergleichbare Verträge mit der Firma K. Baumaschinen, der Firma K. Zweiradsport GmbH, Team Y. K. A., der Firma MRA K. GmbH und der Firma A. H. (E.) ab. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verträge verwiesen.

Am 07.04.2000 stürzte der Kläger mit seinem Motorrad während des Zeittrainings beim dritten Weltmeisterschaftslauf in S./Japan. Er erlitt dabei eine Schenkelhalsfraktur rechts, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie, eine Partialruptur des medialen Seitenbandes am rechten Knie sowie eine Dislokation des MB-Gelenkes des rechten Daumens. Aufgrund des problematischen Heilungsverlaufs wurde die Schenkelfraktur mit einer Hüft-TEP versorgt, am rechten Knie wurde operativ eine Kreuzbandersatzplastik eingefügt.

Die Beklagte bewilligte für den Kläger auf seinen Antrag hin eine vom 20.09.2001 bis 20.09.2002 dauernde Umschulung zum Fitnessfachwirt. Die Ausbildung fand in der Regel an einem Tag in der Woche statt. Parallel hierzu arbeitete der Kläger im elterlichen Tiefbauunternehmen (kaufmännischer Bereich). Im Oktober 2004 eröffnete der Kläger zusammen mit seinem Verwandten Dirk B. ein Fitnessstudio. Hierzu wurde eine GmbH gegründet, an der der Kläger zu 50% beteiligt ist. Dirk B. ist im Fitnessstudio fest angestellt, der Kläger ist dort nur zu 10% tätig, zu 90% im elterlichen Unternehmen (Verdienst 1.600 EUR netto). Nach seinen Angaben hat er aus dem Fitnessstudio keine Einkünfte. Parallel zur Tätigkeit im kaufmännischen Bereich des elterlichen Tiefbauunternehmens macht der Kläger derzeit auf eigene Kosten an der Wirtschafts- und Verwaltungsakademie in Freiburg ein Abendstudium zum Betriebswirt. Er beabsichtigt, in ein paar Jahren zusammen mit seinem Bruder das elterliche Tiefbauunternehmen zu übernehmen.

Nach Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. S., Ärztlicher Direktor der Klinik für Traumatologie am Universitätsklinikum F., vom 15.04.2002 (MdE ab 01.02.2002 20 v.H.) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2002/Widerspruchsbescheid vom 20.08.2002 ab 01.02.2002 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v.H.

Dagegen hat der Kläger am 22.08.2002 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und insbesondere geltend gemacht, bei ihm liege eine besondere berufliche Betroffenheit vor.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Kläger von dem Orthopäden Dr. L. und von Dr. H., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung der H.-R.-Klinik begutachten lassen. Beide haben eine unfallbedingte MdE um 30 v.H. angenommen. Mit dem Bescheid über Rente auf unbestimmte Zeit vom 12.03.2003 hat die Beklagte den Bescheid vom 15.05.2002 geändert und die Verletztenrente ab 01.02.2002 neu festgesetzt. Sie hat Teilrente nach einer MdE von 40 v.H. für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2002, nach einer MdE von 30 v.H. vom 01.05. bis zum 31.07.2002 gewährt, ab 01.08.2002 bis auf Weiteres leistet sie Rente nach einer MdE um 20 v.H. Als Folgen des Versicherungsfalls hat sie anerkannt: "leichte Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk in allen Ebenen mit leichten Einlaufschmerzen nach operativ mittels Hüfttotalendoprothese rechts versorgtem Oberschenkelhalsbruch rechts. Endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks mit leichter Instabilität und leichter Muskelminderung im rechten Bein nach operativ mittels Kreuzbandersatzplastik versorgtem vorderen Kreuzbandriss rechts."

Das Sozialgericht hat das Gutachten von Prof. Dr. R., Leitender Arzt der Orthopädischen Abteilung am Klinikum O., vom 16.10.2003 eingeholt. Er hat als Unfallfolgen im Wesentlichen einen Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese rechts bei posttraumatischer Femurkopfnekrose, eine Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks in allen Ebenen, Bewegungs-/Belastungsschmerzen der rechten Hüfte, eine anteromediale Instabilität bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik am rechten Kniegelenk, eine Bewegungseinschränkung und Unsicherheitsgefühl am rechten Kniegelenk und eine Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel angesehen. Die unfallbedingte MdE hat er ab 01.02.2002 auf 30 v.H. geschätzt.

Mit Urteil vom 08.07.2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.05.2002 und des Änderungsbescheids vom 12.03.2003 verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2002 eine Unfallrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Unfallfolgen bedingten eine MdE um 30 v.H. auch über den 01.08.2002 hinaus. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. R. und decke sich mit den Ausführungen von Dr. H ... Eine Erhöhung dieser medizinisch begründeten MdE zum Ausgleich einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) komme nicht in Betracht.

Gegen das am 26.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, er sei Profisportler im Motorradrennsport gewesen und durch den erlittenen Unfall nicht mehr in der Lage, diese Sportlerlaufbahn fortzuführen. Es handle sich dabei um eine besondere Fertigkeit, vergleichbar auch der eines Geigenspielers. Dort sei bei Beschädigung der Hände eine besondere berufliche Betroffenheit anerkannt worden. Durch den Wegfall seiner Tätigkeit als Motorradrennsportler habe er keine Sponsoren mehr und auch keine Werbeeinkünfte. Selbst bei Vorliegen einer beruflichen Umstellung seien diese Nachteile nicht auszugleichen. Weiter sei die Fähigkeit, Profimotorradrennsport zu betreiben, weit überdurchschnittlich und speziell und stelle eine Kunst dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.07.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.03.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 40 v.H. zu gewähren, hilfsweise, wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei im vorliegenden Fall nicht entscheidend, welche Geldsummen der Kläger aufgrund der vorgelegten Sponsoringverträge hätte verdienen können.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 30 v. H.

Streitig ist im vorliegenden Fall nur noch, ob die auf medizinischem Gebiet vorliegende MdE von 30 v. H. (die Beklagte hat keine Berufung eingelegt) unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zu erhöhen ist und damit ein Anspruch auf höhere Verletztenrente besteht. Dies verneint der Senat.

Nach der genannten Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige zumutbare Fähigkeiten ausgeglichen werden.

Die ständige Rechtsprechung versteht die Regelung im Sinne einer Härteklausel in Fällen, wo die Versicherten ihre verbliebenen Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs verwerten können (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 1 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung). Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG (SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, auch zum gesamten Nachfolgenden) insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete, angesehen. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich eine höhere Bewertung der MdE nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ergeben, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls einen Lebensberuf aufgeben muss und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann. Bei der Prüfung, ob ein Fall unbilliger Härte gegeben ist, sind die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich hierfür nicht aufstellen. Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein. So hat das BSG in seinem Urteil vom 31.10.1972 (2 RU 169/70) bei einem Versicherten, der mit 42 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, die besondere berufliche Betroffenheit verneint, weil in diesem Alter eine berufliche Anpassung zumutbar sei; diese Zumutbarkeit schließe eine Umschulung nicht aus, selbst wenn für den Verletzten damit erhebliche Schwierigkeiten und somit auch persönliche Opfer verbunden seien. In einem weiteren Urteil vom 02.11.1999 (SozR 3-2200 § 581 Nr. 6) hat das BSG die besondere berufliche Betroffenheit einem ausgebildeten Tänzer und Sänger, der im Alter von 32 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, wegen einer von der Beklagten finanzierten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Balettpädagogen nicht zugestanden. Dabei hat es den in § 1246 Abs. 2 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO - § 43 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch) enthaltenen Rechtsgedanken herangezogen, wonach in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verweisung des Versicherten auf eine Tätigkeit, für die er durch von einem öffentlichen Träger gewährte Rehabilitationsmaßnahmen mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, stets zumutbar ist.

Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine unbillige Härte zu verneinen ist. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass er die von ihm behauptete günstige Stellung im Erwerbsleben im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII innegehabt hat, dennoch kommt eine Erhöhung der MdE nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, da der Kläger über sonstige Fähigkeiten im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verfügt, welche die infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als Profimotorradrennsportfahrer ausgleichen und deren Nutzung ihm auch zuzumuten ist. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beruf eines Motorradrennfahrers nicht - wie im Regelfall andere Berufe - zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeübt zu werden pflegt. Vielmehr können - wie allgemeinkundig ist und deshalb keiner näheren Begründung bedarf - solche Berufsspitzensportler ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne, regelmäßig nicht weit über das 35. Lebensjahr hinaus, ausüben. Hieraus folgt, dass ein Motorradrennfahrer von vornherein davon ausgehen muss, seinen Beruf in jungen Jahren zu beenden und sich einer anderen Erwerbstätigkeit zuzuwenden, sei es, dass er in den vor der Profizeit ausgeübten Beruf zurückkehrt oder - gegebenenfalls im Wege der beruflichen Weiterbildung oder der Umschulung - einen anderen Beruf ergreift. Ist es somit typisch für Motorradrennfahrer, sich schon frühzeitig beruflich umstellen zu müssen, so stellt es in der Regel keine unbillige Härte dar, wenn er sich nach einem Arbeitsunfall beruflich umstellen muss (BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 7 für einen Profifußballer). Hierin ist auch der entscheidende Unterschied zu dem vom Kläger angesprochenen Urteil des BSG (Urteil vom 26.02.1957, 2 RU 45/54 zum Fall eines 60jährigen Geigers mit Unterarmverletzung) zu sehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger auf seinen Wunsch hin Berufshilfeleistungen gemäß § 35 SGB VII in Form einer Umschulung zum Fitnessfachwirt/IHK bewilligt. An dieser Maßnahme hat der Kläger teilgenommen und sie auch erfolgreich abgeschlossen. Aus dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ist er dann auch gehalten, diese Fähigkeiten entsprechend einzusetzen, ohne sich etwa auf deren soziale oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999). Der Kläger hat daraufhin dann auch zusammen mit Dirk B. ein Fitnessstudio eröffnet, an dem er zu 50% beteiligt ist. Dass der Kläger dort nur zu 10% tätig ist, spielt keine Rolle, denn es wäre dem Kläger bei einer 50%-Beteiligung offengestanden, dies vertraglich anders zu regeln. Der Kläger dürfte vielmehr die Arbeit im Büro des elterlichen Tiefbauunternehmens vorgezogen haben, weil er dort zum einen bereits im Jahr 1997 gearbeitet hat und zum anderen weil er nach seinem Vorbringen beabsichtigt, in ein paar Jahren diesen Betrieb zusammen mit seinem Bruder zu übernehmen.

Für die rechtliche Beurteilung ist nicht erheblich, ob möglicherweise die konkrete Einkommenssituation des Klägers nach einem Berufswechsel ungünstiger ist als in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit (BSG, SozR a. a. O.). Die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird von dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung beherrscht. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die in Form einer Verletztenrente zu gewährende Entschädigung nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, sondern nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist (BSG a.a.O.). Abgesehen davon, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er bis zum Unfall im April 2000 bereits durch den Motorradrennsport ein erhebliches Einkommen hatte, sondern vielmehr immer darauf abstellt, was er hätte verdienen können (wobei dies erfolgsabhängig gewesen wäre), wäre es danach unschädlich, wenn der Kläger durch die Tätigkeit als Fitnessfachwirt bzw. als technischer Zeichner einen Einkommensverlust erleiden würde. Im Übrigen kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger lediglich 10% seiner Arbeitszeit im umgeschulten Beruf einsetzt. Schließlich hätte er diese Tätigkeit nicht nur in einem eigenen Fitnessstudio, sondern auch als angestellter Fitnesstrainer ausüben können. Dass er dies nicht tut, sondern eine Tätigkeit im elterlichen Tiefbaubetrieb vorzieht, hat den Grund, dass er beabsichtigt, in wenigen Jahren zusammen mit seinem Bruder dieses Unternehmen zu übernehmen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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