Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1414/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3461/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juni 2006 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von 1978 bis 1994 war er als Paketzusteller versicherungspflichtig erwerbstätig. Seit 1994 ist er arbeitslos. Er bezog seit Dezember 1994 durchgehend Arbeitslosengeld bzw. zuletzt im Juni 2002 Arbeitslosenhilfe.
Am 6. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung des Rentenantrags gab er an, seit 2001 halte er sich wegen einer generalisierten Angststörung für erwerbsgemindert. Er sei nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten zu verrichten.
Nach Beiziehung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 9. Oktober 2002 (Bl. 43 Verwaltungsakte - VA -) und nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Frau B. vom 22. Oktober 2002 (Bl. 67 VA), die beide zu dem Ergebnis kamen, dass trotz Vorliegens von psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger weder eine erhebliche Gefährdung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 ab, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die bei ihm vorliegenden Erkrankungen machten eine Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unmöglich. Die Beklagte zog daraufhin ein weiteres Gutachten des MDK vom 12. November 2002 bei, ausweislich dessen der Kläger vollschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen einsetzbar sei. Ferner holte die Beklagte noch eine ergänzende Stellungnahme bei Frau B. vom 17. Dezember 2002 (Bl. 129 VA) ein, die sich im Ergebnis der Einschätzung des MDK anschloss und der Auffassung war, dass der Kläger weiterhin in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kurierdienst sechs Stunden und mehr und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin sechs Stunden und mehr tätig sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Vermieden werden sollten Nachtschichtarbeit, Tätigkeit in engen, überfüllten Räumen, unter Zeitdruck und mit Publikumsverkehr.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Mai 2003 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat hierbei die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens drei Stunden zu verrichten.
Das SG hat umfangreich Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte bei den behandelnden Ärzten sowie dem behandelnden Psychologen des Klägers, namentlich Dr. T. (Facharzt für Allgemeinmedizin in F.), Dr. R. (Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Physikalische Therapie in Bad K.), Dr. D. (Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie in F.) und Diplompsychologe K. (Psychologischer Psychotherapeut in F.). Des Weiteren hat das SG ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F., vom 14. April 2004 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2004 sowie ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten bei Dr. F., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2005 eingeholt. Dr. E. war in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, und leichte körperliche Arbeiten, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne mittelschwierige oder schwierige Tätigkeiten geistiger Art, ohne Publikumsverkehr und besondere nervliche Beanspruchung ausüben könne, ihm ferner Arbeiten in engen Räumen, unter ständiger Beobachtung wahrscheinlich ebenfalls nicht möglich seien. Dr. F. hat in ihrem Gutachten vertreten, dass der Kläger in bestimmten Situationen trotz seines Störungsbildes durchaus in der Lage sei, leistungsfähig zu sein. Vermieden werden müssten Tätigkeiten in engen Räumen, in dunklen Räumen, größeren Menschenmengen sowie mittelschwere oder schwere Tätigkeiten geistiger Art mit Publikumsverkehr und besonderer nervlicher Belastung. Sollten allerdings sich entsprechende Tätigkeiten finden, bei denen diese Situationen vermieden werden könnten, könne er mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Ein Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zuzumuten, zu Fuß sollte die Arbeitsstelle innerhalb von 500 m zu erreichen sein.
Das SG hat mit Urteil vom 1. Juni 2006 der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 2002 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der von den Gutachtern beschriebenen Einschränkungen keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ersichtlich seien, die der Kläger mit diesen Einschränkungen noch ausüben könne. Insbesondere könne er nicht mehr als Auslieferungsfahrer oder Parkplatzwächter arbeiten. Die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer scheide schon deswegen aus, weil er sie in einem Kraftfahrzeug und damit in einem engen Raum durchführen müsse. Auch seien Auslieferungsfahrer einer besonderen nervlichen Beanspruchung aufgrund des regelmäßig anzutreffenden Zeitdrucks ausgesetzt. Hinsichtlich der Tätigkeit als Parkplatzwächter zweifle das SG schon daran, ob solche Tätigkeiten überhaupt in ausreichender Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten würden. Darüber hinaus sei auch die Wegefähigkeit des Klägers eingeschränkt. Der Kläger besitze zwar einen Führerschein, habe aber bereits seit Jahren kein Kraftfahrzeug mehr geführt, dies ergebe sich aus der für das SG glaubhaften Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Auch die zu Fuß zurücklegbare Wegstrecke sei, wie sich aus den Ausführungen von Dr. F. ergebe, auf etwa 500 m limitiert. Diese Feststellungen würden auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies habe er nur gekonnt, da er sich von einem Freund habe zum Termin fahren lassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangbekenntnis am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil am 7. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Entscheidung des SG, das einerseits davon ausgegangen sei, dass der Kläger leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, aber andererseits aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung in Zusammensicht mit den übrigen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die eine Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Denn die soziale Phobie und die Agoraphobie (welche laut Pschyrempel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., durch Verhaltenstherapie gut zu beeinflussen sei) seien nicht derartig ausgeprägt, dass der Kläger gehindert wäre, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten. Es werde auf die Ausführungen und Beurteilungen in den sozialmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2002 und 12. November 2002, im Gutachten von Frau B., in den Gutachten von Prof. E. und Dr. F. sowie in der Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. G. vom 27. März 2006 verwiesen. Was die angesprochene Wegefähigkeit betreffe, so sei aus den Akten ersichtlich, dass dem Kläger Autofahren nichts ausmache und er auch zu Untersuchungen mit dem PKW angereist sei. Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei und mit dem PKW, der zur Verfügung stehe, ihren Ehemann auch zur Arbeit fahren und wieder abholen könne. Erforderliche Wegstrecken könne der Kläger auch mit dem Fahrrad zurücklegen. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang auch noch eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 7. Juli 2006 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juni 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt der Kläger über seinen Bevollmächtigten aus, immerhin würden mit den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. vom 14. April 2004 und Dr. F. vom 22. März 2005 fachkompetente gutachterliche Äußerungen vorliegen, aus welchen sich ergebe, dass der Kläger an erheblichen Angststörungen leide, welche es ihm nicht ermöglichten, unter betriebsüblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Insbesondere habe Frau Dr. F. überzeugend herausgearbeitet, weshalb bei - diesseits bestrittener - Einsetzbarkeit von mindestens sechs Stunden die beim Kläger vorliegenden spezifischen Leistungsbeeinträchtigungen die Annahme der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes rechtfertigten. Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die aktenkundigen Stellungnahmen des behandelnden Diplompsychologen K. hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung einer Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der Kläger ist vielmehr nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren wie auch von Dr. E. und Dr. F. unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen in der Lage, noch sechs Stunden täglich und mehr einer zumindest leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Die hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen des Klägers liegen einerseits auf orthopädischem Gebiet und andererseits auf nervenärztlichem Gebiet. Zunächst ist hinsichtlich der orthopädischen Leiden festzuhalten, dass schon ausweislich der Arztauskunft des behandelnden Orthopäden Dr. R. vom 14. Oktober 2003 zwar im Bereich der Lendenwirbelsäule L5/S1 eine eingeschränkte Beweglichkeit besteht, wesentliche Änderungen sich jedoch seit der Erstbehandlung im Juni 1994 nicht eingestellt haben und auch röntgenologisch keine nennenswerte Verschlechterung darzustellen ist. Es ist danach von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers hinsichtlich leichter Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Gehen und unter Vermeidung von dauerhaftem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Fließbandarbeit, ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht und ohne Arbeiten in Kälte und Nässe und unter Zwangshaltung auszugehen.
Das Schwergewicht der hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen liegt auf nervenärztlichem Gebiet. Bereits die Ärztin für Nervenheilkunde Bechert kam in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2002 (mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2002) zu der Einschätzung, dass beim Kläger eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht festzustellen ist. Die klaustrophobischen Ängste bedingen zwar beim Kläger, dass er nicht in engen überfüllten Räumen arbeiten kann, darüber hinaus sind jedoch nach Einschätzung der Ärztin Bechert leichte und mittelschwere Tätigkeiten weiterhin sechs Stunden und mehr möglich, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Kurierdienst. In diesem Sinne hat auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im sozialmedizinischen Gutachten im Zusammenhang mit der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 12. November 2002 die Auffassung vertreten, dass der Kläger vollschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen noch einsetzbar ist. Die MDK-Gutachterin, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie L. hat in dem Zusammenhang auch bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem PKW zur Untersuchung gekommen ist (Bl. 117 VA) und trotz alledem auch in der Lage sei, selbstständig die Wohnung zu verlassen sowie eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. E. hat in seinem Gutachten für das SG vom 14. April 2004 ebenso wie die weitere Gerichtsgutachterin, die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F., beim Kläger auf psychiatrischem Gebiet das Leiden als Kombination eines ängstlich-phobischen Syndroms und eines leichten depressiven Syndroms beschrieben, nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO (Weltgesundheitsorganisation) ICD-10, diese Kombination am geeignetsten als phobische Störung (Agoraphobie plus soziale Phobie) und Dysthymia diagnostiziert bzw. beschrieben (so Prof. E., Bl. 44 der SG-Akte bzw. Dr. F. Bl. 107 SG-Akte). Während Prof. E. die Einschätzung vertritt, diese Erkrankung könne bei gehöriger Willensanstrengung durch Verhaltenstherapie überwunden werden, vertritt Dr. F. die Auffassung, dies sei nicht (mehr) möglich.
Festzuhalten bleibt jedoch damit, dass nach Einschätzung beider Gutachten der Kläger noch vollschichtig sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne mittelschwierige oder schwierige Tätigkeiten geistiger Art, ohne Publikumsverkehr und ohne besondere nervliche Beanspruchung ausüben kann, unter Vermeidung auch von Arbeiten in engen Räumen, unter ständiger Beobachtung (Bl. 44/45 SG-Akte). In diesem Sinne hat auch Dr. F. das Leistungsvermögen des Klägers unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen eingeschätzt mit noch sechs Stunden täglich (Bl. 107 SG-Akte). Prof. E. hat ferner die Auffassung vertreten, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel wahrscheinlich nicht benutzen könne. Dr. F. hat des Weiteren zur Erwerbsfähigkeit des Klägers noch ausgeführt, dass diese beim Kläger aufgrund der vorliegenden Störungsbilder und Symptomatik primär nicht durch mangelnde Konzentrationsfähigkeit oder Einschränkung kognitiver Fähigkeiten beeinträchtigt sei, sondern vielmehr durch die verfestigten störungsspezifischen Vermeidungsstrategien, wodurch der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, sich in folgende Situationen zu begeben: Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel, der Aufenthalt in engen und dunklen Räumen, hoher Leistungsdruck und soziale Anforderungen von anderen, sowie Aufenthalt in größeren Menschenmengen. Sie hat in Zusammenhang damit dann auch die weitere Auffassung vertreten, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne, und nur eine Arbeitsstelle in Betracht käme, die er zu Fuß innerhalb von 500 m erreichen könne.
Dr. G., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten verweist allerdings nach Auffassung des Senats in seiner Stellungnahme vom 27. März 2006 zu Recht darauf, dass zunächst alle Gutachter, auch die Gerichtsgutachter unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen beim Kläger noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ausgehen. Weiter verweist Dr. G. hier ausdrücklich auch darauf, dass der Kläger selbst mit dem eigenen PKW zur Untersuchung gekommen ist und in der Lage war, sich beim Gutachten Dr. F. in einem acht Quadratmeter großen Untersuchungszimmer mehrere Stunden explorieren zu lassen, er über einen gut strukturierten Tagesablauf verfügt, Interessen auch nachgeht, dabei gerne läuft und Fahrrad fährt und sozial ausreichend integriert erscheint. Erkennbar wird in der Tat auch bei Studium der Anamnesen und Gutachten, dass beim Kläger zeitlebens eine ängstlich-vermeidende Grundstruktur vorliegt, die es ihm allerdings dennoch ermöglichte, jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er diese nicht krankheitsbedingt, sondern aufgrund einer Betriebsaufgabe verlor. Weiter hat Dr. G. zu Recht darauf verwiesen, dass hier lediglich eine einmalige psychische Dekompensation aufgrund einer ungünstigen, beschwerdefördernden Konstellation dokumentiert sei, die daraufhin zu einer jahrelangen (wohl wenig erfolgreichen) psychotherapeutischen Behandlung geführt hat. Eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Störung lässt sich anhand der vorliegenden Befunde jedoch nicht ableiten. Letztlich sind als Funktionseinschränkungen hier insbesondere bei realistischer Betrachtung lediglich enge dunkle Räume und größere Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel und Tätigkeiten unter Zeitdruck zu berücksichtigen.
Soweit der den Kläger behandelnde Diplompsychologe K. in einer Stellungnahme das Gutachten von Prof. E. und die dortige Leistungseinschränkung mit sehr deutlichen Worten ablehnt, hat Dr. G. weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass hier in der Tat der Kläger bedauerlicherweise nicht adäquat behandelt wird, da die Kombination von nicht pharmakologischen und auch pharmakologischen Strategien (gegenwärtig wissenschaftlich gesicherter Stand) bisher nie konsequent eingesetzt wurde und eine (auch in diesem Fall) zumutbare Behandlung im stationären Rahmen, in dem dieses Konzept durchgesetzt werden könnte, nicht stattgefunden hat. Wenn dadurch auch sicherlich keine vollständige "Heilung" zu erreichen sein wird, so wäre zumindest eine gewisse weitere Stabilisierung und Linderung der Symptomatik zu bewirken. Auch der Senat kann sich nach Studium der Akten und des gesamten bisherigen Verfahrensablaufs nur der Einschätzung von Dr. G. anschließen, dass hier bei Betrachtung auch der Stellungnahmen des behandelnden Psychotherapeuten das Rentenbegehren wohl weniger das Anliegen des Klägers selbst als das des Therapeuten ist, dessen Idee wohl auch die Rentenantragstellung unter der vertretenen Auffassung war, dass der Kläger nach jahrelanger Arbeitslosigkeit eine "Auszeit" benötige. Da Dipl. Psych. K. sich einseitig und offensichtlich übertrieben für den Kläger und sein Rentenbegehren engagiert hat, sind seine Darlegungen nur mit Vorbehalt zu würdigen. Eine Rentengewährung kann jedenfalls auf seine Beurteilung nicht gestützt werden. Insoweit kommt der abweichenden Beurteilung des mit der Nachprüfung des medizinischen Sachverhaltes beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Prof. E. nach Auffassung des Senats deutlich höherer Beweiswert zu
Damit bleibt zunächst festzuhalten, dass nach Überzeugung des Senats der Kläger sehr wohl noch - unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen - leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben kann. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht damit nicht.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit des Klägers noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Soweit das SG demgegenüber die Auffassung vertreten hat, unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen des Klägers bestünden keine Tätigkeiten mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die der Kläger noch ausüben könne, kann der Senat dem nicht folgen. Insbesondere kann nach Überzeugung des Senats der Kläger sehr wohl auch noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer ausüben. Denn es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, wenn er noch mit dem PKW (sei es als Fahrer oder Beifahrer) zu verschiedenen Untersuchungs- und Gutachtensterminen bzw. Gerichtsverhandlungen anreisen konnte, nicht mehr in der Lage sein sollte, im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Paketzusteller mit einem PKW beruflich unterwegs sein zu müssen.
Soweit das SG des Weiteren die Wegefähigkeit als eingeschränkt ansieht, kann der Senat auch dem nicht folgen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger nicht z.B. mit dem PKW selbst bzw. gefahren durch seine nicht berufstätige Ehefrau zum Arbeitsplatz gelangen könnte.
Der Kläger ist damit weder voll-, noch teilweise im Sinne der gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert, weshalb auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, da der Kläger als Ungelernter keinen Berufsschutz genießt.
Aus diesen Gründen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Freiburg aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von 1978 bis 1994 war er als Paketzusteller versicherungspflichtig erwerbstätig. Seit 1994 ist er arbeitslos. Er bezog seit Dezember 1994 durchgehend Arbeitslosengeld bzw. zuletzt im Juni 2002 Arbeitslosenhilfe.
Am 6. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung des Rentenantrags gab er an, seit 2001 halte er sich wegen einer generalisierten Angststörung für erwerbsgemindert. Er sei nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten zu verrichten.
Nach Beiziehung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 9. Oktober 2002 (Bl. 43 Verwaltungsakte - VA -) und nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Frau B. vom 22. Oktober 2002 (Bl. 67 VA), die beide zu dem Ergebnis kamen, dass trotz Vorliegens von psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger weder eine erhebliche Gefährdung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 ab, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die bei ihm vorliegenden Erkrankungen machten eine Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unmöglich. Die Beklagte zog daraufhin ein weiteres Gutachten des MDK vom 12. November 2002 bei, ausweislich dessen der Kläger vollschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen einsetzbar sei. Ferner holte die Beklagte noch eine ergänzende Stellungnahme bei Frau B. vom 17. Dezember 2002 (Bl. 129 VA) ein, die sich im Ergebnis der Einschätzung des MDK anschloss und der Auffassung war, dass der Kläger weiterhin in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kurierdienst sechs Stunden und mehr und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin sechs Stunden und mehr tätig sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Vermieden werden sollten Nachtschichtarbeit, Tätigkeit in engen, überfüllten Räumen, unter Zeitdruck und mit Publikumsverkehr.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Mai 2003 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat hierbei die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens drei Stunden zu verrichten.
Das SG hat umfangreich Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte bei den behandelnden Ärzten sowie dem behandelnden Psychologen des Klägers, namentlich Dr. T. (Facharzt für Allgemeinmedizin in F.), Dr. R. (Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Physikalische Therapie in Bad K.), Dr. D. (Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie in F.) und Diplompsychologe K. (Psychologischer Psychotherapeut in F.). Des Weiteren hat das SG ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F., vom 14. April 2004 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2004 sowie ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten bei Dr. F., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2005 eingeholt. Dr. E. war in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, und leichte körperliche Arbeiten, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne mittelschwierige oder schwierige Tätigkeiten geistiger Art, ohne Publikumsverkehr und besondere nervliche Beanspruchung ausüben könne, ihm ferner Arbeiten in engen Räumen, unter ständiger Beobachtung wahrscheinlich ebenfalls nicht möglich seien. Dr. F. hat in ihrem Gutachten vertreten, dass der Kläger in bestimmten Situationen trotz seines Störungsbildes durchaus in der Lage sei, leistungsfähig zu sein. Vermieden werden müssten Tätigkeiten in engen Räumen, in dunklen Räumen, größeren Menschenmengen sowie mittelschwere oder schwere Tätigkeiten geistiger Art mit Publikumsverkehr und besonderer nervlicher Belastung. Sollten allerdings sich entsprechende Tätigkeiten finden, bei denen diese Situationen vermieden werden könnten, könne er mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Ein Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zuzumuten, zu Fuß sollte die Arbeitsstelle innerhalb von 500 m zu erreichen sein.
Das SG hat mit Urteil vom 1. Juni 2006 der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 2002 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der von den Gutachtern beschriebenen Einschränkungen keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ersichtlich seien, die der Kläger mit diesen Einschränkungen noch ausüben könne. Insbesondere könne er nicht mehr als Auslieferungsfahrer oder Parkplatzwächter arbeiten. Die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer scheide schon deswegen aus, weil er sie in einem Kraftfahrzeug und damit in einem engen Raum durchführen müsse. Auch seien Auslieferungsfahrer einer besonderen nervlichen Beanspruchung aufgrund des regelmäßig anzutreffenden Zeitdrucks ausgesetzt. Hinsichtlich der Tätigkeit als Parkplatzwächter zweifle das SG schon daran, ob solche Tätigkeiten überhaupt in ausreichender Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten würden. Darüber hinaus sei auch die Wegefähigkeit des Klägers eingeschränkt. Der Kläger besitze zwar einen Führerschein, habe aber bereits seit Jahren kein Kraftfahrzeug mehr geführt, dies ergebe sich aus der für das SG glaubhaften Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Auch die zu Fuß zurücklegbare Wegstrecke sei, wie sich aus den Ausführungen von Dr. F. ergebe, auf etwa 500 m limitiert. Diese Feststellungen würden auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies habe er nur gekonnt, da er sich von einem Freund habe zum Termin fahren lassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangbekenntnis am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil am 7. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Entscheidung des SG, das einerseits davon ausgegangen sei, dass der Kläger leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, aber andererseits aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung in Zusammensicht mit den übrigen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die eine Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Denn die soziale Phobie und die Agoraphobie (welche laut Pschyrempel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., durch Verhaltenstherapie gut zu beeinflussen sei) seien nicht derartig ausgeprägt, dass der Kläger gehindert wäre, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten. Es werde auf die Ausführungen und Beurteilungen in den sozialmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2002 und 12. November 2002, im Gutachten von Frau B., in den Gutachten von Prof. E. und Dr. F. sowie in der Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. G. vom 27. März 2006 verwiesen. Was die angesprochene Wegefähigkeit betreffe, so sei aus den Akten ersichtlich, dass dem Kläger Autofahren nichts ausmache und er auch zu Untersuchungen mit dem PKW angereist sei. Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei und mit dem PKW, der zur Verfügung stehe, ihren Ehemann auch zur Arbeit fahren und wieder abholen könne. Erforderliche Wegstrecken könne der Kläger auch mit dem Fahrrad zurücklegen. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang auch noch eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 7. Juli 2006 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juni 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt der Kläger über seinen Bevollmächtigten aus, immerhin würden mit den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. vom 14. April 2004 und Dr. F. vom 22. März 2005 fachkompetente gutachterliche Äußerungen vorliegen, aus welchen sich ergebe, dass der Kläger an erheblichen Angststörungen leide, welche es ihm nicht ermöglichten, unter betriebsüblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Insbesondere habe Frau Dr. F. überzeugend herausgearbeitet, weshalb bei - diesseits bestrittener - Einsetzbarkeit von mindestens sechs Stunden die beim Kläger vorliegenden spezifischen Leistungsbeeinträchtigungen die Annahme der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes rechtfertigten. Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die aktenkundigen Stellungnahmen des behandelnden Diplompsychologen K. hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung einer Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der Kläger ist vielmehr nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren wie auch von Dr. E. und Dr. F. unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen in der Lage, noch sechs Stunden täglich und mehr einer zumindest leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Die hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen des Klägers liegen einerseits auf orthopädischem Gebiet und andererseits auf nervenärztlichem Gebiet. Zunächst ist hinsichtlich der orthopädischen Leiden festzuhalten, dass schon ausweislich der Arztauskunft des behandelnden Orthopäden Dr. R. vom 14. Oktober 2003 zwar im Bereich der Lendenwirbelsäule L5/S1 eine eingeschränkte Beweglichkeit besteht, wesentliche Änderungen sich jedoch seit der Erstbehandlung im Juni 1994 nicht eingestellt haben und auch röntgenologisch keine nennenswerte Verschlechterung darzustellen ist. Es ist danach von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers hinsichtlich leichter Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Gehen und unter Vermeidung von dauerhaftem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Fließbandarbeit, ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht und ohne Arbeiten in Kälte und Nässe und unter Zwangshaltung auszugehen.
Das Schwergewicht der hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen liegt auf nervenärztlichem Gebiet. Bereits die Ärztin für Nervenheilkunde Bechert kam in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2002 (mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2002) zu der Einschätzung, dass beim Kläger eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht festzustellen ist. Die klaustrophobischen Ängste bedingen zwar beim Kläger, dass er nicht in engen überfüllten Räumen arbeiten kann, darüber hinaus sind jedoch nach Einschätzung der Ärztin Bechert leichte und mittelschwere Tätigkeiten weiterhin sechs Stunden und mehr möglich, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Kurierdienst. In diesem Sinne hat auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im sozialmedizinischen Gutachten im Zusammenhang mit der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 12. November 2002 die Auffassung vertreten, dass der Kläger vollschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen noch einsetzbar ist. Die MDK-Gutachterin, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie L. hat in dem Zusammenhang auch bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem PKW zur Untersuchung gekommen ist (Bl. 117 VA) und trotz alledem auch in der Lage sei, selbstständig die Wohnung zu verlassen sowie eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. E. hat in seinem Gutachten für das SG vom 14. April 2004 ebenso wie die weitere Gerichtsgutachterin, die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F., beim Kläger auf psychiatrischem Gebiet das Leiden als Kombination eines ängstlich-phobischen Syndroms und eines leichten depressiven Syndroms beschrieben, nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO (Weltgesundheitsorganisation) ICD-10, diese Kombination am geeignetsten als phobische Störung (Agoraphobie plus soziale Phobie) und Dysthymia diagnostiziert bzw. beschrieben (so Prof. E., Bl. 44 der SG-Akte bzw. Dr. F. Bl. 107 SG-Akte). Während Prof. E. die Einschätzung vertritt, diese Erkrankung könne bei gehöriger Willensanstrengung durch Verhaltenstherapie überwunden werden, vertritt Dr. F. die Auffassung, dies sei nicht (mehr) möglich.
Festzuhalten bleibt jedoch damit, dass nach Einschätzung beider Gutachten der Kläger noch vollschichtig sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne mittelschwierige oder schwierige Tätigkeiten geistiger Art, ohne Publikumsverkehr und ohne besondere nervliche Beanspruchung ausüben kann, unter Vermeidung auch von Arbeiten in engen Räumen, unter ständiger Beobachtung (Bl. 44/45 SG-Akte). In diesem Sinne hat auch Dr. F. das Leistungsvermögen des Klägers unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen eingeschätzt mit noch sechs Stunden täglich (Bl. 107 SG-Akte). Prof. E. hat ferner die Auffassung vertreten, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel wahrscheinlich nicht benutzen könne. Dr. F. hat des Weiteren zur Erwerbsfähigkeit des Klägers noch ausgeführt, dass diese beim Kläger aufgrund der vorliegenden Störungsbilder und Symptomatik primär nicht durch mangelnde Konzentrationsfähigkeit oder Einschränkung kognitiver Fähigkeiten beeinträchtigt sei, sondern vielmehr durch die verfestigten störungsspezifischen Vermeidungsstrategien, wodurch der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, sich in folgende Situationen zu begeben: Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel, der Aufenthalt in engen und dunklen Räumen, hoher Leistungsdruck und soziale Anforderungen von anderen, sowie Aufenthalt in größeren Menschenmengen. Sie hat in Zusammenhang damit dann auch die weitere Auffassung vertreten, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne, und nur eine Arbeitsstelle in Betracht käme, die er zu Fuß innerhalb von 500 m erreichen könne.
Dr. G., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten verweist allerdings nach Auffassung des Senats in seiner Stellungnahme vom 27. März 2006 zu Recht darauf, dass zunächst alle Gutachter, auch die Gerichtsgutachter unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen beim Kläger noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ausgehen. Weiter verweist Dr. G. hier ausdrücklich auch darauf, dass der Kläger selbst mit dem eigenen PKW zur Untersuchung gekommen ist und in der Lage war, sich beim Gutachten Dr. F. in einem acht Quadratmeter großen Untersuchungszimmer mehrere Stunden explorieren zu lassen, er über einen gut strukturierten Tagesablauf verfügt, Interessen auch nachgeht, dabei gerne läuft und Fahrrad fährt und sozial ausreichend integriert erscheint. Erkennbar wird in der Tat auch bei Studium der Anamnesen und Gutachten, dass beim Kläger zeitlebens eine ängstlich-vermeidende Grundstruktur vorliegt, die es ihm allerdings dennoch ermöglichte, jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er diese nicht krankheitsbedingt, sondern aufgrund einer Betriebsaufgabe verlor. Weiter hat Dr. G. zu Recht darauf verwiesen, dass hier lediglich eine einmalige psychische Dekompensation aufgrund einer ungünstigen, beschwerdefördernden Konstellation dokumentiert sei, die daraufhin zu einer jahrelangen (wohl wenig erfolgreichen) psychotherapeutischen Behandlung geführt hat. Eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Störung lässt sich anhand der vorliegenden Befunde jedoch nicht ableiten. Letztlich sind als Funktionseinschränkungen hier insbesondere bei realistischer Betrachtung lediglich enge dunkle Räume und größere Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel und Tätigkeiten unter Zeitdruck zu berücksichtigen.
Soweit der den Kläger behandelnde Diplompsychologe K. in einer Stellungnahme das Gutachten von Prof. E. und die dortige Leistungseinschränkung mit sehr deutlichen Worten ablehnt, hat Dr. G. weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass hier in der Tat der Kläger bedauerlicherweise nicht adäquat behandelt wird, da die Kombination von nicht pharmakologischen und auch pharmakologischen Strategien (gegenwärtig wissenschaftlich gesicherter Stand) bisher nie konsequent eingesetzt wurde und eine (auch in diesem Fall) zumutbare Behandlung im stationären Rahmen, in dem dieses Konzept durchgesetzt werden könnte, nicht stattgefunden hat. Wenn dadurch auch sicherlich keine vollständige "Heilung" zu erreichen sein wird, so wäre zumindest eine gewisse weitere Stabilisierung und Linderung der Symptomatik zu bewirken. Auch der Senat kann sich nach Studium der Akten und des gesamten bisherigen Verfahrensablaufs nur der Einschätzung von Dr. G. anschließen, dass hier bei Betrachtung auch der Stellungnahmen des behandelnden Psychotherapeuten das Rentenbegehren wohl weniger das Anliegen des Klägers selbst als das des Therapeuten ist, dessen Idee wohl auch die Rentenantragstellung unter der vertretenen Auffassung war, dass der Kläger nach jahrelanger Arbeitslosigkeit eine "Auszeit" benötige. Da Dipl. Psych. K. sich einseitig und offensichtlich übertrieben für den Kläger und sein Rentenbegehren engagiert hat, sind seine Darlegungen nur mit Vorbehalt zu würdigen. Eine Rentengewährung kann jedenfalls auf seine Beurteilung nicht gestützt werden. Insoweit kommt der abweichenden Beurteilung des mit der Nachprüfung des medizinischen Sachverhaltes beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Prof. E. nach Auffassung des Senats deutlich höherer Beweiswert zu
Damit bleibt zunächst festzuhalten, dass nach Überzeugung des Senats der Kläger sehr wohl noch - unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen - leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben kann. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht damit nicht.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit des Klägers noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Soweit das SG demgegenüber die Auffassung vertreten hat, unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen des Klägers bestünden keine Tätigkeiten mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die der Kläger noch ausüben könne, kann der Senat dem nicht folgen. Insbesondere kann nach Überzeugung des Senats der Kläger sehr wohl auch noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer ausüben. Denn es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, wenn er noch mit dem PKW (sei es als Fahrer oder Beifahrer) zu verschiedenen Untersuchungs- und Gutachtensterminen bzw. Gerichtsverhandlungen anreisen konnte, nicht mehr in der Lage sein sollte, im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Paketzusteller mit einem PKW beruflich unterwegs sein zu müssen.
Soweit das SG des Weiteren die Wegefähigkeit als eingeschränkt ansieht, kann der Senat auch dem nicht folgen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger nicht z.B. mit dem PKW selbst bzw. gefahren durch seine nicht berufstätige Ehefrau zum Arbeitsplatz gelangen könnte.
Der Kläger ist damit weder voll-, noch teilweise im Sinne der gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert, weshalb auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, da der Kläger als Ungelernter keinen Berufsschutz genießt.
Aus diesen Gründen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Freiburg aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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