L 3 AS 4938/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5724/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4938/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist in einer Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F. untergebracht, für die eine Nutzungsentschädigung i. H. v. monatlich insgesamt EUR 140,00 zu entrichten ist. Bis Ende des Jahres 2004 bezog er Sozialhilfe, seither bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte ihm die Beklagte mit gesonderten Bescheiden vom 23.5.2005 für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2005 sowie für den anschließenden Zeitraum vom 1.1. bis zum 28.2.2006 Leistungen in Höhe von monatlich EUR 457,00 (Regelleistung i. H. v. EUR 345,00 sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. EUR 112,00 [EUR 140,00 abzüglich einer Pauschale für Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie i. H. v. EUR 28,00]). Von diesem Betrag überwies die Beklagte monatlich EUR 140,00 an die Gemeinde F. und brachte vom verbleibenden, mittels Scheck an den Kläger ausbezahlten Betrag eine Scheckeingelösegebühr von EUR 2,10 in Abzug.

Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2005 zurück.

Am 7.9.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und sich gegen die vorgenommenen Abzüge für Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie sowie für die Scheckeinlösung von den ihm gewährten Leistungen bzw. den an ihn ausgekehrten Zahlungen gewandt.

Mit Bescheid vom 16.1.2006 hat die Beklagte den Bescheid vom 23.5.2005 für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2005 abgeändert und dem Kläger unter Verringerung der Abzugsbeträge für Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie auf EUR 20,74 (EUR 6,23 und EUR 14,15) monatliche Leistungen i. H. v. EUR 464,26 bewilligt. Durch Bescheid vom 30.8.2006 hat sie auch den Bescheid vom 23.5.2005 für die Zeit vom 1.1. bis zum 28.2.2006 entsprechend geändert.

Hinsichtlich der nachfolgenden Zeiträume hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 8.3.2006 (für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.8.2006) und vom 14.8.2006 (für die Zeit vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007) erneut Leistungen i. H. v. EUR 464,26 bewilligt. In Bezug auf die letztgenannte Entscheidung hat sie im Änderungsbescheid vom 30.8.2006 ausgeführt, bei der Auszahlung der Leistungen würden die Kosten der "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" i. H. v. pauschal EUR 2,10 in Abzug gebracht, sofern der Kläger nicht nachweise, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich sei. Darüber hinaus werde bei der auszahlenden Stelle eine Scheckgebühr i. H. v. EUR 5,00 abgezogen.

Mit Urteil vom 5.9.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vom 11.7.2006 für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.8.2006 weitere EUR 2,10 monatlich an den Kläger auszuzahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien zum einen die Bescheide vom 23.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2005 und der Änderungsbescheide vom 16.1.2006 sowie vom 30.8.2006 und zum anderen - über § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - der Bewilligungsbescheid vom 8.3.2006. Nicht Verfahrensgegenstand sei hingegen der Bescheid vom 14.8.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.8.2006. Hinsichtlich des danach streitgegenständlichen Zeitraums vom 1.7.2005 bis zum 31.8.2006 sei die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auszahlung weiterer EUR 2,10 im Monat verpflichtet. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, da die Kosten für Warmwasseraufbereitung und Haushaltsenergie bereits durch die Regelleistung abgedeckt seien. Die von der Beklagten insoweit in Ansatz gebrachten Pauschalen seien nicht zu beanstanden. Gleiches gelte insoweit, als die Beklagte nicht nur die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. EUR 119,26, sondern auch den die Haushaltsenergie und Warmwasserbereitung betreffenden Anteil der Regelleistung i. H. v. EUR 20,74 direkt an die Gemeinde F. überweise.

Am 28.9.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, er sei Opfer von Straftaten, was bislang im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei.

Der Kläger stellt keinen bestimmten Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (ein Band) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen stehen dieser Verfahrensweise nicht entgegen; einer erneuten Anhörung bedurfte es nicht.

Das Gericht ist auch nicht gehindert, unter Mitwirkung des vom Kläger im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Senatsvorsitzenden über die Berufung zu entscheiden. Denn das nach erfolgloser Ablehnung des Berichterstatters sowie insoweit - gleichfalls erfolglos - erhobener Anhörungsrüge und im Anschluss an das erste gegen den Senatsvorsitzenden gerichtete, vom Senat mit Beschluss vom 10.1.2007 als unzulässig verworfene Befangenheitsgesuch nunmehr mit Schreiben vom 13.1.2007 erneut angebrachte Ablehnungsgesuch ist wiederum unzulässig, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden kann (vgl. BSG, Beschlüsse vom 28.05.2001 - B 14 KG 3/01 B -, zit. nach juris, und vom 26.11.1965 - 12 RJ 94/65 - SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO). Der Hinweis des Klägers, es sei dem Senat bis heute nicht gelungen, strafbare Handlungen Dritter als Grund für seine Mittellosigkeit zu identifizieren und zu würdigen, geht mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt offensichtlich derart an der Sache vorbei, dass sich damit eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht im Ansatz begründen lassen kann.

Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) weitere Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, soweit seine entsprechende Klage im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts vom 5.9.2006 abgewiesen worden ist. Er begehrt mithin um monatlich EUR 20,74 erhöhte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit 1.7.2005 bis zum 31.8.2006 sowie die Abänderung der dem entgegenstehenden Bescheide der Beklagten.

Die so gefasste Berufung ist - nachdem sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und daher gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keiner Zulassung bedarf - zulässig, jedoch nicht begründet.

Dies gilt mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachten erhöhten Leistungen für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.8.2006 bereits deshalb, weil es an der Durchführung des nach § 78 SGG vor Erhebung der sozialgerichtlichen Klage erforderlichen Widerspruchsverfahrens fehlt. Anders als das Sozialgericht meint, ist nämlich der nach Klageerhebung ergangene Bewilligungsbescheid vom 8.3.2006, der einen an die vom ursprünglichen Klagebegehren umfassten Bewilligungszeiträume anschließenden Zeitraum betrifft, nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2006 - L 8 AS 4364/05; vgl. auch BSG, Urteile vom 7.11.2006 B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 8/06 R -).

Aber auch im übrigen ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Denn die den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2005 sowie die anschließende Zeit vom 1.1. bis zum 28.2.2006 betreffenden Bescheide vom 23.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2005 und der Änderungsbescheide vom 16.1.2006 sowie vom 30.8.2006 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 5.9.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls dann, wenn eine einheitliche, im Verhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und dem Gläubiger - hier der unterbringenden Ortspolizeibehörde - unteilbare Nutzungsentschädigung für sämtliche mit der Unterbringung zusammenhängenden Kosten, also von Unterkunftskosten sowie Kosten für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Haushaltsstrom, geschuldet wird, zur Sicherstellung des bedarfsdeckenden Einsatzes der Leistungen eine Auszahlung des Gesamtbetrages an den Empfangsberechtigten auf der Grundlage des § 22 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 2 SGB II möglich ist. Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen dieser Regelungen bestehen angesichts der unwirtschaftlichen Prozessfreude des Klägers, der - ausweislich seines wegen aufgebrauchter Mittel am 12.12.2006 erfolgten Anrufs auf der Geschäftsstelle des Senats - mangelnden Fähigkeit, die ihm zur Verfügung gestellten Leistungen bis zum Monatsende einzuteilen und der lediglich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgten Unterbringung durch die Ortspolizeibehörde nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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