L 13 AS 66/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 66/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 65/07 ER-B wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 13 AS 65/07 ER-B und Beiordnung von Rechtsanwalt S. war schon deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat.

Dem Prozesskostenhilfeantrag vom 22. Dezember 2006, welcher am 4. Januar 2007 beim Senat eingegangen ist, war entgegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kein mit Belegen versehener und ausgefüllter Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist auf die gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergangene Aufforderung vom 11. Januar 2007 innerhalb der Frist am 29. Januar 2007 ein vollständig ausgefüllter und aktualisierter Vordruck eingegangen; entsprechende Belege waren jedoch trotz Aufforderung nicht beigefügt. Damit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon könnte für das bereits am 3. Januar 2007 für erledigt erklärte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht bewilligt werden, weil im Regelfall Prozesskostenhilfe für die vor Bewilligungsreife bzw. dem Entscheidungszeitpunkt liegenden Verfahrensabschnitte nicht zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 1997 - L 13 Ar 1037/97 PKH-B m.w.N.). Die Ausnahme, dass es das Gericht pflichtwidrig unterlässt, über einen bereits vor der Erledigung der Hauptsache entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, liegt nicht vor.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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