Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 123/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 2702/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 2702/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Klägerin ist mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2007, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Januar 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, ein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt worden. Ihr ist aufgegeben worden, dieses binnen einer Frist bis 31. Januar 2007 zurückzureichen. Auf die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ausdrücklich hingewiesen worden. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nachdem die Klägerin weder Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt noch Fristverlängerung beantragt hat - allein aus diesem Grund abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 2702/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Klägerin ist mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2007, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Januar 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, ein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt worden. Ihr ist aufgegeben worden, dieses binnen einer Frist bis 31. Januar 2007 zurückzureichen. Auf die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ausdrücklich hingewiesen worden. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nachdem die Klägerin weder Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt noch Fristverlängerung beantragt hat - allein aus diesem Grund abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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