L 6 V 571/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 1207/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 571/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die in Polen lebende Klägerin Anspruch auf Witwenbeihilfe hat.

Die 1931 geborene Klägerin heiratete 1953 den 1919 geborenen (J).

J wurde am 28. März 1942 zur Deutschen Wehrmacht eingezogen. Am 2. Dezember 1942 wurde er während des Wehrdienstes mit der Folge einer Amputation des linken Beines im Oberschenkel verwundet und deshalb am 6. März 1945 aus dem Wehrdienst entlassen. J bezog eine polnische Kriegsbeschädigtenrente. Am 20. Juli 1987 beantragte J beim Versorgungsamt Ravensburg (VA) eine deutsche Kriegsopferversorgung. Mit Bescheid vom 14. Januar 1988 stellte das VA als Schädigungsfolge den Verlust des linken Oberschenkels fest und bewilligte ab 1. Juli 1987 eine Beschädigtenversorgung im Rahmen der Teilversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hundert (v. H.). In dem Fragebogen zur Prüfung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gab J unter dem 10. Januar 1989 und ergänzend unter dem 13. November 1989 an, er sei bis zum Jahr 1939 als Waldarbeiter, von April bis September 1940 als Maurer und von September 1940 bis März 1942 als Hilfsmaurer beschäftigt gewesen. Seit seiner Entlassung aus dem Wehrdienst habe er seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Er sei in der kleinen Landwirtschaft seiner Eltern beschäftigt worden. Seit 10 Jahren sei er zu keiner Arbeit mehr fähig. Daraufhin bewilligte das VA mit Bescheid vom 19. März 1990 ab 1. Juli 1987 eine wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit um 10 v. H. erhöhte Beschädigtenrente nach einer MdE um insgesamt 80 v. H.

J verstarb am 19. April 2004. Am 12. Mai 2004 beantragte die Klägerin u. a. eine Witwenbeihilfe. In dem Erhebungsbogen zur Witwenversorgung gab die Klägerin unter dem 25. Mai 2004 an, sie beziehe eine Rente von der ZUS (Z. U. S.). Des Weiteren führte sie aus, nach dem Verlust des linken Beines habe J keine Arbeit mehr verrichten können. Sie und J hätten nur von der Kriegsrente gelebt. Beigefügt war der Rentenbescheid der ZUS vom 14. Mai 2004 über Rentenzahlung in Höhe von 997,25 Zloty.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 lehnte das VA eine Witwenbeihilfe ab. Zwar lägen die Grundvoraussetzungen zur Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vor. Insbesondere sei ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 BVG nicht gegeben. Jedoch setze die Gewährung einer Witwenbeihilfe voraus, dass der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert gewesen sei, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt um mindestens 10 v. H. gemindert sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Ohne die Schädigungsfolgen wäre J wahrscheinlich wieder als Arbeiter tätig geworden. Da er eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen habe, könne hinsichtlich eines ohne die Schädigungsfolgen erzielten Verdienstes nicht davon ausgegangen werden, dass sein Verdienst wesentlich über dem Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten Wirtschaft gelegen hätte. Entsprechend wäre auch die Familienrente, die die Klägerin erhalten würde, wenn J nicht kriegsbeschädigt gewesen wäre, nicht besonders hoch. Da J nach dem Krieg nicht erwerbstätig gewesen sei, erhalte die Klägerin keine Familienrente, sondern eine Kriegsfamilienrente. Diese Rente werde nicht nach dem Verdienst einer Erwerbstätigkeit bemessen, sondern berechne sich nach einer Pauschalbemessungsgrundlage. Die Kriegsfamilienrente sei so hoch, dass sie von einer nach dem Verdienst berechneten Familienrente nur dann erreicht oder überschritten werden könne, wenn ein relativ hohes Einkommen (z. B. das eines gut bezahlten qualifizierten Facharbeiters) mit entsprechend vielen berücksichtigungsfähigen Berufsjahren zugrunde gelegt werden könne. Von einem derart hohen Verdienst könne aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Mit der Kriegsfamilienrente beziehe die Klägerin eindeutig eine Hinterbliebenenversorgung in einer Höhe, die sie nicht erhalten würde, wenn J nicht kriegsbeschädigt gewesen wäre. Da somit eine schädigungsbedingt geminderte Hinterbliebenenversorgung nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe nicht erfüllt.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, J hätte bestimmt den Bauernhof seiner Eltern übernehmen können und hätte ein besseres Einkommen gehabt, wenn er nicht kriegsbeschädigt gewesen wäre. Ihre Kriegsfamilienrente betrage umgerechnet etwas mehr als 200,00 EUR. Aufgrund der Betreuung ihres Ehegatten habe sie selbst nicht erwerbstätig sein können. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurück. Die Übernahme des elterlichen Bauernhofes durch J hätte nach seinem Ableben nur zu einem Anspruch auf eine landwirtschaftliche Rente geführt. Aufgrund der für landwirtschaftliche Renten maßgebenden gesetzlichen polnischen Rentenbestimmungen sei aber die Kriegsfamilienrente die erheblich höhere Leistung.

Hiergegen erhob die Klägerin am 4. März 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie wies darauf hin, dass die Rente des J wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhöht worden sei. Der Beklagte hielt an seiner Beurteilung fest, wonach eine schädigungsbedingt geminderte Hinterbliebenenversorgung der Klägerin nicht vorliege.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2005 ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe. Der Anspruch der Klägerin scheitere auch an der Regelung des § 7 Abs. 2 BVG, wonach das BVG in den Fällen nicht anwendbar sei, in denen Kriegsopfer aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besäßen, es sei denn zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmten etwas anderes. Eine derartige zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe vorliegend nicht. Die Klägerin erhalte im Anschluss an die dem J gewährten Leistungen in Polen Leistungen aus dem gleichen Grund, nämlich einer Kriegsbeschädigung. Ergänzend führte das SG aus, die Klägerin habe immerhin geraume Zeit nach Kriegsende in einen bäuerlichen Haushalt eingeheiratet und zuvor nach ihren eigenen Angaben keinen Beruf ausgeübt. Aus der Ehe seien auch drei Kinder hervorgegangen, weshalb es bei zusammenfassender Betrachtung ohnedies als wenig wahrscheinlich erscheinen müsse, dass sie sich ohne die Kriegsverletzung des J in größerem Umfange eigene Versicherungsbeiträge hätte erarbeiten können.

Gegen das ihr am 20. Dezember 2005 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 30. Januar 2006 Berufung eingelegt. Sie habe in der Landwirtschaft schwere Feldarbeit verrichtet. Hierzu sei J nicht in der Lage gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2005 und den Bescheid vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Witwenbeihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Frage des Senats hat der Beklagte ausgeführt, er sehe beim Bezug einer Kriegsfamilienrente keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 BVG. Er hat seine Verfügung vom 12. Juni 1996 vorgelegt, in welcher das diesbezügliche Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Mai 1996 wiedergegeben ist. Außerdem hat der Beklagte fiktive Rentenberechnungen vorgelegt. Danach sei die Versorgung der Klägerin durch den Bezug der vom Erwerbseinkommen des J losgelösten Familienrente nicht gemindert; die Klägerin sei vielmehr um 17,07 v. H. besser gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG. Dies hat das SG zutreffend entschieden. Das SG ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Klage fristgemäß erhoben wurde. Zwar ist nicht aktenkundig, wann der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 der Klägerin bekannt gegeben wurde. Jedoch ist im Hinblick auf das Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Danzig vom 10. Januar 2005 an den Beklagten, wonach der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Benachrichtigung zugeschickt werde, weil Zustellungen faktisch nicht durchführbar seien, davon auszugehen, dass der maßgebliche Widerspruchsbescheid erst nach dem 10. Januar 2005 bei dieser eingegangen ist. Die am 4. März 2005 beim SG erhobene Klage war damit innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben und mithin fristgerecht eingelegt worden.

Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe eine Witwenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um 10 v. H. gemindert ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BVG). Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte oder wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG).

Der Senat lässt es dahin stehen, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG erfüllt sind. Denn der Anspruch auf Witwenbeihilfe scheitert bereits an § 7 Abs. 2 BVG. Danach wird das BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, nicht angewendet, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen besteht keine solche Vereinbarung, die eine Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG ausschließt.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVG liegen bei der Klägerin vor. Ihr steht gegen den polnischen Träger ZUS aufgrund des Bescheides vom 14. Mai 2004 eine Kriegsfamilienrente zu. Damit ist die Klägerin in das polnische Versorgungssystem der Kriegsopfer einbezogen. Ein derartiger Versorgungsanspruch gegen einen anderen Staat schließt Ansprüche nach dem BVG aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch gegen den anderen Staat mit dem Anspruch nach dem BVG gleichwertig ist (zum Anspruch eines Jugoslawen auf Invalidenrente als Zivilkriegsopfer: BSG, Urteil vom 20. Mai 1992 – 9a RV 11/91SozR 3-3100 § 7 Nr. 2; zum Anspruch einer Niederländerin auf einen Zuschlag als Zivilkriegsopfer: BSG, Urteil vom 20. Mai 1992 – 9a RV 12/91SozR 3-3100 § 7 Nr. 2; zum Anspruch eines Luxemburgers auf Kriegsschädenrente u. a.: BSG, Urteil vom 10. August 1993 – 9/9a RV 39/92SozR 3-3100 § 7 Nr. 3; BSG; zum Anspruch eines Jugoslawen auf Rente als Zivilkriegsopfer: BSG, Beschluss vom 11. März 1998 – B 9 V 20/98 B – veröffentlicht in juris, und BSG, Beschluss vom 25. August 1998 – B 9 V 78/98 B – veröffentlicht in juris; zum Anspruch einer Französin auf Rente wegen eines Kriegshilfsdienstes: BSG, Urteil vom 25. November 1976 - 9 RV 188/75 - SozR 3100 § 7 Nr. 2; zum Anspruch einer Polin auf eine Kriegsfamilienrente: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2002 – L 8 V 4470/01 – veröffentlicht in juris, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2005 – L 8 V 5281/04 –). Dabei genügt es auch, dass das ausländische Versorgungsrecht einen Anspruch eröffnet, unabhängig davon, ob er im Einzelfall zu verwirklichen ist oder nicht (BSG, Urteil vom 25. November 1976 - 9 RV 188/75 - SozR 3100 § 7 Nr. 2).

Nach § 7 Abs. 2 BVG sollen sämtliche Ansprüche nach dem BVG dem Grunde nach allein wegen der Zugehörigkeit zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates, die durch irgendeinen Anspruch gegen diesen Staat begründet ist, schlechthin ausgeschlossen bleiben; d. h. eine doppelte Versorgungsberechtigung dem Grunde nach soll vermieden werden. Das gilt vornehmlich für ausländische Staatsangehörige, die in ihrem Heimatland leben und dort versorgt werden. Ihr Heimatstaat übernimmt - als sachnäherer Träger - die Haftung für Kriegsschäden (BSG, Urteil vom 20. Mai 1992 – 9a RV 12/91SozR 3-3100 § 7 Nr. 2). Im Übrigen könnten zusätzliche Leistungen aus der Bundesrepublik als Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Heimatstaates empfunden werden sowie zu einer unerwünschten Ungleichbehandlung von Kriegsopfern und einer damit unter Umständen verbundenen negativen Auswirkung auf das soziale Klima führen (BSG, Urteil vom 5. November 1997 – 9 RV 20/96SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

§ 7 Abs. 2 BVG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn "andere Kriegsopfer" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG wie die Klägerin werden im Verhältnis zu Deutschen und deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BVG nicht unterschiedlich behandelt. Der Ausschluss der Versorgung nach dem BVG beruht für Deutsche und Ausländer auf dem Versorgungsanspruch gegen einen anderen Staat. Das ist sachlich vertretbar. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann grundsätzlich jeder Staat frei entscheiden, welche Kriegsopfer er wie entschädigt. Es gibt im internationalen Recht keine strenge Rangfolge der Verantwortlichkeit für Kriegsopfer, die etwa Deutschland vor jedem anderen Staat uneingeschränkt und unabwendbar für die Folgen der vom Deutschen Reich geführten Kriege eintreten ließe. Eine zur polnischen Versorgung zusätzliche deutsche Versorgung würde die Klägerin erheblich besser stellen als polnische Kriegsopfer, die tatsächlich nicht unter den Umständen geschädigt worden sind, die § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG herausgreift. Diesem außenpolitischen Problem entspricht § 7 Abs. 2 BVG in der Weise, dass jeglicher ausländische Versorgungsanspruch einen deutschen Versorgungsanspruch ausschließt. Zur Vermeidung einer Störung internationaler Beziehungen kann auch innerhalb des deutschen Systems der Kriegsopferversorgung allgemein die Entschädigung, deren Grundvoraussetzungen nach §§ 1 bis 5 BVG erfüllt sind, nach verschiedenen anderen Grundsätzen als dem des § 7 Abs. 2 BVG – so in § 7 Abs. 1 und §§ 64 ff. BVG – eingeschränkt werden. Schließlich ist der Ausschluss von höheren deutschen Leistungen durch die Zuordnung der Polen zu ihrem eigenen nationalen Rechtskreis vertretbar. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 Abs. 2 BVG in Kauf genommen und nehmen dürfen, dass Kriegsopfer wegen irgendwelcher Ansprüche nach ausländischem Recht schlechthin keine deutsche Versorgung erhalten (BSG, Urteil vom 20. Mai 1992 - 9a RV 12/91SozR 3-3100 § 7 Nr. 2).

Somit ist der Klägerin Witwenbeihilfe schon deshalb nicht zu gewähren, da sie nach § 7 Abs. 2 BVG vom versorgungsberechtigten Personenkreis nach dem BVG ausgeschlossen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Bescheid vom 14. Juni 2004 – die nicht der Rechtslage entsprechende – Aussage getroffen hat, ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 BVG liege bei der Klägerin nicht vor. Hieran ist der Senat nicht gebunden. Ob ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 BVG vorliegt, ist lediglich ein Tatbestandselement neben den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenbeihilfe, das nicht der isolierten bestandskräftigen Feststellung durch den Beklagten fähig ist. Vielmehr hat der Senat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenbeihilfe unter Würdigung aller tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2005 – L 8 V 5281/04).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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