Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SB 660/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 3796/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2006 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Bei der am 16.1.1952 geborenen Klägerin stellte der Beklagte auf den Erstantrag vom 16.6.2004 mit Bescheid vom 23.9.2004 einen GdB von 20 bei den Funktionsbeeinträchtigungen "Bandscheibenschäden, chronisches Schmerzsyndrom" fest. Im Widerspruchsverfahren erging der Teil-Abhilfebescheid vom 2.2.2005, mit dem nunmehr ein GdB von 30 bei den Funktionsbeeinträchtigungen "Bandscheibenschäden, chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 30), psychovegetative Störungen (Teil-GdB 10)" festgestellt wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 15.3.2005 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung eines höheren GdB weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 15/20, 21 und 22/25 der SG-Akte Bezug genommen).
Ein darauf vom Beklagten abgegebenes Vergleichsangebot mit einem GdB von 40 und der Bezeichnung der Funktionseinschränkungen als "Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, chronisches Schmerzsyndrom, seelische Störung" ist von der Klägerin nicht angenommen worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 12.5.2006 hat der Beklagte das Vergleichsangebot als Teilanerkenntnis aufrechterhalten und die Klägerin hat dieses unter Aufrechterhaltung ihres Begehrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Übrigen angenommen.
Sodann hat das SG die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung maßgebenden Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden Ausführungen in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP 2004) entschieden, dass ein höherer Gesamt-GdB als 40 nicht festgestellt werden könne. Eine getrennte Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht vorzunehmen, da sowohl das chronische Schmerzsyndrom als auch die seelische Störung durch den Bandscheibenschaden bedingt seien, wobei die psychischen Befunde im Vordergrund stünden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat das Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 26.7.2006 ausgeführt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.7.2006 zugestellte Urteil am 28.7.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt, dass die wirbelsäulenbedingten Schmerzen und psychischen Befunde einen höheren GdB bedingten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. J. vom 24.10.2006. Zusammenfassend erhoben worden ist ein Wurzelreizsyndrom L 5 rechts und L 4 links bei Nachweis eines Bandscheibenvorfalles LWK 4/5 und einer Osteochondrose der Bandscheiben LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 sowie eine zur Zeit nicht behandelte depressive Begleitsymptomatik. Die chronische Schmerzsymptomatik wirke sich auf die Depression nachteilig aus, sodass es zu Überschneidungen komme. Der Wirbelsäulenschaden sei als schwer einzustufen und mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten. Für den psychopathologischen Befund sei ein Teil-GdB von 20 anzusetzen. Der Gesamt-GdB betrage 40. Es bestehe Übereinstimmung mit den Vorbeurteilungen. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23. September 2004 und 2. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 sowie des Bescheides vom 26. Juli 2006 zu verurteilen, einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Damit erweist sich der Ausführungsbescheid des Beklagten, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den der Senat auf Klage entscheidet, als rechtmäßig.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klage gegen den Ausführungsbescheid ist unbegründet.
Das im Hinblick auf den Berufungsvortrag der Klägerin eingeholte neurologisch- psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. J. bestätigt die zuletzt vom Beklagten vorgenommene Einschätzung.
Bei der Klägerin besteht eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfall, während die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule das altersübliche Maß nicht überschreiten. Entsprechend Ziff. 26.18 (S. 116) der AHP bestehen damit schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt entsprechend einem Teil-GdB von 30, wie sie vom Sachverständigen somit zutreffend gewürdigt worden sind. Das hierdurch bedingte lumbale Schmerzsyndrom überschneidet sich mit einer depressiven Erkrankung, die ausweislich des vom Sachverständigen erhobenen Tagesablaufs (Blatt 22/23 der LSG-Akte) und psychopathologischen Befundes (Blatt 24/25 der LSG-Akte) entsprechend Ziff. 26.3 (S. 48) der AHP insgesamt nicht als stärker behindernde Störung (nämlich nicht mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit) und damit jedenfalls nicht mit einem höheren Teil-GdB als 20 bewertet werden kann.
Ein höherer Gesamt-GdB als 40 kann damit nicht festgestellt werden.
Dies schon deshalb nicht, weil sich - was auch vom Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens so gesehen wird - hier zum einen Wirbelsäulensyndrom und psychische Begleiterscheinungen überschneiden, was jedenfalls bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen ist (Ziff. 19 Abs. 3 [S. 25] der AHP).
Zum anderen berücksichtigen nach Ziff. 18 Abs. 8 (Seite 23/24) der AHP die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen, die üblicherweise vorhandenen Schmerzen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Damit könnte bereits angezweifelt werden, ob über den Teil-GdB für die Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule hinaus hier überhaupt ein gesonderter Teil-GdB für die hier unzweifelhaft mit den Wirbelsäulenbeschwerden im Zusammenhang stehenden psychischen Befunde anzunehmen ist.
Gegebenenfalls führt ein hierfür einzusetzender Teil-GdB von 20 hier jedenfalls nicht zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Die Gesamtbehinderung eines Menschen lässt sich nämlich rechnerisch nicht ermitteln. Daher ist für die Bildung des Gesamt-GdB eine Addition von Einzel-GdB-Werten grundsätzlich unzulässig. Auch andere Rechenmethoden sind ungeeignet (BSG vom 15.3.1979 aaO). In der Regel wird von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB ausgegangen und sodann geprüft, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen, führen dabei in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Nr. 19 Absätze 3 und 4 der AHP). Letzteres ist insbesondere unter Beachtung der oben bereits dargestellten Überschneidungen auch hier der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Bei der am 16.1.1952 geborenen Klägerin stellte der Beklagte auf den Erstantrag vom 16.6.2004 mit Bescheid vom 23.9.2004 einen GdB von 20 bei den Funktionsbeeinträchtigungen "Bandscheibenschäden, chronisches Schmerzsyndrom" fest. Im Widerspruchsverfahren erging der Teil-Abhilfebescheid vom 2.2.2005, mit dem nunmehr ein GdB von 30 bei den Funktionsbeeinträchtigungen "Bandscheibenschäden, chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 30), psychovegetative Störungen (Teil-GdB 10)" festgestellt wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 15.3.2005 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung eines höheren GdB weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 15/20, 21 und 22/25 der SG-Akte Bezug genommen).
Ein darauf vom Beklagten abgegebenes Vergleichsangebot mit einem GdB von 40 und der Bezeichnung der Funktionseinschränkungen als "Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, chronisches Schmerzsyndrom, seelische Störung" ist von der Klägerin nicht angenommen worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 12.5.2006 hat der Beklagte das Vergleichsangebot als Teilanerkenntnis aufrechterhalten und die Klägerin hat dieses unter Aufrechterhaltung ihres Begehrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Übrigen angenommen.
Sodann hat das SG die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung maßgebenden Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden Ausführungen in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP 2004) entschieden, dass ein höherer Gesamt-GdB als 40 nicht festgestellt werden könne. Eine getrennte Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht vorzunehmen, da sowohl das chronische Schmerzsyndrom als auch die seelische Störung durch den Bandscheibenschaden bedingt seien, wobei die psychischen Befunde im Vordergrund stünden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat das Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 26.7.2006 ausgeführt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.7.2006 zugestellte Urteil am 28.7.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt, dass die wirbelsäulenbedingten Schmerzen und psychischen Befunde einen höheren GdB bedingten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. J. vom 24.10.2006. Zusammenfassend erhoben worden ist ein Wurzelreizsyndrom L 5 rechts und L 4 links bei Nachweis eines Bandscheibenvorfalles LWK 4/5 und einer Osteochondrose der Bandscheiben LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 sowie eine zur Zeit nicht behandelte depressive Begleitsymptomatik. Die chronische Schmerzsymptomatik wirke sich auf die Depression nachteilig aus, sodass es zu Überschneidungen komme. Der Wirbelsäulenschaden sei als schwer einzustufen und mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten. Für den psychopathologischen Befund sei ein Teil-GdB von 20 anzusetzen. Der Gesamt-GdB betrage 40. Es bestehe Übereinstimmung mit den Vorbeurteilungen. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23. September 2004 und 2. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 sowie des Bescheides vom 26. Juli 2006 zu verurteilen, einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Damit erweist sich der Ausführungsbescheid des Beklagten, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den der Senat auf Klage entscheidet, als rechtmäßig.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klage gegen den Ausführungsbescheid ist unbegründet.
Das im Hinblick auf den Berufungsvortrag der Klägerin eingeholte neurologisch- psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. J. bestätigt die zuletzt vom Beklagten vorgenommene Einschätzung.
Bei der Klägerin besteht eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfall, während die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule das altersübliche Maß nicht überschreiten. Entsprechend Ziff. 26.18 (S. 116) der AHP bestehen damit schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt entsprechend einem Teil-GdB von 30, wie sie vom Sachverständigen somit zutreffend gewürdigt worden sind. Das hierdurch bedingte lumbale Schmerzsyndrom überschneidet sich mit einer depressiven Erkrankung, die ausweislich des vom Sachverständigen erhobenen Tagesablaufs (Blatt 22/23 der LSG-Akte) und psychopathologischen Befundes (Blatt 24/25 der LSG-Akte) entsprechend Ziff. 26.3 (S. 48) der AHP insgesamt nicht als stärker behindernde Störung (nämlich nicht mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit) und damit jedenfalls nicht mit einem höheren Teil-GdB als 20 bewertet werden kann.
Ein höherer Gesamt-GdB als 40 kann damit nicht festgestellt werden.
Dies schon deshalb nicht, weil sich - was auch vom Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens so gesehen wird - hier zum einen Wirbelsäulensyndrom und psychische Begleiterscheinungen überschneiden, was jedenfalls bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen ist (Ziff. 19 Abs. 3 [S. 25] der AHP).
Zum anderen berücksichtigen nach Ziff. 18 Abs. 8 (Seite 23/24) der AHP die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen, die üblicherweise vorhandenen Schmerzen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Damit könnte bereits angezweifelt werden, ob über den Teil-GdB für die Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule hinaus hier überhaupt ein gesonderter Teil-GdB für die hier unzweifelhaft mit den Wirbelsäulenbeschwerden im Zusammenhang stehenden psychischen Befunde anzunehmen ist.
Gegebenenfalls führt ein hierfür einzusetzender Teil-GdB von 20 hier jedenfalls nicht zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Die Gesamtbehinderung eines Menschen lässt sich nämlich rechnerisch nicht ermitteln. Daher ist für die Bildung des Gesamt-GdB eine Addition von Einzel-GdB-Werten grundsätzlich unzulässig. Auch andere Rechenmethoden sind ungeeignet (BSG vom 15.3.1979 aaO). In der Regel wird von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB ausgegangen und sodann geprüft, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen, führen dabei in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Nr. 19 Absätze 3 und 4 der AHP). Letzteres ist insbesondere unter Beachtung der oben bereits dargestellten Überschneidungen auch hier der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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