L 5 KR 4473/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 1676/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4473/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld über den 24. Oktober 2004 hinaus streitig.

Der 1967 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und seit Februar 2002 (erneut) arbeitslos. Der Kläger war in den Jahren 1990 bis 2000 als Lagerarbeiter bzw. zuletzt Maschinenbediener tätig. Er bezog bei der Bundesagentur für Arbeit zunächst Arbeitslosengeld (Anspruch erschöpft am 14. März 2003) und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe auf der Basis eines gerundeten Arbeitsentgelts von wöchentlich 420 EUR, häufig unterbrochen durch Zeiten des Krankengeldbezugs, zuletzt wegen Beschwerden in den Schultergelenken vom 21. April 2004 bis 31. Mai 2004 auf der Grundlage eines kalendertäglichen ungekürzten Regelentgelts von 60,22 EUR. Seit 1. Januar 2005 erhält er Arbeitslosengeld II. Er ist wegen des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei der Beklagten pflichtversichert.

Seit dem 16. August 2004 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Krankschreibungen erfolgten vom 16. August bis 3. September 2004 (wegen depressiver Episode durch den Allgemeinarzt K.), vom 13. September bis 24. Oktober 2004 (Allgemeinarzt K. wegen Gelenkschmerzen), 25. Oktober bis 21. November 2004 durch Dr. L. von der Sportklinik S. wegen eines chronischen Schmerzsyndroms und persistierenden Beschwerden sowie vom 13. September bis 3. Dezember 2004, verlängert am 6. Dezember bis 24. Dezember 2004 durch den Orthopäden Pflüger, der von somatoformen Schmerzstörungen ausging.

Am 2. September 2004 fragte die Beklagte beim behandelnden Arzt des Klägers, P. K., nach dem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 13. September 2004 teilte dieser mit, über den Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden, er habe den Kläger an den Facharzt und Orthopäden Dr. P. überwiesen (Bl. 3/1 der Verwaltungsakte -VA-). In dem Arztbrief des Orthopäden Dr. P. vom 25. September 2004 (Bl. 6 VA) teilte dieser als Diagnose eine anhaltende Gonalgie beidseits bei Zustand nach arthroskopischen Voroperationen mit. Er teilte in dem Zusammenhang dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin K. ergänzend mit, dass beim Kläger eine psychosomatische Komponente für die Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, die durch invasive Therapiemethoden nur noch verstärkt werden würde. Nach einer weiteren Auskunft des behandelnden Hausarztes K. vom 12. Oktober 2004 holte die Beklagte beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 18. Oktober 2004 ein. Dr. G. (Diagnosen: Omarthrose, Gonarthrose) gelangte hierbei zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht innerhalb von 14 Tagen die Arbeitsunfähigkeit zu beenden sei. Beim Kläger liege ein positives Leistungsbild mit 15 Stunden wöchentlich vor. Hierüber wurde auch der Hausarzt des Klägers informiert.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass aufgrund des Gutachtens des MDK festgestellt sei, dass er ab 25. Oktober 2004 wieder arbeiten könne. Im Hinblick auf noch vorgelegte MRT-Berichte bestätigte Dr. G. in einer ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 die Einschätzung zum Leistungsbild des Klägers. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2004 wurde der Kläger daraufhin nochmals darüber informiert, dass nach wie vor davon ausgegangen wird, dass er ab 25. Oktober 2004 der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stehe und nicht mehr arbeitsunfähig sei. Auch aus den nachgereichten Unterlagen seines behandelnden Arztes würden sich keine Gründe ergeben, weshalb hier weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe (Bl. 15 VA).

Die Beklagte stellte dementsprechend zum 24. Oktober 2004 die Krankengeldgewährung ein. Der Kläger bezog daraufhin Sozialhilfe für sich und seine Familie in Höhe von monatlich 1.367,59 EUR, einen entsprechenden Erstattungsanspruch machte das Landratsamt Göppingen mit Schreiben vom 19.11.2004 gegenüber der Beklagten geltend.

Wegen des Schreibens vom 19. Oktober 2004 erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 22/1 VA) mit der Begründung, er stehe nicht nur bei dem Allgemeinarzt K., sondern auch bei Dr. L., Sportklinik S., in Behandlung. Bei ihm bestehe nach wie vor Arbeitsunfähigkeit. Nach Beiziehung der Berichte der Sportklinik S. (Befundkontrollen vom 30. August 2004, 4. Oktober 2004, 25. Oktober 2004) und den radiologischen Berichten über kernspintomografische Untersuchungen der rechten Hand und des rechten Sprunggelenks vom 10. und 17. Oktober (Diagnose jeweils: Normalbefund) und einer weiteren Begutachtung anhand der vorgelegten Unterlagen bestätigte Dr. G. vom MDK im Gutachten vom 25. November 2004 die bisherige Beurteilung, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Die vorgelegten Befunde bestätigten die Aussagen zum Leistungsbild, wonach der Kläger leichte gelegentlich sitzende Tätigkeit 15 Wochenstunden mit begrenzten Anforderungen an die Funktion der rechten Hand ohne Überkopfarbeit und ohne besondere psychische Belastung ausüben könne.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 (Bl. 36 VA) bestätigte die Beklagte dem Kläger gegenüber daher die nach wie vor vertretene Auffassung, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Sie wies noch daraufhin, dass Arbeitslose nur dann arbeitsunfähig seien, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage seien, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Dies sei beim Kläger nicht festzustellen. Nachdem von Klägerseite weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt worden waren (Befundkontrolle der Sportklinik S. vom 15. Dezember 2004 und Bericht des Orthopäden P. vom 23. Dezember 2004), bestätigte Dr. A. in einem weiteren MDK-Gutachten vom 25. Januar 2005 die bisherige Einschätzung zur Leistungsfähigkeit (Bl. 43/2). Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Ausweislich der Feststellungen des MDK sei der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig, da er in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mit mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Ausweislich einer Auskunft des Arztes für Orthopädie Dr. P. vom 23. Dezember 2004 sei der Kläger, nachdem Dr. P. eine Folgebescheinigung am 21. Dezember 2004 mit dem Hinweis darauf verweigerte, dass der Kläger arbeitslos sei und insofern andere Maßstäbe bezüglich der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzulegen seien und er auch nach Auffassung von Dr. P. in der Lage gewesen sei, entsprechende leichte Tätigkeiten auszuüben, ausfällig geworden und habe sowohl die Ärzte des Medizinischen Dienstes wie auch mit samt seinem Personal Dr. P. als "Idioten" bezeichnet. Beim Hinausgehen habe er noch den sogenannten Stinkefinger gezeigt.

Hiergegen hat der Kläger am 13. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat nach wie vor geltend gemacht, auch über den 24. Oktober 2004 hinaus arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die beim SG anhängigen Parallelverfahren wegen Feststellung des GdB (S 9 SB 4006/05) und wegen Gewährung von Erwerbsminderungsrente (S 5 R 1824/05) verwiesen. Ferner hat er mitgeteilt, nicht nur bei den Ärzten K. und P., sondern auch bei dem Orthopäden Dr. W. und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. in Behandlung gewesen zu sein. Dr. L. von der Sportklinik in S. werde auch das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Der Kläger hat in dem Zusammenhang verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt sowie weitere Unterlagen, wie z. B. das Gutachten der Agentur für Arbeit vom 6. Oktober 2004 (Bl. 27 SG-Akte), die Erstbescheinigung des Dr. J. vom 4. März 2005 mit Folgebescheinigung vom 24. März 2005 und eine Folgebescheinigung von Dr. L. vom 10. Januar 2005. Der Kläger hat ferner mitgeteilt, vom 22. August bis 20. Dezember 2005 von Dr. M. ambulant sowie in der Zeit vom 13. Juni bis 22. August 2005 stationär, vom 20. Dezember 2005 bis 21. März 2006 teilstationär sowie vom 21. März 2006 bis 7. Juli 2006 erneut stationär im C. G. behandelt worden zu sein. Er sei sicherlich auch wegen psychischer Erkrankungen über den 24. Oktober 2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm das beanspruchte Krankengeld zustehe.

Im Rahmen der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme hat u. a. der Arzt für Allgemeinmedizin K. in seiner Auskunft vom 24. März 2006 (Blatt 37/38 SG-Akte) mitgeteilt, er habe den Kläger bei den geklagten Beschwerden jeweils einem für körperliche Beschwerden zuständigen Facharzt überwiesen. Er sei der Ansicht, dass der Kläger seit Oktober 2004 drei Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe verrichten können. Beigefügt waren dem Befunde des Radiologen Dr. H. vom 10. November 2004, des Nervenarztes Dr. Sch. vom 13. Dezember 2004, des Dr. L. von der Sportklinik S. vom 15. Dezember 2004, des Arztes für Innere Medizin Dr. M. vom 16. Dezember 2004, des Chefarztes der Orthopädischen Klinik der Klinik am E. G. vom 4. Januar 2005, des Dr. L. vom 25. Januar 2005, der W.-Kliniken vom 9. Februar 2005, des Dr. L. vom 9. März 2005 sowie vom 3. Mai 2005, des Radiologen Dr. L. vom 25. Mai 2005, des C. G. vom 22. August 2005 und weitere Befunde bis zuletzt von Anfang 2006. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. teilte in seiner Auskunft vom 31. März 2006 (Blatt 74/79 SG-Akte) mit, den Kläger am 19. August 2004 und am 13. Dezember 2004 gesehen zu haben. Am 19. August 2004 sei Ziel der Therapie gewesen, auslösende Situationen zum Zeitpunkt der ersten Beschwerden zu analysieren, verdrängte frühere Konflikte aufzuarbeiten und dabei aufkommende Spannungen abzureagieren, auszusprechen und angemessen abschirmende Medikamente einzusetzen. Der Orthopäde Dr. W. teilte in seiner Auskunft vom 8. Mai 2006 (Blatt 86/95 SG-Akte) mit, den Kläger erst seit dem 14. September 2005 behandelt zu haben. Er beschrieb in dem Zusammenhang noch ausführlich die von ihm erhobenen Befunde. Nach der Auskunft von Dr. J. vom 5. Mai 2006 (Blatt 102/103 SG-Akte) hatte sich der Kläger dort erstmals am 17. Januar 2005 und letztmals am 6. April 2005 vorgestellt. Schließlich teilte noch Dr. W., Nachfolger von Dr. L., von der Sportklinik S. mit Schreiben vom 22. Mai 2006 (Blatt 122/123 SG-Akte) mit, dass der Kläger dort u. a. am 15. Dezember 2004 und zuletzt am 14. Dezember 2005 untersucht worden sei. Der Kläger sei zu keiner Zeit außer Stande gewesen, drei Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten. In diesem Zusammenhang wurden noch weitere bereits bekannte Befundunterlagen vorgelegt.

Mit Urteil vom 18. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage der bereits vom behandelnden Orthopäden P. geäußerten Leistungseinschätzung wie auch der vorliegenden umfangreichen Auskünfte und Befunde nach Überzeugung des SG der Kläger in der Lage gewesen sei, zumindest drei Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Soweit der Kläger im Übrigen noch neuere Unterlagen bis in das Jahr 2006 hinein vorgelegt hat, würden diese hier hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit über den 24. Oktober 2004 hinaus keine Rolle spielen. Soweit der Kläger zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, wegen psychischer Veränderungen außer Stande gewesen zu sein, mindestens 15 Stunden in der Woche zu arbeiten, werde dies als nicht zutreffend angesehen. Das SG hat sich hierbei insbesondere auf das von ihm beigezogene Gutachten des Nervenarztes Dr. Schü. gestützt, der den Kläger auf dessen Rentenantrag hin am 10. März 2005 (im parallel anhängigen Rentenverfahren) untersucht und begutachtet habe. Dr. Schü. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar eine gewisse psychische Veränderung vorliege, der Kläger gleichwohl nicht außer Stande sei sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten. Der Kläger sei danach also in der Lage gewesen vollschichtig zu arbeiten. Dr. Schü. habe auch festgestellt, dass die vom Kläger geklagte Symptomatik seit dem Jahr 2000 bestehe. Folglich sei der Kläger als arbeitsfähig einzustufen und bestünde kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld.

Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 3. August 2006 zugestellte Urteil am 1. September 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das SG habe bei seiner Entscheidung die Gutachten der Agentur für Arbeit Göppingen vom 6. Oktober 2004 sowie 19. Oktober 2005 nicht miteinbezogen. In diesen Gutachten werde nach Ansicht des Klägers bestätigt, dass er für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht leistungsfähig gewesen sei und täglich weniger als drei Stunden arbeiten könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 24. Oktober 2004 hinaus Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist die Beklagte zum einen darauf hin, dass das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 6. Oktober 2004 entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl vom SG bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sei, wie auf Seite 3 des Urteils hervorgehe. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 19. Oktober 2005 sei im Übrigen für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2004 irrelevant.

Die Beklagte hat des Weiteren noch eine ergänzende Stellungnahme von Dr. G. vom 23. November 2006 vorgelegt im Rahmen derer er dargestellt hat, dass auf der Grundlage der hier insgesamt vorliegenden Befundunterlagen schon im Oktober 2004 im Rahmen der seinerzeit vorgenommenen sozialmedizinischen Begutachtung selbstverständlich auch eine Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vollschichtig beim Kläger gegeben gewesen sei, lediglich im Hinblick auf die damalige Auffassung, dass schon eine Leistungsfähigkeit von mindestens 15 Wochenstunden ausreiche auf 15 Wochenstunden abgestellt worden sei. Insgesamt sei aber den auch zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Befunden eindeutig zu entnehmen, dass zwar eine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit, jedoch nicht eine quantitative beim Kläger bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit sowie des Landratsamtes Göppingen (Arbeitslosengeld II) sowie die Mehrfertigungen der SG-Akten S 5 R 1824/05 und S 9 SB 4006/05 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten waren hier zu angehört worden.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 24. Oktober 2004 für einen Zeitraum im Zweifel von mehr als einem Jahr hinaus. Im Übrigen ist bei einem ungekürzten Regelentgelt von 60,22 EUR täglich auch davon auszugehen, dass bezüglich der begehrten Leistungen der Beschwerdewert von 500,00 EUR bei weitem überschritten ist.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 24. Oktober 2004 hinaus nicht besteht.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht dem Kläger Krankengeld bereits wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht zu. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben u.a. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V werden - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - Personen in der Zeit erfasst, in der sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. Der Personenkreis der Arbeitslosengeld II - Bezieher hat somit zwar Anspruch auf die Behandlungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber auf Krankengeld.

Aber auch für die Zeit vom 25. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 steht dem Kläger Krankengeld nicht zu.

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn (u. a.) die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.

In Übereinstimmung mit dem SG ist jedoch der Senat der Auffassung, dass für die hier streitige Zeit ab dem 25. Oktober 2004 Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht (mehr) festgestellt werden kann. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt (wie im Übrigen bis heute) aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der Beklagten Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA). Der Kläger ist jedenfalls erneut seit Februar 2002 arbeitslos gewesen (und dies immer noch). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 25. Oktober 2004 ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - SozR 4 - 2500 § 44 Nr. 3 = BSGE 94, 19) nunmehr die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich nach der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen und nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (hier als Maschinenhelfer).

Ausweislich der Gutachten bzw. der Stellungnahmen des MDK, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bestanden beim Kläger keine Gesundheitsstörungen, aufgrund derer er nicht einmal in der Lage gewesen wäre, leichte körperliche Tätigkeiten mit begrenzten Anforderungen an die Funktion der rechten Hand ohne Überkopfarbeit und ohne besondere psychische Belastung zu verrichten. Bereits das SG hat im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte des behandelnden Orthopäden P. als auch des behandelnden Hausarztes K. und der daneben vorgelegten Befundberichte aus der damaligen Zeit (Oktober 2004) in Verbindung mit den MDK-Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Kläger letztlich hier arbeitsfähig ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld über den 24. Oktober 2004 hinaus nicht bestehen. Zwar ist in den Auskünften der behandelnden Ärzte P. und K. ebenso wie in den ursprünglichen MDK-Gutachten von Dr. G. jeweils die Rede von mindestens 15 Wochenstunden, zu denen der Kläger ohne Weiteres in der Lage wäre, entsprechende leichte körperliche Tätigkeit mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Wie aber in der ergänzenden Stellungnahme Dr. G. jetzt hier im Berufungsverfahren auch in schlüssiger Weise klargestellt hat, rechtfertigen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem bzw. psychiatrischem Gebiet allenfalls qualitative Einschränkungen dahingehend, dass hier nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit entsprechenden Einschränkungen im Bereich der rechten Hand und hinsichtlich Überkopfarbeit sowie ohne psychische Belastung möglich sind. Eine quantitative Einschränkung durch diese Gesundheitsstörung dergestalt, dass hier weniger als 15 Stunden oder nur 15 Stunden, aber nicht etwa auch vollschichtig eine Tätigkeit pro Woche ausgeübt werden könnte, ergeben sich aber daraus nicht. So hat Dr. G. in der Stellungnahme bereits vom 25. November 2004 darauf hingewiesen, dass etwa am 26. Oktober 2004 ein Befund dahingehend erhoben wurde, dass in beiden Knien und im Schultergelenk Schmerzen geltend gemacht wurden und bei der Untersuchung des linken Knies die Haut und Weichteile normal waren, also keine Überwärmung und keine Schwellung bestanden hat. Ebenso wenig bestand ein Erguss und die Beweglichkeit mit 0/0/130 Grad dokumentiert auch hier keine Einschränkung. Auch das Innenmeniskuszeichen war positiv, die Bänder stabil.

Dieses Gutachten überzeugt. Der Kläger stand zwar bei zahlreichen Ärzten während des hier streitigen Zeitraums in Behandlung, jedoch hat keiner der Ärzte eine klare Diagnose genannt, bei der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich wäre. Stattdessen werden nur die subjektiven Beschwerden des Klägers wiedergegeben. Typisch hierfür sind die Befundkontrollberichte der Sportklinik S., die zwar eine Reihe von Zuständen nach früheren operativen Eingriffen erwähnen, in keinem Fall aber einen konkret behandlungsbedürftigen oder die angegebenen Schmerzen auch nur erklärenden Befund. Aus dem Bericht der W.-Klinik vom 9. Februar 2005 über die Untersuchung vom 4. Februar 2005 (vgl. etwa Bl. 50 SG-Akte) geht klar hervor, dass beim Kläger lediglich eine Somatisierungstendenz bei depressiver Stimmungslage vorliegt. Der Kläger sei auf seine Beschwerden fixiert und halte sich nicht für leistungsfähig. Daraus lässt sich indes Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten.

Wie schon dem Befund von Dr. P. vom 25. September zu entnehmen ist, der auf eine psychosomatische Komponente hingewiesen hatte, ist hier zwar auch der psychiatrische Bereich beim Kläger zu berücksichtigen, allerdings hat das hier beigezogene Gutachten des Nervenarztes Dr. Schü. der ärztlichen Untersuchungsstelle Stuttgart vom 11. März 2005 (Bl. 228/241 der SG-Akte S 1 KR 1676/05) aus dem parallel anhängigen Rentenverfahren des Klägers (S 5 R 1824/05) ergeben, dass der Kläger sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter noch sechs Stunden und mehr täglich als auch generell bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig (sechs Stunden und mehr) unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates als auch hinsichtlich der geistigen und psychischen Belastbarkeit ausüben kann.

Soweit der arbeitsamtsärztliche Dienst in dem Gutachten vom 6. Oktober 2004 (Dr. Schl.) zu der Auffassung kam, das Leistungsbild des Klägers sei derzeit auf unter drei Stunden täglich für voraussichtlich bis zu sechs Monaten eingeschränkt, führt dies letztlich in Abwägung zu den im Übrigen vorliegenden Befunden und Einschätzungen u. a. auch der zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärzte zu keiner für den Kläger günstigeren Bewertung. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2004 zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Kläger aktuell auch nach hiesiger Auffassung und Kenntnis der Agentur für Arbeit noch arbeitsunfähig war. In dem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die dortige Aussage des arbeitsamtsärztlichen Dienstes, es bestehe Leistungsunfähigkeit für voraussichtlich bis zu sechs Monaten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt dieses Gutachtens auch von der Beklagten noch angenommenen Arbeitsunfähigkeit und vor dem Hintergrund erfolgte, dass bei einer Leistungsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als sechs Monaten der Kläger von Seiten der Agentur für Arbeit zur Stellung eines Rentenantrages aufzufordern gewesen wäre (§ 125 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)) und die Agentur für Arbeit verpflichtet gewesen wäre, gegebenenfalls gem. § 125 Abs. 1 SGB III Leistungen wegen Arbeitslosigkeit vorläufig weiterzugewähren (bis zu einer Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger). In wieweit der Kläger allerdings tatsächlich für die Zeit ab dem 6. Oktober 2004 (Zeitpunkt der Erstellung des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens) noch arbeitsunfähig ist, trifft dieses Gutachten gerade keine verbindliche Feststellung. Darüber hinaus kann dem Gutachten keine besondere Aussagekraft zugemessen werden. Es beschränkt sich darauf, die eigenen Beschwerdeangaben des Klägers zu wiederholen, ohne diese zu objektivieren. Befundangaben oder die Auseinandersetzung mit Befunden fehlen völlig. Mit der Frage, ob sich der Kläger zu Recht für arbeitsunfähig halten darf, beschäftigt sich das arbeitsamtsärztliche Gutachten gerade nicht, es übernimmt vielmehr ohne eigene Untersuchungsergebnisse unkritisch die die vorgetragenen Beschwerden des Klägers.

Das weitere arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2005 betrifft im Übrigen gerade nicht die hier maßgebliche Zeit Oktober 2004 und kann schon deshalb hier keine Berücksichtigung finden.

Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Befunde und Einschätzungen nach Überzeugung des Senates der Kläger ab dem 25. Oktober 2004 sehr wohl in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit wieder zur Verfügung stand, damit nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Regelung war und ein Anspruch auf Krankengeld daher auch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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