L 3 SB 4851/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SB 6261/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4851/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB) im Wege der Neufeststellung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Bei dem am 12.7.1967 geborenen Kläger war zuletzt mit bestandskräftig gewordenem Neufeststellungsbescheid vom 7.5.1999 ein GdB von 40 bei den Behinderungen "Asthma bronchiale, chronische obstruktive Bronchitis (Teil-GdB 30), Fehlhaltung der Wirbelsäule und Bandscheibendegeneration (Teil-GdB 20), Hörstörung (Teil-GdB 10), Harnröhrenstriktur (Teil-GdB 10)" festgestellt worden. Zu Grunde lag eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 14.4.1999.

Am 28.4.2003 beantragte der Kläger wiederum die Neufeststellung unter Hinweis auf einen im Juli 2001 erlittenen Arbeitsunfall mit einer Prellung des linken Handgelenks.

Gestützt auf ein von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von Dr. Huber eingeholtes Sachverständigengutachten vom 27.11.2002 mit der darin enthaltenen Feststellung, dass der Arbeitsunfall lediglich zu einer Handgelenksprellung geführt habe, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bedinge, und unfallunabhängig ein Handgelenksganglion links sowie eine anlagebedingte Längenvariante der Ulna ohne strukturelle Veränderungen im Kernspintomogramm bestünden, lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25.6.2003 ab. Zu Grunde lag die ärztliche Stellungnahme vom 15.6.2003 mit der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen nunmehr als "Bronchialasthma (Teil-GdB 30), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), Schwerhörigkeit rechts (Teil-GdB 10), Entleerungsstörung der Harnblase (Teil-GdB 10), Funktionsbehinderung des linken Handgelenks (Teil-GdB 10)".

Den streitgegenständlichen und wiederum auf die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand gestützten Neufeststellungsantrag stellte der Kläger am 22.9.2004.

Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2005 ab. Zu Grunde lag eine ärztliche Stellungnahme vom 7.6.2005 mit der Neubezeichnung (nur) der Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand als "Funktionsbehinderung des linken Handgelenks, chronisches Schmerzsyndrom" bei unverändertem Teil-GdB. Diese Entscheidung stützte sich auf einen Befundschein der Ärztin für plastische Chirurgie und Handchirurgie Dr. K. vom 25.4.2005, worin auf der Grundlage von Röntgen- und Kernspinuntersuchungen kein krankhafter Befund und lediglich eine endgradige Bewegungsminderung bei somit nicht erklärbaren Schmerzen angegeben wurde (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 93/94 der Schwerbehindertenakte).

Dagegen hat der Kläger am 4.10.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt und darauf hingewiesen hat, dass weitere Arztbesuche nicht mehr stattgefunden hätten.

Das SG hat die Akten des Unfallversicherungsverfahrens S 1 U 2115/03 mit dem darin enthaltenen Sachverständigengutachten von Dr. W. vom 24.9.2003 beigezogen. Im Sachverständigengutachten ist ausgeführt, dass die linke Hand und der linke Unterarm im Vergleich zur nicht verletzten rechten Seite inspektorisch und funktionell unauffällig seien. Leichte Abwehrbewegungen beim passiven Prüfen der Beweglichkeit und demonstrierte Schwächen bei Kraftprüfungen seien deutlich überlagert. Es fänden sich keine umschriebenen oder diffusen Muskelatrophien, keine sensiblen Ausfälle und keine trophischen Störungen. Beide Hände zeugten von regelmäßiger Arbeit (erhebliche Verschmutzung der Hände und Nägel) ohne Seitendifferenz. Die übrigen neurologischen Befunde seien regelgerecht. Anhaltspunkte für eine Kompression eines der Nerven im Bereich des linken Unterarms und des Handgelenks habe die Messung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten nicht ergeben. Es bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 14/21 der SG-Akte im Verfahren S 1 U 2115/03 Bezug genommen).

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 11.8.2006 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie unter Hinweis auf § 48 SGB X entschieden, dass auf der Grundlage des Befundscheins von Dr. K. und des Sachverständigengutachtens von Dr. W. - eine wesentliche Verschlimmerung seitdem sei nicht geltend gemacht - lediglich von einer geringgradigen Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks auszugehen sei. Die vom Kläger vorgebrachten Schmerzen und weitergehenden Funktionsbeeinträchtigungen hätten sich nicht objektivieren lassen. Unter Berücksichtigung von Ziff. 26.18 (Seite 120) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) betrage der GdB für eine Bewegungseinschränkung des Handgelenks geringen Grades 0 bis 10. Dabei seien nach Ziff. 18 Abs. 8 (Seite 24) der AHP in den GdB-Werten die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit eingeschlossen. Die Bewertung der Funktionsbehinderung des linken Handgelenks mit einem Teil-GdB von 10 sei daher nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch diesen Teil-GdB sei nicht gerechtfertigt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 12.9.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.9.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren mit der gleichen Begründung weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 zu verurteilen, einen höheren GdB als 40 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB unter Berücksichtigung der von ihm zur Begründung vorgebrachten Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand. Eine wesentliche Änderung seit der letzten Neufeststellung ist nicht eingetreten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Im Ergebnis verbleibt es somit bei der vom Beklagten vorgenommenen GdB-Feststellung. Bis auf eine geringgradige, schmerzhafte Bewegungseinschränkung konnten bezüglich der linken Hand keine Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden. Anhaltspunkte dafür, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers die linke Hand betreffend zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung eingetreten wäre bzw. die sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen unrichtig bewertet worden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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