Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1072/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5026/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Sozialhilfe für die Anschaffung eines Bettrostes, für die Durchführung von Schreinerarbeiten sowie für entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Abholung einer Rentenbescheinigung.
Der am 1937 geborene Kläger bezieht seit Jahren vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt; derzeit erhält er neben seiner Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).
Mit Bescheiden vom 28. November 2002 und vom 4. Juli 2002 wurden die Anträge des Klägers auf Gewährung der oben genannten Beihilfen vom Beklagten abgelehnt. Die dagegen erhobenen Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide vom 4. April 2005 und vom 5. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 9. April 2003 erhob der Kläger in dieser Sache Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Klage wurde durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (12 K 1646/03) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 17. Januar 2006.
Am 20. April 2005 hat der Kläger in derselben Sache Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2006 als unzulässig wegen anderweitiger Rechtskraft abgewiesen.
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2005 und des Bescheids vom 4. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2005 zur Gewährung der begehrten Beihilfen für die Anschaffung eines Bettrostes, für die Durchführung von Schreinerarbeiten sowie für entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Abholung einer Rentenbescheinigung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt worden. Ob auch der für die Statthaftigkeit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von über 500,- Euro erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), kann dahin stehen. Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht wegen anderweitiger materieller Rechtskraft der Sache als unzulässig abgewiesen. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) steht einer anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen und führt zur Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 141 SGG; vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 141 Rdnr. 6c und Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7). Diese Bindungswirkung gilt für Gerichte aller Gerichtszweige (BSG SGb 86, 570; BVerwGE 77, 102) und steht damit der Zulässigkeit der vorliegenden sozialgerichtlichen Klage entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Sozialhilfe für die Anschaffung eines Bettrostes, für die Durchführung von Schreinerarbeiten sowie für entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Abholung einer Rentenbescheinigung.
Der am 1937 geborene Kläger bezieht seit Jahren vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt; derzeit erhält er neben seiner Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).
Mit Bescheiden vom 28. November 2002 und vom 4. Juli 2002 wurden die Anträge des Klägers auf Gewährung der oben genannten Beihilfen vom Beklagten abgelehnt. Die dagegen erhobenen Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide vom 4. April 2005 und vom 5. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 9. April 2003 erhob der Kläger in dieser Sache Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Klage wurde durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (12 K 1646/03) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 17. Januar 2006.
Am 20. April 2005 hat der Kläger in derselben Sache Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2006 als unzulässig wegen anderweitiger Rechtskraft abgewiesen.
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2005 und des Bescheids vom 4. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2005 zur Gewährung der begehrten Beihilfen für die Anschaffung eines Bettrostes, für die Durchführung von Schreinerarbeiten sowie für entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Abholung einer Rentenbescheinigung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt worden. Ob auch der für die Statthaftigkeit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von über 500,- Euro erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), kann dahin stehen. Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht wegen anderweitiger materieller Rechtskraft der Sache als unzulässig abgewiesen. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) steht einer anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen und führt zur Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 141 SGG; vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 141 Rdnr. 6c und Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7). Diese Bindungswirkung gilt für Gerichte aller Gerichtszweige (BSG SGb 86, 570; BVerwGE 77, 102) und steht damit der Zulässigkeit der vorliegenden sozialgerichtlichen Klage entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved