Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5206/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5776/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.11.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1935 geborene Kläger begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die am 1.11.2006 aufgenommene Einbehaltung eines Teilbetrags (219,44 EUR monatlich) seiner Altersrente zur Tilgung einer mangels Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgelaufenen Überzahlung in Höhe von 2.633,27 EUR.
Mit Bescheid vom 15.6.2000 war dem Kläger, vormals selbständiger Steuerberater, Regelaltersrente ab 1.5.2000 bewilligt worden; zuvor hatte er bereits Altersrente für Schwerbehinderte bzw. Berufs-/Erwerbsunfähige bezogen. Ab 1.7.2003 errechnete die Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 1.820,50 EUR. In der Annahme, es bestehe keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, führte sie Beiträge zu diesen Versicherungszweigen nicht ab.
Der Kläger war bis 28.2.1999 bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) freiwillig versichert. Eine zum 1.3.1999 erfolgte Anmeldung als versicherungspflichtig Beschäftigter (im Betrieb- Buchhaltungsbüro - seines Schwiegersohns B. U.) bei der AOK Mittlerer Oberrhein wurde nachträglich storniert, da eine Versicherungspflicht nicht festgestellt worden war. Die deswegen erhobene Klage des Klägers wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4.4.2002 (- S 5 KR 4029/00 -, VA IV S. 376) abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Urt. des LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2004, - L 4 KR 831/02 -, VA IV S. 503). Bis 30.11.2004 war der Kläger im Buchhaltungsbüro seines Schwiegersohnes mit einem Arbeitsentgelt von 331,- EUR monatlich angestellt. Außerdem verfügten er über einen Rentenanspruch gegen die Deutsche Steuerberater-Versicherung in Höhe von monatlich 888,- EUR, den er ab 31.12.1997 allerdings an Frau Y.R. abgetreten hatte (Abtretungserklärung vom 31.12.1997; VA IV S. 532).
Mit Abtretungs- und Verpfändungsanzeige vom 1.12002 trat der Kläger den Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersrente an Frau M. R. (offenbar seine Ehefrau) in voller Höhe zur Tilgung von Darlehensschulden ab. Die Abtretung teilte er der Beklagten erstmals am 8.3.2005 mit (Eingang einer Kopie der Abtretungsanzeige per Fax, VA IV S. 47). Bis dahin waren bei der Beklagten bereits eine Vielzahl von die Regelaltersrente des Klägers erfassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Pfändungsverfügungen eingegangen, u.a.:
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 15.4.2002 (- 1 M 340/02 -): Gläubiger Landesbank Baden-Württemberg; Forderung 843.631,60 EUR; Drittschuldner neben der Beklagten die Deutsche Steuerberater-Versicherung und das Buchhaltungsbüro B. U ...
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.6.2002 (- 1 M 781/02 -): Gläubiger Firma F. und M. GmbH und Co KG, Forderung 3.599,91 EUR; Drittschuldner wie oben.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.8.2002 (- 1 M 1007/02 -, VA IV S. 405): Gläubiger Eheleute K.; Forderung 37.319,31 EUR.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 30.12.2003 (- 1 M 1598/03 -): Gläubiger Sparkasse Karlsruhe; Forderung 5.044,37 EUR; Eingang bei der Beklagten am 13.1.2004.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 14.1.2004 (- 1 M 47/04 -): Gläubiger Sparkasse Karlsruhe; Forderung 14.269,13 EUR
- Pfändungsverfügung des Finanzamts Karlsruhe-Durlach vom 18.2.2004: Forderung 67.068,78 EUR; Eingang bei der Beklagten am 20.2.2004 (VA IV S. 431).
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.5.2004 (- 1 M 605/04 -): Gläubiger Fa. M.,; Forderung 3.267,59 EUR; Eingang bei der Beklagten am 8.6.2004 (VA IV S. 442).
- Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt Karlsruhe vom 25.11.2004: Forderung 459,46 EUR; Eingang bei der Beklagten am 30.11.2004 (VA IV S. 506).
Auf alle diese Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Pfändungsverfügungen leistete die Beklagten mangels pfändbaren Betrags keine Zahlungen.
Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 29.9.2004 (- 1 M 1128/04 -; Gläubiger B. D.; Forderung 308,42 EUR) war bei der Beklagten bereits am 25.10.2004 eingegangen (VA IV S. 473). Als Drittschuldner wurden neben der Beklagten das Buchhaltungsbüro B. U. und die Deutsche Steuerberater-Versicherung benannt. Mit diesen Beschluss ergänzenden Beschluss vom 27.10.2004 (- 1 M 1145/04 -) ordnete das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach an, dass die bzgl. aller Drittschuldner gepfändeten Beträge zur Berechnung des gem. § 850c ZPO pfändbaren Einkommens zusammenzurechnen seien und die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen pfändbaren Beträge in erster Linie Teil den Rentenzahlungen der Beklagten zu entnehmen seien (VA IV S. 486).
Nachdem die Beklagte mangels pfändbaren Betrags (nach wie vor) Zahlungen an die Gläubiger des Klägers nicht leistete, stellte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach mit weiterem Beschluss vom 1.2.2005 (- 1 M 1145/04 -, VA IV S. 517 fest, dass die Ehefrau des Klägers im Verfahren 1 M 1128/04 bei der Feststellung der Unterhaltsverpflichtungen nur teilweise zu berücksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten) ohne Berücksichtigung der Ehefrau festgestellte Betrag sei um 329,99 EUR zu erhöhen. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 7.2.2005 zugestellt (VA IV S. 529). Nach Eingang der Abtretungsanzeige vom 1.1.2002 (am 8.3.2005) zahlte die Beklagte an die Ehefrau des Klägers (M. R.) aus dessen Regelaltersrente ab 1.4.2005 monatlich 270,- EUR. Dabei ging sie von einem Rentenzahlbetrag von 1.820,50 EUR aus und errechnete den pfändbaren Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten. An den Gläubiger B. D. (bzw. dessen Prozessbevollmächtigten) zahlte die Beklagte ab 1.3.2005 353,- EUR monatlich. Für April 2005 wurden 180,15 EUR zuviel gezahlt (VA V S. 596); die Rückerstattung an den Kläger erfolgte am 14.7.2005.
Die Beklagte hatte allen Berechnungen einen Rentenzahlbetrag von 1.820,50 EUR zugrunde gelegt. Im März 2005 wurde dem Kläger Rente in Höhe von 1.197,50 EUR gezahlt. Im April 2005 erhielt er unter Berücksichtigung der Erstattung hinsichtlich des Gläubigers B. D. 1.377,65 EUR und ab Mai 2005 monatlich 1.550,50 EUR Rente (vgl. VA V S. 605). Daneben zahlte die Beklagte fortlaufend an Frau M. R ... (zunächst) monatlich 270,- EUR; dabei handelte es sich um den auf der Basis eines Zahlbetrags von 1.820,50 EUR errechneten pfändbaren Betrag. Nach Änderung der Pfändungsfreibeträge in der Tabelle zu § 850c ZPO wurden dem Kläger monatlich 1.588,45 EUR ausgezahlt, während sich der an Frau M. R. zu zahlende Betrag (bis 30.9.2005) auf 232,05 EUR verminderte (vgl. VA V S. 610).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.8.2005 (- 1 IN 183/05 -, VA V S. 631) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; der Beschluss ging der Beklagten am 15.8.2005 zu. Daraufhin stellte sie die Zahlungen (an Frau M. R.) zum 30.9.2005 ein (VA V S. 647,651). Vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 wurde der nach einem Zahlbetrag von 1.820,50 EUR errechnete pfändbare Betrag von 232,05 an den Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt B.) gezahlt (VA V S. 651). Dem Kläger verblieben monatlich 1.588,45 EUR. Seit 1.4.2006 werden an den Insolvenzverwalten aus der Rente des Klägers monatlich 147,05 EUR gezahlt (VA V S. 671, 676).
Am 10.1.2006 (VA V S. 647) hatte die Beklagte durch automatisierte Meldung im KdVR-Meldeverfahren erfahren, dass zum 1.12.2004 Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eingetreten war. Sie berechnete die Rente des Klägers rückwirkend zu diesem Zeitpunkt. Sie ermittelte ab 1.7.2005 einen Zahlbetrag von monatlich 1.653,02 EUR sowie für die Zeit vom 1.12.2004 bis 31.3.2006 eine mangels Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgelaufene Überzahlung in Höhe von 2.633,27 EUR (VA V S. 655 f., 658).
Mit Bescheid vom 21.2.2006 (VA V S. 672) legte die Beklagte den Zahlbetrag der Regelaltersrente ab 1.4.2006 wurde auf 1.653,02 EUR monatlich fest. Außerdem setzte sie die vom 1.12.2004 bis 31.3.2006 entstandene Überzahlung in Höhe von 2.633,27 EUR fest. Es sei beabsichtigt, diesen Betrag aus der weiterhin zu zahlenden Rente in Raten einzubehalten, was zulässig sei, sofern keine Hilfebedürftigkeit i. S. d. Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintrete; der Kläger erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Bescheid wurde dem Kläger durch einen am 28.2.2006 abgesandten (einfachen) Brief bekannt gegeben. In den Verwaltungsakten ist ein dagegen gerichtetes Widerspruchsschreiben des Klägers nicht enthalten.
Mit weiterem Bescheid vom 5.4.2006 (VA V S. 692) ordnete die Beklagte an, dass der im Bescheid vom 28.2.2006 festgesetzte Betrag von 2.633,27 EUR gem. § 255 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 60 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werde. Von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sei hier nicht auszugehen; ggf. möge eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamtes eingereicht werden. Die Verrechnung beginne mit monatlich 219,43 EUR mit dem Monat Juli 2006.
Am 23. 4.2006 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein (VA V S. 693). Er trug vor, wegen der nachträglichen Berechnung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags ab 1.12.2004 sei auch die Bemessungsgrundlage für die Feststellung des pfändbaren Betrages seiner Rente von 270,- EUR auf 110,- EUR zu vermindern. Die Beklagte müsse den zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Mehrbetrag von einer 160,- EUR monatlich zurückfordern und an ihn auszahlen. Die Bescheide vom 10.3.2005, 21.2.2006 und 5.4.2006 seien entsprechend zu berichtigen. Auch der Verrechnung werde widersprochen.
Mit Schreiben vom 25.4.2006 (VA V S. 696) forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialhilfeträgers bzw. der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus der sich ggf. der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ergebe. Am 25.5.2006 teilte der Kläger daraufhin (u.a.) mit, falls erforderlich, werde er eine entsprechende Bescheinigung noch übersenden. Auf die erneute Anmahnung der angekündigten Bedarfsbescheinigung (zuletzt) durch Schreiben vom 29.6.2006, teilte der Kläger am 11.7.2006 lediglich mit, allein die Beklagte habe Fehler gemacht; eine Bescheinigung entfalle (VA V S. 704).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.9.2006 (VA V S. 709) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit sei trotz entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 25.4., 29.5. und 29.6.2006 nicht nachgewiesen worden. Die Beitragsnachforderung sei mit Bescheid vom 21.2.2006 mangels dagegen eingelegten Widerspruchs bestandskräftig festgestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei rechtlich unerheblich, weil nur mit nicht pfändbaren Beträgen verrechnet werde.
Am 5.10.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, über die noch nicht entschieden ist (Verfahren S 8 R 4643/06); hinsichtlich des Nachforderungsbetrags von 2.633,27 EUR liege ein Berechnungsfehler vor, weshalb er am 24.3.2006 Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid (vom 21.2.2006) sei am 2.3.2006 zur Post gegeben worden und am 9.3.2006 beim Insolvenzverwalter eingegangen. Er, der Kläger, habe ihn am 24.3.2006 erhalten. Der Klage ist eine Kopie des Bescheids vom 21.2.2006 (Auszug) beigefügt, auf der der Kläger (u.a.) vermerkt hat, "per Post zurück an die Absenderin mit den Bemerkungen: KA, den 24.03.06". "Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Einspruch ein". Ein entsprechendes Fax hatte der Kläger am 6.9.2006 an die Beklagte gesandt.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2006 angekündigt hatte, ab dem 1.11.2006 würden von der Rente des Klägers monatlich 219,44 EUR einbehalten, suchte dieser am 7.11.2006 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Im sei die Regelaltersrente vorläufig ohne Einbehalt ungekürzt auszuzahlen. Er habe am 24.3.2006 fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.2.2006 eingelegt; dieser sei erst am 2.3.2006 zur Post gegeben worden. Zur weiteren Begründung legte der Kläger auszugsweise den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.11.2006 im Strafverfahren (Bewährungssache) 7 BWL 28/05 vor. Danach stünden dem Kläger, dem Schadenswiedergutmachung durch Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 200,- EUR aufgegeben worden sei, ausgehend von einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 1.286,53 EUR (also nach Abzug des Einbehalts von 219,44 EUR sowie des pfändbaren Betrags von einer 147,05 EUR vom zuletzt ab 1.4.2006 errechneten Rentenzahlbetrag von 1.653,02 EUR) noch etwa 420,- EUR monatlich zur Verfügung; abzugsfähig vom Zahlbetrag 1.268,53 EUR) seien eine Kaltmiete für die Wohnung des Klägers von 667,50 EUR, ein Rückzahlungsbetrag an die Bundesagentur für Arbeit von 100,- EUR sowie 110,- EUR für Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung.
Mit Beschluss vom 13.11.2006 lehnte das Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, statthaft sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger gegen den Bescheid vom 5.4.2006 (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2006) erhobenen Klage. Deren nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an sich bestehende aufschiebende Wirkung sei gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGG entfallen. Denn die Beklagte behalte Rentenzahlungen zur Tilgung rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (gem. § 255 Abs. 2 SGB V) ein. Unter Anforderung von Beiträgen seien insoweit nicht nur Geldforderungen zu verstehen, sondern alle Verwaltungsakte, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergingen. Damit solle die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger sichergestellt und verhindert werden, dass deren laufende Finanzierung durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfe blockiert werde. Das öffentliche Interesse am Vollzug der in Rede stehenden Bescheide gehe deshalb dem Aufschubinteresse des einzelnen grundsätzlich vor.
Bei Würdigung der widerstreitenden Belange überwiege das Vollziehungsinteresse der Beklagten bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft an der zeitnahen Entrichtung der Beiträge. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids bestünden nicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nämlich ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
Gem. § 255 Abs. 1 SGB V seien die von den Versicherungspflichtigen aus ihrer Rente zu entrichteten Beiträge von den Rentenversicherungsträgern bei der Rentenzahlung einzubehalten und zusammen mit den von ihnen zu zahlenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Bei der Änderung der Höhe dieser Beiträge sei ein besonderer Bescheid durch den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich. Sei bei der Rentenzahlung die Einbehaltung der Beiträge nach § 255 Abs. 1 SGB V unterblieben, müssten die rückständigen Beiträge von den Rentenversicherungsträgern aus der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalten werden (§ 255 Abs. 2 SGB V); § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gelte entsprechend. Für die Pflegeversicherungsbeiträge sei § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) anzuwenden. Gem. § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig werde im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Davon ausgehend träfen die inhaltlichen Einwendungen des Klägers gegen die Beitragsnachforderung nicht zu. Auch Sozialhilfebedürftigkeit trete nicht ein.
Der Nachzahlungsbescheid vom 21.2.2006 sei nach summarischer Prüfung bestandskräftig geworden. Dass das vom Kläger nachträglich vorgelegte Widerspruchschreiben mit dem Datum des 24.3.2006 bei der Beklagten eingegangen sei, könne nicht festgestellt werden. Hierfür trage der Kläger die objektive Beweislast. Im Übrigen seien Fehler bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrags nicht ersichtlich.
Der Kläger könne der Beklagten nicht entgegenhalten, er sei seinerseits zur Aufrechnung berechtigt mit angeblichen Rückorderungsansprüchen wegen zu hoher Zahlungen an seine Gläubiger. Gem. § 53 Abs. 3 SGB I könnten Ansprüche auf zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte laufende Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag im Sinne des § 850c ZPO überstiegen; nach § 850e Nr. 1 ZPO seien insoweit bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens solche Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abgeführt werden müssten. Entgegen der Auffassung des Klägers bewirke die Einforderung der nicht abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge keine Rückabwicklung der an seine anderen Gläubiger bereits geleisteten Zahlungen. Zwar hätte die Beklagte unter Zugrundelegung eines infolge der Beitragsabführung geringeren Rentenzahlbetrages an die (Abtretungs-)Gläubigerin M. R. nur 190,- EUR an Stelle von 270,- EUR zahlen müssen. Allerdings folge aus dem vorliegend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 850g Satz 3 ZPO, wonach (Bei Arbeitseinkommen) der Drittschuldner bis zur Zustellung eines Änderungsbeschlusses nach einem früheren Pfändungsbeschluss befreiend leisten könne, dass dieser nicht mit dem Risiko belastet werden solle, wegen Veränderungen beim unpfändbaren Arbeitseinkommen eingetretene Überzahlungen an Gläubiger nicht wieder zurückfordern zu können, wenn und solange ihm der maßgebliche Sachverhalt nicht bekannt sei. Hier habe die Beklagte aber den Zahlbetrag der Rente und davon ausgehend den pfändbaren Teil im maßgeblichen Zeitraum, insbesondere vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 zutreffend errechnet. Der Kläger sei mehrere Jahre lang nicht pflichtversichert gewesen, weshalb die Beklagte zu Recht Pflichtbeiträge nicht in Rechnung gestellt habe Jedenfalls folge aus dem Schutzzweck der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsvorschriften nicht, dass Zahlungen an anderen Gläubiger rückabgewickelt werden müssten. Die Pfändungsschutzvorschriften bezweckten nämlich, dem Schuldner die für eine einfache und bescheidene Lebensführung ausreichenden und notwendigen Mittel zu belassen. Das sei hier im Hinblick auf die laufenden Rentenzahlungen gewährleistet. Denn die Beklagte habe einerseits zwar wegen des mangels Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu hohen Rentenzahlbetrages zuviel an Gläubiger abgeführt, andererseits aber auch dem Kläger höhere Rente ausgezahlt, als ihm an sich zugestanden hätte. Seit 1.4.2006 berücksichtige die Beklagte ebenfalls den maßgeblichen Pfändungsfreibetrag, der nunmehr allerdings (richtig) aus einem um die Kranken- -und Pflegeversicherungsbeiträge geminderten Rentenzahlbetrag errechnet werde. Damit seit dem Pfändungsschutz insgesamt Genüge getan. Dieser werde durch die einmalige Nachforderung rückständiger Beiträge nicht berührt.
Auch im Übrigen habe die Beklagte rechtmäßig gehandelt. Ermessen habe sie nicht ausüben müssen, weil § 255 Abs. 2 SGB V eine Ermessensentscheidung, anders als § 51 Abs. 2 SGB I, nicht vorsehe. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindere den Einbehalt nicht, da nur solchen Teile des Rentenanspruchs einbehalten würden, die nicht in die Insolvenzmasse fielen (vgl. §§ 35,36 Abs. 1 Insolvenzordnung, InsO, i. V. m. § 850c ZPO). Vielmehr werde der pfändbare Teil der Rente an den Insolvenzverwalter gezahlt. Die Einschränkungen des § 114 i. V. m. §§ 95 96 InsO seien daher nicht einschlägig und der Insolvenzverwalter habe auch nicht beigeladen werden müssen. Schließlich habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB II und SGB XII werde. Einschlägig seien die Regelungen des SGB XII, da der Kläger über 65 Jahre alt sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), so dass ein Regelsatz von 345,- EUR angewendet werden müsse(§ 28 Abs. 2 SGB XII i. V. m. der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung). Für Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,- EUR. Aus dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.11.2006 (a. a. O.) gehe hervor, dass ihm nach Abzug fester Kosten monatlich noch 420,- EUR monatlich zur Verfügung stünden. Das Amtsgericht sei dabei bereits von dem reduzierten Rentenzahlbetrag von 1.286,53 EUR ausgegangen, also von dem Betrag, der verbleibe, wenn der an den Insolvenzverwalter abgeführte pfändbare Teil von 147,05 EUR sowie der Einbehalt von 219,44 EUR vom Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.653,02 EUR abgezogen sei. Ausgehend von den im genannten Beschluss wiedergegebenen tatsächlichen Angaben (Unterkunftskosten 667,50 EUR Kaltmiete, 100,- EUR Rückzahlung an die Bundesagentur für Arbeit, 110,- EUR monatlich Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung) errechne sich der dem Kläger verbleibende Betrag von etwa 420,- EUR monatlich. Auch ohne nähere Prüfung, ob die vom Kläger bewohnte Wohnung ihrer Art und Größe nach angemessen sei, verbleibe deutlich mehr als der monatliche Regelsatz von 345,- EUR. Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau habe der Kläger nicht gemacht. Aus einem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 1.2.2005 (- 1 M 1145/04 -, VA III; S. 517) ergebe sich ein Einkommen der Ehefrau von 241,50 EUR monatlich, weshalb dem Kläger nach Abzug weiterer 34,50 EUR mit 385,50 EUR immer noch 40,- EUR monatlich mehr verblieben, als nach dem Sozialhilferegelsatz für den Haushaltsvorstand vorgesehen sei. Alles in allem sei Sozialhilfebedürftigkeit damit nicht nachgewiesen.
Auf den ihm am 17.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 20.11.2006). Er trägt vor, gegen den Bescheid vom 21.2.2006 habe er am 24.3.2006 Einspruch eingelegt. Diesen habe er durch einfachen Brief versandt. Hätte die Beklagte von vornherein, also ab 1.12.2004, die Beiträge abgezogen, wäre der an den Insolvenzverwalter zu zahlende pfändbare Teil seiner Rente um 85,- EUR monatlich niedriger gewesen. Das lasse er sich nicht anlasten. Der Bescheid vom 21.2.2006 sei nicht bestandskräftig geworden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.11.2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 5.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2006 erhobenen Klage (Verfahren S 8 R 4643/06) anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 172, 173 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen.
Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) der vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 5.4.2006 (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2006) beim Sozialgericht erhobenen Klage ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, weil dieser Bescheid die Anforderung von Beiträgen, nämlich von rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, zum Gegenstand hat. Diese hat die Beklagte dadurch im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG "angefordert", dass sie sie - wie in § 255 Abs. 2 SGB V (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) vorgeschrieben - aus der dem Kläger weiterhin zu zahlenden Rente einbehält und so den Beitragsanspruch verwirklicht. Der Begriff der "Anforderung von Beiträgen" in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist, wie das Sozialgericht richtig dargelegt hat, nämlich weit auszulegen und erfasst nicht nur die Anforderung bzw. Festsetzung des Beitrags selbst, sondern alle Handlungen der Verwaltung, die auf die Realisierung des Beitragsanspruchs gerichtet sind. Nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, der darin besteht, den Sozialversicherungsträgern den stetigen Zufluss der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Beitragsmittel zu sichern. Der Beitragsfluss darf nicht dadurch blockiert werden, dass Versicherte gegen Bescheide, die Beitragsansprüche verwirklichen, mit aufschiebender Wirkung Rechtsbehelfe einlegen können (vgl. dazu etwa Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr. 13, Puttler, in: Nomos Kommentar zur VwGO, § 80 Rdnr. 55, 63).
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG) geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a. a. O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.2.2005, - L 5 ER 133/04 KR - oder LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.1.2005, - L 2 B 9/03 KR ER - sowie Senatsbeschluss vom 3.7.2006, - L 5 KR 2577/06 ER-B -).
Das Sozialgericht hat sich bei seiner Entscheidung von diesen rechtlichen Maßstäben leiten lassen und zutreffend dargelegt, weshalb die in der Hauptsache erhobene Klage des Klägers (Verfahren S 8 4643/06 -) aller Voraussicht nach erfolglos bleiben dürfte. Der Senat nimmt daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 10 bis 14 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger wesentlich Neues nicht vorgetragen hat. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken:
Auch nach Auffassung des Senats ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2006, in dem die mangels Einbehaltung rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt wurden, bestandskräftig. Jedenfalls kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, dass der Kläger - wofür er die objektive Beweislast trägt - gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hätte. Die im Klageverfahren vorgelegte Kopie der letzten Seite des in Rede stehenden Bescheids mit dem darauf angebrachten "Einspruchsvermerk" findet sich in den Verwaltungsakten nicht, weshalb nach Lage der Dinge von dessen Eingang bei der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen lässt der Bescheid vom 21.2.2006 Rechtsfehler oder Berechnungsfehler nicht erkennen; solche sind auch nicht stichhaltig geltend gemacht. Die bloße Behauptung eines Berechnungsfehlers ohne auch nur ansatzweise nähere Begründung führt nicht weiter.
Ist danach davon auszugehen, dass bei der Zahlung der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.633,27 EUR zu Unrecht nicht einbehalten wurden, sind diese gem. § 255 Abs. 2 SGB V (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. § 255 Abs. 2 SGB V) von der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalten. Das hat die Beklagte mit dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid in Einklang mit dem Gesetz verfügt. Die gem. § 255 Abs. 1 2. Halbsatz SGB V entsprechend anwendbare Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I hindert sie daran nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Beitragseinbehalt gem. § 255 Abs. 5 SGB V unzulässig, wenn er mehr als die Hälfte der weiterhin zu zahlenden Rente erfassen würde oder wenn der Rentenberechtigte nachweist, dass er durch den Einbehalt hilfebedürftig wird im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Beides ist nicht der Fall. Eine von der Beklagten mehrfach angeforderte Bescheinigung der zuständigen Stellen über den Eintritt von Hilfebedürftigkeit hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass der von § 51 Abs. 2 SGB I verlangte Nachweis nicht geführt ist. Weshalb hierfür der auszugsweise vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.11.2006 (7 BWL 28/05) nicht genügt, hat das Sozialgericht im einzelnen näher dargelegt. Dem hat der Kläger mit der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich einer etwaigen Aufrechnung des Klägers mit angeblichen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich von der Beklagten an seine Gläubiger abgeführter Rentenzahlungen.
Bestehen danach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheids nicht, hat der Kläger schließlich auch nicht dargetan, dass dessen Vollzeihung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Das Sozialgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1935 geborene Kläger begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die am 1.11.2006 aufgenommene Einbehaltung eines Teilbetrags (219,44 EUR monatlich) seiner Altersrente zur Tilgung einer mangels Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgelaufenen Überzahlung in Höhe von 2.633,27 EUR.
Mit Bescheid vom 15.6.2000 war dem Kläger, vormals selbständiger Steuerberater, Regelaltersrente ab 1.5.2000 bewilligt worden; zuvor hatte er bereits Altersrente für Schwerbehinderte bzw. Berufs-/Erwerbsunfähige bezogen. Ab 1.7.2003 errechnete die Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 1.820,50 EUR. In der Annahme, es bestehe keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, führte sie Beiträge zu diesen Versicherungszweigen nicht ab.
Der Kläger war bis 28.2.1999 bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) freiwillig versichert. Eine zum 1.3.1999 erfolgte Anmeldung als versicherungspflichtig Beschäftigter (im Betrieb- Buchhaltungsbüro - seines Schwiegersohns B. U.) bei der AOK Mittlerer Oberrhein wurde nachträglich storniert, da eine Versicherungspflicht nicht festgestellt worden war. Die deswegen erhobene Klage des Klägers wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4.4.2002 (- S 5 KR 4029/00 -, VA IV S. 376) abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Urt. des LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2004, - L 4 KR 831/02 -, VA IV S. 503). Bis 30.11.2004 war der Kläger im Buchhaltungsbüro seines Schwiegersohnes mit einem Arbeitsentgelt von 331,- EUR monatlich angestellt. Außerdem verfügten er über einen Rentenanspruch gegen die Deutsche Steuerberater-Versicherung in Höhe von monatlich 888,- EUR, den er ab 31.12.1997 allerdings an Frau Y.R. abgetreten hatte (Abtretungserklärung vom 31.12.1997; VA IV S. 532).
Mit Abtretungs- und Verpfändungsanzeige vom 1.12002 trat der Kläger den Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersrente an Frau M. R. (offenbar seine Ehefrau) in voller Höhe zur Tilgung von Darlehensschulden ab. Die Abtretung teilte er der Beklagten erstmals am 8.3.2005 mit (Eingang einer Kopie der Abtretungsanzeige per Fax, VA IV S. 47). Bis dahin waren bei der Beklagten bereits eine Vielzahl von die Regelaltersrente des Klägers erfassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Pfändungsverfügungen eingegangen, u.a.:
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 15.4.2002 (- 1 M 340/02 -): Gläubiger Landesbank Baden-Württemberg; Forderung 843.631,60 EUR; Drittschuldner neben der Beklagten die Deutsche Steuerberater-Versicherung und das Buchhaltungsbüro B. U ...
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.6.2002 (- 1 M 781/02 -): Gläubiger Firma F. und M. GmbH und Co KG, Forderung 3.599,91 EUR; Drittschuldner wie oben.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.8.2002 (- 1 M 1007/02 -, VA IV S. 405): Gläubiger Eheleute K.; Forderung 37.319,31 EUR.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 30.12.2003 (- 1 M 1598/03 -): Gläubiger Sparkasse Karlsruhe; Forderung 5.044,37 EUR; Eingang bei der Beklagten am 13.1.2004.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 14.1.2004 (- 1 M 47/04 -): Gläubiger Sparkasse Karlsruhe; Forderung 14.269,13 EUR
- Pfändungsverfügung des Finanzamts Karlsruhe-Durlach vom 18.2.2004: Forderung 67.068,78 EUR; Eingang bei der Beklagten am 20.2.2004 (VA IV S. 431).
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.5.2004 (- 1 M 605/04 -): Gläubiger Fa. M.,; Forderung 3.267,59 EUR; Eingang bei der Beklagten am 8.6.2004 (VA IV S. 442).
- Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt Karlsruhe vom 25.11.2004: Forderung 459,46 EUR; Eingang bei der Beklagten am 30.11.2004 (VA IV S. 506).
Auf alle diese Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Pfändungsverfügungen leistete die Beklagten mangels pfändbaren Betrags keine Zahlungen.
Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 29.9.2004 (- 1 M 1128/04 -; Gläubiger B. D.; Forderung 308,42 EUR) war bei der Beklagten bereits am 25.10.2004 eingegangen (VA IV S. 473). Als Drittschuldner wurden neben der Beklagten das Buchhaltungsbüro B. U. und die Deutsche Steuerberater-Versicherung benannt. Mit diesen Beschluss ergänzenden Beschluss vom 27.10.2004 (- 1 M 1145/04 -) ordnete das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach an, dass die bzgl. aller Drittschuldner gepfändeten Beträge zur Berechnung des gem. § 850c ZPO pfändbaren Einkommens zusammenzurechnen seien und die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen pfändbaren Beträge in erster Linie Teil den Rentenzahlungen der Beklagten zu entnehmen seien (VA IV S. 486).
Nachdem die Beklagte mangels pfändbaren Betrags (nach wie vor) Zahlungen an die Gläubiger des Klägers nicht leistete, stellte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach mit weiterem Beschluss vom 1.2.2005 (- 1 M 1145/04 -, VA IV S. 517 fest, dass die Ehefrau des Klägers im Verfahren 1 M 1128/04 bei der Feststellung der Unterhaltsverpflichtungen nur teilweise zu berücksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten) ohne Berücksichtigung der Ehefrau festgestellte Betrag sei um 329,99 EUR zu erhöhen. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 7.2.2005 zugestellt (VA IV S. 529). Nach Eingang der Abtretungsanzeige vom 1.1.2002 (am 8.3.2005) zahlte die Beklagte an die Ehefrau des Klägers (M. R.) aus dessen Regelaltersrente ab 1.4.2005 monatlich 270,- EUR. Dabei ging sie von einem Rentenzahlbetrag von 1.820,50 EUR aus und errechnete den pfändbaren Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten. An den Gläubiger B. D. (bzw. dessen Prozessbevollmächtigten) zahlte die Beklagte ab 1.3.2005 353,- EUR monatlich. Für April 2005 wurden 180,15 EUR zuviel gezahlt (VA V S. 596); die Rückerstattung an den Kläger erfolgte am 14.7.2005.
Die Beklagte hatte allen Berechnungen einen Rentenzahlbetrag von 1.820,50 EUR zugrunde gelegt. Im März 2005 wurde dem Kläger Rente in Höhe von 1.197,50 EUR gezahlt. Im April 2005 erhielt er unter Berücksichtigung der Erstattung hinsichtlich des Gläubigers B. D. 1.377,65 EUR und ab Mai 2005 monatlich 1.550,50 EUR Rente (vgl. VA V S. 605). Daneben zahlte die Beklagte fortlaufend an Frau M. R ... (zunächst) monatlich 270,- EUR; dabei handelte es sich um den auf der Basis eines Zahlbetrags von 1.820,50 EUR errechneten pfändbaren Betrag. Nach Änderung der Pfändungsfreibeträge in der Tabelle zu § 850c ZPO wurden dem Kläger monatlich 1.588,45 EUR ausgezahlt, während sich der an Frau M. R. zu zahlende Betrag (bis 30.9.2005) auf 232,05 EUR verminderte (vgl. VA V S. 610).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.8.2005 (- 1 IN 183/05 -, VA V S. 631) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; der Beschluss ging der Beklagten am 15.8.2005 zu. Daraufhin stellte sie die Zahlungen (an Frau M. R.) zum 30.9.2005 ein (VA V S. 647,651). Vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 wurde der nach einem Zahlbetrag von 1.820,50 EUR errechnete pfändbare Betrag von 232,05 an den Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt B.) gezahlt (VA V S. 651). Dem Kläger verblieben monatlich 1.588,45 EUR. Seit 1.4.2006 werden an den Insolvenzverwalten aus der Rente des Klägers monatlich 147,05 EUR gezahlt (VA V S. 671, 676).
Am 10.1.2006 (VA V S. 647) hatte die Beklagte durch automatisierte Meldung im KdVR-Meldeverfahren erfahren, dass zum 1.12.2004 Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eingetreten war. Sie berechnete die Rente des Klägers rückwirkend zu diesem Zeitpunkt. Sie ermittelte ab 1.7.2005 einen Zahlbetrag von monatlich 1.653,02 EUR sowie für die Zeit vom 1.12.2004 bis 31.3.2006 eine mangels Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgelaufene Überzahlung in Höhe von 2.633,27 EUR (VA V S. 655 f., 658).
Mit Bescheid vom 21.2.2006 (VA V S. 672) legte die Beklagte den Zahlbetrag der Regelaltersrente ab 1.4.2006 wurde auf 1.653,02 EUR monatlich fest. Außerdem setzte sie die vom 1.12.2004 bis 31.3.2006 entstandene Überzahlung in Höhe von 2.633,27 EUR fest. Es sei beabsichtigt, diesen Betrag aus der weiterhin zu zahlenden Rente in Raten einzubehalten, was zulässig sei, sofern keine Hilfebedürftigkeit i. S. d. Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintrete; der Kläger erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Bescheid wurde dem Kläger durch einen am 28.2.2006 abgesandten (einfachen) Brief bekannt gegeben. In den Verwaltungsakten ist ein dagegen gerichtetes Widerspruchsschreiben des Klägers nicht enthalten.
Mit weiterem Bescheid vom 5.4.2006 (VA V S. 692) ordnete die Beklagte an, dass der im Bescheid vom 28.2.2006 festgesetzte Betrag von 2.633,27 EUR gem. § 255 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 60 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werde. Von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sei hier nicht auszugehen; ggf. möge eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamtes eingereicht werden. Die Verrechnung beginne mit monatlich 219,43 EUR mit dem Monat Juli 2006.
Am 23. 4.2006 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein (VA V S. 693). Er trug vor, wegen der nachträglichen Berechnung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags ab 1.12.2004 sei auch die Bemessungsgrundlage für die Feststellung des pfändbaren Betrages seiner Rente von 270,- EUR auf 110,- EUR zu vermindern. Die Beklagte müsse den zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Mehrbetrag von einer 160,- EUR monatlich zurückfordern und an ihn auszahlen. Die Bescheide vom 10.3.2005, 21.2.2006 und 5.4.2006 seien entsprechend zu berichtigen. Auch der Verrechnung werde widersprochen.
Mit Schreiben vom 25.4.2006 (VA V S. 696) forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialhilfeträgers bzw. der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus der sich ggf. der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ergebe. Am 25.5.2006 teilte der Kläger daraufhin (u.a.) mit, falls erforderlich, werde er eine entsprechende Bescheinigung noch übersenden. Auf die erneute Anmahnung der angekündigten Bedarfsbescheinigung (zuletzt) durch Schreiben vom 29.6.2006, teilte der Kläger am 11.7.2006 lediglich mit, allein die Beklagte habe Fehler gemacht; eine Bescheinigung entfalle (VA V S. 704).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.9.2006 (VA V S. 709) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit sei trotz entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 25.4., 29.5. und 29.6.2006 nicht nachgewiesen worden. Die Beitragsnachforderung sei mit Bescheid vom 21.2.2006 mangels dagegen eingelegten Widerspruchs bestandskräftig festgestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei rechtlich unerheblich, weil nur mit nicht pfändbaren Beträgen verrechnet werde.
Am 5.10.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, über die noch nicht entschieden ist (Verfahren S 8 R 4643/06); hinsichtlich des Nachforderungsbetrags von 2.633,27 EUR liege ein Berechnungsfehler vor, weshalb er am 24.3.2006 Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid (vom 21.2.2006) sei am 2.3.2006 zur Post gegeben worden und am 9.3.2006 beim Insolvenzverwalter eingegangen. Er, der Kläger, habe ihn am 24.3.2006 erhalten. Der Klage ist eine Kopie des Bescheids vom 21.2.2006 (Auszug) beigefügt, auf der der Kläger (u.a.) vermerkt hat, "per Post zurück an die Absenderin mit den Bemerkungen: KA, den 24.03.06". "Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Einspruch ein". Ein entsprechendes Fax hatte der Kläger am 6.9.2006 an die Beklagte gesandt.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2006 angekündigt hatte, ab dem 1.11.2006 würden von der Rente des Klägers monatlich 219,44 EUR einbehalten, suchte dieser am 7.11.2006 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Im sei die Regelaltersrente vorläufig ohne Einbehalt ungekürzt auszuzahlen. Er habe am 24.3.2006 fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.2.2006 eingelegt; dieser sei erst am 2.3.2006 zur Post gegeben worden. Zur weiteren Begründung legte der Kläger auszugsweise den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.11.2006 im Strafverfahren (Bewährungssache) 7 BWL 28/05 vor. Danach stünden dem Kläger, dem Schadenswiedergutmachung durch Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 200,- EUR aufgegeben worden sei, ausgehend von einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 1.286,53 EUR (also nach Abzug des Einbehalts von 219,44 EUR sowie des pfändbaren Betrags von einer 147,05 EUR vom zuletzt ab 1.4.2006 errechneten Rentenzahlbetrag von 1.653,02 EUR) noch etwa 420,- EUR monatlich zur Verfügung; abzugsfähig vom Zahlbetrag 1.268,53 EUR) seien eine Kaltmiete für die Wohnung des Klägers von 667,50 EUR, ein Rückzahlungsbetrag an die Bundesagentur für Arbeit von 100,- EUR sowie 110,- EUR für Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung.
Mit Beschluss vom 13.11.2006 lehnte das Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, statthaft sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger gegen den Bescheid vom 5.4.2006 (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2006) erhobenen Klage. Deren nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an sich bestehende aufschiebende Wirkung sei gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGG entfallen. Denn die Beklagte behalte Rentenzahlungen zur Tilgung rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (gem. § 255 Abs. 2 SGB V) ein. Unter Anforderung von Beiträgen seien insoweit nicht nur Geldforderungen zu verstehen, sondern alle Verwaltungsakte, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergingen. Damit solle die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger sichergestellt und verhindert werden, dass deren laufende Finanzierung durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfe blockiert werde. Das öffentliche Interesse am Vollzug der in Rede stehenden Bescheide gehe deshalb dem Aufschubinteresse des einzelnen grundsätzlich vor.
Bei Würdigung der widerstreitenden Belange überwiege das Vollziehungsinteresse der Beklagten bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft an der zeitnahen Entrichtung der Beiträge. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids bestünden nicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nämlich ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
Gem. § 255 Abs. 1 SGB V seien die von den Versicherungspflichtigen aus ihrer Rente zu entrichteten Beiträge von den Rentenversicherungsträgern bei der Rentenzahlung einzubehalten und zusammen mit den von ihnen zu zahlenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Bei der Änderung der Höhe dieser Beiträge sei ein besonderer Bescheid durch den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich. Sei bei der Rentenzahlung die Einbehaltung der Beiträge nach § 255 Abs. 1 SGB V unterblieben, müssten die rückständigen Beiträge von den Rentenversicherungsträgern aus der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalten werden (§ 255 Abs. 2 SGB V); § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gelte entsprechend. Für die Pflegeversicherungsbeiträge sei § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) anzuwenden. Gem. § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig werde im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Davon ausgehend träfen die inhaltlichen Einwendungen des Klägers gegen die Beitragsnachforderung nicht zu. Auch Sozialhilfebedürftigkeit trete nicht ein.
Der Nachzahlungsbescheid vom 21.2.2006 sei nach summarischer Prüfung bestandskräftig geworden. Dass das vom Kläger nachträglich vorgelegte Widerspruchschreiben mit dem Datum des 24.3.2006 bei der Beklagten eingegangen sei, könne nicht festgestellt werden. Hierfür trage der Kläger die objektive Beweislast. Im Übrigen seien Fehler bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrags nicht ersichtlich.
Der Kläger könne der Beklagten nicht entgegenhalten, er sei seinerseits zur Aufrechnung berechtigt mit angeblichen Rückorderungsansprüchen wegen zu hoher Zahlungen an seine Gläubiger. Gem. § 53 Abs. 3 SGB I könnten Ansprüche auf zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte laufende Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag im Sinne des § 850c ZPO überstiegen; nach § 850e Nr. 1 ZPO seien insoweit bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens solche Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abgeführt werden müssten. Entgegen der Auffassung des Klägers bewirke die Einforderung der nicht abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge keine Rückabwicklung der an seine anderen Gläubiger bereits geleisteten Zahlungen. Zwar hätte die Beklagte unter Zugrundelegung eines infolge der Beitragsabführung geringeren Rentenzahlbetrages an die (Abtretungs-)Gläubigerin M. R. nur 190,- EUR an Stelle von 270,- EUR zahlen müssen. Allerdings folge aus dem vorliegend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 850g Satz 3 ZPO, wonach (Bei Arbeitseinkommen) der Drittschuldner bis zur Zustellung eines Änderungsbeschlusses nach einem früheren Pfändungsbeschluss befreiend leisten könne, dass dieser nicht mit dem Risiko belastet werden solle, wegen Veränderungen beim unpfändbaren Arbeitseinkommen eingetretene Überzahlungen an Gläubiger nicht wieder zurückfordern zu können, wenn und solange ihm der maßgebliche Sachverhalt nicht bekannt sei. Hier habe die Beklagte aber den Zahlbetrag der Rente und davon ausgehend den pfändbaren Teil im maßgeblichen Zeitraum, insbesondere vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 zutreffend errechnet. Der Kläger sei mehrere Jahre lang nicht pflichtversichert gewesen, weshalb die Beklagte zu Recht Pflichtbeiträge nicht in Rechnung gestellt habe Jedenfalls folge aus dem Schutzzweck der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsvorschriften nicht, dass Zahlungen an anderen Gläubiger rückabgewickelt werden müssten. Die Pfändungsschutzvorschriften bezweckten nämlich, dem Schuldner die für eine einfache und bescheidene Lebensführung ausreichenden und notwendigen Mittel zu belassen. Das sei hier im Hinblick auf die laufenden Rentenzahlungen gewährleistet. Denn die Beklagte habe einerseits zwar wegen des mangels Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu hohen Rentenzahlbetrages zuviel an Gläubiger abgeführt, andererseits aber auch dem Kläger höhere Rente ausgezahlt, als ihm an sich zugestanden hätte. Seit 1.4.2006 berücksichtige die Beklagte ebenfalls den maßgeblichen Pfändungsfreibetrag, der nunmehr allerdings (richtig) aus einem um die Kranken- -und Pflegeversicherungsbeiträge geminderten Rentenzahlbetrag errechnet werde. Damit seit dem Pfändungsschutz insgesamt Genüge getan. Dieser werde durch die einmalige Nachforderung rückständiger Beiträge nicht berührt.
Auch im Übrigen habe die Beklagte rechtmäßig gehandelt. Ermessen habe sie nicht ausüben müssen, weil § 255 Abs. 2 SGB V eine Ermessensentscheidung, anders als § 51 Abs. 2 SGB I, nicht vorsehe. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindere den Einbehalt nicht, da nur solchen Teile des Rentenanspruchs einbehalten würden, die nicht in die Insolvenzmasse fielen (vgl. §§ 35,36 Abs. 1 Insolvenzordnung, InsO, i. V. m. § 850c ZPO). Vielmehr werde der pfändbare Teil der Rente an den Insolvenzverwalter gezahlt. Die Einschränkungen des § 114 i. V. m. §§ 95 96 InsO seien daher nicht einschlägig und der Insolvenzverwalter habe auch nicht beigeladen werden müssen. Schließlich habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB II und SGB XII werde. Einschlägig seien die Regelungen des SGB XII, da der Kläger über 65 Jahre alt sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), so dass ein Regelsatz von 345,- EUR angewendet werden müsse(§ 28 Abs. 2 SGB XII i. V. m. der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung). Für Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,- EUR. Aus dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.11.2006 (a. a. O.) gehe hervor, dass ihm nach Abzug fester Kosten monatlich noch 420,- EUR monatlich zur Verfügung stünden. Das Amtsgericht sei dabei bereits von dem reduzierten Rentenzahlbetrag von 1.286,53 EUR ausgegangen, also von dem Betrag, der verbleibe, wenn der an den Insolvenzverwalter abgeführte pfändbare Teil von 147,05 EUR sowie der Einbehalt von 219,44 EUR vom Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.653,02 EUR abgezogen sei. Ausgehend von den im genannten Beschluss wiedergegebenen tatsächlichen Angaben (Unterkunftskosten 667,50 EUR Kaltmiete, 100,- EUR Rückzahlung an die Bundesagentur für Arbeit, 110,- EUR monatlich Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung) errechne sich der dem Kläger verbleibende Betrag von etwa 420,- EUR monatlich. Auch ohne nähere Prüfung, ob die vom Kläger bewohnte Wohnung ihrer Art und Größe nach angemessen sei, verbleibe deutlich mehr als der monatliche Regelsatz von 345,- EUR. Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau habe der Kläger nicht gemacht. Aus einem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 1.2.2005 (- 1 M 1145/04 -, VA III; S. 517) ergebe sich ein Einkommen der Ehefrau von 241,50 EUR monatlich, weshalb dem Kläger nach Abzug weiterer 34,50 EUR mit 385,50 EUR immer noch 40,- EUR monatlich mehr verblieben, als nach dem Sozialhilferegelsatz für den Haushaltsvorstand vorgesehen sei. Alles in allem sei Sozialhilfebedürftigkeit damit nicht nachgewiesen.
Auf den ihm am 17.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 20.11.2006). Er trägt vor, gegen den Bescheid vom 21.2.2006 habe er am 24.3.2006 Einspruch eingelegt. Diesen habe er durch einfachen Brief versandt. Hätte die Beklagte von vornherein, also ab 1.12.2004, die Beiträge abgezogen, wäre der an den Insolvenzverwalter zu zahlende pfändbare Teil seiner Rente um 85,- EUR monatlich niedriger gewesen. Das lasse er sich nicht anlasten. Der Bescheid vom 21.2.2006 sei nicht bestandskräftig geworden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.11.2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 5.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2006 erhobenen Klage (Verfahren S 8 R 4643/06) anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 172, 173 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen.
Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) der vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 5.4.2006 (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2006) beim Sozialgericht erhobenen Klage ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, weil dieser Bescheid die Anforderung von Beiträgen, nämlich von rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, zum Gegenstand hat. Diese hat die Beklagte dadurch im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG "angefordert", dass sie sie - wie in § 255 Abs. 2 SGB V (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) vorgeschrieben - aus der dem Kläger weiterhin zu zahlenden Rente einbehält und so den Beitragsanspruch verwirklicht. Der Begriff der "Anforderung von Beiträgen" in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist, wie das Sozialgericht richtig dargelegt hat, nämlich weit auszulegen und erfasst nicht nur die Anforderung bzw. Festsetzung des Beitrags selbst, sondern alle Handlungen der Verwaltung, die auf die Realisierung des Beitragsanspruchs gerichtet sind. Nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, der darin besteht, den Sozialversicherungsträgern den stetigen Zufluss der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Beitragsmittel zu sichern. Der Beitragsfluss darf nicht dadurch blockiert werden, dass Versicherte gegen Bescheide, die Beitragsansprüche verwirklichen, mit aufschiebender Wirkung Rechtsbehelfe einlegen können (vgl. dazu etwa Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr. 13, Puttler, in: Nomos Kommentar zur VwGO, § 80 Rdnr. 55, 63).
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG) geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a. a. O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.2.2005, - L 5 ER 133/04 KR - oder LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.1.2005, - L 2 B 9/03 KR ER - sowie Senatsbeschluss vom 3.7.2006, - L 5 KR 2577/06 ER-B -).
Das Sozialgericht hat sich bei seiner Entscheidung von diesen rechtlichen Maßstäben leiten lassen und zutreffend dargelegt, weshalb die in der Hauptsache erhobene Klage des Klägers (Verfahren S 8 4643/06 -) aller Voraussicht nach erfolglos bleiben dürfte. Der Senat nimmt daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 10 bis 14 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger wesentlich Neues nicht vorgetragen hat. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken:
Auch nach Auffassung des Senats ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2006, in dem die mangels Einbehaltung rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt wurden, bestandskräftig. Jedenfalls kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, dass der Kläger - wofür er die objektive Beweislast trägt - gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hätte. Die im Klageverfahren vorgelegte Kopie der letzten Seite des in Rede stehenden Bescheids mit dem darauf angebrachten "Einspruchsvermerk" findet sich in den Verwaltungsakten nicht, weshalb nach Lage der Dinge von dessen Eingang bei der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen lässt der Bescheid vom 21.2.2006 Rechtsfehler oder Berechnungsfehler nicht erkennen; solche sind auch nicht stichhaltig geltend gemacht. Die bloße Behauptung eines Berechnungsfehlers ohne auch nur ansatzweise nähere Begründung führt nicht weiter.
Ist danach davon auszugehen, dass bei der Zahlung der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.633,27 EUR zu Unrecht nicht einbehalten wurden, sind diese gem. § 255 Abs. 2 SGB V (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. § 255 Abs. 2 SGB V) von der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalten. Das hat die Beklagte mit dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid in Einklang mit dem Gesetz verfügt. Die gem. § 255 Abs. 1 2. Halbsatz SGB V entsprechend anwendbare Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I hindert sie daran nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Beitragseinbehalt gem. § 255 Abs. 5 SGB V unzulässig, wenn er mehr als die Hälfte der weiterhin zu zahlenden Rente erfassen würde oder wenn der Rentenberechtigte nachweist, dass er durch den Einbehalt hilfebedürftig wird im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Beides ist nicht der Fall. Eine von der Beklagten mehrfach angeforderte Bescheinigung der zuständigen Stellen über den Eintritt von Hilfebedürftigkeit hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass der von § 51 Abs. 2 SGB I verlangte Nachweis nicht geführt ist. Weshalb hierfür der auszugsweise vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9.11.2006 (7 BWL 28/05) nicht genügt, hat das Sozialgericht im einzelnen näher dargelegt. Dem hat der Kläger mit der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich einer etwaigen Aufrechnung des Klägers mit angeblichen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich von der Beklagten an seine Gläubiger abgeführter Rentenzahlungen.
Bestehen danach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheids nicht, hat der Kläger schließlich auch nicht dargetan, dass dessen Vollzeihung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Das Sozialgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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