Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 5216/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 6019/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 23.11.2006, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers vom 08.11.2006, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab 01.11.2006 weiter zu gewähren, abgelehnt hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt. Der Senat gelangt mit dem SG nach eigener Überprüfung ebenfalls zu der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich den zur Begründung seiner Entscheidung gemachten Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss an, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Ergänzend und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt auszuführen:
Gegen das Vorbringen des Antragstellers, bei Frau G. (G) seit 1998 in der von ihr angemieteten Wohnung in einem Zimmer nur zur Untermiete zu wohnen, spricht maßgeblich, dass G gegenüber ihrem Vermieter im Juli 1998 den Antragsteller als ihren Lebensgefährten benannt hat. Dies muss sich der Antragsteller - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - entgegenhalten lassen. Die Erklärung, dies sei nur deshalb so erfolgt, weil der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt keine Anteile bei der Genossenschaft erworben gehabt habe und dass der Vermieter nur Mitglieder und deren Angehörige in den Wohnungen wohnen lässt, schließt nicht aus, dass der Antragsteller tatsächlich der Lebensgefährte der G war und ist. Weiter spricht maßgeblich gegen das Vorbringen des Antragstellers, dass G bei der Erstantragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers erklärt hat, dass der Antragsteller ein Zimmer mit Nutzung auch des Wohnzimmers bewohnt, wovon der Antragsteller - und G - dann abrückten, als die Antragsgegnerin die näheren Umstände des Zusammenlebens des Antragstellers und G prüfte, ohne dass für diese unterschiedlichen Angaben ein plausibler Grund ersichtlich ist. Schließlich spricht maßgeblich gegen das Vorbringen des Antragstellers der bei der Begehung der Wohnung durch den Ermittlungsdienst am 20.09.2006 festgestellte Zustand des vom Antragsteller als seines ausgegebenen Zimmers. Auch der Senat hält den zur Wohnungsbegehung gefertigten Bericht vom 20.09.2006 aus den vom SG im angefochtenen Beschluss genannten Gründen jedenfalls im vorliegenden Verfahren für verwertbar. Nach diesem Bericht fanden sich in dem Zimmer eine kleine Schlafcouch, ein kleiner Tisch, ein Fernsehgerät, eine Stereoanlage, ein Sideboard, ein Schreibtisch, über dem Schreibtisch ein Dutzend Ordner in Regalen, verteilt auf zwei Regale, wobei dem Antragsteller und G je ein Regal zuzuordnen war, ein Bügelbrett, ein Wäscheständer, zwei Getränkekisten, aufgestellte unzählige kleine Figuren und ein ausschließlich mit Figuren bestückter Schrank, die sämtlich G gehören, Hochzeitbilder der G, auf dem Boden verteilte Kleidungsstücke und aufgebügelte Kleidungsstücke, die an einer Stange hingen, darunter auch Damenkleidungsstücke, Damenschuhe und Damenstiefel. Dieser Zustand des Zimmers entspricht nicht dem zu erwartenden Zustand eines von einer Person ausschließlich genutzten untervermieteten Zimmers, sondern erweckt eher den Eindruck der Nutzung als Multifunktionszimmer. Die Erklärungen des Antragstellers, insbesondere die im Zimmer vor seinem Einzug vorhandenen Dekorationsgegenstände seien nach seinem Einzug dort belassen worden, hinsichtlich seiner Kleider habe es sich um eine kurzfristige Übergangslösung gehandelt, überzeugen den Senat nicht. Auch der Umstand, dass sich im Zimmer ein Hochzeitsbild der G befindet, ist nicht als Beleg dafür geeignet, dass das Vorbringen des Antragstellers, nur zur Untermiete in der Wohnung der G zu wohnen, tatsächlich zutrifft.
Anlass, im vorliegenden auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren die vom Antragsteller angeregte Beweisaufnahme durchzuführen, besteht nicht. Anhand der aktenkundigen Unterlagen sowie im Hinblick auf § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II (in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung) ist zu vermuten, dass der Antragsteller und G in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, weshalb gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung) vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Es muss auch davon ausgegangen werden, dass G (als Rentnerin) im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat. Hierzu hat der Antragsteller keine Angaben gemacht. Weiter fehlen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der G. Damit kann beim Antragsteller nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und damit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 23.11.2006, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers vom 08.11.2006, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab 01.11.2006 weiter zu gewähren, abgelehnt hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt. Der Senat gelangt mit dem SG nach eigener Überprüfung ebenfalls zu der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich den zur Begründung seiner Entscheidung gemachten Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss an, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Ergänzend und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt auszuführen:
Gegen das Vorbringen des Antragstellers, bei Frau G. (G) seit 1998 in der von ihr angemieteten Wohnung in einem Zimmer nur zur Untermiete zu wohnen, spricht maßgeblich, dass G gegenüber ihrem Vermieter im Juli 1998 den Antragsteller als ihren Lebensgefährten benannt hat. Dies muss sich der Antragsteller - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - entgegenhalten lassen. Die Erklärung, dies sei nur deshalb so erfolgt, weil der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt keine Anteile bei der Genossenschaft erworben gehabt habe und dass der Vermieter nur Mitglieder und deren Angehörige in den Wohnungen wohnen lässt, schließt nicht aus, dass der Antragsteller tatsächlich der Lebensgefährte der G war und ist. Weiter spricht maßgeblich gegen das Vorbringen des Antragstellers, dass G bei der Erstantragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers erklärt hat, dass der Antragsteller ein Zimmer mit Nutzung auch des Wohnzimmers bewohnt, wovon der Antragsteller - und G - dann abrückten, als die Antragsgegnerin die näheren Umstände des Zusammenlebens des Antragstellers und G prüfte, ohne dass für diese unterschiedlichen Angaben ein plausibler Grund ersichtlich ist. Schließlich spricht maßgeblich gegen das Vorbringen des Antragstellers der bei der Begehung der Wohnung durch den Ermittlungsdienst am 20.09.2006 festgestellte Zustand des vom Antragsteller als seines ausgegebenen Zimmers. Auch der Senat hält den zur Wohnungsbegehung gefertigten Bericht vom 20.09.2006 aus den vom SG im angefochtenen Beschluss genannten Gründen jedenfalls im vorliegenden Verfahren für verwertbar. Nach diesem Bericht fanden sich in dem Zimmer eine kleine Schlafcouch, ein kleiner Tisch, ein Fernsehgerät, eine Stereoanlage, ein Sideboard, ein Schreibtisch, über dem Schreibtisch ein Dutzend Ordner in Regalen, verteilt auf zwei Regale, wobei dem Antragsteller und G je ein Regal zuzuordnen war, ein Bügelbrett, ein Wäscheständer, zwei Getränkekisten, aufgestellte unzählige kleine Figuren und ein ausschließlich mit Figuren bestückter Schrank, die sämtlich G gehören, Hochzeitbilder der G, auf dem Boden verteilte Kleidungsstücke und aufgebügelte Kleidungsstücke, die an einer Stange hingen, darunter auch Damenkleidungsstücke, Damenschuhe und Damenstiefel. Dieser Zustand des Zimmers entspricht nicht dem zu erwartenden Zustand eines von einer Person ausschließlich genutzten untervermieteten Zimmers, sondern erweckt eher den Eindruck der Nutzung als Multifunktionszimmer. Die Erklärungen des Antragstellers, insbesondere die im Zimmer vor seinem Einzug vorhandenen Dekorationsgegenstände seien nach seinem Einzug dort belassen worden, hinsichtlich seiner Kleider habe es sich um eine kurzfristige Übergangslösung gehandelt, überzeugen den Senat nicht. Auch der Umstand, dass sich im Zimmer ein Hochzeitsbild der G befindet, ist nicht als Beleg dafür geeignet, dass das Vorbringen des Antragstellers, nur zur Untermiete in der Wohnung der G zu wohnen, tatsächlich zutrifft.
Anlass, im vorliegenden auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren die vom Antragsteller angeregte Beweisaufnahme durchzuführen, besteht nicht. Anhand der aktenkundigen Unterlagen sowie im Hinblick auf § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II (in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung) ist zu vermuten, dass der Antragsteller und G in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, weshalb gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung) vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Es muss auch davon ausgegangen werden, dass G (als Rentnerin) im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat. Hierzu hat der Antragsteller keine Angaben gemacht. Weiter fehlen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der G. Damit kann beim Antragsteller nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und damit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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