L 13 AS 6118/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4299/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6118/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Berücksichtigung einer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarten Abfindung als Einkommen beim Arbeitslosengeld II.
2. Berücksichtigt die Behörde eine einmalige Einnahme bereits im Monat des Zuflusses, macht sie von der aus Gründen der Minderung des Verwaltungsaufwandes in § 2 Abs.3 Satz 2 AlgII-V eröffneten Option, das Einkommen erst ab dem folgenden Monat zu berücksichtigen, also keinen Gebrauch, ist dies unschädlich.
3. Die Aufteilungsregel des § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgV-II verhindert, dass eine einmalige Einnahme nach Ablauf des Zuflussmonats bis zum Ende des Anrechnungszeitraums zum Vermögen wird.
4. Die Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten begegnet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5. Unerheblich ist, dass mit einer zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme Schulden getilgt werden, denn das steuerfinanzierte Arbeitslosegeld II ist grundsätzlich kein Mittel zur Schuldentilgung.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

1. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2006, mit dem die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit von Mai 2006 bis Juli 2006 verfügt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch und ihre Klage hatten deshalb keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER B , vom 18. Oktober 2005 - L 13 AS 3993/05 ER-B -, vom 29. Dezember 2005 - L 13 AS 4684/05 ER-B -, vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - und vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B), dass als Verwaltungsakte im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch solche anzusehen sind, welche die Bindungswirkung einer Leistungsbewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit beseitigen.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195)

Bei summarischer Prüfung spricht nach dem bisherigen Ergebnis alles dafür, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin erfolglos sein wird, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist. Ob die Antragstellerin vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit den Schreiben vom 2. und 8. Mai 2006 in ausreichender Weise angehört worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als nachgeholt anzusehen ist. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 8. Mai 2006 ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 27. Februar 2006 am 25. Mai 2006 eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung in Höhe von 4.803,78 EUR erhalten, die zum Wegfall ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) ab Mai 2006 bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums geführt hat. Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen. Die der Antragstellerin im Mai 2006 ausgezahlte Abfindung war eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach dieser Vorschrift. Die Leistung aus der Abfindung ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Grundsätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Vorliegend besteht aber zwischen der gezahlten Abfindung und dem Alg II Zweckidentität. Zwar hat früher das Bundessozialgericht (BSG) eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handle und deshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; bis 31. Dezember 2004 § 194 Abs. 3 Nr. 7 SGB III) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden. Eine diesen Bestimmungen vergleichbare Regelung ist weder in das SGB II noch in die Alg II-V aufgenommen worden. Abgesehen davon enthält der Vergleich keinen Anhalt dafür, dass die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wurde und keinen Ausgleich für entgehendes Arbeitsentgelt darstellt; der dem Vergleich vorausgehenden Klageschrift ist nicht zu entnehmen, dass vom Arbeitgeber überhaupt eine Beendigungskündigung ausgesprochen wurde.

Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung von Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, ist zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Die Regelung wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BVerwGE 108, 196; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS -(juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, Breithaupt 2006, 879 und Beschluss vom 22. September 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L B 40/05 AS -). Damit war das Einkommen ab Mai 2006 zu berücksichtigen. Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit in § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V, das Einkommen erst ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat, also ab Juni 2006 zu berücksichtigen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist unschädlich, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Option, mit der der Verwaltungsaufwand gemindert werden kann (vgl. Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rz. 19d unter Hinweis auf die Begründung der Norm). Das Einkommen ist wegen der in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V enthaltenen Aufteilungsregel auch nicht nach Ablauf dieses Zuflussmonats zu Vermögen i.S.d. § 12 SGB II geworden. Einkommen wird zum Vermögen, sofern es bei Ablauf des Zahlungszeitraums (grundsätzlich des Zuflussmonats) noch nicht verbraucht ist. Anderes gilt indes für einmalige Einnahmen. Diese sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Im Widerspruchsbescheid wird zur Aufteilung der einmaligen Einnahme ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Leistungen für jeweils sechs Monate erbracht werden sollen, eine Anrechnung auf sechs Monate ab Zuflusszeitpunkt erfolgen soll. Die Wahl dieses Zeitraums als angemessen begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur geforderten summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Antragsgegnerin hat in Anwendung der genannten Vorschriften auch ohne Rechtsfehler das der Antragstellerin für die Monate Mai bis Juli 2006 zugeflossene Einkommen berechnet. Dieses liegt deutlich über dem für eine Hilfeleistung nach SGB II zu errechnenden Bedarf. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie ggf. Werbungskosten abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend für die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 23,32 EUR monatlich und für weitere angemessene Versicherungen den auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in § 3 Abs. 3 Alg II-V bestimmten Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich vom Einkommen der Antragstellerin, die im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr erwerbstätig war, abgesetzt. Auf dieser Grundlage war die der Antragstellerin im Monat Mai zugeflossene Abfindung (Nettobetrag in Höhe von 4.803,78 EUR abzüglich 319,92 EUR geteilt durch sechs) in Höhe von 747,30 EUR pro Anrechnungsmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Als weitere Einnahme der Antragstellerin war schließlich ein monatlicher Betrag ihres geschiedenen Ehemanns für Unterkunft und Heizung in Höhe von – mindestens – 400,- EUR zu berücksichtigen, der ihr nach Durchsicht der Kontoauszüge wohl bar ausgezahlt wird. Die Schuldentilgung durch Zahlung führt zu keiner Reduzierung des anzurechnenden Einkommens, da die steuerfinanzierte Sozialleistung des Alg II kein Mittel zur Schuldentilgung ist - mit Ausnahme ggf. darlehensweiser Leistungen im Rahmen des § 23 SGB II. Die Zahlung erfolgte nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Es lag insbesondere keine titulierte Forderung vor. Dass die Antragstellerin den Betrag der Abfindung in Höhe des hier maßgeblichen Anrechnungsbetrags (655,80 EUR - 400,- EUR = 255,80 EUR x 3 = 767,40 EUR) von ihrem Konto nicht hätte abheben können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem monatlichen Einkommen von damit insgesamt mindestens 1.147,30 EUR stand ein von der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom Mai 2005 bis Juli 2005 zutreffend zugrundegelegter Bedarf in Höhe von 656,80 EUR (Regelleistung: 345,00 EUR plus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 311,80 EUR) gegenüber. Die Antragsgegnerin hat von den Einnahmen lediglich einen Betrag in Höhe von monatlich 655,80 EUR berücksichtigt und der Antragstellerin einen Anspruch in Höhe von monatlich einem Euro zuerkannt, um ihren Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Da die Antragstellerin in den Monaten Mai 2006 bis Juli 2006, dem Ende des Bewilligungsabschnitts, nicht bedürftig war, hatte die Antragsgegnerin gemäß § 48 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung mit Wirkung von Mai 2006 aufzuheben. Ein Ermessen stand ihr nicht zu.

2. Für den im vorläufigen Rechtsschutz nur verfolgten Anspruch auf Alg II für die Zeit von August 2006 bis Oktober 2006 - ab 1. November 2006 erhält die Antragstellerin wieder Alg II in nahezu derselben Höhe - ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B -). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die begehrte Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig, soweit die Antragstellerin im Wege des am 11. September 2006 rechtshängig gewordenen Verfahrens des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen für August 2006 begehrt. Die Antragstellerin hat nicht das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa den sofortigen Verlust der Unterkunft wegen aufgelaufener Mietschulden glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise eine Befriedigung vergangenen Bedarfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten.

Für die Monate September und Oktober 2006 fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Dies ergibt sich bereits aus den zu 1 dargelegten Gründen.

Zudem ist auch insoweit ein Anordnungsgrund fraglich. Denn für diese Zeit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann hat. § 1573 BGB regelt den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit des geschiedenen Ehegatten. Dass dieser im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In der Akte befindet sich vielmehr eine Anmahnung des Unterhalts vom 2. Februar 2006 mit letzter Fristsetzung zum 10. Februar 2006, ein Schreiben ihres Bevollmächtigen an die Antragstellerin vom 2. Februar 2006, dass ein gerichtliches Verfahren wohl nicht zu vermeiden sei und die Angabe der Antragstellerin im Antrag vom 1. Februar 2006, dass sie keinen Unterhalt erhalte. Dass die Antragstellerin, die gegen ihre Kündigung und die Versagung von Alg-II den Klageweg beschritten hat, ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann nicht realisieren kann, ist ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Es kann ferner offen bleiben, ob auch die Vermutungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes gegeben sind. Die Regelung ist gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes (BGBl. S. 1720) am 1. August 2006 in Kraft getreten und daher in der Verpflichtungssituation des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens anzuwenden. Zwar wurde in dem von der Antragstellerin vorgelegten Scheidungsurteil des Amtsgerichts Rastatt aufgrund der Angaben der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie und ihr geschiedener Ehemann seit November 2004 in ihrer Wohnung getrennt leben. Sie hat weiterhin im März 2006 mitgeteilt, dass ihr geschiedener Ehemann voraussichtlich bis 31. Mai 2006 noch in der gemeinsamen Wohnung bleiben werde und sie sich nach dem Auszug melden werde. Im Fortsetzungsantrag vom 7. Juni 2006 hat sie keine entsprechende Änderung der Verhältnisse angegeben. Die Tatsache, dass ihr geschiedener Ehemann auch nach Rechtskraft der Scheidung seit Dezember 2005 noch weiterhin in der Wohnung der Antragstellerin wohnt, ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorgetragen oder ersichtlich ist, begründet Zweifel daran, dass die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann in ihrer Wohnung getrennt leben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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