Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1453/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 171/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ursprünglich nur darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen dreier Grundtücke.
Der am 1952 geborene, verheiratete Kläger und seine Ehefrau S. N. beantragten bei der Beklagten am 2. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; zugleich bat der Kläger um Prüfung der Möglichkeiten einer darlehensweisen Leistungsgewährung. Am 21. November 2005 verfügte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) an den Kläger und seine Ehefrau als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wobei in dem einen in den Akten befindlichen Bescheid des vorgenannten Datums die Leistungsgewährung vom 2. November 2005 bis 31. Dezember 2005 befristet war und im anderen Bescheid vom 21. November 2005 der Leistungszeitraum vom 2. November 2005 bis 31. Mai 2006 verfügt und zusätzlich ausgesprochen war, dass die Leistung bis zur endgültigen Klärung der Vermögensverhältnisse ab "01.012.006" nur in Form eines Darlehens erfolge. Mit Abhilfebescheid vom 7. Februar 2006 hob die Beklagte während eines Widerspruchsverfahrens die ab 1. Januar 2006 verfügte Absenkung des dem Kläger zustehenden Anteils des Alg II (vgl. Bescheide vom 16. Dezember 2005) auf und erklärte sich bereit, trotz der darlehensweise gewährten Hilfe die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befristet bis zum 30. April 2006 zu übernehmen. Gleichzeitig erging insoweit ein Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2006.
Gegen die oben bezeichneten Bescheide vom 7. Februar 2006 legte der Kläger Widersprüche ein, wobei er Wert darauf legte, dass über seine Widersprüche gesonderte Widerspruchsbescheiden zu erlassen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Deswegen hat der Kläger am 31. März 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) zwei Klagen erhoben (S 9 AS 1452/06 und S 9 AS 1453/06). Zum Klageverfahren S 9 AS 1453/06 hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte behaupte im Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zu Unrecht, dass im Bescheid vom 21. November 2005 entschieden worden sei, er erhalte die Hilfe als Darlehen; im Bescheid vom 21. November 2005 sei von einer nur darlehensweisen Hilfegewährung nicht die Rede. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2006 das Darlehen rückwirkend ab 2. November 2005 in eine "normale SGB II-Leistung umgewandelt", weil aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Nachweise davon auszugehen sei, dass der zu erwartende Verkaufserlös der Grundstücke nicht ausreiche, die Belastungen zu decken. Mit Bescheid vom 4. August 2006 hat die Beklagte außerdem nochmals klargestellt, dass die Ausführungen in den Bescheiden vom 2. (richtig: 21.) November 2005 und 7. Februar 2006 über die nur darlehensweise Hilfegewährung "gestrichen" würden. Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2006 hat das SG die Klage im Verfahren S 9 AS 1453/06 abgewiesen und ferner ausgesprochen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten habe; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 24. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2006 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er hat geltend gemacht, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Mit seiner Klage habe er festgestellt haben wollen, dass die Beklagte falsche Angaben gemacht habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 9 AS 1453/06), die weiteren Akten des SG (S 9 AS 1451/06 und S 9 AS 1452/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 171/07) und die weiteren Senatsakten (L 7 AS 4191/06 und L 7 AS 4192/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der den Beteiligten jeweils rechtzeitig und formgerecht zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Gründe für eine Terminsverlegung oder - vertagung hat der Kläger, der sich offenbar derzeit in Berlin und nicht in Gernsbach aufhält, nicht hinreichend dargetan; darauf ist er in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 2007 bereits hingewiesen worden.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 und 2 SGG). Sie ist indes mangels eines nachvollziehbaren, prozessrechtlich durchsetzbaren Rechtsschutzbegehrens des Klägers, der das Rechtsmittel im Übrigen allein eingelegt hat, schon unzulässig.
Die Beklagte hat das Alg II an die Bedarfsgemeinschaft bereits durch Bescheid vom 27. April 2006 rückwirkend ab 2. November 2005 als "verlorenen Zuschuss" gewährt (vgl. ferner Bescheid vom 4. August 2006). Soweit den Formulierungen des Klägers in der Berufungsschrift vom 22. Dezember 2006 zu entnehmen sein sollte, er wolle im Berufungsverfahren gerichtlich geklärt haben, dass der Beklagten ein bestimmtes Verhalten vorzuwerfen sei, ist ein solches Begehren weder nach § 55 SGG noch nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG feststellungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat den Kostenausspruch des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid berücksichtigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ursprünglich nur darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen dreier Grundtücke.
Der am 1952 geborene, verheiratete Kläger und seine Ehefrau S. N. beantragten bei der Beklagten am 2. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; zugleich bat der Kläger um Prüfung der Möglichkeiten einer darlehensweisen Leistungsgewährung. Am 21. November 2005 verfügte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) an den Kläger und seine Ehefrau als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wobei in dem einen in den Akten befindlichen Bescheid des vorgenannten Datums die Leistungsgewährung vom 2. November 2005 bis 31. Dezember 2005 befristet war und im anderen Bescheid vom 21. November 2005 der Leistungszeitraum vom 2. November 2005 bis 31. Mai 2006 verfügt und zusätzlich ausgesprochen war, dass die Leistung bis zur endgültigen Klärung der Vermögensverhältnisse ab "01.012.006" nur in Form eines Darlehens erfolge. Mit Abhilfebescheid vom 7. Februar 2006 hob die Beklagte während eines Widerspruchsverfahrens die ab 1. Januar 2006 verfügte Absenkung des dem Kläger zustehenden Anteils des Alg II (vgl. Bescheide vom 16. Dezember 2005) auf und erklärte sich bereit, trotz der darlehensweise gewährten Hilfe die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befristet bis zum 30. April 2006 zu übernehmen. Gleichzeitig erging insoweit ein Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2006.
Gegen die oben bezeichneten Bescheide vom 7. Februar 2006 legte der Kläger Widersprüche ein, wobei er Wert darauf legte, dass über seine Widersprüche gesonderte Widerspruchsbescheiden zu erlassen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Deswegen hat der Kläger am 31. März 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) zwei Klagen erhoben (S 9 AS 1452/06 und S 9 AS 1453/06). Zum Klageverfahren S 9 AS 1453/06 hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte behaupte im Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zu Unrecht, dass im Bescheid vom 21. November 2005 entschieden worden sei, er erhalte die Hilfe als Darlehen; im Bescheid vom 21. November 2005 sei von einer nur darlehensweisen Hilfegewährung nicht die Rede. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2006 das Darlehen rückwirkend ab 2. November 2005 in eine "normale SGB II-Leistung umgewandelt", weil aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Nachweise davon auszugehen sei, dass der zu erwartende Verkaufserlös der Grundstücke nicht ausreiche, die Belastungen zu decken. Mit Bescheid vom 4. August 2006 hat die Beklagte außerdem nochmals klargestellt, dass die Ausführungen in den Bescheiden vom 2. (richtig: 21.) November 2005 und 7. Februar 2006 über die nur darlehensweise Hilfegewährung "gestrichen" würden. Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2006 hat das SG die Klage im Verfahren S 9 AS 1453/06 abgewiesen und ferner ausgesprochen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten habe; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 24. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2006 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er hat geltend gemacht, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Mit seiner Klage habe er festgestellt haben wollen, dass die Beklagte falsche Angaben gemacht habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 9 AS 1453/06), die weiteren Akten des SG (S 9 AS 1451/06 und S 9 AS 1452/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 171/07) und die weiteren Senatsakten (L 7 AS 4191/06 und L 7 AS 4192/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der den Beteiligten jeweils rechtzeitig und formgerecht zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Gründe für eine Terminsverlegung oder - vertagung hat der Kläger, der sich offenbar derzeit in Berlin und nicht in Gernsbach aufhält, nicht hinreichend dargetan; darauf ist er in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 2007 bereits hingewiesen worden.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 und 2 SGG). Sie ist indes mangels eines nachvollziehbaren, prozessrechtlich durchsetzbaren Rechtsschutzbegehrens des Klägers, der das Rechtsmittel im Übrigen allein eingelegt hat, schon unzulässig.
Die Beklagte hat das Alg II an die Bedarfsgemeinschaft bereits durch Bescheid vom 27. April 2006 rückwirkend ab 2. November 2005 als "verlorenen Zuschuss" gewährt (vgl. ferner Bescheid vom 4. August 2006). Soweit den Formulierungen des Klägers in der Berufungsschrift vom 22. Dezember 2006 zu entnehmen sein sollte, er wolle im Berufungsverfahren gerichtlich geklärt haben, dass der Beklagten ein bestimmtes Verhalten vorzuwerfen sei, ist ein solches Begehren weder nach § 55 SGG noch nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG feststellungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat den Kostenausspruch des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid berücksichtigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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