Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2555/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 249/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Feststellungsbegehren des Klägers.
Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich - bei Förderung durch die Beklagte mittels Überbrückungsgeldes - am 25. April 2000 mit einer I. -Dienstleistung selbständig. In der Zeit von März 2002 bis Dezember 2004 bezog er vom R.-Kreis Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 gewährte der damals nach § 65a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) noch zuständige Landkreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II (Alg II)). Ab 1. Juni 2005 bezog der Kläger Regelleistungen in Höhe von 345,00 Euro monatlich von der beklagten Bundesagentur für Arbeit.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 lud die Agentur für Arbeit Heidelberg (AA) den Kläger unter Hinweis auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einer "Gruppeninformation anlässlich der Rechtsänderung zum 01.01.2005 (SGB II)" auf den 11. August 2005, 9.30 Uhr in der AA ein. Zum vorbezeichneten Termin erschien der Kläger nicht. Auch weiteren Einladungen vom 1. September 2005 zum 6. September 2005, vom 9. November 2005 zum 17. November 2005 und vom 18. November 2005 zum 24. November 2005 kam der Kläger nicht nach. Wegen der beiden letztgenannten Meldeaufforderungen (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005) hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben (S 4 AS 58/06); ebenso hat er wegen der - mit Blick auf diese zwei nicht wahrgenommenen Meldetermine erlassenen - Kürzungsbescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 Klage erhoben (S 4 AS 308/06; durch Beschluss vom 9. Februar 2006 verbunden zu S 4 AS 58/06). Ein wegen der Kürzungsbescheide angestrengtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war für den Kläger zweitinstanzlich erfolgreich (Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B -).
Bereits am 10. August 2005 hatte der Kläger gegen die Meldeauforderung vom 4. August 2005 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. September 2005), ebenso die Klage zum SG (Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2006; S 10 AS 3074/05). Die genannten Bescheide hat die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht - LSG - (L 7 AS 1833/06) mit Schriftsatz vom 24. Januar 2007 aufgehoben; die Beteiligten haben darauf dieses Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Bereits am 5. September 2005 hat der Kläger beim SG die vorliegend streitbefangene Feststellungsklage erhoben. Er hat vorgebracht, zwischen der Bekanntgabe des Bescheids vom 4. August 2005 nach der Bekanntgabefiktion (7. August 2005) und dem Verpflichtungsdatum hätten lediglich drei Werktage, zwischen der Bekanntgabe der zweiten Ladung und dem zweiten Termin gar nur ein einziger Tag gelegen. Bekanntlich sei er nicht arbeitslos, sondern selbständig, weshalb sich solch kurzfristige Ladungen auch nicht in seine straffe Terminplanung einordnen ließen. Derart kurzfristige Verpflichtungsbescheide, die dem Betroffenen keine ausreichende Reaktionszeit ließen, verletzten Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), den Justizgewährsanspruch in Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, ferner das Rechtsstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 20 Abs. 3 GG. Für angemessen halte er - in Anlehnung an die Beschwerdefrist des § 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder die längere Beschwerdefrist des § 173 der Sozialgerichtsordnung (SGG) - eine Reaktionszeit von mindestens zwei Wochen. Der - meist rechtsunkundige - Betroffene müsse auf eine "Ladung mit Regressandrohung" mindestens zwei Wochen Zeit haben, zu reagieren und, sofern er sie für rechtwidrig halte, ggf. Beratungshilfe zu beantragen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag fertigen zu lassen, über den ja auch erst noch entschieden werden müsse. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die AA könne nur dann bei der Arbeitsuche unterstützend eingreifen, wenn sie einen Leistungsbezieher hinsichtlich seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten auch beurteilen könne. Erstes Ziel müsse es sein, den Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Weshalb es dem Kläger nicht möglich sein solle, einen Termin, der drei Tage in der Zukunft liege, wahrzunehmen, entziehe sich ihrer Kenntnis. Mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2005 (Berichtigungsbeschluss vom 1. März 2006) hat das SG die Klage abgewiesen; es hat die Feststellungsklage für zulässig, indessen für unbegründet gehalten. Gemäß § 2 SGB II gelte der Grundsatz des Forderns; zur Gewährleistung des gesetzgeberischen Ziels der unmittelbaren Eingliederung in Arbeit sei es notwendig, geeignet und verhältnismäßig, Betroffene kurzfristig zur Vorsprache zu laden, um kurzfristig Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu überprüfen und zu schaffen. Die Nichtbefolgung der Meldeaufforderung sei nur dann an Sanktionen geknüpft, wenn der Betroffene den Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehme (§ 31 Abs. 2 SGB II).
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2006 (Montag) beim SG Berufung eingelegt. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten die Rechtssuchenden Anspruch auf hinreichende Rechtsklarheit. Deshalb müsse a) entweder ein Gesetz oder eine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung von vornherein klarstellen, welcher Zeitraum zwischen Bescheidsbekanntgabe und Termin als Reaktionszeit - gemessen an Willkürverbot, Recht auf faires Verfahren, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Menschenwürde - Minimum sei, b) die Zeit zwischen Bekanntgabe des Ladungsbescheids und dem Termin ausreichen, um ggf. eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch vor dem Termin herbeiführen zu können. Insgesamt seien zwischenzeitlich sieben Verfahren wegen "ultrakurzfristiger Ladungen und korrelierter Sanktionen" rechtshängig, weil die einsichtsunfähige Beklagte - in Kenntnis seiner Rechtsausführungen und der Begründung im Gerichtsbescheid vom 17. November 2005 - mittlerweile vier dieser willkürlich-kurzfristigen Ladungen abgesetzt habe und aus zwei davon bereits Sanktionsverfahren betreibe. Die Bestimmung des § 2 SGB II verletze Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (freie Berufswahl), Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (keine Zwangsarbeit), Art. 2 Abs. 1 GG (freie Persönlichkeitsentfaltung), Art. 4 Abs. 2 EMRK (keine Pflichtarbeit), Art. 3 Abs. 1 GG (Benachteiligungsverbot). Die feststellungsinteressebegründende Wiederholungsgefahr sei unstreitig und werde durch die vier ultrakurzfristigen Ladungen belegt, ferner dadurch, dass sich die Beklagte in allen daraus entstandenen Gerichtsverfahren uneinsichtig zeige.
Der Kläger beantragt,
"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass Verpflichtungsbescheide, die weniger als zwei Wochen, hilfsweise weniger als eine Woche vor dem Datum, an dem sie Wirkung entfalten sollen, bekanntgegeben werden, rechtswidrig sind", hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Leistungen der Grundsicherung seien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB II insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werde. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unverhältnismäßig, einen seit mehreren Jahren Hilfebedürftigen mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei Wochen einzuladen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 10 AS 2555/05), die weitere Akte des SG (S 10 AS 3074/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 249/06) und die weiteren Senatsakten (L 7 AS 1196/06 ER-B, L 7 AS 1833/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Senat ist schon eine Sachentscheidung verwehrt, weil die vom Kläger erhobene Feststellungsklage - entgegen der Auffassung des SG - bereits unzulässig ist (vgl. zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bundessozialgericht (BSG) BSGE 7, 3, 5; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, vor § 51 Rdnr. 13 m.w.N.).
Allerdings hat das SG das Begehren des Klägers zutreffend als (allgemeine) Feststellungsklage nach § 55 SGG aufgefasst. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Klageart zugeschnitten ist auf Fallgestaltungen, in denen die gerichtliche Klärung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes erstrebt wird (vgl. hierzu BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3). Gerade dies möchte der Kläger mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren indes nicht erreichen, denn wegen von der Beklagten erlassener Meldeaufforderungen und Leistungskürzungsbescheide waren und sind andere Gerichtsverfahren anhängig. Der Kläger hat hier (vgl. schon sein Schreiben vom 31. Oktober 2005) nicht eine gerichtliche Überprüfung seines "Individualfalls" begehrt, welcher seinerzeit noch Gegenstand des Klageverfahrens S 10 AS 3074/05 war, sondern möchte allgemein festgestellt haben (vgl. sein Schreiben vom 6. Februar 2006), welcher Zeitraum zwischen Bescheidsbekanntgabe und Termin als Reaktionszeit - gemessen an Willkürverbot, Recht auf faires Verfahren, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Menschenwürde - Minimum sein soll. Dieses Ziel lässt sich indes auch über die Feststellungsklage nach § 55 SGG nicht erreichen.
Nach § 55 Abs. 1 SGG kann mit der vorgenannten Klageart (1.) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, (2.) die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, (3.) die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, (4.) die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind (Abs. 2 a.a.O.). Vorliegend sind die Alternativen des § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 SGG sowie Abs. 2 SGG von vornherein nicht in Betracht zu ziehen, sodass überhaupt nur an die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gedacht werden kann. Aber auch hieraus vermag der Kläger nicht die Statthaftigkeit seines Feststellungsbegehrens herzuleiten. Denn Gegenstand seines Verlangens ist nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.1 SGG ist eine aus einem konkreten Sachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegen-stand, welche sich aufgrund einer Regelung ergibt, deren gerichtliche Klärung den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen und damit in aller Regel (vgl. § 51 SGG) öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BSGE 31, 235, 239; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 55 Rdnr. 4). Hierbei setzt die Feststellungsklage freilich nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll; es kann vielmehr auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus einem solchen Rechtsverhältnis einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden (vgl. BSGE 46, 73, 74 = SozR 2200 § 1253 Nr. 6; BSGE 69, 76 =SozR 3-2500 § 59 Nr. 1). Hingegen kann mit dieser Klageart weder die von einem Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit einer Rechtsnorm noch im Allgemeinen die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen, Elemente oder unselbständiger Teile von Rechtsverhältnissen begehrt werden (vgl. BSGE 4, 184, 185; BSG SozR 2200 § 368e Nr. 1; SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 57 f.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 77, 207, 211 f.; 89, 327, 329 f.; Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 22, 43, 47; 68, 331, 335). Mithin kann die abstrakte gerichtliche Wertung von rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten - z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten sowie Eigenschaften von Personen und Sachen - ohne Bezug zu einem konkreten Vorgang nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 5, 9; von Albedyll in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 43 Rdnr. 5 (beide m.w.N.)).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die vorliegende Feststellungsklage unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht entspricht. Denn mit seiner Klage möchte der Kläger ohne konkreten Bezug zu einem tatsächlichen Vorgang festgestellt wissen, welche "Mindestreaktionszeit" die Beklagte bei Einladungen im Sinne des § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zu beachten habe. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine über § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG eröffnete Klärung der aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis erwachsenen Rechtsbeziehungen. Vielmehr erstrebt der Kläger die gerichtliche Beurteilung einer Rechtsfrage ohne Bezug zu einem bestimmten Sachverhalt; derartige einzelne aus der rechtlichen Beziehung zur Beklagten resultierenden Fragen sind indessen einer Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zugänglich (vgl. auch BSGE 7, 3, 5; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 3 S. 6 f.; BVerwGE 90, 220, 228). Die vom Kläger gewünschte gerichtliche Klärung liefe auf die gutachtliche Erörterung von Rechtsfragen durch den Senat hinaus; hierfür steht die Feststellungsklage aber nicht offen (vgl. BSGE 79, 71, 79 f. = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4).
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass keiner der vom Kläger zur Darlegung seines Feststellungsinteresses angeführten Gründe durchgreifend ist, sodass auch das nach § 55 SGG erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Ferner war nicht mehr darauf einzugehen, dass auch im Rahmen des § 55 SGG der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen zu beachten (allg. Meinung; vgl. nur BSGE 58, 150, 152 f. = SozR 1500 § 55 Nr. 27) und der Kläger deshalb gehalten ist, von ihm für nicht rechtmäßig gehaltene Verwaltungsentscheidungen mit den prozessrechtlich zulässigen Rechtsbehelfen anzugreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Feststellungsbegehren des Klägers.
Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich - bei Förderung durch die Beklagte mittels Überbrückungsgeldes - am 25. April 2000 mit einer I. -Dienstleistung selbständig. In der Zeit von März 2002 bis Dezember 2004 bezog er vom R.-Kreis Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 gewährte der damals nach § 65a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) noch zuständige Landkreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II (Alg II)). Ab 1. Juni 2005 bezog der Kläger Regelleistungen in Höhe von 345,00 Euro monatlich von der beklagten Bundesagentur für Arbeit.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 lud die Agentur für Arbeit Heidelberg (AA) den Kläger unter Hinweis auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einer "Gruppeninformation anlässlich der Rechtsänderung zum 01.01.2005 (SGB II)" auf den 11. August 2005, 9.30 Uhr in der AA ein. Zum vorbezeichneten Termin erschien der Kläger nicht. Auch weiteren Einladungen vom 1. September 2005 zum 6. September 2005, vom 9. November 2005 zum 17. November 2005 und vom 18. November 2005 zum 24. November 2005 kam der Kläger nicht nach. Wegen der beiden letztgenannten Meldeaufforderungen (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005) hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben (S 4 AS 58/06); ebenso hat er wegen der - mit Blick auf diese zwei nicht wahrgenommenen Meldetermine erlassenen - Kürzungsbescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 Klage erhoben (S 4 AS 308/06; durch Beschluss vom 9. Februar 2006 verbunden zu S 4 AS 58/06). Ein wegen der Kürzungsbescheide angestrengtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war für den Kläger zweitinstanzlich erfolgreich (Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B -).
Bereits am 10. August 2005 hatte der Kläger gegen die Meldeauforderung vom 4. August 2005 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. September 2005), ebenso die Klage zum SG (Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2006; S 10 AS 3074/05). Die genannten Bescheide hat die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht - LSG - (L 7 AS 1833/06) mit Schriftsatz vom 24. Januar 2007 aufgehoben; die Beteiligten haben darauf dieses Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Bereits am 5. September 2005 hat der Kläger beim SG die vorliegend streitbefangene Feststellungsklage erhoben. Er hat vorgebracht, zwischen der Bekanntgabe des Bescheids vom 4. August 2005 nach der Bekanntgabefiktion (7. August 2005) und dem Verpflichtungsdatum hätten lediglich drei Werktage, zwischen der Bekanntgabe der zweiten Ladung und dem zweiten Termin gar nur ein einziger Tag gelegen. Bekanntlich sei er nicht arbeitslos, sondern selbständig, weshalb sich solch kurzfristige Ladungen auch nicht in seine straffe Terminplanung einordnen ließen. Derart kurzfristige Verpflichtungsbescheide, die dem Betroffenen keine ausreichende Reaktionszeit ließen, verletzten Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), den Justizgewährsanspruch in Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, ferner das Rechtsstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 20 Abs. 3 GG. Für angemessen halte er - in Anlehnung an die Beschwerdefrist des § 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder die längere Beschwerdefrist des § 173 der Sozialgerichtsordnung (SGG) - eine Reaktionszeit von mindestens zwei Wochen. Der - meist rechtsunkundige - Betroffene müsse auf eine "Ladung mit Regressandrohung" mindestens zwei Wochen Zeit haben, zu reagieren und, sofern er sie für rechtwidrig halte, ggf. Beratungshilfe zu beantragen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag fertigen zu lassen, über den ja auch erst noch entschieden werden müsse. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die AA könne nur dann bei der Arbeitsuche unterstützend eingreifen, wenn sie einen Leistungsbezieher hinsichtlich seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten auch beurteilen könne. Erstes Ziel müsse es sein, den Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Weshalb es dem Kläger nicht möglich sein solle, einen Termin, der drei Tage in der Zukunft liege, wahrzunehmen, entziehe sich ihrer Kenntnis. Mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2005 (Berichtigungsbeschluss vom 1. März 2006) hat das SG die Klage abgewiesen; es hat die Feststellungsklage für zulässig, indessen für unbegründet gehalten. Gemäß § 2 SGB II gelte der Grundsatz des Forderns; zur Gewährleistung des gesetzgeberischen Ziels der unmittelbaren Eingliederung in Arbeit sei es notwendig, geeignet und verhältnismäßig, Betroffene kurzfristig zur Vorsprache zu laden, um kurzfristig Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu überprüfen und zu schaffen. Die Nichtbefolgung der Meldeaufforderung sei nur dann an Sanktionen geknüpft, wenn der Betroffene den Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehme (§ 31 Abs. 2 SGB II).
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2006 (Montag) beim SG Berufung eingelegt. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten die Rechtssuchenden Anspruch auf hinreichende Rechtsklarheit. Deshalb müsse a) entweder ein Gesetz oder eine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung von vornherein klarstellen, welcher Zeitraum zwischen Bescheidsbekanntgabe und Termin als Reaktionszeit - gemessen an Willkürverbot, Recht auf faires Verfahren, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Menschenwürde - Minimum sei, b) die Zeit zwischen Bekanntgabe des Ladungsbescheids und dem Termin ausreichen, um ggf. eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch vor dem Termin herbeiführen zu können. Insgesamt seien zwischenzeitlich sieben Verfahren wegen "ultrakurzfristiger Ladungen und korrelierter Sanktionen" rechtshängig, weil die einsichtsunfähige Beklagte - in Kenntnis seiner Rechtsausführungen und der Begründung im Gerichtsbescheid vom 17. November 2005 - mittlerweile vier dieser willkürlich-kurzfristigen Ladungen abgesetzt habe und aus zwei davon bereits Sanktionsverfahren betreibe. Die Bestimmung des § 2 SGB II verletze Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (freie Berufswahl), Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (keine Zwangsarbeit), Art. 2 Abs. 1 GG (freie Persönlichkeitsentfaltung), Art. 4 Abs. 2 EMRK (keine Pflichtarbeit), Art. 3 Abs. 1 GG (Benachteiligungsverbot). Die feststellungsinteressebegründende Wiederholungsgefahr sei unstreitig und werde durch die vier ultrakurzfristigen Ladungen belegt, ferner dadurch, dass sich die Beklagte in allen daraus entstandenen Gerichtsverfahren uneinsichtig zeige.
Der Kläger beantragt,
"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass Verpflichtungsbescheide, die weniger als zwei Wochen, hilfsweise weniger als eine Woche vor dem Datum, an dem sie Wirkung entfalten sollen, bekanntgegeben werden, rechtswidrig sind", hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Leistungen der Grundsicherung seien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB II insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werde. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unverhältnismäßig, einen seit mehreren Jahren Hilfebedürftigen mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei Wochen einzuladen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 10 AS 2555/05), die weitere Akte des SG (S 10 AS 3074/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 249/06) und die weiteren Senatsakten (L 7 AS 1196/06 ER-B, L 7 AS 1833/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Senat ist schon eine Sachentscheidung verwehrt, weil die vom Kläger erhobene Feststellungsklage - entgegen der Auffassung des SG - bereits unzulässig ist (vgl. zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bundessozialgericht (BSG) BSGE 7, 3, 5; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, vor § 51 Rdnr. 13 m.w.N.).
Allerdings hat das SG das Begehren des Klägers zutreffend als (allgemeine) Feststellungsklage nach § 55 SGG aufgefasst. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Klageart zugeschnitten ist auf Fallgestaltungen, in denen die gerichtliche Klärung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes erstrebt wird (vgl. hierzu BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3). Gerade dies möchte der Kläger mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren indes nicht erreichen, denn wegen von der Beklagten erlassener Meldeaufforderungen und Leistungskürzungsbescheide waren und sind andere Gerichtsverfahren anhängig. Der Kläger hat hier (vgl. schon sein Schreiben vom 31. Oktober 2005) nicht eine gerichtliche Überprüfung seines "Individualfalls" begehrt, welcher seinerzeit noch Gegenstand des Klageverfahrens S 10 AS 3074/05 war, sondern möchte allgemein festgestellt haben (vgl. sein Schreiben vom 6. Februar 2006), welcher Zeitraum zwischen Bescheidsbekanntgabe und Termin als Reaktionszeit - gemessen an Willkürverbot, Recht auf faires Verfahren, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Menschenwürde - Minimum sein soll. Dieses Ziel lässt sich indes auch über die Feststellungsklage nach § 55 SGG nicht erreichen.
Nach § 55 Abs. 1 SGG kann mit der vorgenannten Klageart (1.) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, (2.) die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, (3.) die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, (4.) die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind (Abs. 2 a.a.O.). Vorliegend sind die Alternativen des § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 SGG sowie Abs. 2 SGG von vornherein nicht in Betracht zu ziehen, sodass überhaupt nur an die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gedacht werden kann. Aber auch hieraus vermag der Kläger nicht die Statthaftigkeit seines Feststellungsbegehrens herzuleiten. Denn Gegenstand seines Verlangens ist nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.1 SGG ist eine aus einem konkreten Sachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegen-stand, welche sich aufgrund einer Regelung ergibt, deren gerichtliche Klärung den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen und damit in aller Regel (vgl. § 51 SGG) öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BSGE 31, 235, 239; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 55 Rdnr. 4). Hierbei setzt die Feststellungsklage freilich nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll; es kann vielmehr auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus einem solchen Rechtsverhältnis einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden (vgl. BSGE 46, 73, 74 = SozR 2200 § 1253 Nr. 6; BSGE 69, 76 =SozR 3-2500 § 59 Nr. 1). Hingegen kann mit dieser Klageart weder die von einem Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit einer Rechtsnorm noch im Allgemeinen die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen, Elemente oder unselbständiger Teile von Rechtsverhältnissen begehrt werden (vgl. BSGE 4, 184, 185; BSG SozR 2200 § 368e Nr. 1; SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 57 f.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 77, 207, 211 f.; 89, 327, 329 f.; Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 22, 43, 47; 68, 331, 335). Mithin kann die abstrakte gerichtliche Wertung von rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten - z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten sowie Eigenschaften von Personen und Sachen - ohne Bezug zu einem konkreten Vorgang nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 5, 9; von Albedyll in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 43 Rdnr. 5 (beide m.w.N.)).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die vorliegende Feststellungsklage unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht entspricht. Denn mit seiner Klage möchte der Kläger ohne konkreten Bezug zu einem tatsächlichen Vorgang festgestellt wissen, welche "Mindestreaktionszeit" die Beklagte bei Einladungen im Sinne des § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zu beachten habe. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine über § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG eröffnete Klärung der aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis erwachsenen Rechtsbeziehungen. Vielmehr erstrebt der Kläger die gerichtliche Beurteilung einer Rechtsfrage ohne Bezug zu einem bestimmten Sachverhalt; derartige einzelne aus der rechtlichen Beziehung zur Beklagten resultierenden Fragen sind indessen einer Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zugänglich (vgl. auch BSGE 7, 3, 5; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 3 S. 6 f.; BVerwGE 90, 220, 228). Die vom Kläger gewünschte gerichtliche Klärung liefe auf die gutachtliche Erörterung von Rechtsfragen durch den Senat hinaus; hierfür steht die Feststellungsklage aber nicht offen (vgl. BSGE 79, 71, 79 f. = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4).
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass keiner der vom Kläger zur Darlegung seines Feststellungsinteresses angeführten Gründe durchgreifend ist, sodass auch das nach § 55 SGG erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Ferner war nicht mehr darauf einzugehen, dass auch im Rahmen des § 55 SGG der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen zu beachten (allg. Meinung; vgl. nur BSGE 58, 150, 152 f. = SozR 1500 § 55 Nr. 27) und der Kläger deshalb gehalten ist, von ihm für nicht rechtmäßig gehaltene Verwaltungsentscheidungen mit den prozessrechtlich zulässigen Rechtsbehelfen anzugreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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