Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3907/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3673/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Gewährung einer höheren Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2004/2005 nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Durch Bescheid des Landratsamts B. vom 24. Februar 2005 wurde den Klägern eine Brennstoffbeihilfe für die Zeit bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 222,50 Euro sowie eine weitere Beihilfe für die Reparatur der Heizung in Höhe von 350,- Euro bewilligt. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Heizkostenbeihilfe sei zu niedrig. Zur weiteren Begründung legten die Kläger eine Rechnung der Firma R. über 288,25 Euro für den Kauf von 500 Liter Heizöl vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, auf Empfehlung des Landkreistages Baden-Württemberg sei für die Heizperiode 2004/2005 für Haushalte mit drei und vier Personen eine Pauschale von 445,- Euro festgelegt worden. Die Pauschbeträge für die Heizperiode erstreckten sich auf die Heizperiode vom 1. Oktober 2004 bis 30. April 2005. Für Teile der Heizperiode sei nur eine anteilige Heizungsbeihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage sei den Klägern für die Zeit bis 31. Dezember 2004, also bis zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der hälftige Betrag der Pauschale, also 222,50 Euro bewilligt worden. Ein weiter gehender Anspruch bestehe nicht; unter Berücksichtigung der vorgelegten Rechnung über den Kauf von Heizöl für die Heizperiode 2004/2005 hätte den Klägern sogar nur eine niedrigere Beihilfe zugestanden.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Zugrundelegung einer einmaligen Heizkostenbeihilfe nach § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG in Höhe einer Pauschale von 445,- Euro für die gesamte Heizperiode sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da das BSHG zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sei, sei die Kürzung der Pauschale ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass das zu beheizende Eigenheim nicht nur von den Klägern, sondern auch von deren volljährigem Sohn genutzt werde und zudem unter Zugrundelegung einer siebenmonatigen Heizperiode (1. Oktober 2004 bis 30. April 2005) die Gewährung einer hälftigen Brennstoffbeihilfe jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die von der Firma R. am 18. Dezember 2004 gelieferte Heizölmenge zum 31. Dezember 2004 verbraucht worden sei bzw. insoweit ein Mehrbedarf bestanden habe. Ebenso sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des SG ein ungedeckter Bedarf bestanden habe. Für die Zeit von Januar bis April 2005 stehe den Klägern ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Brennstoffbeihilfe nach den Bestimmungen des BSHG schon wegen dessen Außerkrafttreten nicht zu. Die Nachfolgeregelung des SGB XII sehe die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für diesen Fall nicht vor. Im Übrigen sei das SGB XII auf die Kläger nicht anwendbar, da diese dem Grunde nach leistungsberechtigt seien nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II; vgl. § 21 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II).
Gegen das ihnen am 16. Juni 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. Juli 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit welcher sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 zu verurteilen, ihnen für die Heizperiode 2004/2005 eine höhere Brennstoffbeihilfe, mindestens aber im Umfang von 445,- Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Auf einen Hinweis des Gerichts betreffend die Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme haben die Kläger nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des SG (S 1 SO 3907/05) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt. Diese Beschwerdesumme wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2006 (L 7 SO 4091/06 PKH-A) Bezug genommen.
Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft. Eine (gleichzeitige) Berufungszulassung kann in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesehen werden (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 -). Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Gewährung einer höheren Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2004/2005 nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Durch Bescheid des Landratsamts B. vom 24. Februar 2005 wurde den Klägern eine Brennstoffbeihilfe für die Zeit bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 222,50 Euro sowie eine weitere Beihilfe für die Reparatur der Heizung in Höhe von 350,- Euro bewilligt. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Heizkostenbeihilfe sei zu niedrig. Zur weiteren Begründung legten die Kläger eine Rechnung der Firma R. über 288,25 Euro für den Kauf von 500 Liter Heizöl vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, auf Empfehlung des Landkreistages Baden-Württemberg sei für die Heizperiode 2004/2005 für Haushalte mit drei und vier Personen eine Pauschale von 445,- Euro festgelegt worden. Die Pauschbeträge für die Heizperiode erstreckten sich auf die Heizperiode vom 1. Oktober 2004 bis 30. April 2005. Für Teile der Heizperiode sei nur eine anteilige Heizungsbeihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage sei den Klägern für die Zeit bis 31. Dezember 2004, also bis zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der hälftige Betrag der Pauschale, also 222,50 Euro bewilligt worden. Ein weiter gehender Anspruch bestehe nicht; unter Berücksichtigung der vorgelegten Rechnung über den Kauf von Heizöl für die Heizperiode 2004/2005 hätte den Klägern sogar nur eine niedrigere Beihilfe zugestanden.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Zugrundelegung einer einmaligen Heizkostenbeihilfe nach § 21 Abs. 1a Nr. 2 BSHG in Höhe einer Pauschale von 445,- Euro für die gesamte Heizperiode sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da das BSHG zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sei, sei die Kürzung der Pauschale ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass das zu beheizende Eigenheim nicht nur von den Klägern, sondern auch von deren volljährigem Sohn genutzt werde und zudem unter Zugrundelegung einer siebenmonatigen Heizperiode (1. Oktober 2004 bis 30. April 2005) die Gewährung einer hälftigen Brennstoffbeihilfe jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die von der Firma R. am 18. Dezember 2004 gelieferte Heizölmenge zum 31. Dezember 2004 verbraucht worden sei bzw. insoweit ein Mehrbedarf bestanden habe. Ebenso sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des SG ein ungedeckter Bedarf bestanden habe. Für die Zeit von Januar bis April 2005 stehe den Klägern ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Brennstoffbeihilfe nach den Bestimmungen des BSHG schon wegen dessen Außerkrafttreten nicht zu. Die Nachfolgeregelung des SGB XII sehe die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für diesen Fall nicht vor. Im Übrigen sei das SGB XII auf die Kläger nicht anwendbar, da diese dem Grunde nach leistungsberechtigt seien nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II; vgl. § 21 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II).
Gegen das ihnen am 16. Juni 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. Juli 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit welcher sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 zu verurteilen, ihnen für die Heizperiode 2004/2005 eine höhere Brennstoffbeihilfe, mindestens aber im Umfang von 445,- Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Auf einen Hinweis des Gerichts betreffend die Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme haben die Kläger nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des SG (S 1 SO 3907/05) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt. Diese Beschwerdesumme wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2006 (L 7 SO 4091/06 PKH-A) Bezug genommen.
Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft. Eine (gleichzeitige) Berufungszulassung kann in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesehen werden (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 -). Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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