L 7 AS 4191/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1451/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4191/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Klageverfahren wandte sich der Kläger ursprünglich gegen ein Schreiben der Beklagten, in welchem er zur Vorlage von Nachweisen über Verkaufsbemühungen dreier Grundstücke aufgefordert worden war.

Der am 1952 geborene, verheiratete Kläger und seine Ehefrau S. N. beantragten bei der Beklagten am 2. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); zugleich bat der Kläger um Prüfung der Möglichkeiten einer darlehensweisen Leistungsgewährung. Durch Bescheid vom 21. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau als Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II (Alg II) vom 2. November 2005 bis 31. Mai 2006, wobei die Leistungsgewährung bis zur endgültigen Klärung der Vermögensverhältnisse nur in Form eines Darlehens erfolgen sollte. Mit Abhilfebescheid vom 7. Februar 2006 hob die Beklagte während eines Widerspruchsverfahrens die ab 1. Januar 2006 verfügte Absenkung des dem Kläger zustehenden Anteils des Alg II wegen Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung (vgl. Bescheide vom 16. Dezember 2005) auf und erklärte sich bereit, trotz der darlehensweise gewährten Hilfe die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befristet bis zum 30. April 2006 zu übernehmen. Gleichzeitig erging insoweit ein Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2006. Ergänzend wiederholte die Beklagte in einem Schreiben vom 7. Februar 2006, dass die Leistungsgewährung aufgrund von im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken als Darlehen erfolge und forderte den Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten (§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auf, bis zum 30. April 2006 Nachweise über die Verkaufsbemühungen vorzulegen.

Gegen die oben bezeichneten Bescheide vom 7. Februar 2006 legte der Kläger Widersprüche ein, welche mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurückgewiesen wurden. Auch wegen des letztgenannten Schreibens vom 7. Februar 2006 erhob der Kläger "Widerspruch". Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen dieses Schreiben als unzulässig, weil die Aufforderung zur Verwertung von Grundstücken keinen Verwaltungsakt darstelle.

Am 31. März 2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben (S 9 AS 1451/06), mit welcher er sich gegen die Aufforderung zur Verwertung von Grundstücken wandte. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2006 das Darlehen rückwirkend ab 2. November 2005 in eine "normale SGB II-Leistung umgewandelt", weil aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Nachweise davon auszugehen sei, dass der Verkaufserlös nicht ausreiche, die Belastungen zu decken. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 1. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, welche ohne Antrag und ohne Begründung geblieben ist.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Bereits mit Bescheid vom 4. August 2006 hat sie nochmals klargestellt, dass die Ausführungen in den Bescheiden vom 2. (richtig: 21.) November 2005 und 7. Februar 2006 über die nur darlehensweise Hilfegewährung "gestrichen" würden.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der den Beteiligten jeweils rechtzeitig und formgerecht zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung hat der Kläger, der sich offenbar derzeit in Berlin und nicht in Gernsbach aufhält, nicht hinreichend dargetan; darauf ist er in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 2007 bereits hingewiesen worden.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Sie ist indes mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzziel hat der Kläger, der das Rechtsmittel im Übrigen allein eingelegt hat, weder dargetan noch ist dieses sonst wie ersichtlich, nachdem die Beklagte eine Verwertung der Grundstücke nicht mehr verlangt und das Alg II an die Bedarfsgemeinschaft bereits durch Bescheid vom 27. April 2006 rückwirkend ab 2. November 2005 als "verlorenen Zuschuss" gewährt hat (vgl. ferner Bescheid vom 4. August 2006).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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