L 7 AS 4192/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1452/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4192/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Kläger sinngemäß eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

Der am 1952 geborene, verheiratete Kläger und seine Ehefrau S. N. beantragten bei der Beklagten am 2. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); durch mehrere Bescheide, zuletzt vom 21. November 2005, bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) an den Kläger und seine Ehefrau als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Leistungszeitraum vom 2. November 2005 bis 31. Mai 2006 (ab 2. November 2005 insgesamt 929,13 Euro, ab 1. Dezember 2005 962,00 Euro monatlich). Wegen Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 die Absenkung des dem Kläger zustehenden Alg II um 30 v.H. (93,00 Euro) vom 1. Januar bis 31. März 2006; ebenfalls unter dem 16. Dezember 2005 erging für den genannten Zeitraum ein entsprechender Bewilligungsbescheid. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006); hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 9 AS 619/06); während dieses Klageverfahrens wurden die letztgenannten Bescheide durch Bescheid vom 4. August 2006 zurückgenommen.

Wegen eines Meldeversäumnisses verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2002 (ferner Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2006) die Absenkung des Alg II des Klägers um 10 v.H. in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006; diese Sanktion hob sie mit Bescheid vom 8. März 2006 im Widerspruchsverfahren wieder auf. Ein weiterer Absenkungsbescheid wegen Meldeversäumnissen vom 13. März 2006 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 (Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006) ist während eines Klageverfahrens beim SG (S 9 AS 2325/06) mit Schriftsatz vom 10. November 2006 aufgehoben worden.

Indessen hatte die Beklagte bereits am 7. Februar 2006 einen Abhilfebescheid erlassen, mit dem die oben genannte Sanktion wegen Nichteinhaltens der Eingliederungsvereinbarung aufgehoben worden war, wobei die Hilfe (wegen mehrerer Grundstücke des Klägers) nur darlehensweise erfolge sollte. Gleichzeitig erging ein Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2006 für den Zeitraum vom 2. November 2005 bis 30. April 2006, in welchem die Sanktion nochmals aufgehoben und die ab 1. Januar 2006 geänderten Unterkunftskosten berücksichtigt waren (vom 1. Januar bis 28. Februar 2006 insgesamt 1.004,50 Euro, vom 1. März bis 30. April 2006 insgesamt 973,50 Euro monatlich), im Berechnungsbogen jedoch von einem Minderungsbetrag von 31,00 Euro die Rede war. Die gegen beide Bescheide vom 7. Februar 2006 erhobenen Widersprüche, die sich sowohl gegen die darlehensweise Bewilligung wie auch gegen die - vermeintliche - Absenkung des Alg II richteten, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurückgewiesen; hinsichtlich der Absenkung ist ausgeführt, der Sanktionsbescheid vom 16. Dezember 2005 sei zurückgenommen worden und der Kläger deshalb insoweit nicht mehr beschwert.

Deswegen hat der Kläger am 31. März 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) zwei Klagen erhoben (S 9 AS 1452/06 und S 9 AS 1453/06). Zum Klageverfahren S 9 AS 1452/06 hat der Kläger geltend gemacht, er habe die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben, weil diese gegen das Grundgesetz verstoße. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Anfechtungsklage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers mit der Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 16. Dezember 2005 in vollem Umfang nachgekommen sei. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es am berechtigten Interesse.

Gegen diesen ihm am 1. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. August 2006 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er hat eine Wiederholungsgefahr geltend gemacht und insoweit auf das Klageverfahren S 9 AS 619/06 verwiesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Absenkung im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2006 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 9 AS 1452/06), die weiteren Akten des SG (S 9 AS 1451/06 und S 9 AS 1453/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 4192/06) und die weiteren Senatsakten (L 7 AS 4191/06 und L 7 AS 171/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der den Beteiligten jeweils rechtzeitig und formgerecht zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung hat der Kläger, der sich offenbar derzeit in Berlin und nicht in Gernsbach aufhält, nicht hinreichend dargetan; darauf ist er in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 2007 bereits hingewiesen worden.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Sie ist aber jedenfalls unbegründet.

Dabei legt der Senat - wie bereits das SG - das Begehren des Klägers als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) aus, eine Klageart, die zugeschnitten auf Fallgestaltungen ist, in denen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines - nach Klageerhebung, unter Umständen aber auch bereits zuvor (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 78, 243, 249 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) - erledigten Verwaltungsakts erstrebt wird; eine derartige Erledigung ist hier - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - spätestens mit der Klarstellung im Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 (vgl. ferner den Bescheid vom 4. August 2006) eingetreten. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht indes unter der weiteren Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses besteht. Hier hat der Kläger eine "Wiederholungsgefahr" geltend gemacht. Damit vermag er ein Feststellungsinteresse vorliegend nicht zu begründen, denn dies setzt die konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erneut ergehen wird (vgl. BSGE 42, 212, 217 = SozR 1500 § 131 Nr. 3; Soz3-1500 § 55 Nr. 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn es bleibt völlig ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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