Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1337/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4403/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2003 werden insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den 2. und 3. April 2003 aufgehoben wurde.
Im Übrigen werden die Berufung und die Klagen abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 14.03.2003 bis 03.04.2003 streitig.
Der am 24.05.1970 geborene Kläger war zuletzt vom 14.09.1998 mit Unterbrechungen bis zum 14.08.2001 als Hilfskraft mit Führerschein Klasse 2 bzw. Hilfskraft/Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an eine abgebrochene Weiterbildungsmaßnahme bezog er vom 20.11.2001 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 14.11.2002. Mit Bescheid vom 19.11.2002 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nach einem Umzug des Klägers innerhalb Mannheims bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 Alhi vom 16.12.2002 bis zum 14.11.2003. Ab dem 01.01.2003 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 219,38 EUR (Änderungsbescheid vom 24.01.2003).
Bei einer persönlichen Vorsprache am 11.03.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger drei Stellenangebote, darunter eine Stelle als Lagerist bei der Fa. D. Distribution GmbH in Reilingen, auf die er sich "umgehend" bewerben sollte. Diese teilte der Beklagten am 07.04.2003 mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben.
Mit Bescheid vom 11.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 14.03.2003 bis 31.03.2003 (letzte Zahlung) auf und setzte die Erstattung der für diese Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 564,12 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 176,- EUR, somit insgesamt 740,12 EUR, fest. Zur Begründung führte sie aus, vom 14.03.2003 bis 03.04.2003 sei eine Sperrzeit eingetreten, weil sich der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bei der Fa. D. auf die am 11.03.2003 angebotene zumutbare Beschäftigung als Lagerist beworben habe. Dies stehe einer Arbeitsablehnung gleich.
Hiergegen legte der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 14.04.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe das Stellenangebot persönlich erhalten und sich noch am selben Tag unter der angegebenen Anschrift schriftlich beworben, nachdem er zuvor telefonisch keinen Kontakt bekommen habe. Die Bewerbung sei mit dem postalischen Vermerk "postalisch nicht erreichbar" zurückgekommen. Den Briefumschlag habe er leider nicht mehr. Er habe dies der Beklagten auf dem entsprechenden Bogen mitgeteilt. In seiner schriftlichen Widerspruchsbegründung trug der Kläger weiter vor, er habe, nachdem er am 11.03.2003 drei Stellenangebote erhalten habe, umgehend die drei Bewerbungen geschrieben und noch am selben Tag zur Post gegeben. Die beiden anderen Bewerbungen seien angekommen. Die Bewerbung bei der Firma D. sei nach ca. 1 Woche zurückgekommen mit dem postalischen Vermerk "Empfänger nicht zustellbar".
Auf telefonische Anfrage der Beklagten teilte die Firma D. mit, der Firmensitz in der E. Str. 2 sei von außen anhand Firmenschild, Briefkasten etc. erkennbar. Bislang habe es keine Zustellprobleme gleich welcher Art gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Behauptung des Klägers, den Arbeitgeber weder telefonisch noch postalisch erreicht zu haben, sei nicht zutreffend, sondern als Zweckbehauptung zu werten.
Hiergegen hat der Kläger, dem ab 04.04.2003 Alhi weiterbewilligt und bis zur Arbeitsaufnahme am 11.06.2003 gezahlt wurde, am 19.05.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. In der Klagebegründung hat er ausgeführt, eine Telefonnummer der Firma D. sei ihm bei der Aushändigung des Stellenangebots von der Mitarbeiterin der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hat weiter eine Abschrift seines Bewerbungsschreibens vorgelegt.
Die Firma D. hat auf Anfrage des SG unter dem 25.06.2003 mitgeteilt, ihr seien keine Probleme bezüglich ihrer Erreichbarkeit auf postalischem oder telefonischem Wege bekannt.
Mit Urteil vom 26.09.2003 hat das SG den Bescheid vom 11.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe das Arbeitsangebot nicht abgelehnt. Er habe sich vielmehr sofort nach Erhalt des Arbeitsangebotes bei der Firma D. beworben. Das Bewerbungsschreiben sei ohne Verschulden des Klägers dort nicht eingegangen. Zu Gunsten des Klägers sei anzunehmen, dass tatsächlich ein Postversehen vorgelegen habe. Unstreitig sei, dass sich dieser auf zwei der am 11.03.2003 unterbreiteten Arbeitsangebote unverzüglich beworben habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass er sich auf das Angebot bei der Firma D. nicht beworben habe, zumal es sich gleichfalls um eine Tätigkeit im Lagerbereich gehandelt habe. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Absageschreiben auf seine sonstigen Bewerbungen zeigten, dass er sich im streitigen Zeitraum ernsthaft und konsequent um eine Arbeit bemüht habe.
Gegen das ihr am 06.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.11.2003 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich bei der Firma D. beworben habe. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass die Firma D. ausgerechnet im Fall des Klägers schriftlich und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Selbst wenn die Angaben des Klägers zuträfen, wäre es ihm zumutbar gewesen, persönlich bei der Firma vorzusprechen. Er hätte zumindest aber seinen Arbeitsvermittler unverzüglich informieren müssen. Unbeachtlich sei, dass sich der Kläger auf zwei weitere ebenfalls am 11.03.2003 ausgehändigte Stellenangebote beworben und sich auch eigeninitiativ um Arbeit bemüht habe.
Mit Bescheid vom 23.12.2003 hat die Beklagte wegen des Eintritts der Sperrzeit die Bewilligung von Alhi jetzt vom 14.03.2003 bis 03.04.2003 aufgehoben und die Erstattung eines Gesamtbetrages - wie bisher - in Höhe von 740,12 EUR verlangt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2003 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend.
Im Erörterungstermin vom 27.10.2006 hat der Kläger angegeben, er habe das Stellenangebot von einer Mitarbeiterin der Beklagten erhalten. Die Telefonnummer des Arbeitgebers habe er den von der Agentur für Arbeit erhaltenen Unterlagen entnommen. Er habe sich sofort bei der Firma D. gemeldet und dort die Auskunft erhalten, es sei niemand da, alle Mitarbeiter seien bei der Messe Cebit. Da er das Telefongespräch über den Apparat seiner Frau geführt habe, müsste hierüber noch ein Einzelverbindungsnachweis vorliegen. Er habe daraufhin die Unterlagen schriftlich abgeschickt. Nach 1 bis 2 Wochen sei der Brief mit dem Vermerk "unzustellbar" zurückgekommen. Dies habe er dann der Mitarbeiterin der Beklagten gemeldet.
Mit Schreiben vom 31.10.2006 hat der Kläger mitgeteilt, er habe am Dienstag den 11.03.2003 mit der Firma D. telefoniert. Ihm sei mitgeteilt worden, die Mitarbeiter seien auf der Cebit-Messe. Diese habe im Jahr 2003 vom 12. bis 19. März stattgefunden. Er habe dieses Gespräch über sein Kartenhandy geführt, deshalb könne ein Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Beklagten ist auch überwiegend begründet.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 23.12.2003, der gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist nur insoweit begründet, als die Sperrzeit vom 12.03.2003 bis zum 01.04.2003 reicht und deshalb für den 02. und 03. 04.2004 keine Sperrzeit eingetreten ist.
Die Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung von Alhi zutreffend auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Der Alhi-Anspruch des Klägers hat wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit geruht. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Arbeitsagentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Vorliegend war das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt. Es enthielt die zutreffende Anschrift des Arbeitgebers, die Art der Tätigkeit und die hierbei gestellten Anforderungen. Die angebotene Tätigkeit als Lagerist war dem Kläger, der zuvor mehrere Jahre als Hilfskraft gearbeitet hatte, auch zumutbar. Im Arbeitsangebot war der Kläger auch ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden, die eintreten, wenn er sich nicht auf die angebotene Stelle bewirbt.
Der Kläger hat sich auf die angebotene Stelle bei der Fa. D. nicht beworben. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich der Kläger weder telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt noch eine schriftliche Bewerbung abgeschickt hat.
Der Kläger hat zum einen widersprüchliche Angaben hinsichtlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber gemacht. In der mündlichen Widerspruchsbegründung vom 14.04.2003 hat er angegeben, er habe versucht, den Arbeitgeber telefonisch zu erreichen, jedoch keinen Kontakt bekommen. In der schriftlichen Widerspruchsbegründung wurde eine telefonische Bewerbung nicht erwähnt. Hier gab der Kläger vielmehr an, das Bewerbungsschreiben umgehend verfasst und zur Post gegeben zu haben. In der Klageschrift vom 16.05.2003 hat der Kläger vorgetragen, eine Telefonnummer der Firma D. sei ihm am Tage des Beratungsgesprächs von der Mitarbeiterin der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Demgegenüber gab er im Erörterungstermin vom 27.10.2006 an, die Telefonnummer des Arbeitgebers habe er dem schriftlichen Stellenangebot der Beklagten entnommen; er habe unmittelbar nach dessen Erhalt mit dem Arbeitgeber telefoniert und die Auskunft erhalten, alle Mitarbeiter seien bei der Messe Cebit, woraufhin er die Bewerbungsunterlagen schriftlich abgeschickt habe. Die Angaben des Klägers hinsichtlich eines Telefonats sind somit widersprüchlich. Obwohl der Kläger im Erörterungstermin vorgetragen hatte, über das Gespräch mit der Firma D. am 11.03.2003 liege ihm noch ein Einzelverbindungsnachweis vor, da er dieses Gespräch über das Firmentelefon seiner Ehefrau geführt habe, konnte er einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen. Zudem ist es nicht zutreffend, dass das ihm unterbreitete Stellenangebot die Telefonnummer des Arbeitgebers enthielt.
Zur Überzeugung des Senats hat sich der Klägers auch nicht schriftlich beworben. Ein Postversehen, wie vom SG angenommen, ist zwar grundsätzlich nicht auszuschließen. Bei einem Postversehen geht der abgesandte Brief jedoch in der Regel verloren und erreicht nicht den Adressaten. Er wird dagegen nicht, wie vom Kläger behauptet, mit dem Vermerk "postalisch nicht erreichbar" an den Absender zurückgesandt. Für einen solchen Postrücklauf liegen im Übrigen auch keinerlei sonstige Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber war durch das Firmenschild und den Briefkasten unter der angegebenen Adresse postalisch jederzeit erreichbar. Der Arbeitgeber hat hierzu auch mitgeteilt, ihm seien bislang keine Zustellprobleme gleich welcher Art oder welchen Unternehmens bekannt geworden. Auch werden Schreiben mit einfachem Brief - wie die angebliche Bewerbung des Klägers - durch einfachen Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Für den Zugang war es deshalb nicht erforderlich, dass unter der Firmenanschrift am Tage der Zustellung ein Empfänger erreichbar war. Unbeachtlich ist deshalb insbesondere, ob sich alle Mitarbeiter der Fa. D. auf einer Messe befanden, da hierdurch deren postalische Erreichbarkeit nicht eingeschränkt wurde. Es hätte zudem nahe gelegen, den Postrücklauf der Bewerbung mit dem Vermerk "postalisch unbekannt" aufzubewahren, zumal der Kläger, der sich ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Absagen auf eine Vielzahl weiterer Stellen beworben hat, alle schriftlichen Absagen aufgehoben hat. Nicht zutreffend ist schließlich der Vortrag des Klägers, er habe sich unmittelbar nach dem Postrücklauf an die Beklagte gewandt und ihr dies mitgeteilt. Eine Vorsprache des Klägers nach dem 11.03.2003 ist vielmehr erst wieder am 14.04.2003 erfolgt. Auch aus dem Umstand, dass sich der Kläger auf die zwei weiteren am 11.03.2003 unterbreiteten Stellenangebote beworben sowie eigeninitiativ Bewerbungen versandt hat, kann nicht auf die Absendung einer Bewerbung an die Firma D. geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr die Bewerbung auf das jeweilige Stellenangebot.
Der durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 01.01.2002 in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Variante 3 SGB III eingefügte Sperrzeittatbestand der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches, soll klarstellen, dass bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme für die Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosem von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/6944 S. 36). Deshalb liegt eine ausreichende Bewerbung auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, er habe mit der Fa. D. zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen und sich dann schriftlich beworben, nicht vor. In diesem Fall hätte es dem Kläger oblegen, sich nach dem Postrücklauf des Bewerbungsschreibens nochmals an den Arbeitgeber oder an die Beklagte zu wenden, da sein Bewerbungsschreiben den - jedenfalls telefonisch erreichbaren - Arbeitgeber offensichtlich nicht erreicht hatte.
Das Verhalten des Klägers war auch kausal für das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit, da er erst am 11.06.2003 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein anderes Verhalten zuzumuten ist. Dem Kläger war eine Bewerbung auf die angebotene Stelle zumutbar.
Die Beklagte hat auch zutreffend den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit festgestellt. Nach § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung drei Wochen im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs.
Die Beklagte hat jedoch die Lage der Sperrzeit unzutreffend festgestellt. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitauslösendes Ereignis war vorliegend die Nichtbewerbung auf die angebotene Stelle. Bei einem persönlich unterbreiteten Stellenangebot mit der Aufforderung, sich "umgehend" zu bewerben, ist dies der Tag, an dem der Arbeitslose das Stellenangebot erhält (Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 144 Rn. 96). Die Beklagte ist demgegenüber bei der zeitlichen Lage der Sperrzeit davon ausgegangen, dass dem Arbeitslosen das Stellenangebot schriftlich unterbreitet wurde und hat somit für das Stellenangebot unzutreffend eine Postlaufzeit von 3 Tagen eingerechnet. Die Sperrzeit reicht damit vom 12.03.2003 bis zum 01.04.2003. Für den 02. und 03.04.2003 hat der Kläger somit noch Anspruch auf Alhi.
Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattung der für die Zeit vom 14.03. bis 31.03.2003 gewährten Alhi sowie der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung gem. § 50 Abs. 1 SGB X in zutreffender Höhe festgesetzt, da der Erstattungszeitraum insgesamt im Aufhebungszeitraum liegt.
Die Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen werden die Berufung und die Klagen abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 14.03.2003 bis 03.04.2003 streitig.
Der am 24.05.1970 geborene Kläger war zuletzt vom 14.09.1998 mit Unterbrechungen bis zum 14.08.2001 als Hilfskraft mit Führerschein Klasse 2 bzw. Hilfskraft/Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an eine abgebrochene Weiterbildungsmaßnahme bezog er vom 20.11.2001 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 14.11.2002. Mit Bescheid vom 19.11.2002 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nach einem Umzug des Klägers innerhalb Mannheims bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 Alhi vom 16.12.2002 bis zum 14.11.2003. Ab dem 01.01.2003 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 219,38 EUR (Änderungsbescheid vom 24.01.2003).
Bei einer persönlichen Vorsprache am 11.03.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger drei Stellenangebote, darunter eine Stelle als Lagerist bei der Fa. D. Distribution GmbH in Reilingen, auf die er sich "umgehend" bewerben sollte. Diese teilte der Beklagten am 07.04.2003 mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben.
Mit Bescheid vom 11.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 14.03.2003 bis 31.03.2003 (letzte Zahlung) auf und setzte die Erstattung der für diese Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 564,12 EUR sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 176,- EUR, somit insgesamt 740,12 EUR, fest. Zur Begründung führte sie aus, vom 14.03.2003 bis 03.04.2003 sei eine Sperrzeit eingetreten, weil sich der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bei der Fa. D. auf die am 11.03.2003 angebotene zumutbare Beschäftigung als Lagerist beworben habe. Dies stehe einer Arbeitsablehnung gleich.
Hiergegen legte der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 14.04.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe das Stellenangebot persönlich erhalten und sich noch am selben Tag unter der angegebenen Anschrift schriftlich beworben, nachdem er zuvor telefonisch keinen Kontakt bekommen habe. Die Bewerbung sei mit dem postalischen Vermerk "postalisch nicht erreichbar" zurückgekommen. Den Briefumschlag habe er leider nicht mehr. Er habe dies der Beklagten auf dem entsprechenden Bogen mitgeteilt. In seiner schriftlichen Widerspruchsbegründung trug der Kläger weiter vor, er habe, nachdem er am 11.03.2003 drei Stellenangebote erhalten habe, umgehend die drei Bewerbungen geschrieben und noch am selben Tag zur Post gegeben. Die beiden anderen Bewerbungen seien angekommen. Die Bewerbung bei der Firma D. sei nach ca. 1 Woche zurückgekommen mit dem postalischen Vermerk "Empfänger nicht zustellbar".
Auf telefonische Anfrage der Beklagten teilte die Firma D. mit, der Firmensitz in der E. Str. 2 sei von außen anhand Firmenschild, Briefkasten etc. erkennbar. Bislang habe es keine Zustellprobleme gleich welcher Art gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Behauptung des Klägers, den Arbeitgeber weder telefonisch noch postalisch erreicht zu haben, sei nicht zutreffend, sondern als Zweckbehauptung zu werten.
Hiergegen hat der Kläger, dem ab 04.04.2003 Alhi weiterbewilligt und bis zur Arbeitsaufnahme am 11.06.2003 gezahlt wurde, am 19.05.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. In der Klagebegründung hat er ausgeführt, eine Telefonnummer der Firma D. sei ihm bei der Aushändigung des Stellenangebots von der Mitarbeiterin der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hat weiter eine Abschrift seines Bewerbungsschreibens vorgelegt.
Die Firma D. hat auf Anfrage des SG unter dem 25.06.2003 mitgeteilt, ihr seien keine Probleme bezüglich ihrer Erreichbarkeit auf postalischem oder telefonischem Wege bekannt.
Mit Urteil vom 26.09.2003 hat das SG den Bescheid vom 11.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe das Arbeitsangebot nicht abgelehnt. Er habe sich vielmehr sofort nach Erhalt des Arbeitsangebotes bei der Firma D. beworben. Das Bewerbungsschreiben sei ohne Verschulden des Klägers dort nicht eingegangen. Zu Gunsten des Klägers sei anzunehmen, dass tatsächlich ein Postversehen vorgelegen habe. Unstreitig sei, dass sich dieser auf zwei der am 11.03.2003 unterbreiteten Arbeitsangebote unverzüglich beworben habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass er sich auf das Angebot bei der Firma D. nicht beworben habe, zumal es sich gleichfalls um eine Tätigkeit im Lagerbereich gehandelt habe. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Absageschreiben auf seine sonstigen Bewerbungen zeigten, dass er sich im streitigen Zeitraum ernsthaft und konsequent um eine Arbeit bemüht habe.
Gegen das ihr am 06.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.11.2003 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich bei der Firma D. beworben habe. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass die Firma D. ausgerechnet im Fall des Klägers schriftlich und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Selbst wenn die Angaben des Klägers zuträfen, wäre es ihm zumutbar gewesen, persönlich bei der Firma vorzusprechen. Er hätte zumindest aber seinen Arbeitsvermittler unverzüglich informieren müssen. Unbeachtlich sei, dass sich der Kläger auf zwei weitere ebenfalls am 11.03.2003 ausgehändigte Stellenangebote beworben und sich auch eigeninitiativ um Arbeit bemüht habe.
Mit Bescheid vom 23.12.2003 hat die Beklagte wegen des Eintritts der Sperrzeit die Bewilligung von Alhi jetzt vom 14.03.2003 bis 03.04.2003 aufgehoben und die Erstattung eines Gesamtbetrages - wie bisher - in Höhe von 740,12 EUR verlangt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2003 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend.
Im Erörterungstermin vom 27.10.2006 hat der Kläger angegeben, er habe das Stellenangebot von einer Mitarbeiterin der Beklagten erhalten. Die Telefonnummer des Arbeitgebers habe er den von der Agentur für Arbeit erhaltenen Unterlagen entnommen. Er habe sich sofort bei der Firma D. gemeldet und dort die Auskunft erhalten, es sei niemand da, alle Mitarbeiter seien bei der Messe Cebit. Da er das Telefongespräch über den Apparat seiner Frau geführt habe, müsste hierüber noch ein Einzelverbindungsnachweis vorliegen. Er habe daraufhin die Unterlagen schriftlich abgeschickt. Nach 1 bis 2 Wochen sei der Brief mit dem Vermerk "unzustellbar" zurückgekommen. Dies habe er dann der Mitarbeiterin der Beklagten gemeldet.
Mit Schreiben vom 31.10.2006 hat der Kläger mitgeteilt, er habe am Dienstag den 11.03.2003 mit der Firma D. telefoniert. Ihm sei mitgeteilt worden, die Mitarbeiter seien auf der Cebit-Messe. Diese habe im Jahr 2003 vom 12. bis 19. März stattgefunden. Er habe dieses Gespräch über sein Kartenhandy geführt, deshalb könne ein Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Beklagten ist auch überwiegend begründet.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 23.12.2003, der gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist nur insoweit begründet, als die Sperrzeit vom 12.03.2003 bis zum 01.04.2003 reicht und deshalb für den 02. und 03. 04.2004 keine Sperrzeit eingetreten ist.
Die Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung von Alhi zutreffend auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Der Alhi-Anspruch des Klägers hat wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit geruht. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Arbeitsagentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Vorliegend war das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt. Es enthielt die zutreffende Anschrift des Arbeitgebers, die Art der Tätigkeit und die hierbei gestellten Anforderungen. Die angebotene Tätigkeit als Lagerist war dem Kläger, der zuvor mehrere Jahre als Hilfskraft gearbeitet hatte, auch zumutbar. Im Arbeitsangebot war der Kläger auch ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden, die eintreten, wenn er sich nicht auf die angebotene Stelle bewirbt.
Der Kläger hat sich auf die angebotene Stelle bei der Fa. D. nicht beworben. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich der Kläger weder telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt noch eine schriftliche Bewerbung abgeschickt hat.
Der Kläger hat zum einen widersprüchliche Angaben hinsichtlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber gemacht. In der mündlichen Widerspruchsbegründung vom 14.04.2003 hat er angegeben, er habe versucht, den Arbeitgeber telefonisch zu erreichen, jedoch keinen Kontakt bekommen. In der schriftlichen Widerspruchsbegründung wurde eine telefonische Bewerbung nicht erwähnt. Hier gab der Kläger vielmehr an, das Bewerbungsschreiben umgehend verfasst und zur Post gegeben zu haben. In der Klageschrift vom 16.05.2003 hat der Kläger vorgetragen, eine Telefonnummer der Firma D. sei ihm am Tage des Beratungsgesprächs von der Mitarbeiterin der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Demgegenüber gab er im Erörterungstermin vom 27.10.2006 an, die Telefonnummer des Arbeitgebers habe er dem schriftlichen Stellenangebot der Beklagten entnommen; er habe unmittelbar nach dessen Erhalt mit dem Arbeitgeber telefoniert und die Auskunft erhalten, alle Mitarbeiter seien bei der Messe Cebit, woraufhin er die Bewerbungsunterlagen schriftlich abgeschickt habe. Die Angaben des Klägers hinsichtlich eines Telefonats sind somit widersprüchlich. Obwohl der Kläger im Erörterungstermin vorgetragen hatte, über das Gespräch mit der Firma D. am 11.03.2003 liege ihm noch ein Einzelverbindungsnachweis vor, da er dieses Gespräch über das Firmentelefon seiner Ehefrau geführt habe, konnte er einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen. Zudem ist es nicht zutreffend, dass das ihm unterbreitete Stellenangebot die Telefonnummer des Arbeitgebers enthielt.
Zur Überzeugung des Senats hat sich der Klägers auch nicht schriftlich beworben. Ein Postversehen, wie vom SG angenommen, ist zwar grundsätzlich nicht auszuschließen. Bei einem Postversehen geht der abgesandte Brief jedoch in der Regel verloren und erreicht nicht den Adressaten. Er wird dagegen nicht, wie vom Kläger behauptet, mit dem Vermerk "postalisch nicht erreichbar" an den Absender zurückgesandt. Für einen solchen Postrücklauf liegen im Übrigen auch keinerlei sonstige Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber war durch das Firmenschild und den Briefkasten unter der angegebenen Adresse postalisch jederzeit erreichbar. Der Arbeitgeber hat hierzu auch mitgeteilt, ihm seien bislang keine Zustellprobleme gleich welcher Art oder welchen Unternehmens bekannt geworden. Auch werden Schreiben mit einfachem Brief - wie die angebliche Bewerbung des Klägers - durch einfachen Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Für den Zugang war es deshalb nicht erforderlich, dass unter der Firmenanschrift am Tage der Zustellung ein Empfänger erreichbar war. Unbeachtlich ist deshalb insbesondere, ob sich alle Mitarbeiter der Fa. D. auf einer Messe befanden, da hierdurch deren postalische Erreichbarkeit nicht eingeschränkt wurde. Es hätte zudem nahe gelegen, den Postrücklauf der Bewerbung mit dem Vermerk "postalisch unbekannt" aufzubewahren, zumal der Kläger, der sich ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Absagen auf eine Vielzahl weiterer Stellen beworben hat, alle schriftlichen Absagen aufgehoben hat. Nicht zutreffend ist schließlich der Vortrag des Klägers, er habe sich unmittelbar nach dem Postrücklauf an die Beklagte gewandt und ihr dies mitgeteilt. Eine Vorsprache des Klägers nach dem 11.03.2003 ist vielmehr erst wieder am 14.04.2003 erfolgt. Auch aus dem Umstand, dass sich der Kläger auf die zwei weiteren am 11.03.2003 unterbreiteten Stellenangebote beworben sowie eigeninitiativ Bewerbungen versandt hat, kann nicht auf die Absendung einer Bewerbung an die Firma D. geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr die Bewerbung auf das jeweilige Stellenangebot.
Der durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 01.01.2002 in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Variante 3 SGB III eingefügte Sperrzeittatbestand der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches, soll klarstellen, dass bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme für die Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosem von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/6944 S. 36). Deshalb liegt eine ausreichende Bewerbung auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, er habe mit der Fa. D. zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen und sich dann schriftlich beworben, nicht vor. In diesem Fall hätte es dem Kläger oblegen, sich nach dem Postrücklauf des Bewerbungsschreibens nochmals an den Arbeitgeber oder an die Beklagte zu wenden, da sein Bewerbungsschreiben den - jedenfalls telefonisch erreichbaren - Arbeitgeber offensichtlich nicht erreicht hatte.
Das Verhalten des Klägers war auch kausal für das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit, da er erst am 11.06.2003 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein anderes Verhalten zuzumuten ist. Dem Kläger war eine Bewerbung auf die angebotene Stelle zumutbar.
Die Beklagte hat auch zutreffend den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit festgestellt. Nach § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung drei Wochen im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs.
Die Beklagte hat jedoch die Lage der Sperrzeit unzutreffend festgestellt. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitauslösendes Ereignis war vorliegend die Nichtbewerbung auf die angebotene Stelle. Bei einem persönlich unterbreiteten Stellenangebot mit der Aufforderung, sich "umgehend" zu bewerben, ist dies der Tag, an dem der Arbeitslose das Stellenangebot erhält (Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 144 Rn. 96). Die Beklagte ist demgegenüber bei der zeitlichen Lage der Sperrzeit davon ausgegangen, dass dem Arbeitslosen das Stellenangebot schriftlich unterbreitet wurde und hat somit für das Stellenangebot unzutreffend eine Postlaufzeit von 3 Tagen eingerechnet. Die Sperrzeit reicht damit vom 12.03.2003 bis zum 01.04.2003. Für den 02. und 03.04.2003 hat der Kläger somit noch Anspruch auf Alhi.
Gleichwohl hat die Beklagte die Erstattung der für die Zeit vom 14.03. bis 31.03.2003 gewährten Alhi sowie der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung gem. § 50 Abs. 1 SGB X in zutreffender Höhe festgesetzt, da der Erstattungszeitraum insgesamt im Aufhebungszeitraum liegt.
Die Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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