Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1132/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5247/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 und der Änderungsbescheid vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 in Höhe von wöchentlich 108,99 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 01.01.2004 bis 31.05.2004 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenhilfe (Alhi) ohne Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau hat.
Der am 05.05.1944 geborene, schon in der Vergangenheit wiederholt im Leistungsbezug der Beklagten gestandene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11.01.1989 Arbeitslosengeld und daran anschließend Alhi, nur unterbrochen vom 08.01.1996 bis 31.05.1996 und vom 07.09.2001 bis 09.04.2002 durch den Bezug von Unterhaltsgeld bzw. Krankengeld, wobei nur zeitweise und in geringem Umfang Einkommen der Ehefrau des Klägers zur Anrechnung gelangte.
Mit Bescheid vom 24.01.2003 bewilligte die Beklagte Alhi nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnittes ab 01.01.2003 nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von wöchentlich 340 EUR und Leistungsgruppe C/0 in Höhe von wöchentlich 102,34 EUR. Aufgrund des Einkommens der Ehefrau des Klägers setzte sie einen Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 40,32 EUR fest. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, bewilligte die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 13.03.2003 Alhi ohne Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 142,66 EUR bis zum 31.12.2003.
Am 27.11.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Hierzu legte er Verdienstbescheinigungen seiner Ehefrau vor. Danach erzielte diese in den Monaten August bis September 2003 ein gleichbleibendes monatliches Tarifgehalt von 1.556 EUR zuzüglich des Arbeitgeberanteiles zu den vermögensbildenden Leistungen in Höhe von 10, 60 EUR und - nach Abzug der gesetzlichen Abzüge in Höhe von monatlich gleichbleibend 790,94 EUR - ein Nettogehalt in Höhe von 775,66 EUR.
Mit Bescheid vom 07.01.2004 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 330 EUR unter Zugrundelegung eines Anrechnungsbetrages von 38,43 EUR in Höhe von wöchentlich 99,75 EUR.
Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte mit der Begründung, das Einkommen seiner Ehefrau sei unzutreffend angerechnet worden, bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.01.2004 Alhi ab dem 01.01.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 33,03 EUR mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 105,14 EUR.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, vom Einkommen seiner Ehefrau seien Werbungskosten für Arbeitskleidung, ein Freibetrag in Höhe des Mindestfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie ein zusätzlicher Pauschbetrag bei Erwerbseinkommen laut EStG abzusetzen. Auch seien Mehraufwendungen für eine medizinisch notwendige Ernährung zum Erhalt von Arbeitskraft und Erwerbstätigkeit bei Schwerbehinderung gem. § 138 AFG sowie die Unterhaltsleistungen aus rechtlicher Verpflichtung für die 1976 geborene, derzeit erkrankte und erwerbslose leibliche Tochter nicht berücksichtigt. Schließlich seien vermögenswirksame Leistungen als privilegiertes Einkommen abzusetzen. Vorsorglich beantrage er wie im Vorjahr die Nichtabsenkung des Mindestfreibetrages nach § 434g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Mit Schreiben vom 30.01.2004 wies die Beklagte den Kläger vorab darauf hin, dass der zusätzliche Pauschbetrag bei Erwerbseinkommen ab dem 01.01.2004 entfallen sei und die Nichtabsenkung des Mindestfreibetrags nach § 434g SGB III nur bis zum 31.12.2003 möglich gewesen sei. Ob Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen seien, werde geprüft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2004 wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB III beim Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigende Freibetrag in Höhe von 510,93 EUR sei berücksichtigt worden. Vom Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 775,66 EUR seien Fahrtkosten in Höhe von 74,88 EUR, Versicherungsbeiträge in Höhe von 46,70 EUR sowie der Mindestbetrag der hypothetischen Alhi in Höhe von 510,93 EUR abzuziehen. Es verbleibe ein Betrag von monatlich 143,15 EUR bzw. 33,03 EUR wöchentlich. Aufwendungen für Miete und Mietnebenkosten, Telefongebühren und sonstige Belastungen dürften mangels gesetzlicher Regelung nicht abgezogen werden. Unterhaltsleistungen könnten nicht abgesetzt werden, weil nach § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Unterhaltsverpflichtung nicht bestehe. Nach Abzug des Anrechnungsbetrages verbleibe ein Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 105,14 EUR.
Hiergegen hat der Kläger, der seit dem 01.06.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei ansonsten gleicher Sachlage sei seinem Widerspruch im Vorjahr stattgegeben worden. Bei Kürzung seiner Alhi um monatlich 143,47 EUR werde er sozialhilfebedürftig. Dies sei durch die Regelung des Sozialgesetzbuches ausgeschlossen. Auch könne er rückwirkend Sozialhilfe nicht mehr beantragen.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das SG den Bescheid vom 07.01.2004 und den Änderungsbescheid vom 19.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi in Höhe von wöchentlich 106,55 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, vom anrechenbaren Einkommen der Ehefrau in Höhe von 775,66 EUR sei gem. § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III der die fiktive Alhi der Ehefrau übersteigende Betrag in Höhe von 80% des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 EStG von monatlich 510,93 EUR abzusetzen. Weiter abzusetzen seien von der Beklagten anerkannte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 62,40 EUR. Darüber hinaus seien Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in voller Höhe abzusetzen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien. Abzusetzen seien danach die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung sowie die Beiträge zu einem Hauspflegeverein von jährlich 782,96 EUR bzw. monatlich 62,25 EUR. Nicht Berücksichtigungsfähig seien die vermögenswirksamen Leistungen, da diese Bestandteil des zu berücksichtigenden Nettolohns seien. Im Rahmen der Werbungskosten nicht zu berücksichtigen seien geltend gemachte 15 EUR monatlich für die Reinigung und den Ersatz der Arbeitskittel seiner Ehefrau, da diese im Rahmen der normalen Familienwäsche gereinigt werden könnten. Nicht zu berücksichtigen seien Unterhaltszahlungen an die mittlerweile 27 Jahre alte Tochter, da diesen kein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch nach § 1601 ff. BGB zugrunde liege. Auch für einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarf bei der Ernährung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Dasselbe gelte für die Aufwendungen für Miete, Nebenkosten und Telefon. Schließlich rechtfertige auch der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2003 anrechnungsfrei Alhi bezogen habe, kein anderes Ergebnis. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die zum Jahreswechsel 2003/2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, durch welche die maßgeblichen Frei- bzw. Pauschbeträge abgesenkt bzw. gänzlich gestrichen worden seien, berücksichtigt habe. Da die Alhi ausschließlich aus Steuermitteln des Bundes finanziert werde, sei eine übergangslose Änderung möglich und aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Übergangsvorschrift erforderlich. Schließlich greife auch der Einwand des Klägers nicht durch, durch die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau werde er sozialhilfebedürftig. Dies sei rechtlich ohne Bedeutung. Vom Einkommen der Ehefrau des Klägers seien danach monatlich 137,08 EUR bzw. wöchentlich 31,63 EUR auf die Alhi des Klägers anzurechnen. Damit ergebe sich ein wöchentlicher Alhi-Anspruch des Klägers von 106,55 EUR.
Gegen das am 29.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 EUR seien vom anzurechnenden Einkommen seiner Ehefrau abzusetzen. Der steuerliche Grundfreibetrag von 510,93 EUR sei um den Pauschbetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 127,73 EUR zu erhöhen. Auch seien die Kosten für Arbeitskleidung von monatlich 15 EUR zu berücksichtigen. Seine Ehefrau erhalte vom Arbeitgeber jährlich nur einen Arbeitskittel. Weiter sei zu berücksichtigen, dass durch die Anrechnung des Partnereinkommens Sozialhilfebedürftigkeit entstehe. Schließlich sei zu prüfen, ob Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen verletzt seien, da er Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2004 und des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohnes seien als Einkommen im Sinne des § 193 Abs. 2 Satz 1 SGB III zu berücksichtigen. Lediglich zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte vermögenswirksame Leistungen (des Arbeitgebers) seien privilegiert. Für einen zusätzlichen Pauschbetrag von 25% bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Streitig ist ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 137,08 EUR für 5 Monate, so dass die Berufungssumme von 500 EUR überschritten ist.
Die Berufung ist auch teilweise insoweit begründet, als der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht als Einkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
In der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.05.2004 haben die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi gem. § 190 SGB III vorgelegen, insbesondere war der Kläger arbeitslos und arbeitslos gemeldet.
Die Beklagte hat der Bewilligung von Alhi ab dem 01.01.2004 ein Bemessungsentgelt von gerundet wöchentlich 330 EUR, Leistungsgruppe C/0 sowie einen ungekürzten wöchentlichen Leistungssatz von 138,18 EUR zugrundegelegt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den ungekürzten wöchentlichen Leistungssatz unzutreffend berechnet hätte.
Auf den Alhi-Anspruch des Klägers ist Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen.
Nach § 195 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) vermindert sich die Alhi um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe von 80% des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommenssteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Freibetrag erhöht sich weiter gem. § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat.
Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi sind gem. § 194 Abs. 2 SGB III alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen sind 1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und 3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Die Ehefrau des Klägers hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.556,- EUR erzielt.
Hiervon abzusetzen sind gem. § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III die darauf entfallenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Höhe von monatlich 790,94 EUR. Dies ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von 765,06 EUR.
Entgegen dem angefochtenen Urteil und der Berechnung der Beklagten ist der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 10,60 EUR nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Betrag steht der Ehefrau des Klägers nämlich nicht zur Bestreitung der aktuellen Lebenshaltungskosten zur Verfügung und unterliegt auch nicht ihrer Disposition. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 13.01.2005 selbst konzediert, wonach die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers privilegiert sind. Um solche handelt es sich ausweislich der Entgeltabrechnungen bei dem Betrag von 10,60 EUR.
Vom Einkommen der Ehefrau weiter abzusetzen ist der Freibetrag nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Diesen hat die Beklagte zutreffend mit 80% des nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legenden Betrages mit 510,93 EUR festgesetzt. Insoweit wird auf die Berechnung im angefochtenen Urteil gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Freibetrages. Zwar bestimmt § 434g Abs. 4 SGB III, dass § 194 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weitergilt, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2002 vorgelegen haben. Diese Regelung gilt jedoch nur für die laufende Bewilligung und somit nur für die Bewilligung bis zum 31.12.2003.
Das SG hat im angefochtenen Urteil weiter zutreffend Versicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe von monatlich 65,25 EUR vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt. Das BSG hat hierzu entschieden, dass die in § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Alhi-V 2002) vorgesehene Pauschale von 3 % des Einkommens für Versicherungsbeiträge, die von dem bei der Alhi leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform ist und deshalb Maßstab für die Absetzbarkeit von Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen allein die gesetzliche Regelung des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist (BSG Urteil vom 09.12.2004 - SozR 4-4220 § 3 Nr. 1; Urteil vom 17.03.2005 - Info also 2006, 26). Im Übrigen übersteigen die anerkannten Versicherungsbeiträge die in § 3 Abs. 2 Alhi-V 2002 vorgesehene Pauschale von 3 %, die bei einem Bruttoeinkommen von 1.556.- EUR lediglich 46,68 EUR betragen würde.
Das SG hat weiter zutreffend die Fahrtkosten gem. § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Höhe von 62,40 EUR abgesetzt. Danach sind vom anzurechnenden Einkommen die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abzusetzen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 3 Alhi-V 2002, dass als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Fahrtkosten ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen ist. Diesen Betrag hat die Beklagte zugrundegelegt. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Bei einer Arbeit an 6 Tagen pro Woche und einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 8 Kilometern entspricht dies einem wöchentlichen Betrag von 14,40 EUR bzw. einem monatlichen Betrag von 62,40 EUR.
Unterhaltskosten für die am 08.05.1976 geborene und sich nicht mehr in Berufsausbildung befindliche Tochter können nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III erhöht sich der Freibetrag nur um Unterhaltsleistungen, die Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen sind. Eine solche rechtliche Pflicht liegt dem der Tochter gewährten Unterhalt nicht zugrunde. Einen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben gem. §§ 1602, 1603 Abs. 2 BGB nur unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eine lediglich sittliche Verpflichtung ist hierbei nicht ausreichend (Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rz. 25; BSG NZS 2001, 607).
Gleichfalls nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen absetzbar sind mangels einer rechtlichen Grundlage die Aufwendungen für Miete, Wohnnebenkosten und Telefon.
Es fallen auch keine einkommensmindernd zu berücksichtigenden Kosten für die Arbeitskleidung der Ehefrau des Klägers an. Die in § 194 Abs. 2 Nr. 3 SGB III aufgeführten Aufwendungen entsprechen weitgehend den steuerlichen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG. Als Werbungskosten für Berufskleidung sind danach die Kosten für solche Kleidungsstücke abzusetzen, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und die wegen der Eigenart des Berufes nötig sind (BFHE 163, 134). Im Unterschied zum Steuerrecht bleiben für die Alhi jedoch lediglich fiktive Werbungskosten außer Betracht (Brandts, a.a.O., § 194 Rz. 41). Danach handelt es sich bei den Arbeitskitteln der Ehefrau des Klägers zwar grundsätzlich um Berufskleidung, da diese ausschließlich bei der Arbeit getragen werden. Für die Ehefrau, die seit 1981 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, fallen jedoch keine Anschaffungskosten an, da sie nach ihren Angaben vom Arbeitgeber jährlich ein Kleidungsstück gestellt bekommt. Darüber hinausgehende tatsächliche Kosten für die Anschaffung von Arbeitskitteln hat der Kläger nicht dargelegt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die Arbeitskleidung nicht im Rahmen der normalen Familienwäsche gereinigt werden könnte.
Es gibt auch keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung eines erhöhten behinderungsbedingten Bedarfs. Für den streitigen Zeitraum ist auch die Übergangsregelung des § 434g Abs. 6 SGB III nicht mehr anwendbar. Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 vorgelegen haben, waren danach auf Antrag des Arbeitslosen Art. 1 Nr. 25 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden, soweit der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt würden. Diese Regelung war zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2003 und galt somit für den streitigen Zeitraum nicht mehr. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Es ergibt sich danach ein vom Einkommen der Ehefrau des Klägers abzusetzender Betrag in Höhe von 1429,52 EUR. Auf die Alhi anzurechnen sind danach 126,28 EUR monatlich bzw. 29,19 EUR wöchentlich (126,48 x 3: 13). Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Alhi in Höhe von 108,99 EUR wöchentlich (138,18 - 19,19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 01.01.2004 bis 31.05.2004 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenhilfe (Alhi) ohne Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau hat.
Der am 05.05.1944 geborene, schon in der Vergangenheit wiederholt im Leistungsbezug der Beklagten gestandene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11.01.1989 Arbeitslosengeld und daran anschließend Alhi, nur unterbrochen vom 08.01.1996 bis 31.05.1996 und vom 07.09.2001 bis 09.04.2002 durch den Bezug von Unterhaltsgeld bzw. Krankengeld, wobei nur zeitweise und in geringem Umfang Einkommen der Ehefrau des Klägers zur Anrechnung gelangte.
Mit Bescheid vom 24.01.2003 bewilligte die Beklagte Alhi nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnittes ab 01.01.2003 nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von wöchentlich 340 EUR und Leistungsgruppe C/0 in Höhe von wöchentlich 102,34 EUR. Aufgrund des Einkommens der Ehefrau des Klägers setzte sie einen Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 40,32 EUR fest. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, bewilligte die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 13.03.2003 Alhi ohne Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 142,66 EUR bis zum 31.12.2003.
Am 27.11.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Hierzu legte er Verdienstbescheinigungen seiner Ehefrau vor. Danach erzielte diese in den Monaten August bis September 2003 ein gleichbleibendes monatliches Tarifgehalt von 1.556 EUR zuzüglich des Arbeitgeberanteiles zu den vermögensbildenden Leistungen in Höhe von 10, 60 EUR und - nach Abzug der gesetzlichen Abzüge in Höhe von monatlich gleichbleibend 790,94 EUR - ein Nettogehalt in Höhe von 775,66 EUR.
Mit Bescheid vom 07.01.2004 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 330 EUR unter Zugrundelegung eines Anrechnungsbetrages von 38,43 EUR in Höhe von wöchentlich 99,75 EUR.
Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte mit der Begründung, das Einkommen seiner Ehefrau sei unzutreffend angerechnet worden, bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.01.2004 Alhi ab dem 01.01.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 33,03 EUR mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 105,14 EUR.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, vom Einkommen seiner Ehefrau seien Werbungskosten für Arbeitskleidung, ein Freibetrag in Höhe des Mindestfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie ein zusätzlicher Pauschbetrag bei Erwerbseinkommen laut EStG abzusetzen. Auch seien Mehraufwendungen für eine medizinisch notwendige Ernährung zum Erhalt von Arbeitskraft und Erwerbstätigkeit bei Schwerbehinderung gem. § 138 AFG sowie die Unterhaltsleistungen aus rechtlicher Verpflichtung für die 1976 geborene, derzeit erkrankte und erwerbslose leibliche Tochter nicht berücksichtigt. Schließlich seien vermögenswirksame Leistungen als privilegiertes Einkommen abzusetzen. Vorsorglich beantrage er wie im Vorjahr die Nichtabsenkung des Mindestfreibetrages nach § 434g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Mit Schreiben vom 30.01.2004 wies die Beklagte den Kläger vorab darauf hin, dass der zusätzliche Pauschbetrag bei Erwerbseinkommen ab dem 01.01.2004 entfallen sei und die Nichtabsenkung des Mindestfreibetrags nach § 434g SGB III nur bis zum 31.12.2003 möglich gewesen sei. Ob Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen seien, werde geprüft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2004 wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB III beim Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigende Freibetrag in Höhe von 510,93 EUR sei berücksichtigt worden. Vom Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 775,66 EUR seien Fahrtkosten in Höhe von 74,88 EUR, Versicherungsbeiträge in Höhe von 46,70 EUR sowie der Mindestbetrag der hypothetischen Alhi in Höhe von 510,93 EUR abzuziehen. Es verbleibe ein Betrag von monatlich 143,15 EUR bzw. 33,03 EUR wöchentlich. Aufwendungen für Miete und Mietnebenkosten, Telefongebühren und sonstige Belastungen dürften mangels gesetzlicher Regelung nicht abgezogen werden. Unterhaltsleistungen könnten nicht abgesetzt werden, weil nach § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Unterhaltsverpflichtung nicht bestehe. Nach Abzug des Anrechnungsbetrages verbleibe ein Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 105,14 EUR.
Hiergegen hat der Kläger, der seit dem 01.06.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei ansonsten gleicher Sachlage sei seinem Widerspruch im Vorjahr stattgegeben worden. Bei Kürzung seiner Alhi um monatlich 143,47 EUR werde er sozialhilfebedürftig. Dies sei durch die Regelung des Sozialgesetzbuches ausgeschlossen. Auch könne er rückwirkend Sozialhilfe nicht mehr beantragen.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das SG den Bescheid vom 07.01.2004 und den Änderungsbescheid vom 19.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi in Höhe von wöchentlich 106,55 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, vom anrechenbaren Einkommen der Ehefrau in Höhe von 775,66 EUR sei gem. § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III der die fiktive Alhi der Ehefrau übersteigende Betrag in Höhe von 80% des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 EStG von monatlich 510,93 EUR abzusetzen. Weiter abzusetzen seien von der Beklagten anerkannte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 62,40 EUR. Darüber hinaus seien Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in voller Höhe abzusetzen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien. Abzusetzen seien danach die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung sowie die Beiträge zu einem Hauspflegeverein von jährlich 782,96 EUR bzw. monatlich 62,25 EUR. Nicht Berücksichtigungsfähig seien die vermögenswirksamen Leistungen, da diese Bestandteil des zu berücksichtigenden Nettolohns seien. Im Rahmen der Werbungskosten nicht zu berücksichtigen seien geltend gemachte 15 EUR monatlich für die Reinigung und den Ersatz der Arbeitskittel seiner Ehefrau, da diese im Rahmen der normalen Familienwäsche gereinigt werden könnten. Nicht zu berücksichtigen seien Unterhaltszahlungen an die mittlerweile 27 Jahre alte Tochter, da diesen kein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch nach § 1601 ff. BGB zugrunde liege. Auch für einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarf bei der Ernährung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Dasselbe gelte für die Aufwendungen für Miete, Nebenkosten und Telefon. Schließlich rechtfertige auch der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2003 anrechnungsfrei Alhi bezogen habe, kein anderes Ergebnis. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die zum Jahreswechsel 2003/2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, durch welche die maßgeblichen Frei- bzw. Pauschbeträge abgesenkt bzw. gänzlich gestrichen worden seien, berücksichtigt habe. Da die Alhi ausschließlich aus Steuermitteln des Bundes finanziert werde, sei eine übergangslose Änderung möglich und aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Übergangsvorschrift erforderlich. Schließlich greife auch der Einwand des Klägers nicht durch, durch die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau werde er sozialhilfebedürftig. Dies sei rechtlich ohne Bedeutung. Vom Einkommen der Ehefrau des Klägers seien danach monatlich 137,08 EUR bzw. wöchentlich 31,63 EUR auf die Alhi des Klägers anzurechnen. Damit ergebe sich ein wöchentlicher Alhi-Anspruch des Klägers von 106,55 EUR.
Gegen das am 29.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 EUR seien vom anzurechnenden Einkommen seiner Ehefrau abzusetzen. Der steuerliche Grundfreibetrag von 510,93 EUR sei um den Pauschbetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 127,73 EUR zu erhöhen. Auch seien die Kosten für Arbeitskleidung von monatlich 15 EUR zu berücksichtigen. Seine Ehefrau erhalte vom Arbeitgeber jährlich nur einen Arbeitskittel. Weiter sei zu berücksichtigen, dass durch die Anrechnung des Partnereinkommens Sozialhilfebedürftigkeit entstehe. Schließlich sei zu prüfen, ob Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen verletzt seien, da er Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2004 und des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohnes seien als Einkommen im Sinne des § 193 Abs. 2 Satz 1 SGB III zu berücksichtigen. Lediglich zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte vermögenswirksame Leistungen (des Arbeitgebers) seien privilegiert. Für einen zusätzlichen Pauschbetrag von 25% bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Streitig ist ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 137,08 EUR für 5 Monate, so dass die Berufungssumme von 500 EUR überschritten ist.
Die Berufung ist auch teilweise insoweit begründet, als der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht als Einkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
In der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.05.2004 haben die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi gem. § 190 SGB III vorgelegen, insbesondere war der Kläger arbeitslos und arbeitslos gemeldet.
Die Beklagte hat der Bewilligung von Alhi ab dem 01.01.2004 ein Bemessungsentgelt von gerundet wöchentlich 330 EUR, Leistungsgruppe C/0 sowie einen ungekürzten wöchentlichen Leistungssatz von 138,18 EUR zugrundegelegt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den ungekürzten wöchentlichen Leistungssatz unzutreffend berechnet hätte.
Auf den Alhi-Anspruch des Klägers ist Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen.
Nach § 195 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) vermindert sich die Alhi um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe von 80% des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommenssteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Freibetrag erhöht sich weiter gem. § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat.
Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi sind gem. § 194 Abs. 2 SGB III alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen sind 1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und 3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Die Ehefrau des Klägers hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.556,- EUR erzielt.
Hiervon abzusetzen sind gem. § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III die darauf entfallenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Höhe von monatlich 790,94 EUR. Dies ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von 765,06 EUR.
Entgegen dem angefochtenen Urteil und der Berechnung der Beklagten ist der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 10,60 EUR nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Betrag steht der Ehefrau des Klägers nämlich nicht zur Bestreitung der aktuellen Lebenshaltungskosten zur Verfügung und unterliegt auch nicht ihrer Disposition. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 13.01.2005 selbst konzediert, wonach die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers privilegiert sind. Um solche handelt es sich ausweislich der Entgeltabrechnungen bei dem Betrag von 10,60 EUR.
Vom Einkommen der Ehefrau weiter abzusetzen ist der Freibetrag nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Diesen hat die Beklagte zutreffend mit 80% des nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legenden Betrages mit 510,93 EUR festgesetzt. Insoweit wird auf die Berechnung im angefochtenen Urteil gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Freibetrages. Zwar bestimmt § 434g Abs. 4 SGB III, dass § 194 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weitergilt, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2002 vorgelegen haben. Diese Regelung gilt jedoch nur für die laufende Bewilligung und somit nur für die Bewilligung bis zum 31.12.2003.
Das SG hat im angefochtenen Urteil weiter zutreffend Versicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe von monatlich 65,25 EUR vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt. Das BSG hat hierzu entschieden, dass die in § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Alhi-V 2002) vorgesehene Pauschale von 3 % des Einkommens für Versicherungsbeiträge, die von dem bei der Alhi leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform ist und deshalb Maßstab für die Absetzbarkeit von Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen allein die gesetzliche Regelung des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist (BSG Urteil vom 09.12.2004 - SozR 4-4220 § 3 Nr. 1; Urteil vom 17.03.2005 - Info also 2006, 26). Im Übrigen übersteigen die anerkannten Versicherungsbeiträge die in § 3 Abs. 2 Alhi-V 2002 vorgesehene Pauschale von 3 %, die bei einem Bruttoeinkommen von 1.556.- EUR lediglich 46,68 EUR betragen würde.
Das SG hat weiter zutreffend die Fahrtkosten gem. § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Höhe von 62,40 EUR abgesetzt. Danach sind vom anzurechnenden Einkommen die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abzusetzen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 3 Alhi-V 2002, dass als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Fahrtkosten ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen ist. Diesen Betrag hat die Beklagte zugrundegelegt. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Bei einer Arbeit an 6 Tagen pro Woche und einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 8 Kilometern entspricht dies einem wöchentlichen Betrag von 14,40 EUR bzw. einem monatlichen Betrag von 62,40 EUR.
Unterhaltskosten für die am 08.05.1976 geborene und sich nicht mehr in Berufsausbildung befindliche Tochter können nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III erhöht sich der Freibetrag nur um Unterhaltsleistungen, die Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen sind. Eine solche rechtliche Pflicht liegt dem der Tochter gewährten Unterhalt nicht zugrunde. Einen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben gem. §§ 1602, 1603 Abs. 2 BGB nur unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eine lediglich sittliche Verpflichtung ist hierbei nicht ausreichend (Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rz. 25; BSG NZS 2001, 607).
Gleichfalls nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen absetzbar sind mangels einer rechtlichen Grundlage die Aufwendungen für Miete, Wohnnebenkosten und Telefon.
Es fallen auch keine einkommensmindernd zu berücksichtigenden Kosten für die Arbeitskleidung der Ehefrau des Klägers an. Die in § 194 Abs. 2 Nr. 3 SGB III aufgeführten Aufwendungen entsprechen weitgehend den steuerlichen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG. Als Werbungskosten für Berufskleidung sind danach die Kosten für solche Kleidungsstücke abzusetzen, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und die wegen der Eigenart des Berufes nötig sind (BFHE 163, 134). Im Unterschied zum Steuerrecht bleiben für die Alhi jedoch lediglich fiktive Werbungskosten außer Betracht (Brandts, a.a.O., § 194 Rz. 41). Danach handelt es sich bei den Arbeitskitteln der Ehefrau des Klägers zwar grundsätzlich um Berufskleidung, da diese ausschließlich bei der Arbeit getragen werden. Für die Ehefrau, die seit 1981 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, fallen jedoch keine Anschaffungskosten an, da sie nach ihren Angaben vom Arbeitgeber jährlich ein Kleidungsstück gestellt bekommt. Darüber hinausgehende tatsächliche Kosten für die Anschaffung von Arbeitskitteln hat der Kläger nicht dargelegt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die Arbeitskleidung nicht im Rahmen der normalen Familienwäsche gereinigt werden könnte.
Es gibt auch keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung eines erhöhten behinderungsbedingten Bedarfs. Für den streitigen Zeitraum ist auch die Übergangsregelung des § 434g Abs. 6 SGB III nicht mehr anwendbar. Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 vorgelegen haben, waren danach auf Antrag des Arbeitslosen Art. 1 Nr. 25 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden, soweit der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt würden. Diese Regelung war zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2003 und galt somit für den streitigen Zeitraum nicht mehr. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Es ergibt sich danach ein vom Einkommen der Ehefrau des Klägers abzusetzender Betrag in Höhe von 1429,52 EUR. Auf die Alhi anzurechnen sind danach 126,28 EUR monatlich bzw. 29,19 EUR wöchentlich (126,48 x 3: 13). Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Alhi in Höhe von 108,99 EUR wöchentlich (138,18 - 19,19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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