Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 7708/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 63/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Dem 1985 geborenen Antragsteller (Ast.) wurden zuletzt mit Bescheid vom 20.06.2006 durch die Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von insgesamt 658,33 EUR gewährt.
Am 01.09.2006 nahm der Ast. im CJD Jugenddorf in B. eine Ausbildung zum Bürokaufmann auf. Mit Bescheid vom 20.09.2006 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit W., dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), welche die Lehrgangskosten für die Zeit 01.09.2006 bis 31.08.2009, ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 EUR, sowie für Familienheimfahrten einen monatlichen Betrag von 32,80EUR umfassten. Eine Ausbildungsvergütung erhielt der Ast. nicht. Die Einrichtung, in der der Ast. während seiner Ausbildung wohnt, ist während der Ferien, an Feiertagen und an durch Feiertage verlängerten Wochenenden geschlossen ist, mit der Folge, dass eine Übernachtung dann dort nicht möglich ist.
Mit Bescheid vom 14.09.2006 hob die Ag. die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.09.2006 ganz auf. Der Ast. habe ab Aufnahme der Ausbildung wegen § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen. Mit Bescheid vom 15.09.2006 hob die Ag. für die Zeit ab 01.09.2006 die Leistungen erneut vollständig auf und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 658,33 EUR zurück.
Hiergegen legte der Ast. am 04.10.2006 Widerspruch ein und stellte am 20.10.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde nur die Weitergewährung von Miete und Heizkosten begehrt, nicht aber weitere Leistungen. Er sei darauf angewiesen seine Wohnung zu behalten, da er an freien Tagen ansonsten heimat- und wohnungslos sei. Bei Verwandten könne er in dieser Zeit nicht unterkommen. Die beantragte Leistung sei nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte die Ag. dem Ast. mit, dass die Forderung in Höhe von 658,33 EUR bis zur Entscheidung des Klageverfahrens vorläufig ruhend gestellt werde.
Mit Beschluss vom 30.11.2006 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.10.2006 gegen die Bescheide vom 14.09.2006 und 15.09.2006 in Höhe von 313,33 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung) an.
Das SG bejahte seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung, bei Teilnehmern an einer beruflichen Bildungsmaßnahme sei Wohnort nicht der Maßnahmeort, wenn der Aufenthalt dort lediglich der Durchführung der Maßnahme diene. Der Wohnsitz werde dadurch begründet, dass sich die Person mit dem Willen, dort nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort bleibend zum räumlichen Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, niederlasse. Davon sei am Ort der Bildungsmaßnahme nicht auszugehen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 313,33EUR gerechtfertigt. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlange eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen seien. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in die Betrachtung einzubeziehen; dabei komme dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheine. Die gebotene Interessenabwägung führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Vorliegend bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide.
Die Ausbildung des Ast. zum Bürokaufmann werde zwar durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert, jedoch nicht im Rahmen der §§ 60 ff SGB III, sondern als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III. Die Förderung erfolge daher aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und verfolge über die reine Ausbildung hinaus den Zweck der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Die Fördermöglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben werde in § 7 Abs. 5 SGB II nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift führten daher Leistungen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt würden, nicht zu eine Ausschluss der Leistungsberechtigung. Ob insoweit eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II zu erfolgen habe, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt. Nach Auffassung der Kammer sei zumindest zweifelhaft, ob eine erweiternde Auslegung aufgrund des Sinn und Zwecks des § 7 Abs. 5 SGB II geboten sei. Die Erfolgsaussichten des durch den Ast. eingelegten Rechtsbehelfs seien daher offen. Der Bedarf in Höhe der Kosten der Unterkunft ist auch weder durch das Taschengeld, das der Ast. erhaltet noch durch die Sachwertbezüge gedeckt. Die Sachbezüge dienten gerade nicht dem Erhalt der Wohnung in S ... Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei daher geboten, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen seien. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs seien um so geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirke oder rückgängig gemacht werden könne. Ohne die Anordnung müsse der Ast. seine Wohnung aufgeben mit der Folge, während der Ferien, verlängerten Wochenenden und Feiertagen keine Unterkunft zu haben. Der Ast. habe keinerlei familiären Rückhalt, mit dessen Hilfe ein Verlust der Wohnung aufgefangen werden könnte. Die Aufgabe der Wohnung hätte nach Auffassung des SG Folgen, die selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht rückgängig zu machen wären. Hinter diesen schwerwiegenden, existenziellen Folgen stehe das Vollzugsinteresse der Ag. zurück.
Gegen diesen Beschluss legte die Ag. am 21.12.2006 Beschwerde ein, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ast. halte sich seit Beginn seiner Ausbildung zum Bürokaufmann bis auf die Wochenenden, die Feiertage und Urlaubszeiten in Wiesensteig auf. Er habe dort seinen Hauptwohnsitz und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die gewöhnliche Aufenthalt liege nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ag. und sie sei deshalb nach § 37 SGB II nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Zuständig sei nunmehr die Arbeitsgemeinschaft G ...
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass eine Beibehaltung des bisherigen Hauptwohnsitzes dann vorliegt, wenn dieser auch während der Maßnahme den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Teilnehmers bildet (Gagel-Fuchsloch Rdz.8, 9 zur Nachfolgebestimmung des § 84 SGB III, BSG vom 30.01.1975 SozR 4100 § 45 Nr.4). Dies ist im Falle des Ast. gegeben. Eine berufliche Maßnahme ist vorübergehender Art. Sie führt in der Regel nicht zur Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben und der Teilnehmer sich auch an Feiertagen etc am Maßnahmeort aufhalten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Dem 1985 geborenen Antragsteller (Ast.) wurden zuletzt mit Bescheid vom 20.06.2006 durch die Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von insgesamt 658,33 EUR gewährt.
Am 01.09.2006 nahm der Ast. im CJD Jugenddorf in B. eine Ausbildung zum Bürokaufmann auf. Mit Bescheid vom 20.09.2006 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit W., dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), welche die Lehrgangskosten für die Zeit 01.09.2006 bis 31.08.2009, ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 EUR, sowie für Familienheimfahrten einen monatlichen Betrag von 32,80EUR umfassten. Eine Ausbildungsvergütung erhielt der Ast. nicht. Die Einrichtung, in der der Ast. während seiner Ausbildung wohnt, ist während der Ferien, an Feiertagen und an durch Feiertage verlängerten Wochenenden geschlossen ist, mit der Folge, dass eine Übernachtung dann dort nicht möglich ist.
Mit Bescheid vom 14.09.2006 hob die Ag. die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.09.2006 ganz auf. Der Ast. habe ab Aufnahme der Ausbildung wegen § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen. Mit Bescheid vom 15.09.2006 hob die Ag. für die Zeit ab 01.09.2006 die Leistungen erneut vollständig auf und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 658,33 EUR zurück.
Hiergegen legte der Ast. am 04.10.2006 Widerspruch ein und stellte am 20.10.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde nur die Weitergewährung von Miete und Heizkosten begehrt, nicht aber weitere Leistungen. Er sei darauf angewiesen seine Wohnung zu behalten, da er an freien Tagen ansonsten heimat- und wohnungslos sei. Bei Verwandten könne er in dieser Zeit nicht unterkommen. Die beantragte Leistung sei nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte die Ag. dem Ast. mit, dass die Forderung in Höhe von 658,33 EUR bis zur Entscheidung des Klageverfahrens vorläufig ruhend gestellt werde.
Mit Beschluss vom 30.11.2006 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.10.2006 gegen die Bescheide vom 14.09.2006 und 15.09.2006 in Höhe von 313,33 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung) an.
Das SG bejahte seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung, bei Teilnehmern an einer beruflichen Bildungsmaßnahme sei Wohnort nicht der Maßnahmeort, wenn der Aufenthalt dort lediglich der Durchführung der Maßnahme diene. Der Wohnsitz werde dadurch begründet, dass sich die Person mit dem Willen, dort nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort bleibend zum räumlichen Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, niederlasse. Davon sei am Ort der Bildungsmaßnahme nicht auszugehen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 313,33EUR gerechtfertigt. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlange eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen seien. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in die Betrachtung einzubeziehen; dabei komme dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheine. Die gebotene Interessenabwägung führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Vorliegend bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide.
Die Ausbildung des Ast. zum Bürokaufmann werde zwar durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert, jedoch nicht im Rahmen der §§ 60 ff SGB III, sondern als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III. Die Förderung erfolge daher aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und verfolge über die reine Ausbildung hinaus den Zweck der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Die Fördermöglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben werde in § 7 Abs. 5 SGB II nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift führten daher Leistungen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt würden, nicht zu eine Ausschluss der Leistungsberechtigung. Ob insoweit eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II zu erfolgen habe, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt. Nach Auffassung der Kammer sei zumindest zweifelhaft, ob eine erweiternde Auslegung aufgrund des Sinn und Zwecks des § 7 Abs. 5 SGB II geboten sei. Die Erfolgsaussichten des durch den Ast. eingelegten Rechtsbehelfs seien daher offen. Der Bedarf in Höhe der Kosten der Unterkunft ist auch weder durch das Taschengeld, das der Ast. erhaltet noch durch die Sachwertbezüge gedeckt. Die Sachbezüge dienten gerade nicht dem Erhalt der Wohnung in S ... Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei daher geboten, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen seien. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs seien um so geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirke oder rückgängig gemacht werden könne. Ohne die Anordnung müsse der Ast. seine Wohnung aufgeben mit der Folge, während der Ferien, verlängerten Wochenenden und Feiertagen keine Unterkunft zu haben. Der Ast. habe keinerlei familiären Rückhalt, mit dessen Hilfe ein Verlust der Wohnung aufgefangen werden könnte. Die Aufgabe der Wohnung hätte nach Auffassung des SG Folgen, die selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht rückgängig zu machen wären. Hinter diesen schwerwiegenden, existenziellen Folgen stehe das Vollzugsinteresse der Ag. zurück.
Gegen diesen Beschluss legte die Ag. am 21.12.2006 Beschwerde ein, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ast. halte sich seit Beginn seiner Ausbildung zum Bürokaufmann bis auf die Wochenenden, die Feiertage und Urlaubszeiten in Wiesensteig auf. Er habe dort seinen Hauptwohnsitz und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die gewöhnliche Aufenthalt liege nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ag. und sie sei deshalb nach § 37 SGB II nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Zuständig sei nunmehr die Arbeitsgemeinschaft G ...
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass eine Beibehaltung des bisherigen Hauptwohnsitzes dann vorliegt, wenn dieser auch während der Maßnahme den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Teilnehmers bildet (Gagel-Fuchsloch Rdz.8, 9 zur Nachfolgebestimmung des § 84 SGB III, BSG vom 30.01.1975 SozR 4100 § 45 Nr.4). Dies ist im Falle des Ast. gegeben. Eine berufliche Maßnahme ist vorübergehender Art. Sie führt in der Regel nicht zur Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben und der Teilnehmer sich auch an Feiertagen etc am Maßnahmeort aufhalten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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