Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1280/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4256/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2003 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird im Zugunstenverfahren geführt über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1953 geborene Kläger war nach dreieinhalbjähriger (August 1968 bis Januar 1972) Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser zunächst als solcher, später in anderen Bereichen des Schlosserberufs tätig. Ab 01. April 1983 war er als Maschinen- und Montageschlosser im Angestelltenverhältnis bei Fachberatung E. in D. beschäftigt, einem Unternehmen, das zunächst schwerpunktmäßig mit dem Handel mit Holzbearbeitungsmaschinen befasst war; wegen eines Strukturwandels des Unternehmens zu Montage und Service von Späneabsauganlagen, Ventilatoren und Spezialfilteranlagen wurden ab 01. Januar 1991 wieder Beiträge zur damaligen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Laut Angaben des Arbeitgebers verfügte der Kläger über die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters und wuchs im technischen Bereich in eine Führungsrolle des Hauses hinein (Auskunft des Arbeitgebers vom 04. Dezember 2000).
Am 17. April 1996 erlitt der Kläger bei seiner Beschäftigung einen Muskelfaserriss am rechten Schultergelenk. Er blieb für die letzte Beschäftigung durchgängig arbeitsunfähig, bezog ab 16. Juli 1996 Krankengeld und ab 20. Oktober 1997 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Am 23. Februar 2000 beantragte der Kläger bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - im Folgenden einheitlich Beklagte) Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Orthopäde Dr. R. erstattete in Kenntnis der Berichte über die Behandlung des Unfallschadens das Gutachten vom 12. Oktober 2000. Es bestünden ein Verschleiß der Halswirbelsäule mit Schulterbeschwerden rechts bei insgesamt mittelschwerer Funktionseinbuße sowie Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei Spondylolyse L5/S1. Auf Tätigkeiten unter überwiegend einseitiger Körperhaltung und auf häufiges Bücken sei zu verzichten. Lasten über zehn kg sollten nicht häufig gehoben, getragen oder bewegt werden. Ein Wechselrhythmus sei anzuraten. Überkopfarbeiten schieden bei dem Rechtshänder aus. Die Einsatzfähigkeit für die Tätigkeit eines Schlossers sei seit dem 17. April 1996 weiterhin und auf Dauer auf unter zwei Stunden abgesunken. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien vollschichtig zumutbar. Durch Bescheid vom 07. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Jedenfalls eine Verweisungstätigkeit als Bediener von CNC-/NC-gesteuerten Dreh- und Fräsmaschinen könne noch vollschichtig (nach dem seit 01. Januar 2001 geltenden Recht: sechsstündig) verrichtet werden. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an.
Am 27. April 2001 ging bei der Beklagten ein Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ein. Nach nochmaliger Überprüfung der bekannten ärztlichen Befunde wurde von einer neuen Untersuchung abgesehen (Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 12. November 2001). Die Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 07. Februar 2001 ab (Bescheid vom 14. November 2001). In Betracht kämen auch Verweisungstätigkeiten als Hausmeister, Registrator, Pförtner oder Museumswärter. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erstattete Arzt für Orthopädie Dr. K. das Gutachten vom 26. Februar 2002. Er bestätigte die Leistungsbeurteilung des Dr. R. unter Beschränkung von Heben und Tragen von Lasten auf sieben bis zehn kg. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002). Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei der Kläger nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Schlosser einsetzbar. Er müsse sich aber auf andere Tätigkeiten verweisen lassen, z.B. die eines Registrators oder eines Hausmeisters.
Zur Begründung der am 26. April 2002 beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhobenen Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule seien schwerwiegend und führten zu Schwindelzuständen, Kopfschmerzen, Lähmungserscheinungen an den Händen und Sehbehinderungen. Ebenso sei die Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Er könne deshalb keiner regelmäßigen Tätigkeit mehr nachgehen ... Im Übrigen sei zur Abwendung von Berufsunfähigkeit eine Verweisung auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten sozial nicht zulässig.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Schlicht vom 23. Juli 2002 entgegen, wonach Tätigkeiten eines Registrators und Hausmeisters vollschichtig verrichtet werden könnten.
Das Sozialgericht hörte die behandelnden Ärzte Dr. von H.-H. und Dr. B ... Arzt für Allgemeinmedizin Dr. von H.-H. regte in der Zeugenaussage vom 22. Juni 2002 eine ganzheitliche Begutachtung an. Arzt für Orthopädie Dr. B. stimmte in der Zeugenaussage vom 27. Juni 2002 den bisherigen Beurteilungen seines Fachgebiets im Wesentlichen zu. Arzt für Orthopädie Dr. Ri. erstattete das Gutachten vom 19. September 2002. Er diagnostizierte eine Cervikobrachialgie rechts mit Wurzelreiz C 8 bei bekanntem engem Spinalkanal, ein Impingementsyndrom und Omarthrose der rechten Schulter mit deutlichem Bewegungsschmerz sowie ein chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolyse und beginnendem Wirbelgleiten ohne Wurzelkompressionszeichen. Vollschichtig möglich seien leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Arbeiten in Reklination der Halswirbelsäule, Arbeiten über der Armhorizontalen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G., der im Schwerbehindertenverfahren S 10 SB 2685/01 das Gutachten vom 06. September 2002 gefertigt hatte, erstattete in dessen Kenntnis das Gutachten nach Aktenlage vom 07. Januar 2003. Auf seinen Fachgebieten bestünden ein Wurzelreiz C8 rechts, aber auch eine neurotisch-depressive Persönlichkeitsentwicklung (Dysthymie) mit ausgeprägter Somatisierungstendenz. Wegen dieser zusätzlichen Befunde sollten Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeiten, in Kälte, Nässe, im Freien, unter Wärme, Staub, Gasen oder Dämpfen, bei starker Beanspruchung des Hör- und Sehvermögens vermieden werden; auch mittelschwierige und schwierigere Tätigkeiten geistiger Art, Publikumsverkehr und besondere nervliche Beanspruchung seien nicht zu empfehlen. Ansonsten sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit möglich.
Mit Urteil vom 30. September 2003 gab das SG der Klage insoweit statt, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2002 verurteilt wurde, ab 01. März 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das SG im Wesentlichen dar, Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht und teilweise oder volle Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht liege nicht vor. Es liege aber ab Antragstellung Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger sei als qualifizierter Facharbeiter beschäftigt gewesen. Die zuletzt noch genannten Verweisungstätigkeiten als Hausmeister oder Registrator kämen aufgrund der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. Die Arbeit eines Hausmeisters sei eine in der Regel mittelschwere Tätigkeit. Eine zumutbare Verweisung auf den Beruf des Registrators scheide deshalb aus, weil der Sachverständige Dr. G. eine mehr als einfache geistige Arbeit ausgeschlossen habe. Auf einfache Registratortätigkeiten könne der Kläger als Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2003, der Kläger am 28. Oktober 2003 jeweils beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Beklagte hat geltend gemacht, ein psychischer Befund, der insbesondere die Tätigkeit als Registrator ausschließe, sei nicht schlüssig begründet. Die Anforderungen an einen Registrator würden überspannt (vgl. hierzu beispielhaft Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08. Dezember 2004 - L 3 RJ 2594/03). Sie hat Stellungnahmen des Internisten und Arbeitsmediziners Dr. Beyer vom 05. August 2005 sowie der Ärztin für Nervenheilkunde Bechert vom 16. August 2005 vorgelegt, die eine weitere Begutachtung angeregt haben. Dr. Beyer hat es aufgrund der spärlich definierten Befunde des Gutachtens des Dr. G. für nicht nachvollziehbar angesehen, dass der Kläger mittelschwere Tätigkeiten geistiger Art nicht hätte ausüben können. Schwierigkeiten sehe er bei einer Tätigkeit als Hausmeister sowie bei einem Einsatz in einer Poststelle in einer Verwaltung. Aus den Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung vom 18. und 29. Oktober 2004 sei erkennbar, dass ab Frühjahr 2004 die Beschwerdesymptomatik der rechten Schulter zugenommen haben müsse und im Verlauf des Sommers 2004 eine Funktionsverschlechterung der rechten Schulter eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückzunehmen und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. März 2000 zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und hält auch die weitergehenden Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für erfüllt. Er genieße Berufschutz und könne als Facharbeiter nicht auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Wegen seiner Multimorbidität sei eine Einsatzfähigkeit in einem verwertbaren wirtschaftlichen Umfang nicht mehr gegeben. Das Gutachten des Dr. P. sei bagatellisierend und zum Teil zu oberflächlich. Er hat den Bericht des Dr. O. vom 31. Dezember 2004 über die stationäre Behandlung vom 20. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004, bei der eine Humeruskopf-Endoprothese implantiert worden ist, vorgelegt.
Arzt für Orthopädie Dr. P., Leitender Arzt der S.-klinik B. K., hat das Gutachten vom 28. Dezember 2005 (Untersuchung am 10. Oktober 2005) erstattet. Inzwischen (Dezember 2004) sei ein künstliches Schulterteilgelenk implantiert worden. Es bestehe noch eine funktionell eingeschränkte aktive Beweglichkeit der rechten Schulter mit Kraftminderung für Armtätigkeit rechts oberhalb der Schulterhöhe. Hinzu kämen die deutlichen Verschleißzeichen der Halswirbelsäule mit bekannter Einengung des Spinalkanals der unteren Halswirbelsäule und mit diskreter Reizung der Wurzel C8. Ein sensibles Karpaltunnelsyndrom am rechten Handgelenk beeinträchtige die Grob- und Feinmotorik nicht nennenswert. Ferner bestünden Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelrückseite ohne neurologische Ausfälle. Dies hindere Tätigkeiten mit dauernder stehender Beschäftigung oder in Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie Überkopfarbeiten. Mit der rechten Schulter könnten leichte Tätigkeiten körperlicher Art bis zur Brust-/Schulterhöhe verrichtet werden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine vollschichtige Arbeit (mindestens sechs Stunden täglich) verrichten. Nicht leidensgerecht sei eine Tätigkeit als Hausmeister. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die Tätigkeit als Registrator.
Weiter hat Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Tr. von der K.-Klinik St. B. das Gutachten vom 26. September 2006 (Untersuchung am 23. August 2006) erstattet. Das Karpaltunnelsyndrom habe sich nach Operation deutlich gebessert. Im psychischen Befund lasse sich kein ausgeprägteres depressives Syndrom nachweisen. Zu bestätigen sei eine Dysthymia. Diese schließe Akkord-, Fließband- oder Nachtarbeit aus. Im Übrigen sei der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs in der Lage, verantwortungsvolle Tätigkeiten gewissenhaft auszuüben. Gesundheitliche Einschränkungen stünden einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Geistige Beanspruchung im Rahmen des Ausbildungs- und Kenntnisstands sei weiterhin möglich. Die demgegenüber einschränkenden Formulierungen im Gutachten Dr. G. seien darauf zurückzuführen, dass dieser zunächst lediglich ein Gutachten im Schwerbehindertenrecht erstattet habe, in welchem auf spezifische berufliche Anforderungen nicht habe eingegangen werden müssen und so die Möglichkeit gezielter Nachfragen oder Beobachtungen entfallen sei.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Rentenakten (24 120953 G 001) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, hilfsweise - nach neuem Recht - wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, sodass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihren Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückzunehmen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Beklagte zu Recht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat.
Die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Prüfung der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids bzw. auf den Zeitpunkt zu beziehen, zu dem der Bescheid Wirkung entfalten soll. Die Rechtmäßigkeit des Rentenablehnungsbescheids beurteilt sich hier also nach der Zeit des Erlasses des Bescheids vom 07. Februar 2001 nach heutiger Sicht (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 90, 136, 138). Maßgeblich für die erhobenen Rentenansprüche sind deshalb noch die Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, nachdem der Zugunstenantrag vom April 2001 sich auf den ursprünglichen Antrag vom Februar 2000 und damit auf Leistungen noch für dieses Jahr bezieht (vgl. § 300 Abs. 2, § 302d Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827).
Versicherte haben hiernach gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind. Entsprechende Regelungen gelten in § 43 Abs. 1 SGB VI für die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wartezeit und versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 02. Mai 1996, BGBl. I, S. 659 ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. BSGE 78, 207, 212; Großer Senat BSGE 89, 24ff.). Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2; wortgleich nach neuem Recht § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt der Kläger nicht.
Unter dem "bisherigen Beruf" im gesetzlichen Sinne ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich und fachlich noch bewältigen kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 559) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesen gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe möglich. Erforderlich ist, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Der Kläger hat in seiner seit 01. April 1983 bei der Fachberatung E. ausgeübten Beschäftigung Kenntnisse und Fähigkeiten eines voll ausgebildeten Facharbeiters einzubringen gehabt. Dies steht außer Streit und wurde zuletzt durch die arbeitgeberische Auskunft vom 04. Dezember 2000 schlüssig bestätigt. Nicht geltend gemacht und auch nicht hinreichend untermauert ist trotz des arbeitgeberischen Hinweises auf eine "Führungsrolle" des Klägers im Betrieb eine Zugehörigkeit zu den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion, die der Spitzengruppe des Berufsgruppensystems angehören, oder zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern, die nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen ihre Arbeitskollegen auch in der Qualität der Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102).
Als Facharbeiter kann der Kläger jedenfalls auf Tätigkeiten der (früheren) Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden (vgl. grundlegend BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Da vorliegend allein zu entscheiden ist, ob der frühere ablehnende Bescheid vom 07. Februar 2001 rechtmäßig ist, ist maßgeblich die zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des BAT. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich im Hinblick auf die Vergütungsgruppen nach dem nunmehr geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eine andere Beurteilung ergibt. Zu diesen Tätigkeiten gehört, wie seitens der Beklagten nochmals unter Verweis auf mehrere Urteile des LSG Baden-Württemberg (z.B. Urteil vom 08. Dezember 2004 - L 3 RJ 2594/03 -) ins Berufungsverfahren eingeführt, die Tätigkeit eines Registrators, allgemein definiert als Angestellte im Büro-, Registratur-, sonstigen Innendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Die Einarbeitungszeit dauert üblicherweise nicht länger als drei Monate (vgl. nochmals Urteil des LSG a.a.O). Bewegen von Lasten über fünf bis zehn kg, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern sind nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden. Der Kläger ist nach seinen körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten aus den im Folgenden zu treffenden Feststellungen in der Lage, eine solche Tätigkeit vollschichtig (bei Eintritt eines Leistungsfalls nach 2000: sechsstündig) zu verrichten.
Dies wird bezüglich der Verschleißerscheinungen auf fachorthopädischem Gebiet nicht ernstlich angegriffen. Der Unfallschaden am rechten oberen Schultergelenk ist durch die Einsetzung eines künstlichen Schulterteilgelenks (Dezember 2004) stabilisiert worden. Es besteht noch eine Kraftminderung für Armtätigkeiten rechts oberhalb der Schulterhöhe. Deutliche Verschleißzeichen der Halswirbelsäule mit diskreter Reizung der Wurzel C8, ein sensibles Karpaltunnelsyndrom am rechten Handgelenk und Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle lassen nach den überzeugenden Darlegungen im Gutachten des Chefarztes Dr. P. vom 28. Dezember 2005 eine Arbeit als Registrator zu. Der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige hält wie alle Vorgutachter auf orthopädischem Gebiet Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg für möglich.
Anders als dies das SG im angefochtenen Urteil gesehen hat, steht auch die psychische Verfassung und geistige Beweglichkeit des Klägers einer solchen Beschäftigung nicht entgegen. Aufgrund des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Tr. vom 26. September 2006 steht fest, dass der Kläger nur unter einer Dysthymia (depressiven Verstimmung) leidet. Nach dem bei der Untersuchung erhobenen psychischen Befund waren im Übrigen keine Normabweichungen erkennbar. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit waren ungestört. Lediglich die Stimmungslage wird als vorübergehend "ärgerlich" beschrieben. Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt, dass eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt oder vorlag. Von daher besteht nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen weiterhin Leistungsfähigkeit für verantwortungsvolle Tätigkeiten, auch soweit sie geistige Beanspruchung im Rahmen des Ausbildungs- und Kenntnisstandes beinhalten. Lediglich Tätigkeiten, die den Bildungsstand "deutlich" übersteigen, sind nicht möglich. Zu diesen gehört entgegen der Auffassung des SG die Tätigkeit des Registrators, auch wenn sie nach Tarifvertrag als "schwierig" bezeichnet wird, nicht. Dass der Sachverständige Dr. Tr. die hohen Anforderungen an den Beruf des Registrators verkenne (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 16. Oktober 2006), erschließt sich nach alledem nicht ...
Da der Kläger nicht berufsunfähig nach altem Recht ist, entfällt auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auch sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000) nicht gegeben. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten ist dem Kläger eine vollschichtige bzw. mindestens sechs Stunden umfassende Tätigkeit zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird im Zugunstenverfahren geführt über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1953 geborene Kläger war nach dreieinhalbjähriger (August 1968 bis Januar 1972) Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser zunächst als solcher, später in anderen Bereichen des Schlosserberufs tätig. Ab 01. April 1983 war er als Maschinen- und Montageschlosser im Angestelltenverhältnis bei Fachberatung E. in D. beschäftigt, einem Unternehmen, das zunächst schwerpunktmäßig mit dem Handel mit Holzbearbeitungsmaschinen befasst war; wegen eines Strukturwandels des Unternehmens zu Montage und Service von Späneabsauganlagen, Ventilatoren und Spezialfilteranlagen wurden ab 01. Januar 1991 wieder Beiträge zur damaligen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Laut Angaben des Arbeitgebers verfügte der Kläger über die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters und wuchs im technischen Bereich in eine Führungsrolle des Hauses hinein (Auskunft des Arbeitgebers vom 04. Dezember 2000).
Am 17. April 1996 erlitt der Kläger bei seiner Beschäftigung einen Muskelfaserriss am rechten Schultergelenk. Er blieb für die letzte Beschäftigung durchgängig arbeitsunfähig, bezog ab 16. Juli 1996 Krankengeld und ab 20. Oktober 1997 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Am 23. Februar 2000 beantragte der Kläger bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - im Folgenden einheitlich Beklagte) Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Orthopäde Dr. R. erstattete in Kenntnis der Berichte über die Behandlung des Unfallschadens das Gutachten vom 12. Oktober 2000. Es bestünden ein Verschleiß der Halswirbelsäule mit Schulterbeschwerden rechts bei insgesamt mittelschwerer Funktionseinbuße sowie Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei Spondylolyse L5/S1. Auf Tätigkeiten unter überwiegend einseitiger Körperhaltung und auf häufiges Bücken sei zu verzichten. Lasten über zehn kg sollten nicht häufig gehoben, getragen oder bewegt werden. Ein Wechselrhythmus sei anzuraten. Überkopfarbeiten schieden bei dem Rechtshänder aus. Die Einsatzfähigkeit für die Tätigkeit eines Schlossers sei seit dem 17. April 1996 weiterhin und auf Dauer auf unter zwei Stunden abgesunken. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien vollschichtig zumutbar. Durch Bescheid vom 07. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Jedenfalls eine Verweisungstätigkeit als Bediener von CNC-/NC-gesteuerten Dreh- und Fräsmaschinen könne noch vollschichtig (nach dem seit 01. Januar 2001 geltenden Recht: sechsstündig) verrichtet werden. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an.
Am 27. April 2001 ging bei der Beklagten ein Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ein. Nach nochmaliger Überprüfung der bekannten ärztlichen Befunde wurde von einer neuen Untersuchung abgesehen (Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 12. November 2001). Die Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 07. Februar 2001 ab (Bescheid vom 14. November 2001). In Betracht kämen auch Verweisungstätigkeiten als Hausmeister, Registrator, Pförtner oder Museumswärter. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erstattete Arzt für Orthopädie Dr. K. das Gutachten vom 26. Februar 2002. Er bestätigte die Leistungsbeurteilung des Dr. R. unter Beschränkung von Heben und Tragen von Lasten auf sieben bis zehn kg. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002). Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei der Kläger nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Schlosser einsetzbar. Er müsse sich aber auf andere Tätigkeiten verweisen lassen, z.B. die eines Registrators oder eines Hausmeisters.
Zur Begründung der am 26. April 2002 beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhobenen Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule seien schwerwiegend und führten zu Schwindelzuständen, Kopfschmerzen, Lähmungserscheinungen an den Händen und Sehbehinderungen. Ebenso sei die Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Er könne deshalb keiner regelmäßigen Tätigkeit mehr nachgehen ... Im Übrigen sei zur Abwendung von Berufsunfähigkeit eine Verweisung auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten sozial nicht zulässig.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Schlicht vom 23. Juli 2002 entgegen, wonach Tätigkeiten eines Registrators und Hausmeisters vollschichtig verrichtet werden könnten.
Das Sozialgericht hörte die behandelnden Ärzte Dr. von H.-H. und Dr. B ... Arzt für Allgemeinmedizin Dr. von H.-H. regte in der Zeugenaussage vom 22. Juni 2002 eine ganzheitliche Begutachtung an. Arzt für Orthopädie Dr. B. stimmte in der Zeugenaussage vom 27. Juni 2002 den bisherigen Beurteilungen seines Fachgebiets im Wesentlichen zu. Arzt für Orthopädie Dr. Ri. erstattete das Gutachten vom 19. September 2002. Er diagnostizierte eine Cervikobrachialgie rechts mit Wurzelreiz C 8 bei bekanntem engem Spinalkanal, ein Impingementsyndrom und Omarthrose der rechten Schulter mit deutlichem Bewegungsschmerz sowie ein chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolyse und beginnendem Wirbelgleiten ohne Wurzelkompressionszeichen. Vollschichtig möglich seien leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Arbeiten in Reklination der Halswirbelsäule, Arbeiten über der Armhorizontalen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G., der im Schwerbehindertenverfahren S 10 SB 2685/01 das Gutachten vom 06. September 2002 gefertigt hatte, erstattete in dessen Kenntnis das Gutachten nach Aktenlage vom 07. Januar 2003. Auf seinen Fachgebieten bestünden ein Wurzelreiz C8 rechts, aber auch eine neurotisch-depressive Persönlichkeitsentwicklung (Dysthymie) mit ausgeprägter Somatisierungstendenz. Wegen dieser zusätzlichen Befunde sollten Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeiten, in Kälte, Nässe, im Freien, unter Wärme, Staub, Gasen oder Dämpfen, bei starker Beanspruchung des Hör- und Sehvermögens vermieden werden; auch mittelschwierige und schwierigere Tätigkeiten geistiger Art, Publikumsverkehr und besondere nervliche Beanspruchung seien nicht zu empfehlen. Ansonsten sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit möglich.
Mit Urteil vom 30. September 2003 gab das SG der Klage insoweit statt, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2002 verurteilt wurde, ab 01. März 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das SG im Wesentlichen dar, Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht und teilweise oder volle Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht liege nicht vor. Es liege aber ab Antragstellung Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger sei als qualifizierter Facharbeiter beschäftigt gewesen. Die zuletzt noch genannten Verweisungstätigkeiten als Hausmeister oder Registrator kämen aufgrund der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. Die Arbeit eines Hausmeisters sei eine in der Regel mittelschwere Tätigkeit. Eine zumutbare Verweisung auf den Beruf des Registrators scheide deshalb aus, weil der Sachverständige Dr. G. eine mehr als einfache geistige Arbeit ausgeschlossen habe. Auf einfache Registratortätigkeiten könne der Kläger als Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2003, der Kläger am 28. Oktober 2003 jeweils beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Beklagte hat geltend gemacht, ein psychischer Befund, der insbesondere die Tätigkeit als Registrator ausschließe, sei nicht schlüssig begründet. Die Anforderungen an einen Registrator würden überspannt (vgl. hierzu beispielhaft Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08. Dezember 2004 - L 3 RJ 2594/03). Sie hat Stellungnahmen des Internisten und Arbeitsmediziners Dr. Beyer vom 05. August 2005 sowie der Ärztin für Nervenheilkunde Bechert vom 16. August 2005 vorgelegt, die eine weitere Begutachtung angeregt haben. Dr. Beyer hat es aufgrund der spärlich definierten Befunde des Gutachtens des Dr. G. für nicht nachvollziehbar angesehen, dass der Kläger mittelschwere Tätigkeiten geistiger Art nicht hätte ausüben können. Schwierigkeiten sehe er bei einer Tätigkeit als Hausmeister sowie bei einem Einsatz in einer Poststelle in einer Verwaltung. Aus den Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung vom 18. und 29. Oktober 2004 sei erkennbar, dass ab Frühjahr 2004 die Beschwerdesymptomatik der rechten Schulter zugenommen haben müsse und im Verlauf des Sommers 2004 eine Funktionsverschlechterung der rechten Schulter eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückzunehmen und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. März 2000 zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und hält auch die weitergehenden Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für erfüllt. Er genieße Berufschutz und könne als Facharbeiter nicht auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Wegen seiner Multimorbidität sei eine Einsatzfähigkeit in einem verwertbaren wirtschaftlichen Umfang nicht mehr gegeben. Das Gutachten des Dr. P. sei bagatellisierend und zum Teil zu oberflächlich. Er hat den Bericht des Dr. O. vom 31. Dezember 2004 über die stationäre Behandlung vom 20. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004, bei der eine Humeruskopf-Endoprothese implantiert worden ist, vorgelegt.
Arzt für Orthopädie Dr. P., Leitender Arzt der S.-klinik B. K., hat das Gutachten vom 28. Dezember 2005 (Untersuchung am 10. Oktober 2005) erstattet. Inzwischen (Dezember 2004) sei ein künstliches Schulterteilgelenk implantiert worden. Es bestehe noch eine funktionell eingeschränkte aktive Beweglichkeit der rechten Schulter mit Kraftminderung für Armtätigkeit rechts oberhalb der Schulterhöhe. Hinzu kämen die deutlichen Verschleißzeichen der Halswirbelsäule mit bekannter Einengung des Spinalkanals der unteren Halswirbelsäule und mit diskreter Reizung der Wurzel C8. Ein sensibles Karpaltunnelsyndrom am rechten Handgelenk beeinträchtige die Grob- und Feinmotorik nicht nennenswert. Ferner bestünden Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelrückseite ohne neurologische Ausfälle. Dies hindere Tätigkeiten mit dauernder stehender Beschäftigung oder in Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie Überkopfarbeiten. Mit der rechten Schulter könnten leichte Tätigkeiten körperlicher Art bis zur Brust-/Schulterhöhe verrichtet werden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine vollschichtige Arbeit (mindestens sechs Stunden täglich) verrichten. Nicht leidensgerecht sei eine Tätigkeit als Hausmeister. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die Tätigkeit als Registrator.
Weiter hat Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Tr. von der K.-Klinik St. B. das Gutachten vom 26. September 2006 (Untersuchung am 23. August 2006) erstattet. Das Karpaltunnelsyndrom habe sich nach Operation deutlich gebessert. Im psychischen Befund lasse sich kein ausgeprägteres depressives Syndrom nachweisen. Zu bestätigen sei eine Dysthymia. Diese schließe Akkord-, Fließband- oder Nachtarbeit aus. Im Übrigen sei der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs in der Lage, verantwortungsvolle Tätigkeiten gewissenhaft auszuüben. Gesundheitliche Einschränkungen stünden einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Geistige Beanspruchung im Rahmen des Ausbildungs- und Kenntnisstands sei weiterhin möglich. Die demgegenüber einschränkenden Formulierungen im Gutachten Dr. G. seien darauf zurückzuführen, dass dieser zunächst lediglich ein Gutachten im Schwerbehindertenrecht erstattet habe, in welchem auf spezifische berufliche Anforderungen nicht habe eingegangen werden müssen und so die Möglichkeit gezielter Nachfragen oder Beobachtungen entfallen sei.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Rentenakten (24 120953 G 001) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, hilfsweise - nach neuem Recht - wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, sodass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihren Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückzunehmen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Beklagte zu Recht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat.
Die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Prüfung der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids bzw. auf den Zeitpunkt zu beziehen, zu dem der Bescheid Wirkung entfalten soll. Die Rechtmäßigkeit des Rentenablehnungsbescheids beurteilt sich hier also nach der Zeit des Erlasses des Bescheids vom 07. Februar 2001 nach heutiger Sicht (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 90, 136, 138). Maßgeblich für die erhobenen Rentenansprüche sind deshalb noch die Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, nachdem der Zugunstenantrag vom April 2001 sich auf den ursprünglichen Antrag vom Februar 2000 und damit auf Leistungen noch für dieses Jahr bezieht (vgl. § 300 Abs. 2, § 302d Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827).
Versicherte haben hiernach gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind. Entsprechende Regelungen gelten in § 43 Abs. 1 SGB VI für die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wartezeit und versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 02. Mai 1996, BGBl. I, S. 659 ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. BSGE 78, 207, 212; Großer Senat BSGE 89, 24ff.). Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2; wortgleich nach neuem Recht § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt der Kläger nicht.
Unter dem "bisherigen Beruf" im gesetzlichen Sinne ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich und fachlich noch bewältigen kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 559) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesen gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe möglich. Erforderlich ist, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Der Kläger hat in seiner seit 01. April 1983 bei der Fachberatung E. ausgeübten Beschäftigung Kenntnisse und Fähigkeiten eines voll ausgebildeten Facharbeiters einzubringen gehabt. Dies steht außer Streit und wurde zuletzt durch die arbeitgeberische Auskunft vom 04. Dezember 2000 schlüssig bestätigt. Nicht geltend gemacht und auch nicht hinreichend untermauert ist trotz des arbeitgeberischen Hinweises auf eine "Führungsrolle" des Klägers im Betrieb eine Zugehörigkeit zu den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion, die der Spitzengruppe des Berufsgruppensystems angehören, oder zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern, die nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen ihre Arbeitskollegen auch in der Qualität der Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102).
Als Facharbeiter kann der Kläger jedenfalls auf Tätigkeiten der (früheren) Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden (vgl. grundlegend BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Da vorliegend allein zu entscheiden ist, ob der frühere ablehnende Bescheid vom 07. Februar 2001 rechtmäßig ist, ist maßgeblich die zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des BAT. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich im Hinblick auf die Vergütungsgruppen nach dem nunmehr geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eine andere Beurteilung ergibt. Zu diesen Tätigkeiten gehört, wie seitens der Beklagten nochmals unter Verweis auf mehrere Urteile des LSG Baden-Württemberg (z.B. Urteil vom 08. Dezember 2004 - L 3 RJ 2594/03 -) ins Berufungsverfahren eingeführt, die Tätigkeit eines Registrators, allgemein definiert als Angestellte im Büro-, Registratur-, sonstigen Innendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Die Einarbeitungszeit dauert üblicherweise nicht länger als drei Monate (vgl. nochmals Urteil des LSG a.a.O). Bewegen von Lasten über fünf bis zehn kg, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern sind nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden. Der Kläger ist nach seinen körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten aus den im Folgenden zu treffenden Feststellungen in der Lage, eine solche Tätigkeit vollschichtig (bei Eintritt eines Leistungsfalls nach 2000: sechsstündig) zu verrichten.
Dies wird bezüglich der Verschleißerscheinungen auf fachorthopädischem Gebiet nicht ernstlich angegriffen. Der Unfallschaden am rechten oberen Schultergelenk ist durch die Einsetzung eines künstlichen Schulterteilgelenks (Dezember 2004) stabilisiert worden. Es besteht noch eine Kraftminderung für Armtätigkeiten rechts oberhalb der Schulterhöhe. Deutliche Verschleißzeichen der Halswirbelsäule mit diskreter Reizung der Wurzel C8, ein sensibles Karpaltunnelsyndrom am rechten Handgelenk und Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle lassen nach den überzeugenden Darlegungen im Gutachten des Chefarztes Dr. P. vom 28. Dezember 2005 eine Arbeit als Registrator zu. Der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige hält wie alle Vorgutachter auf orthopädischem Gebiet Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg für möglich.
Anders als dies das SG im angefochtenen Urteil gesehen hat, steht auch die psychische Verfassung und geistige Beweglichkeit des Klägers einer solchen Beschäftigung nicht entgegen. Aufgrund des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Tr. vom 26. September 2006 steht fest, dass der Kläger nur unter einer Dysthymia (depressiven Verstimmung) leidet. Nach dem bei der Untersuchung erhobenen psychischen Befund waren im Übrigen keine Normabweichungen erkennbar. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit waren ungestört. Lediglich die Stimmungslage wird als vorübergehend "ärgerlich" beschrieben. Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt, dass eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt oder vorlag. Von daher besteht nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen weiterhin Leistungsfähigkeit für verantwortungsvolle Tätigkeiten, auch soweit sie geistige Beanspruchung im Rahmen des Ausbildungs- und Kenntnisstandes beinhalten. Lediglich Tätigkeiten, die den Bildungsstand "deutlich" übersteigen, sind nicht möglich. Zu diesen gehört entgegen der Auffassung des SG die Tätigkeit des Registrators, auch wenn sie nach Tarifvertrag als "schwierig" bezeichnet wird, nicht. Dass der Sachverständige Dr. Tr. die hohen Anforderungen an den Beruf des Registrators verkenne (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 16. Oktober 2006), erschließt sich nach alledem nicht ...
Da der Kläger nicht berufsunfähig nach altem Recht ist, entfällt auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auch sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000) nicht gegeben. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten ist dem Kläger eine vollschichtige bzw. mindestens sechs Stunden umfassende Tätigkeit zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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