Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5648/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 45/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007.
Der am 1946 geborene Antragsteller zu 1 lebt mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, in einer beiden Eheleuten gehörenden 68 m² großen 2-Zimmer-Wohnung in Heidelberg. Zur Finanzierung der Wohnung nahmen die Eheleute im Jahre 1996 bei der D. Bank ein Hypothekendarlehen mit einer Darlehenssumme vom 130.000 DM auf. Im Darlehensvertrag wurde eine so genannte annuitätische Tilgung vereinbart, d.h. die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Höhe eines gleich bleibenden Betrages, der sich aus Zins- und Tilgungsleistungen zusammensetzt. Da der Zins nur auf die rückläufige Restschuld zu zahlen ist, wird der Zinsanteil immer kleiner, der Tilgungsanteil entsprechend höher. Der Rückzahlungsbetrag belief sich anfänglich auf 1.000 DM monatlich, er beträgt spätestens seit 01.01.2005 monatlich 400 EUR. Für das zweite Halbjahr 2006 betrug der Zinsanteil insgesamt 510 EUR.
Seit 01.01.2005 erhalten die Eheleute Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in unterschiedlicher Höhe. Während der Antragsteller zu 1 kein Erwerbseinkommen hat, verfügt die Antragstellerin zu 2 aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über ein Einkommen, das bei der Bemessung der Leistungen bedarfsmindernd berücksichtigt wird.
Mit Bescheid vom 20.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zu 2 gewährte Regelleistung von 311,00 EUR um 31,00 EUR gemäß § 31 Abs. 2 SGB II ab mit der Begründung, die Antragstellerin zu 2 sei, ohne einen wichtigen Grund genannt zu haben, einer Einladung zur Vorsprache am 11.09.2006 nicht gefolgt. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) lehnte es mit Beschluss vom 30.11.2006 ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.09.2006 anzuordnen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zurück.
Mit Bescheid vom 21.11.2006 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf monatlich 643,84 EUR für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2006 und auf monatlich 738,74 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2007 fest. Bei der Bemessung der Leistung berücksichtigte sie, dass sie den Antragstellern für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2006 bereits einen Zinsanteil in Höhe von 488,90 EUR ausbezahlt hatte. Sie gewährte daher für den Monat Dezember 2006 nur noch einen restlichen Anteil von 21,10 EUR (510 EUR – 488,90 EUR). Bei der Berechnung der Leistungen für die Zeit ab Januar 2007 berücksichtigte sie einen monatlichen Zinsanteil von 85 EUR. Außerdem verminderte sie den für den Monat Dezember 2006 zustehenden Betrag um den mit Bescheid vom 20.09.2006 festgesetzten Absenkungsbetrag von 31 EUR. Den von den Antragstellern, vertreten durch ihren Sohn, eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2006 wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 als unbegründet zurück.
Bereits am 25.11.2006 haben die Antragsteller, wiederum vertreten durch ihren Sohn, beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (S 13 AS 5648/06 ER). Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie möchten gegen den Bescheid vom 21.11.2006 vorgehen. Im Bescheid sei die Rede von Sanktionen ohne diese zu konkretisieren. Die Leistungskürzungen beliefen sich auf monatlich 94,90 EUR. Die Regelung zu den Zinsen sei diffus und nicht hinreichend bestimmt. Mit Beschluss vom 20.12.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Gegen die Entscheidung des SG haben die Antragsteller am 04.01.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Im vorliegenden Fall sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Absenkung der Leistungen für die Zeit ab 01.01.2007, obwohl für diesen Zeitraum eine Leistungsabsenkung nicht vorgenommen worden ist. Die für den Monat Dezember 2006 erfolgte Verminderung der Leistungen um 31 EUR ist zu Recht erfolgt, weil der Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, also von der Antragsgegnerin auch vollzogen werden darf. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren L 8 AS 6175/06 ER-B Bezug genommen. Soweit die Antragsteller (sinngemäß) einen höheren Leistungsanspruch geltend machen, weil die Antragsgegnerin der Leistungsbemessung eine zu niedrige Zinsbelastung für das bei der Dresdner Bank aufgenommene Darlehen zugrunde gelegt habe, ist ihr Vorbringen anhand der aktenkundigen Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Die Antragsgegnerin ist bei der Leistungsbemessung von den von der Bank gemachten Angaben über die Höhe der Zinsbelastung ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007.
Der am 1946 geborene Antragsteller zu 1 lebt mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, in einer beiden Eheleuten gehörenden 68 m² großen 2-Zimmer-Wohnung in Heidelberg. Zur Finanzierung der Wohnung nahmen die Eheleute im Jahre 1996 bei der D. Bank ein Hypothekendarlehen mit einer Darlehenssumme vom 130.000 DM auf. Im Darlehensvertrag wurde eine so genannte annuitätische Tilgung vereinbart, d.h. die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Höhe eines gleich bleibenden Betrages, der sich aus Zins- und Tilgungsleistungen zusammensetzt. Da der Zins nur auf die rückläufige Restschuld zu zahlen ist, wird der Zinsanteil immer kleiner, der Tilgungsanteil entsprechend höher. Der Rückzahlungsbetrag belief sich anfänglich auf 1.000 DM monatlich, er beträgt spätestens seit 01.01.2005 monatlich 400 EUR. Für das zweite Halbjahr 2006 betrug der Zinsanteil insgesamt 510 EUR.
Seit 01.01.2005 erhalten die Eheleute Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in unterschiedlicher Höhe. Während der Antragsteller zu 1 kein Erwerbseinkommen hat, verfügt die Antragstellerin zu 2 aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über ein Einkommen, das bei der Bemessung der Leistungen bedarfsmindernd berücksichtigt wird.
Mit Bescheid vom 20.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 senkte die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zu 2 gewährte Regelleistung von 311,00 EUR um 31,00 EUR gemäß § 31 Abs. 2 SGB II ab mit der Begründung, die Antragstellerin zu 2 sei, ohne einen wichtigen Grund genannt zu haben, einer Einladung zur Vorsprache am 11.09.2006 nicht gefolgt. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) lehnte es mit Beschluss vom 30.11.2006 ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.09.2006 anzuordnen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zurück.
Mit Bescheid vom 21.11.2006 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf monatlich 643,84 EUR für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2006 und auf monatlich 738,74 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2007 fest. Bei der Bemessung der Leistung berücksichtigte sie, dass sie den Antragstellern für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2006 bereits einen Zinsanteil in Höhe von 488,90 EUR ausbezahlt hatte. Sie gewährte daher für den Monat Dezember 2006 nur noch einen restlichen Anteil von 21,10 EUR (510 EUR – 488,90 EUR). Bei der Berechnung der Leistungen für die Zeit ab Januar 2007 berücksichtigte sie einen monatlichen Zinsanteil von 85 EUR. Außerdem verminderte sie den für den Monat Dezember 2006 zustehenden Betrag um den mit Bescheid vom 20.09.2006 festgesetzten Absenkungsbetrag von 31 EUR. Den von den Antragstellern, vertreten durch ihren Sohn, eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2006 wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 als unbegründet zurück.
Bereits am 25.11.2006 haben die Antragsteller, wiederum vertreten durch ihren Sohn, beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (S 13 AS 5648/06 ER). Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie möchten gegen den Bescheid vom 21.11.2006 vorgehen. Im Bescheid sei die Rede von Sanktionen ohne diese zu konkretisieren. Die Leistungskürzungen beliefen sich auf monatlich 94,90 EUR. Die Regelung zu den Zinsen sei diffus und nicht hinreichend bestimmt. Mit Beschluss vom 20.12.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Gegen die Entscheidung des SG haben die Antragsteller am 04.01.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Im vorliegenden Fall sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Absenkung der Leistungen für die Zeit ab 01.01.2007, obwohl für diesen Zeitraum eine Leistungsabsenkung nicht vorgenommen worden ist. Die für den Monat Dezember 2006 erfolgte Verminderung der Leistungen um 31 EUR ist zu Recht erfolgt, weil der Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, also von der Antragsgegnerin auch vollzogen werden darf. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren L 8 AS 6175/06 ER-B Bezug genommen. Soweit die Antragsteller (sinngemäß) einen höheren Leistungsanspruch geltend machen, weil die Antragsgegnerin der Leistungsbemessung eine zu niedrige Zinsbelastung für das bei der Dresdner Bank aufgenommene Darlehen zugrunde gelegt habe, ist ihr Vorbringen anhand der aktenkundigen Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Die Antragsgegnerin ist bei der Leistungsbemessung von den von der Bank gemachten Angaben über die Höhe der Zinsbelastung ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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