Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 725/05 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 823/05 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
S 5 R 1829/03
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 700,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass der Beschwerdeführer das Gutachten nach Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist dem Sozialgericht übermittelt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. August 1995 - 11 W 183/94 - in Juris).
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er die hierzu bestimmte Frist versäumt. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist, dass, was sich aus dem gemäß § 402 ZPO entsprechend anwendbaren § 381 Abs. 1 ZPO ergibt, die Fristversäumnis nicht entschuldigt, sie also nicht als pflichtwidrig betrachtet werden kann (vgl. Leipold in Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, § 411 Rz.8; zu § 381 Abs. 1 ZPO vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B -).
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes waren erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist vom Sozialgericht zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens eine anfänglich bis 22. Dezember 2003 eingeräumte, jedoch mehrfach - zuletzt bis 30. Juni 2004 - verlängerte Frist gesetzt worden. Nachdem das Gutachten innerhalb der Frist nicht eingegangen war, hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2004 eine Nachfrist bis 11. Oktober 2004 gesetzt, inhaltlich zutreffend Ordnungsgeld angedroht und dieses Schreiben entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 175 ZPO zugestellt (vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 - L 13 KN 2951/02 B - in Juris). Die Nachfrist ist sodann, dem Beschwerdeführer auch zugegangen, bis 25. November 2004 und zuletzt bis 31. Dezember 2004 verlängert worden, wobei erneut ein Ordnungsgeld angedroht und in Höhe von 700,00 EUR konkret angekündigt wurde. Das Gutachten ist innerhalb der Nachfrist nicht bei Gericht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat dieses dem Gericht vielmehr erst nach dem angegriffenen Beschluss vom 11. Februar 2005 am 25. Februar 2005 übermittelt. Für die Nichteinhaltung der Frist kann der Beschwerdeführer sich nicht auf Entschuldigungsgründe berufen. Vielmehr muss die Nichteinhaltung der Frist zur Erstattung des Gutachtens auch in Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers als pflichtwidrig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte den Kläger zum Zwecke der Gutachtenserstattung bereits am 26. April 2004 untersucht. Weder der Umstand, dass der Kläger und dessen Tochter bei dieser Untersuchung sich wegen der zwischenzeitlichen Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung unschlüssig zum Sinn des noch anhängigen Rechtsstreits geäußert haben sollen, noch der Umstand, dass beim Kläger zwischenzeitlich eine Krebserkrankung der Lunge aufgetreten war, vermögen die Nichteinhaltung der Frist zu rechtfertigen. Der Sachverständige konnte den danach erfolgten weiteren Fristverlängerungen ohne Weiteres entnehmen, dass das Gericht an dem Gutachtensauftrag festgehalten und diesen nicht aufgehoben hat. Deshalb ist auch der zeitlich nicht näher eingegrenzte und durch die Akten nicht belegte Vortrag des Beschwerdeführers unerheblich, er habe vergeblich auf einen Rückruf der Geschäftsstelle wegen einer von ihm im Hinblick auf die Krebserkrankung angesprochenen Einstellung des Verfahrens gewartet und deshalb die Arbeiten an dem Gutachten unterbrochen. Auch die Krebserkrankung des Klägers hat den Beschwerdeführer nicht an der Gutachtenserstellung gehindert; dieser hätte selbst bei der den Kläger Ende 2003/Anfang 2004 behandelnden Klinik S. den Befund- und Entlassungsbericht anfordern können, um die Befund- und Behandlungsdaten zu erhalten. Nachdem ihm diese mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 übermittelt worden waren, hat er das Gutachten erneut nicht fristgerecht erstattet. In seinem Schreiben vom 17. Dezember 2004 hat er keine nachvollziehbaren Gründe dafür genannt, weshalb eine fristgemäße Gutachtenserstellung nicht möglich war. Dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Ärztlicher Direktor der M.-G.-Klinik Ende 2004 endete und deshalb noch Abwicklungsarbeiten anfielen, entschuldigt die nicht fristgerechte Gutachtenserstattung ebenso wenig wie Arbeitsüberlastung.
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss auch noch hinreichend Ausführungen dazu gemacht, weshalb es das Ordnungsgeld dem oberen Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch entnommen hat (vgl. zu diesem Begründungserfordernis Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 a.a.O.). Neben den bereits vom Sozialgericht erwähnten Kriterien rechtfertigt insbesondere auch das außergewöhnliche Maß an Missachtung der Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen und die hartnäckige Passivität des Beschwerdeführers während eines langen Zeitraums, dass das Ordnungsgeld dem oberen Rahmen entnommen wird.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 700,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass der Beschwerdeführer das Gutachten nach Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist dem Sozialgericht übermittelt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. August 1995 - 11 W 183/94 - in Juris).
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er die hierzu bestimmte Frist versäumt. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist, dass, was sich aus dem gemäß § 402 ZPO entsprechend anwendbaren § 381 Abs. 1 ZPO ergibt, die Fristversäumnis nicht entschuldigt, sie also nicht als pflichtwidrig betrachtet werden kann (vgl. Leipold in Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, § 411 Rz.8; zu § 381 Abs. 1 ZPO vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B -).
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes waren erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist vom Sozialgericht zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens eine anfänglich bis 22. Dezember 2003 eingeräumte, jedoch mehrfach - zuletzt bis 30. Juni 2004 - verlängerte Frist gesetzt worden. Nachdem das Gutachten innerhalb der Frist nicht eingegangen war, hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2004 eine Nachfrist bis 11. Oktober 2004 gesetzt, inhaltlich zutreffend Ordnungsgeld angedroht und dieses Schreiben entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 175 ZPO zugestellt (vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 - L 13 KN 2951/02 B - in Juris). Die Nachfrist ist sodann, dem Beschwerdeführer auch zugegangen, bis 25. November 2004 und zuletzt bis 31. Dezember 2004 verlängert worden, wobei erneut ein Ordnungsgeld angedroht und in Höhe von 700,00 EUR konkret angekündigt wurde. Das Gutachten ist innerhalb der Nachfrist nicht bei Gericht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat dieses dem Gericht vielmehr erst nach dem angegriffenen Beschluss vom 11. Februar 2005 am 25. Februar 2005 übermittelt. Für die Nichteinhaltung der Frist kann der Beschwerdeführer sich nicht auf Entschuldigungsgründe berufen. Vielmehr muss die Nichteinhaltung der Frist zur Erstattung des Gutachtens auch in Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers als pflichtwidrig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte den Kläger zum Zwecke der Gutachtenserstattung bereits am 26. April 2004 untersucht. Weder der Umstand, dass der Kläger und dessen Tochter bei dieser Untersuchung sich wegen der zwischenzeitlichen Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung unschlüssig zum Sinn des noch anhängigen Rechtsstreits geäußert haben sollen, noch der Umstand, dass beim Kläger zwischenzeitlich eine Krebserkrankung der Lunge aufgetreten war, vermögen die Nichteinhaltung der Frist zu rechtfertigen. Der Sachverständige konnte den danach erfolgten weiteren Fristverlängerungen ohne Weiteres entnehmen, dass das Gericht an dem Gutachtensauftrag festgehalten und diesen nicht aufgehoben hat. Deshalb ist auch der zeitlich nicht näher eingegrenzte und durch die Akten nicht belegte Vortrag des Beschwerdeführers unerheblich, er habe vergeblich auf einen Rückruf der Geschäftsstelle wegen einer von ihm im Hinblick auf die Krebserkrankung angesprochenen Einstellung des Verfahrens gewartet und deshalb die Arbeiten an dem Gutachten unterbrochen. Auch die Krebserkrankung des Klägers hat den Beschwerdeführer nicht an der Gutachtenserstellung gehindert; dieser hätte selbst bei der den Kläger Ende 2003/Anfang 2004 behandelnden Klinik S. den Befund- und Entlassungsbericht anfordern können, um die Befund- und Behandlungsdaten zu erhalten. Nachdem ihm diese mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 übermittelt worden waren, hat er das Gutachten erneut nicht fristgerecht erstattet. In seinem Schreiben vom 17. Dezember 2004 hat er keine nachvollziehbaren Gründe dafür genannt, weshalb eine fristgemäße Gutachtenserstellung nicht möglich war. Dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Ärztlicher Direktor der M.-G.-Klinik Ende 2004 endete und deshalb noch Abwicklungsarbeiten anfielen, entschuldigt die nicht fristgerechte Gutachtenserstattung ebenso wenig wie Arbeitsüberlastung.
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss auch noch hinreichend Ausführungen dazu gemacht, weshalb es das Ordnungsgeld dem oberen Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch entnommen hat (vgl. zu diesem Begründungserfordernis Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 a.a.O.). Neben den bereits vom Sozialgericht erwähnten Kriterien rechtfertigt insbesondere auch das außergewöhnliche Maß an Missachtung der Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen und die hartnäckige Passivität des Beschwerdeführers während eines langen Zeitraums, dass das Ordnungsgeld dem oberen Rahmen entnommen wird.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
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