L 5 KR 897/06 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 176/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 897/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Lässt sich bei einem Hersteller von Hilfsmitteln der mit der Klage erstrebte Gewinn nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln oder ist dies aus bilanztechnischen Gründen unmöglich, beträgt der Streitwert in analoger Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG fünf Prozent des während eines Dreijahreszeitraums erstrebten Bruttoumsatzes.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens L 5 KR 890/06 ER-B wird endgültig auf 29.265 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts (Beschluss vom 16.3.2006) wird geändert. Die hierfür maßgebliche 6-Monatsfrist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist noch nicht verstrichen; der Senatsbeschluss vom 20.4.2006 (L 5 KR 890/06 ER-B) wurde der Beschwerdeführerin am 27.4.2006 zugestellt.

Gem. §§ 52 Abs. 1, 47 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).

Die Bedeutung der Sache liegt für die Beschwerdeführerin nach deren Vorbringen darin, dass durch den bevorstehenden - mit dem Begehren nach vorbeugendem bzw. vorläufigem Rechtsschutz bekämpften - Widerruf der Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (§ 126 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) ihr Geschäftsbetrieb weitestgehend zum Erliegen käme; sie müsste - so die Beschwerdeführerin - dann in naher Zukunft ihre Mitarbeiter entlassen und die Existenz ihres Unternehmens wäre ernsthaft bedroht. Die geltend gemachten Auswirkungen der (im Vorfeld) bekämpften Entscheidung der Beschwerdegegnerin gehen damit weit über den durch die Abgabe von Hilfsmitteln an Mitglieder der Beschwerdegegnerin erzielbaren Gewinn hinaus (vgl. zur Zulassung nichtärztlicher Leistungserbringer - hier Physiotherapeut - BSG, Beschl. v. 10.11.2005, - B 3 KR 36/05 B -). Wie der Gesetzgeber entgangene Gewinnchancen von Firmen bewertet, lässt sich § 50 Abs. 2 GKG entnehmen. Danach beträgt der Streitwert 5% der Bruttoauftragssumme, wenn ein Unternehmen bei der Vergabe eines Auftrags nicht zum Zuge kommt und dagegen gerichtliche Schritte unternimmt. Diesen Ansatz übernimmt der Senat. Er vermeidet aufwändige Ermittlungen zur (manchmal durch einmalige Faktoren bestimmten) Höhe des Gewinns (Senatsbeschluss vom 9.1.2006, - L 5 KR 2412/05 W-A -); die Beteiligten sind auf die Senatsrechtsprechung hingewiesen worden (Verfügung vom 28.8.2006).

Die Beschwerdeführerin hat den Jahresumsatz 2005 mit 390.200 EUR angegeben (Schriftsatz vom 6.10.2006), 5% hiervon sind 19.510 EUR. Bei der Würdigung der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Auswirkungen des Rechtsstreits sich über längere Zeit erstrecken, nachdem die Beschwerdeführerin sich infolge der (bevorstehenden) Widerrufsentscheidung der Beschwerdegegnerin in ihrer Existenz bedroht sieht. Bei weit in die Zukunft hineinragenden Genehmigungen setzt der Senat entsprechend der neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 01.09.2005,- B 6 KA 41/04 R sowie Beschluss vom 10.11.2005, a. a. O.) allgemein einen 3-Jahres-Zeitraum an. In auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Empfehlungen des auf der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte vom 16.5.2006 beschlossenen Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig die Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens maßgeblich (vgl. auch dazu den Beschluss vom 9.1.2006, a. a. O.).

Aus alledem ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 29.265 EUR (5% des Jahresumsatzes von 390.200 EUR multipliziert mit dem Faktor 3, hiervon die Hälfte), sodass der endgültige Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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