L 4 R 1039/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1589/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1039/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er von Februar 1991 bis Oktober 2001 bei der zu 1) beigeladenen Volkshochschule abhängig beschäftigt war.

Der 1960 geborene Kläger war im zuvor genannten Zeitraum als Dozent für Deutsch als Fremdsprache an der Beigeladenen zu 1) tätig. Er führte Deutsch-Intensivkurse für Ausländer, Abendkurse für erwachsene ausländische Lerner, Mittelstufenkurse, Kurse zum Kleinen und Großen Deutschen Sprachdiplom und EDV-Kurse für Deutschlerner durch. Am 01. Oktober 2001 ging bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), ein Antrag des Klägers zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein. Nach Anfrage bei der Beigeladenen zu 1) zur Tätigkeit des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger als Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens mit, er übe seine Tätigkeit als Dozent für die Beigeladene zu 1) selbstständig aus und eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor (Bescheid vom 25. Juni 2002).

Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei in seiner Lehrtätigkeit fremdbestimmt gewesen. Die Auswahl der Lehrbücher in den Kursen sei auf die von einem Sprachverband zugelassenen Werke beschränkt gewesen. Zu seinen Aufgaben als Kursleiter habe u.a. gehört, Lehrwerke an die Kursteilnehmer auszugeben sowie das Büchergeld einzusammeln und mit der Fachbereichsleitung abzurechnen. Ausschließlich der Fachbereichsleitung habe die Wahl des Unterrichtsraums oblegen und sie habe die Arbeitszeit vorgeschrieben (Intensivkurs von 8:45 Uhr bis 12:00 Uhr, Abendkurse in der Regel ab 18:00 Uhr). Wegen Krankheit oder anderer Termine des Kursleiters ausgefallener Unterricht habe nachgeholt werden müssen, da die Teilnehmer Anspruch auf den im Programm der Volkshochschule ausgeschriebenen Unterrichtumfang hätten. Eine Verlegung der Kurstage habe einer besonderen Zustimmung durch die Fachbereichsleitung bedurft. Bei Krankheit von Kollegen seien Vertretungsstunden zu halten gewesen. Die Fachbereichsleitung habe den Umfang eines Kurses von 61 auf 45 Unterrichtseinheiten gekürzt mit der Begründung, die Gebühren der Teilnehmer gering halten zu wollen. Die übrigen Unterrichtseinheiten habe er unentgeltlich halten müssen. Ablageordner der Kursleiter habe die Fachbereichsleitung als ihr Eigentum betrachtet und ihn des Öfteren angewiesen, wie er seine Ablage im Schrank des Lehrerzimmers zu organisieren habe.

Hierzu führte die Beigeladene zu 1) unter Bezugnahme auf ihre Einlassungen im Statusfeststellungsverfahren aus, bei den Planung des neuen Semesters habe zwischen den jeweiligen Fachbereichsleitern, der Leiterin der Volkshochschule sowie den Kursleitern eine Besprechung stattgefunden. Bei den Verhandlungen sei festgelegt worden, wie viel Unterrichtseinheiten durchgeführt würden, an welchem Wochentag oder -tagen diese stattfinden sollten und die Räumlichkeiten, in welchem der Kurs stattfinde, wobei - was in der Natur der Sache liege - man sich hier nach den von außen vorgegebenen Besonderheiten habe richten müssen. In der Gestaltung des Kurses sei der Dozent völlig frei und er entscheide allein, welche Kursmaterialien benutzt, welche methodischen Ziele gesetzt würden und wie der Lernstoff aufgeteilt werde. Bei der Auswahl der Fachbücher sei der Dozent grundsätzlich in seiner Wahl frei, allerdings erfolge der Einsatz der Fachbücher in Absprache mit der Fachbereichsleitung. Die Dozenten seien weder dazu verpflichtet, an regelmäßigen Konferenzen teilzunehmen, noch ihre Leistung regelmäßig persönlich zu erbringen. Sie könnten gegebenenfalls einen Vertreter schicken. Falle der Unterricht aus Gründen, die in der Person des Dozenten lägen, aus, müsse er selbst für eine Ersatzstunde oder für eine Vertretung sorgen. Die Festlegung der Unterrichtszeiten erfolge immer im Einvernehmen mit dem Dozenten, könne in Einzelfällen aber von äußeren Umständen wie z.B. freien Räumlichkeiten abhängig sein. Es komme auch vor, dass in Abstimmung mit den Teilnehmern die Kurse zeitlich verkürzt, verschoben oder abgesagt würden, ohne dass sie (die Beigeladene zu 1) offiziell davon Kenntnis erlange. Die Dozenten erhielten weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch werde der Urlaub bezahlt. Sie müssten auch für sich selbst berechnen, ob sich die Vor- und Nachbereitungszeit, ihre Anfahrt und ihr übriger Kapitaleinsatz bei den von ihr gezahlten Honoraren auch lohne. In dem von ihr zur Verfügung gestellten Ablageordner befänden sich allgemeine Informationen zum Kurs und Teilnehmerlisten. Ein Kurs werde in Absprache mit dem Dozenten von ihr lediglich gekürzt, wenn sich eine Anzahl von Teilnehmern finde, die knapp unter der Mindestteilnehmerzahl liege. Für alle Dozenten gebe es einen Raum, eine Art Lehrerzimmer, in welchem sie zur Arbeitserleichterung ihre Unterlagen aufbewahrt dürften.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003). Nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 1) habe dem Kläger die Verwendung von Lehrbüchern nach seinen Vorstellungen freigestanden. Sie habe keine entsprechenden Überprüfungen der Materialien sowie Unterrichtsbesuche vorgenommen. Das Einsammeln des Büchergelds durch die Kursleiter sei aus Vereinfachungsgründen erfolgt, eine Verpflichtung habe jedoch nicht bestanden. Die grundsätzliche Vorgabe der Unterrichtsräume habe organisationsbedingt in der Natur der Sache gelegen. Es habe keine Anweisung betreffend der Arbeitszeiten und keine Vertretungspflicht hinsichtlich des Unterrichtsausfalls eines Kollegen bestanden. Die Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung relevanten Tatsachen führe nicht zu der Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Der Kläger hat am 27. März 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Die Angaben der Beigeladenen zu 1) seien in verschiedener Hinsicht unrichtig. Der ehemalige Fachbereichsleiter habe in unregelmäßigen Abständen Unterrichtsbesuche durchgeführt, Musterstunden gehalten und seinen (des Klägers) Unterricht beurteilt. Das Einsammeln von Büchergeld sei auf Anweisung der Fachbereichsleitung erfolgt. Nachdem einmal das eingesammelte Geld aus einem Lehrerzimmer gestohlen worden sei, habe er dies in vollem Umfang ersetzen müssen. Der im September 2001 vom Fachbereichsleiter entnommene Ordner habe Unterrichtsmaterialien beinhaltet und sei ursprünglich sein Eigentum gewesen. Im Semester 2/2001 habe die Fachbereichsleitung trotz seines schriftlichen Hinweises versäumt, ihm rechtzeitig Unterlagen für die Beantragung von Fördermitteln durch den Sprachverband zukommen zu lassen und der Kurs hätte dann in vollem und nicht in gekürztem Umfang stattfinden können. Die Fachbereichsleitung habe mehrfach Unterrichtszeiten von sich aus ohne Absprache mit ihm festgelegt.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben zu schriftlichen Fragen des Sozialgerichts weitere Angaben gemacht. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005 den Kläger angehört sowie den Fachbereichsleiter der Beigeladenen zu 1) P. S.-B. als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2005 (Blatt 45/55 der SG-Akte) verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Januar 2005). In der Gesamtbetrachtung wögen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit schwerer als diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2005 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft bewertet. Es habe nicht geklärt, warum es kein Risiko für die Beigeladene zu 1) bedeute, wenn ein Kurs nicht zu Stande komme. Es sehe fehlerhaft das "Ausfallrisiko" nur bei ihm. Er habe nur Arbeit zur Zeit der vereinbarten Kurse anbieten müssen und sich auch abmelden müssen. Ein freier Mitarbeiter sei hinsichtlich der Entscheidung frei, wann er die Dienste erbringe. Dass er in der Gestaltung des Unterricht weitgehend frei und nicht weisungsgebunden gewesen sei, ergebe sich daraus, dass Weisungen den Gang einer Unterrichtsstunde nicht gestalten könnten. Weisungen bestünden nur, wo Lehrinhalte geregelt würden. Er habe das Unterrichtsmaterial nicht frei wählen können und sei angewiesen gewesen, Schüler auf die Standards des Kleinen und Großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts hinzuführen. Die Freiheit in der Unterrichtsgestaltung sei keine unternehmerische Freiheit. Seine Einbindung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) habe jede unternehmerische Freiheit unterbunden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 aufzuheben und festzustellen, dass er bei der Beigeladenen zu 1) von Februar 1991 bis Oktober 2001 abhängig beschäftigt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladenen zu 1) und 3) halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger übte seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) selbstständig aus. Dies stellte die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zutreffend fest.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - = SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Bei der Frage, ob Lehrer oder Dozenten Selbstständige oder Arbeitnehmer sind, ist darauf abzustellen, wie intensiv die Lehrer in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und sonstige Umstände der Dienstleistung mitgestalten können (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG); vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 2005 - L 4 KR 2166/03 -). Diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 29. Mai 2002, - 5 AZR 161/01 = AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten (Lehrerin an einer Volkshochschule mit Unterricht in Deutschkursen für Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge)).

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze sind das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) eine selbstständige Tätigkeit und keine abhängige Beschäftigung war. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 (- B 12 KR 26/02 R -) zu Recht ausgeführt (S. 7 des Urteils), dass allein die Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen seiner Tätigkeit bestimmten Bedingungen der Beigeladenen zu 1) unterlag, nicht ein Beschäftigungsverhältnis begründet, sondern zwingende Folge der Organisation, um einen reibungslosen Ablauf aller von der Beigeladenen zu 1) angebotenen Veranstaltungen sicherzustellen. Mit seinen Ausführungen zu den angeblichen Weisungen der Fachbereichsleitung der Beigeladenen zu 1) übersieht der Kläger, dass bei dem umfangreichen Angebot von 900 Kursen pro Semester organisatorische Vorgaben gemacht werden müssen, um einen reibungslosen Ablauf insbesondere im Interesse der zahlenden Teilnehmer zu gewährleisten.

Der Kläger hatte eine eigene Verfügungsmöglichkeit über seine Arbeitskraft. Es war rechtlich nicht gezwungen, bestimmte Kurse, die die Beigeladene zu 1) anbot oder anbieten wollte, durchzuführen. Wenn der Kläger einen Kurs nicht hätte abhalten wollen, hätte die Beigeladene zu 1) einen anderen Dozenten suchen müssen oder, wenn diese Suche fehlgeschlagen wäre, den Kurs nicht anbieten können. Dies gilt auch hinsichtlich der Zeiten, zu der die Kurse stattfinden sollten. Die Unterrichtszeiten wurden mit den Dozenten abgesprochen und danach festgelegt, was auch zeigt, dass die Dozenten Einfluss hierauf nehmen konnten. Damit bestand - wenn auch aufgrund organisatorischer Zwänge begrenzt - die Möglichkeit der freien Gestaltung der Arbeitszeit. Dasselbe gilt für die Wahl der Räumlichkeiten.

Ein gewichtiges Indiz für die selbstständige Tätigkeit des Klägers ist, dass seine Tätigkeit mit einem unternehmerischen Risiko belastet war. Das der selbstständigen Berufstätigkeit eigentümliche Unternehmerrisiko besteht nicht nur bei eigenem Kapitaleinsatz, sondern schon dann, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 12 RK 52/78 - = SozR 2200 § 166 Nr. 5). Das Sozialgericht hat zu Recht darauf abgehoben (S. 10 des Urteils), dass der Kläger das (unternehmerische) Risiko trug, ob die Kurse, die der Kläger auf Grund seiner Kenntnisse abhalten konnte, überhaupt zu Stande kamen oder wegen zu geringer Zahl angemeldeter Teilnehmer nicht angeboten, nicht durchgeführt oder abgebrochen wurden. Dies zeigt sich auch darin, dass die mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) über die Durchführung der Kurse jeweils semesterweise getroffen wurden. Dass der Kläger ein unternehmerisches Risiko trug, bestätigt auch, dass eine Honorierung nach den abgehaltenen Unterrichtsstunden erfolgte. Ein Honorar erhielt der Kläger nur für die Unterrichtsstunden, die tatsächlich abgehalten wurden. Bei Ausfall von Unterrichtsstunden erhielt der Kläger kein Honorar. Er trug somit das Risiko des Ausfalls von Unterrichtsstunden, z.B. wenn ein Kurs mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht zu Stande kam, ein Kurs gekürzt wurde, was nach dem Vortrag des Klägers auch einmal erfolgte, sowie auch im Urlaubs- und Krankheitsfall, in dem eine Zahlung einer Vergütung nicht erfolgte.

Eine Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) kann aus dem Inhalt der Kurse nicht abgeleitet werden. Der Inhalt der Kurse ergibt sich zwangsläufig aus dem Kursziel. Bei den vom Kläger durchgeführten Kursen war dies das Erlernen der deutschen Sprache für Ausländer. Bei aufeinander aufbauenden Kursen muss das Ziel sein, den Teilnehmern die für die nächste Stufe notwendigen Kenntnisse zu vermitteln. Soweit der Kurs mit einer Prüfung abschloss, musste das Kursziel sein, den Teilnehmern die Kenntnisse zu vermitteln, die für ein Bestehen der Prüfung erforderlich waren. Die Prüfungsanforderungen ergaben sich auch auf Grund der Vorgaben von Prüfungsordnungen, auf die auch die Beigeladene zu 1) keinen Einfluss hatte. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger in der Gestaltung, wie das Kursziel erreicht werden sollte, frei war. Vorgaben, auf welchem Weg das Kursziel erreicht werden musste, machte die Beigeladene Nr. 1) nicht. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht an, zur Vermittlung des Lehrstoffs stehe ihm wie jedem anderen Lehrer auch die Wahl der Materialien frei. Auch die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Thema legte er auf Grund seiner Erfahrung und der Gegebenheiten des einzelnen Kurses selbst fest. Nach seinen weiteren Angaben verwendete er in den Kursen, die vom Sprachverband bezuschusst wurden, in Absprache mit der Fachbereichsleitung vom Sprachverband empfohlene Bücher. Soweit Kurse bezuschusst wurden, ergaben sich Vorgaben für den Kurs aus den Bedingungen des Sprachverbands für die Zuschüsse. Wenn die Beigeladene zu 1) auf die Umsetzung der Förderbedingungen besteht, sind dies - wie zuvor bei den Unterrichtszeiten - organisatorische Zwänge, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu garantieren.

Aus Punkt 5.1.3. der Förderungsrichtlinien ergibt sich nicht, dass bei einer Förderung durch den Sprachverband die Beigeladene zu 1) mit den Fördermitteln nur Lehrkräfte bezahlen durfte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen. Die Förderungsrichtlinien erlaubten vielmehr der Beigeladenen zu 1) eine individuelle Vereinbarung mit der Lehrkraft hinsichtlich des Honorarsatzes und schlossen die Festanstellung eines Mitarbeiters nicht aus. Damit war eine Tätigkeit einer Lehrkraft als Selbstständiger nach den Förderungsrichtlinien nicht ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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