L 3 AS 3496/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1548/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3496/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger Ziff. 1 und seine Ehefrau, die im Jahre 1960 geborene Klägerin Ziff. 2, erstreben zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Auf den am 09.08.2004 gestellten Antrag bewilligte die Agentur für Arbeit T. den Klägern mit Bescheid vom 08.11.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II i. H. v. monatlich EUR 1077,82 für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005. Dem lag neben der Regelleistung für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einem dem Kläger Ziff. 1 gewährten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld ein anerkannter Mehrbedarf der Klägerin Ziff. 2 für kostenaufwändige Ernährung infolge ihrer HIV-Infektion i. H. v. EUR 25,56 zu Grunde.

Im Verlaufe des anschließenden Widerspruchsverfahrens trugen die Kläger u. a. vor, angesichts der Ansteckungsgefahr durch die HIV-Infektion der Klägerin Ziff. 2 sei ein weiterer Mehrbedarf für die Anschaffung von Kondomen anzuerkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wies die Bundesagentur für Arbeit den Widerspruch zurück. Einen Mehrbedarf für die Kosten der Verhütung sehe das Gesetz nicht vor.

Am 17.05.2005 haben die Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Nach Erlass weiterer Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und vom 24.02.2006 sowie der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich weiterer von den Klägern geltend gemachter Leistungsansprüche hat das Sozialgericht die noch auf Gewährung erhöhter Leistungen nach den SGB II wegen eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von Kondomen infolge der HIV-Infektion der Klägerin Ziff. 2 ab dem 01.01.2005 gerichtete Klage mit Urteil vom 22.05.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Anschaffung von Kondomen seien in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten, so dass ein entsprechender Bedarf aus der laufenden Regelleistung zu decken sei. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich anfallenden Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen bestehe nicht. Diese Entscheidung ist den Klägern am 14.06.2006 zugestellt worden.

Am 12.07.2006 haben die Kläger unter Vorlage der Anlage eines gegenüber dem Kläger Ziff. 1 im Jahre 2004 ergangenen Bescheides nach dem Bundessozialhilfegesetz Berufung eingelegt.

Die Kläger tragen vor, sie benötigten Kondome allein zum Schutz des Klägers Ziff. 1 vor einer HIV-Infektion. Einer Schwangerschaftsverhütung bedürfe es nicht, da der Kläger Ziff. 1 steril und seiner Ehefrau die Gebärmutter entfernt worden sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November 2005 sowie vom 24. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Ihnen ab dem 1. Januar 2005 um EUR 15,00 monatlich erhöhte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden ...

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar ist der am 12.07.2006 beim beschließenden Gericht eingegangene Berufungsschriftsatz der Kläger vom 11.07.2006 nicht unterschrieben. Indes ist angesichts der zutreffenden Bezeichnung des angegriffenen Urteils und des zuständigen Gerichts, der gleichfalls zutreffenden Wiedergabe des Namens und der Anschrift des Klägers Ziff. 1, der erkennbaren Vertrautheit mit dem Streitstoff und der zugleich erfolgten Vorlage der Anlage eines gegenüber dem Kläger Ziff. 1 im Jahre 2004 ergangenen Bescheides nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährleistet, dass die Berufung mit Wissen und Willen des - seine Ehefrau vertretenden - Klägers Ziff. 1 an das Gericht gelangt ist. Nachdem die Berufung ausweislich des Antrages der Kläger wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, bedarf sie gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG auch nicht der Zulassung.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ergänzend weist auch der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, aus welchem Grunde Kondome, deren Beschaffungskosten von der Regelleistung umfasst sind, benutzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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