Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5564/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 275/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend für die im Beschwerdeverfahren streitig gebliebene Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht vor; soweit erstinstanzlich auch eine Tilgungsfreistellung des Mietkautionsdarlehens begehrt worden war, ist das Verfahren nach Annahme des diesbezüglichen Anerkenntnisses der Antragsgegnerin erledigt.
In Bezug auf die im Streit stehenden Unterkunftskosten liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erscheint bei summarischer Prüfung sehr fraglich. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft allenfalls so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate ( § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ). Hiervon ausgehend dürften die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerinnen von 655,- Euro netto (zuzüglich 40,- Euro für einen Stellplatz) bei einer Wohnungsgröße von ca. 80 qm - und einem daraus folgenden (Netto-) Mietzins von 8,18 Euro pro Quadratmeter - die angemessenen Unterkunftskosten nicht unerheblich übersteigen. Es spricht einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin in der (zweiten) Kostenübernahmezusage vom 14. Juni 2006 als angemessen zugrunde gelegten, nach der sog. Produktregel (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B - und Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten nach der § 22 SGB II entsprechenden Vorschrift des § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - juris) gebildeten Kosten der Unterkunft in Höhe von 421,50 Euro (75 qm x 5,62 Euro Mietzins pro Quadratmeter) realistisch sind. Der mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Bericht des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg" vom 31. Oktober 2006 ist bei summarischer Prüfung nicht geeignet, diese Einschätzung hinreichend in Frage zu stellen und einen entsprechend höheren angemessenen Mietzins glaubhaft zu machen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von Freiburg - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und WG- Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese Weise ermittelten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Denn hierbei ist nach der Rechtsprechung für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (vgl. die oben genannten Entscheidungen des Senats, s. auch Bundessozialgericht (BSG), Terminsbericht zur Sitzung vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht). Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbare - des unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren.
Unabhängig davon besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund für die Gewährung eines höheren Unterkunftskostenzuschusses im Wege der einstweiligen Anordnung. Dies setzt voraus, dass ohne eine solche einstweilige Regelung ein für den Betroffenen unzumutbarer Nachteil einträte, was regelmäßig der Fall ist, wenn dieser existenziell auf die (vorläufige) Gewährung der streitigen Leistungen angewiesen ist. Hiervon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellerinnen ohne die (vorläufige) Gewährung höherer Unterkunftsleistungen erhebliche Nachteile in Gestalt der Kündigung und Wohnungslosigkeit drohen. Diese haben nicht einmal glaubhaft gemacht, dass seit Anmietung der Wohnung zum 1. August 2006 infolge der bewilligten niedrigen Leistungen nach dem SGB II Mietrückstände aufgelaufen sind. Erst Recht ist nicht glaubhaft gemacht, dass bei einem Auflaufen etwaiger Zahlungsrückstände die Inanspruchnahme des von der Antragstellerin zu 1. beim Abschluss des Mietvertrages - gerade für diesen Fall - gestellten Bürgen zur Abwendung der Wohnungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Zudem dürften die Antragstellerinnen gehalten sein, dem Eintritt einer eventuell drohenden Notlage durch Kündigung der derzeitigen Wohnung - auf deren vollständige Kostentragung sie aufgrund der deutlich niedrigeren Kostenübernahmezusage der Antragsgegnerin nicht vertrauen durften - und Anmietung von günstigerem Wohnraum entgegenzutreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 4 B 142/97 - juris).
Schließlich begegnet die angegriffene Entscheidung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das SG den Eilantrag auch bezüglich der Tilgungsfreistellung des Mietkautionsdarlehens abgelehnt und im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller-Seite auch bezüglich des erledigten Verfahrensteils verneint hat. Zwar hatte die Antragsgegnerin insoweit mit Schriftsatz vom 28. November 2006 ein Anerkenntnis abgegeben; die Annahme des Anerkenntnisses durch die Antragstellerinnen ging jedoch erst am 13. Dezember 2006, also nach Erlass der Eilentscheidung beim SG ein. Auch die unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergangene Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, hat doch die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass es bezüglich der Tilgungsfreistellung des Mietkautionsdarlehens nicht der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedurfte hätte, da sie einem entsprechenden vorgerichtlichen Antrag auf Tilgungsaussetzung nachgekommen wäre. Eine solche Antragstellung vor Stellung des gerichtlichen Eilantrages am 10. November 2006 wäre der Antragsteller-Seite ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch wenn sich die Antragsgegnerin durch ihre Verwaltungspraxis der Einbehaltung eines Teils der Regelleistungen zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens in Widerspruch setzte zu einer kurze Zeit zuvor im Eilverfahren ergangenen Entscheidung des 13. Senats des Landessozialgerichts (Beschluss vom 6. September 2006 - L 13 AS 3108/06 ER-B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend für die im Beschwerdeverfahren streitig gebliebene Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht vor; soweit erstinstanzlich auch eine Tilgungsfreistellung des Mietkautionsdarlehens begehrt worden war, ist das Verfahren nach Annahme des diesbezüglichen Anerkenntnisses der Antragsgegnerin erledigt.
In Bezug auf die im Streit stehenden Unterkunftskosten liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erscheint bei summarischer Prüfung sehr fraglich. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft allenfalls so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate ( § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ). Hiervon ausgehend dürften die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerinnen von 655,- Euro netto (zuzüglich 40,- Euro für einen Stellplatz) bei einer Wohnungsgröße von ca. 80 qm - und einem daraus folgenden (Netto-) Mietzins von 8,18 Euro pro Quadratmeter - die angemessenen Unterkunftskosten nicht unerheblich übersteigen. Es spricht einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin in der (zweiten) Kostenübernahmezusage vom 14. Juni 2006 als angemessen zugrunde gelegten, nach der sog. Produktregel (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B - und Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten nach der § 22 SGB II entsprechenden Vorschrift des § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - juris) gebildeten Kosten der Unterkunft in Höhe von 421,50 Euro (75 qm x 5,62 Euro Mietzins pro Quadratmeter) realistisch sind. Der mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Bericht des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg" vom 31. Oktober 2006 ist bei summarischer Prüfung nicht geeignet, diese Einschätzung hinreichend in Frage zu stellen und einen entsprechend höheren angemessenen Mietzins glaubhaft zu machen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von Freiburg - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und WG- Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese Weise ermittelten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Denn hierbei ist nach der Rechtsprechung für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (vgl. die oben genannten Entscheidungen des Senats, s. auch Bundessozialgericht (BSG), Terminsbericht zur Sitzung vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht). Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbare - des unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren.
Unabhängig davon besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund für die Gewährung eines höheren Unterkunftskostenzuschusses im Wege der einstweiligen Anordnung. Dies setzt voraus, dass ohne eine solche einstweilige Regelung ein für den Betroffenen unzumutbarer Nachteil einträte, was regelmäßig der Fall ist, wenn dieser existenziell auf die (vorläufige) Gewährung der streitigen Leistungen angewiesen ist. Hiervon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellerinnen ohne die (vorläufige) Gewährung höherer Unterkunftsleistungen erhebliche Nachteile in Gestalt der Kündigung und Wohnungslosigkeit drohen. Diese haben nicht einmal glaubhaft gemacht, dass seit Anmietung der Wohnung zum 1. August 2006 infolge der bewilligten niedrigen Leistungen nach dem SGB II Mietrückstände aufgelaufen sind. Erst Recht ist nicht glaubhaft gemacht, dass bei einem Auflaufen etwaiger Zahlungsrückstände die Inanspruchnahme des von der Antragstellerin zu 1. beim Abschluss des Mietvertrages - gerade für diesen Fall - gestellten Bürgen zur Abwendung der Wohnungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Zudem dürften die Antragstellerinnen gehalten sein, dem Eintritt einer eventuell drohenden Notlage durch Kündigung der derzeitigen Wohnung - auf deren vollständige Kostentragung sie aufgrund der deutlich niedrigeren Kostenübernahmezusage der Antragsgegnerin nicht vertrauen durften - und Anmietung von günstigerem Wohnraum entgegenzutreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 4 B 142/97 - juris).
Schließlich begegnet die angegriffene Entscheidung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das SG den Eilantrag auch bezüglich der Tilgungsfreistellung des Mietkautionsdarlehens abgelehnt und im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller-Seite auch bezüglich des erledigten Verfahrensteils verneint hat. Zwar hatte die Antragsgegnerin insoweit mit Schriftsatz vom 28. November 2006 ein Anerkenntnis abgegeben; die Annahme des Anerkenntnisses durch die Antragstellerinnen ging jedoch erst am 13. Dezember 2006, also nach Erlass der Eilentscheidung beim SG ein. Auch die unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergangene Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, hat doch die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass es bezüglich der Tilgungsfreistellung des Mietkautionsdarlehens nicht der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedurfte hätte, da sie einem entsprechenden vorgerichtlichen Antrag auf Tilgungsaussetzung nachgekommen wäre. Eine solche Antragstellung vor Stellung des gerichtlichen Eilantrages am 10. November 2006 wäre der Antragsteller-Seite ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch wenn sich die Antragsgegnerin durch ihre Verwaltungspraxis der Einbehaltung eines Teils der Regelleistungen zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens in Widerspruch setzte zu einer kurze Zeit zuvor im Eilverfahren ergangenen Entscheidung des 13. Senats des Landessozialgerichts (Beschluss vom 6. September 2006 - L 13 AS 3108/06 ER-B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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