Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 02481/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1039/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die (teilweise) Rücknahme der Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Monate April bis Juni 1999 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
Der am 18.10.1954 geborene Kläger italienischer Staatsangehörigkeit absolvierte auf Grund eines am 30.4.1997 gestellten Reha-Antrags im Mai/Juni 1997 eine stationäre Heilbehandlung in der Rheumaklinik Bad Wurzach und beantragte am 14.7.1997 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis und bezog Krankengeld, was er im Rentenantragsformular entsprechend angab. Im Rentenantragsformular verpflichtete sich der Kläger unterschriftlich u. a. zur unverzüglichen Benachrichtigung der Beklagten über die Aufnahme einer Beschäftigung und über eine Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 1/3 der Rentenakte Bezug genommen). Das vom Kläger angegebene Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.7.1997 beendet. In der Folgezeit bezog der Kläger vom 1.10.1997 bis zum 30.3.1999 Arbeitslosengeld. Im April 1999 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb M. auf und erzielte hieraus im April 1999 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3612,50 DM, im Mai 1999 in Höhe von 3800,00 DM sowie im Juni 1999 ein solches in Höhe von 4575,00 DM (Blatt 80/83 der Rentenakte). Die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses teilte der Kläger der Beklagten nicht mit. Beendet wurde dieses Beschäftigungsverhältnis zum 15.9.1999.
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 15.4.1998 abgelehnt hatte, gewährte sie auf den ausschließlich auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichteten Widerspruch unter Zugrundelegung des Reha-Antrags als Rentenantrag und unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.1998 mit Bescheid vom 1.7.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 24.6.1997 (Ende der Reha-Maßnahme). Für die Zeit vom 24.6.1997 bis 31.8.1999 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 8682,04 DM errechnet, deren vorläufiger Einbehalt erklärt wurde. Der Bescheid enthielt u. a. Hinweise auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung und die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides verbunden mit der Rückforderung überzahlter Leistungen. Die Anlage 19 des Bescheides erhält eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1.7.1999 in voller Höhe mit einem Betrag von 3602,05 DM (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 45 ff. der Rentenakte Bezug genommen). Mangels entsprechender Mitteilung des Klägers bezüglich der Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma M. unterblieb bei der Berechnung der Rentennachzahlung die Berücksichtigung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Monate Mai bis Juni 1999. Aufgrund des Rentenbescheides kannte der Kläger die maßgebende Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab dem 1.7.1999 und stimmte den Verdienst einer ab dem 20.9.1999 aufgenommenen weiteren Beschäftigung auf die Hinzuverdienstgrenze ab.
Nachdem die Beklagte - nach Aktenlage im November 1999 (Blatt 8 der ärztlichen Unterlagen) - von der Beschäftigung bei der Firma M. Kenntnis erlangt hatte und ihr am 29.2.2000 die entsprechenden Lohnabrechnungen vorlagen, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.3.2000 hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides für die Zeit von April bis Juni 1999 gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - für diese Zeit stehe statt der gewährten vollen Berufsunfähigkeitsrente nur eine 2/3 Berufsunfähigkeitsrente zu - und der Erstattungsforderung an (Blatt 90 der Rentenakte), worauf der Kläger einwandte, er sei nach wie vor berufsunfähig und habe die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Sodann hob sie mit Bescheid vom 13.4.2000 den Bescheid vom 1.7.1999 rückwirkend für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.1999 teilweise - gem. § 48 SGB X - auf und forderte nach § 50 SGB X die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1049,31 DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 87 und 97 ff. und hinsichtlich des Wortlauts des Bescheides auf Blatt 99 der Rentenakte Bezug genommen). Hiergegen erhob der Kläger mit der bisherigen Begründung Widerspruch.
Mit während des Widerspruchsverfahrens erlassenem "Ergänzungsbescheid" vom 11.7.2000 entschied die Beklagte, dass die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 1.7.1999 auf § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt werde, und verwies auf die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 96a SGB VI. Im Rahmen der gewährten Anhörung seien keine Tatsachen vorgebracht worden, denen ein stärkeres Gewicht beizumessen sei als dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides (Blatt 101 der Rentenakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Rentenakte Widerspruch II).
Dagegen hat der Kläger am 18.5.2001 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger u. a. angegeben, er habe gewusst, dass die Rente gekürzt werde, wenn er über eine bestimmte Grenze hinaus verdiene. Dies allerdings erst, nachdem er den Bescheid erhalten habe. Daraufhin habe er bei der Aufnahme der späteren Beschäftigung den Rentenbescheid vorgelegt. Er habe aber nicht nachgerechnet, ob er mit seinem Verdienst bei der Firma M. die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 30/31 der SG-Akte im Verfahren S 15 RJ 2481/01 Bezug genommen).
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der hier maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger die im Rentenbescheid enthaltenen Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen und die Folgen eines höheren Nebenverdienstes tatsächlich zur Kenntnis genommen und auch verstanden habe. Der Kläger habe gewusst, dass Einkommen über die dort aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen hinaus zu einem geringeren Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsrente führe. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Bescheid seinem nächsten Arbeitgeber mit dem Hinweis vorgelegt habe, er dürfe nicht mehr als im Bescheid angegeben verdienen, sei zu folgern, dass der Kläger die Auswirkungen eines Hinzuverdienstes auf seine Berufsunfähigkeitsrente positiv verstanden habe. Dann hätte es sich ihm aber auch aufdrängen müssen, dass dies auch für sein Einkommen bei der Firma M. gelte, welches er in einem der Bescheiderteilung unmittelbar vorausgehenden Zeitraum erzielt habe. Dem Rentenbescheid sei problemlos zu entnehmen gewesen, dass die Rente auch für diesen Zeitraum in voller Höhe gewährt wurde. Wenn der Kläger diese einfachen und aufgrund des von ihm tatsächlich erkannten Tatbestands naheliegenden Überlegungen, zu denen er von seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit her ohne weiteres in der Lage gewesen sei, angestellt hätte, hätte er die zu hohe Rentengewährung leicht erkennen können. Die Annahme grober Fahrlässigkeit sei deshalb gerechtfertigt. Entscheidend sei, dass der Kläger bereits bei Erteilung des Bescheides, der die Nachgewährung für die streitige Zeit geregelt habe, gerade durch die darin enthaltenen Hinweise diese Kenntnismöglichkeit gehabt habe. Er habe damit nicht auf den Bestand der tatsächlich gewährten Leistungen vertrauen dürfen. Es spiele keine Rolle, dass ein vor Bescheiderteilung liegender Zeitraum streitig sei, es komme vielmehr allein auf die Kenntnismöglichkeiten bei Bescheiderteilung an. Denn erst mit dem Bescheid sei die tatsächliche Leistungsbewilligung auch für die streitige Zeit erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X lägen damit vor. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Zwar sei Ermessen im Ausgangsbescheid nicht ausgeübt worden und im Widerspruchsbescheid werde der Begriff des Ermessens nicht erwähnt, die Beklagte habe sich aber nicht darauf beschränkt, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme zu prüfen, sondern habe jedenfalls als weiteren Umstand in ihre Betrachtung miteinbezogen, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht vorgelegen habe. Dabei handle es sich um einen Gesichtspunkt, der lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Rolle spiele könne. Ermessen sei also tatsächlich ausgeübt worden. Weitere Gesichtspunkte, die noch einzustellen gewesen wären, seien nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Es bestehe kein Anhalt für eine fehlerhafte Gewichtung der einzelnen Belange. Fehler hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung, die sich aus dem zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Umstand ergebe, dass dem Kläger in der streitgegenständlichen Zeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen die Berufsunfähigkeitsrente lediglich im Umfang von 2/3 zugestanden habe, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Gegen das ihm am 21.2.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.3.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er habe darauf vertraut, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1.7.1999 durch Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Kenntnis von der Aufnahme der streitgegenständlichen Beschäftigung erlangt und dementsprechend die Rentennachzahlung korrekt berechnet habe. Unabhängig davon sei dem Bescheid nicht auf den ersten Blick zu entnehmen, dass sich die Nachzahlung, die sich auf einen Zeitraum vom 24.6.1997 bis zum 31.8.1999 erstrecke, selbst unter Berücksichtigung der im Bescheid aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen rechnerisch nicht in Ordnung sei, zumal die Nachzahlung vorläufig einbehalten worden sei. Aus dem Umstand, dass er die Hinzuverdienstgrenze erkannt habe und bei der folgenden Beschäftigung habe einhalten wollen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er automatisch hätte erkennen müssen, dass die Berechnung für die Vergangenheit bzw. der Rentennachzahlung unrichtig sei. Zumindest sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen, dass der Fehler bei der Nachberechnung der Berufsunfähigkeitsrente im Bereich der Verwaltungsorganisation der Beklagten liege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 13. April und 11. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13.4.2000 und der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Ergänzungsbescheid vom 11.7.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2001. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Wegen der maßgebenden Rechtsvorschriften nimmt der Senat auf deren Darstellung in der angefochtenen Entscheidung und die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist noch anzuführen, dass die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Handlungsfrist eingehalten hat. Auch der Senat verneint einen Ermessensfehler der Beklagten, zumal jedenfalls auch der Ergänzungsbescheid vom 11.7.2000 mit seinem Hinweise darauf, dass im Rahmen der Anhörung keine Tatsachen vorgebracht worden seien, denen ein stärkeres Gewicht beizumessen wäre als dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Rücknahme des Bescheides vom 1.7.1999, erkennen lässt, dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass ihr bezüglich der Rücknahme ein Ermessensspielraum zukommt und dass sie den vom Kläger vorgebrachten Einwänden in der vorzunehmenden Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat.
Anders als das SG und die Beklagte verneint der Senat allerdings den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bezüglich der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 1.7.1999.
Dabei teilt der Senat grundsätzlich die Ausführungen des SG. Fest steht nämlich insbesondere, dass der Kläger die konkrete Hinzuverdienstgrenze positiv kannte und auch um deren Bedeutung wusste. Nur vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Kläger den Verdienst der der streitgegenständlichen nachfolgenden Beschäftigung auf die Hinzuverdienstgrenze abgestimmt hat. Der Kläger kannte auch den Bruttoarbeitsverdienst in den streitgegenständlichen Monaten, die dem Erlass des Rentenbescheides zudem unmittelbar vorausgingen. Er durfte ferner nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma M. bekannt war. Der Kläger hat sich nämlich im Rentenantragsformular unterschriftlich verpflichtet, der Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung und Änderungen des Arbeitsentgelts unverzüglich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Kläger keine Mehrfertigung des Antragsformulars erhalten haben will, und ebenso, dass er möglicherweise der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Denn schon die Unterschrift unter Erklärungen, die man nicht gelesen oder verstanden haben will, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Gegebenenfalls hätte sich der Kläger eine Mehrfertigung des Antragsformulars aushändigen und das Antragsformular übersetzen bzw. erklären lassen müssen. Hätte der Kläger seine Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen, hätte er erkennen können, dass der Rentenversicherungsträger nicht ohne weiteres bzw. jedenfalls nicht zeitnah selbst oder durch Dritte Kenntnis von der Aufnahme einer Beschäftigung erhält, deren Aufnahme vom Antragsteller nicht ausdrücklich angegeben worden ist. Andernfalls ergäbe die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung keinen Sinn. Nach alledem musste der Kläger damit rechnen, dass der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma M. nicht bekannt geworden ist. Dies hätte ihn veranlassen können und müssen, daraufhin den Rentenbescheid genauer durchzusehen.
Indes haben weder die Beklagte noch das SG hinreichend berücksichtigt, dass im streitgegenständlichen Rentenbescheid (Anlage 19) die Hinzuverdienstgrenze nur für die Zeit ab dem 1.7.1999 dargestellt ist. Eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenze gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von April bis Juni 1999 fehlt. Damit konnte der Kläger aber gerade auch bei näherer Durchsicht des Rentenbescheides nicht ohne weiteres erkennen, dass er mit dem in den streitgegenständlichen Monaten erzielten Bruttoarbeitsverdienst die Hinzuverdienstgrenze möglicherweise überstiegen hat. Die Annahme grober Fahrlässigkeit aus den vom SG grundsätzlich zutreffend dargelegten Gründen würde nach Auffassung des Senats voraussetzen, dass der Rentenbescheid auch eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit von April bis Juni 1999 enthält.
Indes kann sich die Beklagte auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach dieser Vorschrift können auch Verletzungen der Mitteilungspflicht zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berechtigen. Gegebenenfalls müssen nämlich auch nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Unterbleibt dies, können auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (Beruhen des Verwaltungsakts auf falschen Angaben) vorliegen. Der Senat hat bereits entschieden (Urteile vom 14.02.2001 - L 3 AL 4429/99 - und vom 9.4.2003 - L 3 AL 1033/02 -), dass diese Regelung auch den Fall erfasst, dass zwar im Antragsformular die An¬gaben zutreffend waren, dass aber danach diese Angaben unrichtig wurden und zu korrigieren waren. Dies folgt aus einem Vergleich der Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit jener in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, wodurch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwir¬kung nach seinem Erlass ermöglicht wird, soweit der Betroffene zumindest grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt. Beide Regelungen bezwecken, die Verletzung der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebenden Verpflichtung zur Angabe aller für die Leistung erheblichen Tatsachen einschließlich späterer Änderungen zu sanktionieren. Beide Vorschriften müssen zu diesem Zweck zeitlich nahtlos aneinander an¬schließen. Dabei gilt § 48 SGB X erst für die Zeit nach Erlass des Verwaltungsaktes, so dass sich zwangsläufig die Regelungswirkung des § 45 SGB X bis zum Erlass des Verwaltungsaktes er¬streckt. Andernfalls könnten Leistungsbewilligungen nicht aufgehoben werden, wenn sich die für die konkrete Leistung relevanten Tatsachen zum Nachteil des Leistungsempfängers nach Antragstellung und vor Erlass des Verwaltungsaktes ändern und der Leistungsempfänger diese Änderung unter Verstoß gegen seine Mitteilungspflichten nicht angezeigt hat. Von dieser Rechtslage geht - ohne dies zu problematisieren - auch das BSG aus (Urteil vom 29.04.1997 - 5 RJ 46/96 -).
Im Ergebnis bejaht der Senat die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X im vorliegenden Fall. Hierfür ist entscheidend, dass sich der Kläger bei der Rentenantragstellung unterschriftlich u. a. zur unverzüglichen Benachrichtigung der Beklagten über die Aufnahme einer Beschäftigung und über eine Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens verpflichtete. Dieser Verpflichtung zuwider hat der Kläger der Beklagten weder den Bezug von Arbeitslosengeld noch insbesondere die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb M. mitgeteilt und ist damit seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Insoweit trifft den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. dazu bereits oben).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erstattungsforderung unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die (teilweise) Rücknahme der Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Monate April bis Juni 1999 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
Der am 18.10.1954 geborene Kläger italienischer Staatsangehörigkeit absolvierte auf Grund eines am 30.4.1997 gestellten Reha-Antrags im Mai/Juni 1997 eine stationäre Heilbehandlung in der Rheumaklinik Bad Wurzach und beantragte am 14.7.1997 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis und bezog Krankengeld, was er im Rentenantragsformular entsprechend angab. Im Rentenantragsformular verpflichtete sich der Kläger unterschriftlich u. a. zur unverzüglichen Benachrichtigung der Beklagten über die Aufnahme einer Beschäftigung und über eine Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 1/3 der Rentenakte Bezug genommen). Das vom Kläger angegebene Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.7.1997 beendet. In der Folgezeit bezog der Kläger vom 1.10.1997 bis zum 30.3.1999 Arbeitslosengeld. Im April 1999 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb M. auf und erzielte hieraus im April 1999 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3612,50 DM, im Mai 1999 in Höhe von 3800,00 DM sowie im Juni 1999 ein solches in Höhe von 4575,00 DM (Blatt 80/83 der Rentenakte). Die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses teilte der Kläger der Beklagten nicht mit. Beendet wurde dieses Beschäftigungsverhältnis zum 15.9.1999.
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 15.4.1998 abgelehnt hatte, gewährte sie auf den ausschließlich auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichteten Widerspruch unter Zugrundelegung des Reha-Antrags als Rentenantrag und unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.1998 mit Bescheid vom 1.7.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 24.6.1997 (Ende der Reha-Maßnahme). Für die Zeit vom 24.6.1997 bis 31.8.1999 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 8682,04 DM errechnet, deren vorläufiger Einbehalt erklärt wurde. Der Bescheid enthielt u. a. Hinweise auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung und die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides verbunden mit der Rückforderung überzahlter Leistungen. Die Anlage 19 des Bescheides erhält eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1.7.1999 in voller Höhe mit einem Betrag von 3602,05 DM (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 45 ff. der Rentenakte Bezug genommen). Mangels entsprechender Mitteilung des Klägers bezüglich der Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma M. unterblieb bei der Berechnung der Rentennachzahlung die Berücksichtigung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Monate Mai bis Juni 1999. Aufgrund des Rentenbescheides kannte der Kläger die maßgebende Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab dem 1.7.1999 und stimmte den Verdienst einer ab dem 20.9.1999 aufgenommenen weiteren Beschäftigung auf die Hinzuverdienstgrenze ab.
Nachdem die Beklagte - nach Aktenlage im November 1999 (Blatt 8 der ärztlichen Unterlagen) - von der Beschäftigung bei der Firma M. Kenntnis erlangt hatte und ihr am 29.2.2000 die entsprechenden Lohnabrechnungen vorlagen, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.3.2000 hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides für die Zeit von April bis Juni 1999 gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - für diese Zeit stehe statt der gewährten vollen Berufsunfähigkeitsrente nur eine 2/3 Berufsunfähigkeitsrente zu - und der Erstattungsforderung an (Blatt 90 der Rentenakte), worauf der Kläger einwandte, er sei nach wie vor berufsunfähig und habe die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Sodann hob sie mit Bescheid vom 13.4.2000 den Bescheid vom 1.7.1999 rückwirkend für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.1999 teilweise - gem. § 48 SGB X - auf und forderte nach § 50 SGB X die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1049,31 DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 87 und 97 ff. und hinsichtlich des Wortlauts des Bescheides auf Blatt 99 der Rentenakte Bezug genommen). Hiergegen erhob der Kläger mit der bisherigen Begründung Widerspruch.
Mit während des Widerspruchsverfahrens erlassenem "Ergänzungsbescheid" vom 11.7.2000 entschied die Beklagte, dass die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 1.7.1999 auf § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt werde, und verwies auf die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 96a SGB VI. Im Rahmen der gewährten Anhörung seien keine Tatsachen vorgebracht worden, denen ein stärkeres Gewicht beizumessen sei als dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides (Blatt 101 der Rentenakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Rentenakte Widerspruch II).
Dagegen hat der Kläger am 18.5.2001 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger u. a. angegeben, er habe gewusst, dass die Rente gekürzt werde, wenn er über eine bestimmte Grenze hinaus verdiene. Dies allerdings erst, nachdem er den Bescheid erhalten habe. Daraufhin habe er bei der Aufnahme der späteren Beschäftigung den Rentenbescheid vorgelegt. Er habe aber nicht nachgerechnet, ob er mit seinem Verdienst bei der Firma M. die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 30/31 der SG-Akte im Verfahren S 15 RJ 2481/01 Bezug genommen).
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der hier maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger die im Rentenbescheid enthaltenen Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen und die Folgen eines höheren Nebenverdienstes tatsächlich zur Kenntnis genommen und auch verstanden habe. Der Kläger habe gewusst, dass Einkommen über die dort aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen hinaus zu einem geringeren Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsrente führe. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Bescheid seinem nächsten Arbeitgeber mit dem Hinweis vorgelegt habe, er dürfe nicht mehr als im Bescheid angegeben verdienen, sei zu folgern, dass der Kläger die Auswirkungen eines Hinzuverdienstes auf seine Berufsunfähigkeitsrente positiv verstanden habe. Dann hätte es sich ihm aber auch aufdrängen müssen, dass dies auch für sein Einkommen bei der Firma M. gelte, welches er in einem der Bescheiderteilung unmittelbar vorausgehenden Zeitraum erzielt habe. Dem Rentenbescheid sei problemlos zu entnehmen gewesen, dass die Rente auch für diesen Zeitraum in voller Höhe gewährt wurde. Wenn der Kläger diese einfachen und aufgrund des von ihm tatsächlich erkannten Tatbestands naheliegenden Überlegungen, zu denen er von seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit her ohne weiteres in der Lage gewesen sei, angestellt hätte, hätte er die zu hohe Rentengewährung leicht erkennen können. Die Annahme grober Fahrlässigkeit sei deshalb gerechtfertigt. Entscheidend sei, dass der Kläger bereits bei Erteilung des Bescheides, der die Nachgewährung für die streitige Zeit geregelt habe, gerade durch die darin enthaltenen Hinweise diese Kenntnismöglichkeit gehabt habe. Er habe damit nicht auf den Bestand der tatsächlich gewährten Leistungen vertrauen dürfen. Es spiele keine Rolle, dass ein vor Bescheiderteilung liegender Zeitraum streitig sei, es komme vielmehr allein auf die Kenntnismöglichkeiten bei Bescheiderteilung an. Denn erst mit dem Bescheid sei die tatsächliche Leistungsbewilligung auch für die streitige Zeit erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X lägen damit vor. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Zwar sei Ermessen im Ausgangsbescheid nicht ausgeübt worden und im Widerspruchsbescheid werde der Begriff des Ermessens nicht erwähnt, die Beklagte habe sich aber nicht darauf beschränkt, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme zu prüfen, sondern habe jedenfalls als weiteren Umstand in ihre Betrachtung miteinbezogen, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht vorgelegen habe. Dabei handle es sich um einen Gesichtspunkt, der lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Rolle spiele könne. Ermessen sei also tatsächlich ausgeübt worden. Weitere Gesichtspunkte, die noch einzustellen gewesen wären, seien nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Es bestehe kein Anhalt für eine fehlerhafte Gewichtung der einzelnen Belange. Fehler hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung, die sich aus dem zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Umstand ergebe, dass dem Kläger in der streitgegenständlichen Zeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen die Berufsunfähigkeitsrente lediglich im Umfang von 2/3 zugestanden habe, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Gegen das ihm am 21.2.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.3.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er habe darauf vertraut, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1.7.1999 durch Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Kenntnis von der Aufnahme der streitgegenständlichen Beschäftigung erlangt und dementsprechend die Rentennachzahlung korrekt berechnet habe. Unabhängig davon sei dem Bescheid nicht auf den ersten Blick zu entnehmen, dass sich die Nachzahlung, die sich auf einen Zeitraum vom 24.6.1997 bis zum 31.8.1999 erstrecke, selbst unter Berücksichtigung der im Bescheid aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen rechnerisch nicht in Ordnung sei, zumal die Nachzahlung vorläufig einbehalten worden sei. Aus dem Umstand, dass er die Hinzuverdienstgrenze erkannt habe und bei der folgenden Beschäftigung habe einhalten wollen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er automatisch hätte erkennen müssen, dass die Berechnung für die Vergangenheit bzw. der Rentennachzahlung unrichtig sei. Zumindest sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen, dass der Fehler bei der Nachberechnung der Berufsunfähigkeitsrente im Bereich der Verwaltungsorganisation der Beklagten liege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 13. April und 11. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13.4.2000 und der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Ergänzungsbescheid vom 11.7.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2001. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Wegen der maßgebenden Rechtsvorschriften nimmt der Senat auf deren Darstellung in der angefochtenen Entscheidung und die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist noch anzuführen, dass die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Handlungsfrist eingehalten hat. Auch der Senat verneint einen Ermessensfehler der Beklagten, zumal jedenfalls auch der Ergänzungsbescheid vom 11.7.2000 mit seinem Hinweise darauf, dass im Rahmen der Anhörung keine Tatsachen vorgebracht worden seien, denen ein stärkeres Gewicht beizumessen wäre als dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Rücknahme des Bescheides vom 1.7.1999, erkennen lässt, dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass ihr bezüglich der Rücknahme ein Ermessensspielraum zukommt und dass sie den vom Kläger vorgebrachten Einwänden in der vorzunehmenden Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat.
Anders als das SG und die Beklagte verneint der Senat allerdings den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bezüglich der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 1.7.1999.
Dabei teilt der Senat grundsätzlich die Ausführungen des SG. Fest steht nämlich insbesondere, dass der Kläger die konkrete Hinzuverdienstgrenze positiv kannte und auch um deren Bedeutung wusste. Nur vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Kläger den Verdienst der der streitgegenständlichen nachfolgenden Beschäftigung auf die Hinzuverdienstgrenze abgestimmt hat. Der Kläger kannte auch den Bruttoarbeitsverdienst in den streitgegenständlichen Monaten, die dem Erlass des Rentenbescheides zudem unmittelbar vorausgingen. Er durfte ferner nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma M. bekannt war. Der Kläger hat sich nämlich im Rentenantragsformular unterschriftlich verpflichtet, der Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung und Änderungen des Arbeitsentgelts unverzüglich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Kläger keine Mehrfertigung des Antragsformulars erhalten haben will, und ebenso, dass er möglicherweise der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Denn schon die Unterschrift unter Erklärungen, die man nicht gelesen oder verstanden haben will, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Gegebenenfalls hätte sich der Kläger eine Mehrfertigung des Antragsformulars aushändigen und das Antragsformular übersetzen bzw. erklären lassen müssen. Hätte der Kläger seine Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen, hätte er erkennen können, dass der Rentenversicherungsträger nicht ohne weiteres bzw. jedenfalls nicht zeitnah selbst oder durch Dritte Kenntnis von der Aufnahme einer Beschäftigung erhält, deren Aufnahme vom Antragsteller nicht ausdrücklich angegeben worden ist. Andernfalls ergäbe die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung keinen Sinn. Nach alledem musste der Kläger damit rechnen, dass der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma M. nicht bekannt geworden ist. Dies hätte ihn veranlassen können und müssen, daraufhin den Rentenbescheid genauer durchzusehen.
Indes haben weder die Beklagte noch das SG hinreichend berücksichtigt, dass im streitgegenständlichen Rentenbescheid (Anlage 19) die Hinzuverdienstgrenze nur für die Zeit ab dem 1.7.1999 dargestellt ist. Eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenze gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von April bis Juni 1999 fehlt. Damit konnte der Kläger aber gerade auch bei näherer Durchsicht des Rentenbescheides nicht ohne weiteres erkennen, dass er mit dem in den streitgegenständlichen Monaten erzielten Bruttoarbeitsverdienst die Hinzuverdienstgrenze möglicherweise überstiegen hat. Die Annahme grober Fahrlässigkeit aus den vom SG grundsätzlich zutreffend dargelegten Gründen würde nach Auffassung des Senats voraussetzen, dass der Rentenbescheid auch eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit von April bis Juni 1999 enthält.
Indes kann sich die Beklagte auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach dieser Vorschrift können auch Verletzungen der Mitteilungspflicht zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berechtigen. Gegebenenfalls müssen nämlich auch nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Unterbleibt dies, können auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (Beruhen des Verwaltungsakts auf falschen Angaben) vorliegen. Der Senat hat bereits entschieden (Urteile vom 14.02.2001 - L 3 AL 4429/99 - und vom 9.4.2003 - L 3 AL 1033/02 -), dass diese Regelung auch den Fall erfasst, dass zwar im Antragsformular die An¬gaben zutreffend waren, dass aber danach diese Angaben unrichtig wurden und zu korrigieren waren. Dies folgt aus einem Vergleich der Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit jener in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, wodurch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwir¬kung nach seinem Erlass ermöglicht wird, soweit der Betroffene zumindest grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt. Beide Regelungen bezwecken, die Verletzung der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebenden Verpflichtung zur Angabe aller für die Leistung erheblichen Tatsachen einschließlich späterer Änderungen zu sanktionieren. Beide Vorschriften müssen zu diesem Zweck zeitlich nahtlos aneinander an¬schließen. Dabei gilt § 48 SGB X erst für die Zeit nach Erlass des Verwaltungsaktes, so dass sich zwangsläufig die Regelungswirkung des § 45 SGB X bis zum Erlass des Verwaltungsaktes er¬streckt. Andernfalls könnten Leistungsbewilligungen nicht aufgehoben werden, wenn sich die für die konkrete Leistung relevanten Tatsachen zum Nachteil des Leistungsempfängers nach Antragstellung und vor Erlass des Verwaltungsaktes ändern und der Leistungsempfänger diese Änderung unter Verstoß gegen seine Mitteilungspflichten nicht angezeigt hat. Von dieser Rechtslage geht - ohne dies zu problematisieren - auch das BSG aus (Urteil vom 29.04.1997 - 5 RJ 46/96 -).
Im Ergebnis bejaht der Senat die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X im vorliegenden Fall. Hierfür ist entscheidend, dass sich der Kläger bei der Rentenantragstellung unterschriftlich u. a. zur unverzüglichen Benachrichtigung der Beklagten über die Aufnahme einer Beschäftigung und über eine Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens verpflichtete. Dieser Verpflichtung zuwider hat der Kläger der Beklagten weder den Bezug von Arbeitslosengeld noch insbesondere die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb M. mitgeteilt und ist damit seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Insoweit trifft den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. dazu bereits oben).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erstattungsforderung unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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