Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2528/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2401/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat keinen Beruf erlernt. Seit 1987 war er bei der Fa. R. M. in K. als Maschinenführer beschäftigt gewesen. Ab dem 2. April 2002 war der Kläger arbeitsunfähig, ab 14. Mai 2002 bezog er Krankengeld, danach Arbeitslosengeld und jetzt Arbeitslosengeld II.
Am 19./22. Juli 2002 beantragte der Kläger auf Veranlassung seiner Krankenkasse bei der Beklagten die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 2002 in der Fassung des Bescheides vom 20. August 2002 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik H. - Fachklinik für Innere Medizin und Rheumatische Erkrankungen - in B.-B. vom 29. August bis zum 19. September 2002. Im Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. M.-W. und des Oberarztes Dr. Bier vom 15. Oktober 2002 sind folgende Diagnosen genannt:
Pseudoradikuläres LWS-Syndrom. Wurzelreizsyndrom L 5 links/FD. BS-Protrusion L 3/4, L 4/5, L 5/S 1 (CT LWS 4/02) Verdacht auf alkoholtoxische Hepatopathie Schädlicher Gebrauch von Alkohol Nikotinabusus Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom links.
Hinsichtlich des Leistungsvermögens wurde von einem vollschichtigen positiven Leistungsbild für körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen.
Aufgrund seines Antrages auf Anschlussheilbehandlung vom 3. April 2003 gewährte ihm die Beklagte eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik H. in B. in der Zeit vom 9. April 2003 bis 7. Mai 2003. Im Entlassungsbericht vom 12. Mai 2003 werden von Dr. F. folgende Diagnosen genannt:
Rezidivierende therapieresistente lumbale Irritationssymptomatik bei BSV L 4/5 links, ED 03/2003 Hypertriglyzeridämie.
Hinsichtlich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter wurde der Kläger mit unter drei Stunden leistungsfähig eingeschätzt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er dagegen noch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne regelmäßige Hebe- und Tragebelastung über 10 bis 20 kg, ohne häufige bückende oder torsionsbeanspruchenden Tätigkeiten für die Wirbelsäule noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Entlassung aus der Anschlussheilbehandlung erfolgte als arbeitsunfähig. Da die Beklagte davon ausging, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, leitete sie den Antrag nicht an ihre Rentenabteilung weiter, sondern prüfte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ohne dass es bereits zu einer Entscheidung gekommen wäre.
Am 15. Juli 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Antrag waren der vorläufige Arztbericht des Herrn D. von der Reha-Klinik H. vom 5. Mai 2003 (Bl. 19 Verwaltungsakte - VA-) sowie der Brief des PD Dr. St., Chefarzt der Inneren Medizin, und des Stationsarztes O. vom 26. April 2003 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Bad B., Fachkrankenhaus und Rehabilitationsklinik für Erkrankungen am Bewegungsapparat (Bl. 21 VA) vom 19. März 2003 bis 2. April 2003 beigefügt. Die Beklagte zog ferner den Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. bei (Bl. 53/79 VA).
In einer des Weiteren eingeholten Auskunft beim Arbeitgeber des Klägers (Fa. M. GmbH) teilte dieser in seiner Auskunft vom 13. September 2003 (Bl. 85 ff. VA) mit, der Kläger habe als LKW-Fahrer für 7,5-Tonner (Führerscheinklasse 3), Baggerfahrer und "Facharbeiter" gearbeitet. Die Tätigkeit sei nach der Lohngruppe 4 "Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer" des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 entlohnt worden. Der Kläger hätte keinen Ausbildungsabschluss nachgewiesen, nach mehreren Berufsjahren aber durch Aneignung die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation erlangt. Er habe die volle Leistung eines Facharbeiters erbracht. Der Arbeitgeber gab ferner an, dass auch "Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit" sowie tarifliche Lohnabsicherung zu dieser Eingruppierung geführt hätten. Allerdings wäre der Kläger auch ohne diese Gesichtspunkte in dieselbe Lohngruppe einzugruppieren gewesen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 (Bl. 155 VA) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliegen würden. Zwar könne der Kläger den angelernten Beruf als Baumaschinenführer nicht mehr ausüben, er sei jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als Kassierer/Shopverkäufer an SB-Tankstellen, Parkhäusern u. Ä. oder als Museumsaufsicht verweisbar und könne diese Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er nicht mehr arbeiten gehen könne, da er ständig Schmerzen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 20. Juli 2004 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat zur Begründung geltend gemacht, dass er nicht in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne häufiges Heben von schweren Lasten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Außerdem sei er als Facharbeiter anzusehen.
Das SG hat u. a. sachverständige Zeugenauskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers, Herrn G., Facharzt für Allgemeinmedizin (Auskunft vom 2. November 2004 - Bl. 23 SG-Akte), Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie (Auskunft vom 2. November 2004 - Bl. 27 SG-Akte -) sowie Herrn R., Facharzt für Orthopädie (Auskunft vom 30. November 2004 - Bl. 28/29 SG-Akte -), ferner auf Antrag des Klägers bei Dr. C., Arzt für Orthopädie und Chirotherapie, das Gutachten vom 22. Juli 2005 eingeholt. Dieser ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger lediglich noch eine Erwerbstätigkeit von drei bis sechs Stunden ausüben könne, es sich jedoch um leichte Arbeiten, wie z. B. Pförtnertätigkeit, Telefonarbeit, Aufsichtsarbeit handeln müsste. Der Kläger hat außerdem noch ein ärztliches Attest des Arztes G. vom 21. Februar 2005 (Bl. 36 SG-Akte) und einen Arztbrief von Herrn R. vom 18. Februar 2005 (Bl. 37 SG-Akte) vorgelegt. Daneben wurden von der Beklagten noch sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. H. vom 17. Dezember 2004 (Bl. 31 SG-Akte), 6. April 2005 (Bl. 40 SG-Akte) und 5. September 2005 (Bl. 55 SG-Akte) vorgelegt.
Mit Urteil vom 23. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Es hat sich hierbei insbesondere auf die Zeugenauskünfte des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. G. sowie des behandelnden Orthopäden, Herrn R., gestützt. Beide seien zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger aus ihrer Sicht noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen regelmäßig bis 5 kg durchzuführen. Damit hätten sie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Rehabilitationsentlassungsberichte, die auf der Basis eines vierwöchigen Aufenthaltes jeweils ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hätten, bestätigt. Beim Kläger liege zwar eine Erkrankung insbesondere der Wirbelsäule vor, die auch zu qualitativen Einschränkungen in dem Sinne führe, dass er nur mehr leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Eine zeitliche Einschränkung aufgrund dieser Erkrankung könnten jedoch weder die sachverständigen Zeugen, noch die Rehabilitationsärzte und damit auch nicht das SG erkennen. Zu keiner anderen Einschätzung gelange das SG auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht berufsunfähig. Das SG sei zwar auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Rehabilitationsentlassungsberichte und der im gerichtlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit als Maschinenführer bzw. Bauarbeiter (Mauerer) weiter auszuüben. Er könne aber zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte, Kassierer an SB-Tankstellen und in Parkhäusern sowie Museumsaufsicht verwiesen werden. Bei der letzten maßgeblichen Tätigkeit des Klägers habe es sich nämlich um eine angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs im Sinne des Mehrstufenschemas der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehandelt. Der Kläger sei zwar, wie sich aus der Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers ergebe, von diesem in die Lohngruppe des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe eingruppiert gewesen, die mit "Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer" überschrieben sei und als Regelqualifikation eine baugewerbliche Stufenausbildung der zweiten Stufe, eine Prüfung als Baumaschinenführer, eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer oder durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten vorsehe. Als Tätigkeit werde im Bundesrahmentarifvertrag die selbständige Ausübung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes angeführt. Nach Überzeugung des SG habe der Kläger, der keine Berufsausbildung zum Baumaschinenführer absolviert habe, jedoch tatsächlich keine Facharbeitertätigkeiten ausgeführt. Diese Überzeugung schöpfe das SG zum einen aus der Auskunft des Arbeitgebers des Klägers an die Beklagte vom September 2003. Dort werde auf die Frage, welche Tätigkeiten im Einzelnen verrichtet worden seien, mitgeteilt, der Kläger sei als LKW-Fahrer, Baggerfahrer und Facharbeiter tätig gewesen. Dies entspreche schon nicht der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Tarifvertrag. Weiter und in erster Linie schöpfe im Übrigen das SG seine Überzeugung daraus, dass hier vom Kläger keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt wurden, aus seinen eigenen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Die Tätigkeiten, die der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung für seinen ehemaligen Arbeitgeber verrichtet habe, seien keine Facharbeitertätigkeiten, sondern vielmehr Zuarbeiten gewesen. Es habe insbesondere an einer selbständigen Verrichtung der Facharbeiten gefehlt. Bei den von der Beklagten angeführten Verweisungstätigkeiten habe es sich um leichte Anlerntätigkeiten des unteren Bereichs, auf die der Kläger somit sozial zumutbar verweisbar sei, gehandelt. Das SG habe keine Zweifel, dass der Kläger in der Lage sei, sich die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten anzueignen.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10. April 2006 zugestellte Urteil am 8. Mai 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, der Kläger sei keineswegs in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Er verweist hierbei insbesondere auf das Gutachten von Dr. C. Der Kläger sei ferner entgegen der Auffassung des SG berufsunfähig. Es habe sich entgegen der Ansicht des SG nicht um eine angelernte Tätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit sei vielmehr mit "Spezialfacharbeiter" vom Arbeitgeber beschrieben worden. Auch wenn der Kläger die geforderte Regelqualifikation, eine baugewerbliche Stufenausbildung der zweiten Stufe bzw. eine Prüfung als Baumaschinenführer oder eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer nicht besitze, habe er gleichwohl, u. a. durch lange Berufserfahrung, die gleichwertige Fertigkeit erworben. Deshalb sei er von seinem Arbeitgeber ab dem Jahre 1990 als Facharbeiter eingestuft und entsprechend bezahlt worden. Der Kläger habe auch entgegen den Auffassungen des SG tatsächlich Facharbeitertätigkeiten ausgeübt. Hauptsächlich sei er als Baggerfahrer tätig gewesen, er habe die Ausbaggerungsarbeiten vorgenommen, wobei er mittels des jeweiligen Bauplans selbständig gearbeitet habe. Ferner habe er auch - in selbständiger Weise - Facharbeitertätigkeiten im Bereich Erd-, Beton- und Maurerarbeiten vorgenommen. Hinsichtlich den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei zunächst mitzuteilen, dass es dem Kläger anlässlich jener Befragung nicht klar gewesen sei, um was es gegangen sei. Er habe in dem Zusammenhang sehr wohl geschildert, dass er in der oben geschilderten Weise "multifunktional" tätig gewesen sei, dies bedeutete jedoch keineswegs eine Minderqualifikation, sondern das Gegenteil. Aus diesem Grunde könne er auch nicht auf Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte, Kassierer an SB-Tankstellen und in Parkhäusern bzw. als Museumsaufsicht verwiesen werden. Der Kläger legte in dem Zusammenhang das Arbeitszeugnis der Fa. M. GmbH vom 27. März 2004 vor, in dem u. a. vermerkt ist, dass er aufgrund seines Einsatzes und seiner Berufserfahrung ab Januar 1990 als Facharbeiter beschäftigt worden sei, er sämtliche Erd-, Beton- und Maurerarbeiten auszuführen hatte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat bei Prof. H., Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, Rheumatologie und Sportmedizin in F. das Orthopädische Gutachten vom 23. September 2006 eingeholt. Darin ist Prof. H. zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zwar aufgrund seiner Gesundheitsstörungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten körperlicher Arbeit mehr verrichten könne, insbesondere jene körperlichen schweren Arbeiten, in den Bauberufen daher nicht mehr ausgeübt werden können, ebenso Bagger- und LKW-Fahrer, falls diese mit starken Erschütterungen und zusätzlichem Heben und Tragen von Lasten über 25 kg verbunden seien. Leichte körperliche Tätigkeiten könne der Kläger jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne unmittelbare Gefährdung der restlichen Gesundheit vollschichtig ausüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
III.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des orthopädischen Gutachtens von Prof. H., das zuletzt hier im Berufungsverfahren eingeholt wurde, beim Kläger folgende Diagnosen erhoben worden sind:
1. Chronische Lumboischialgien links ohne motorische Ausfallerscheinungen bei Verschleißschaden der Bandscheibe im Lumbalsegment 4/5 mit mäßigen Bewegungseinschränkungen. 2. An der Lendenwirbelsäule zusätzliche leichte Bandscheibenprotrusion im Segment 2/3. 3. An der Halswirbelsäule symptomlose, geringfügige Protrusionen der Bandscheiben C 3/4 und C 5/6 ohne nervale Reiz- und Ausfallerscheinungen und ohne funktionelle Auswirkungen. 4. An der Brustwirbelsäule im unteren Bereich leichte Forestiersche Krankheit (Spondylosis hyperostotica) mit möglichen wiederholten Schmerzen und mäßigen Funktionseinschränkungen. 5. Am oberen Sprunggelenk rechts symptomlose geringfügige Arthrose ohne Funktionseinschränkungen. 6. An beiden Kniegelenken geringfügige O-Bein-Bildungen und am Kniegelenk links Zustand nach operativ behandelter Innenmeniskusläsion ohne Funktionseinschränkungen. 7. An den Füßen rechtsbetonte X-Stellung der Großzehen (Hallux valgus) beidseits ohne Funktionseinschränkungen. 8. An der Hohlhandplatte der linken Hand beginnende Kontraktur (Dupuytrensche Kontraktur Grad I am 4. Strahl).
Prof. H. hat des Weiteren darauf verwiesen, dass im Wesentlichen die durch den Bandscheibenschaden im lumbalen Segment 4/5 ausgelösten lumbalen und linksseitigen ischialgieformen Schmerzen und lumbalen Bewegungseinschränkungen sowie die Bewegungseinschränkungen und möglichen Schmerzen im unteren Bereich der Brustwirbelsäule, die dort durch die mittelgradige hyperostotische Spondylose bedingt seien, sich hier nachteilig auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die im Übrigen genannten Einschränkungen verursachten letztlich ebenso wenig Symptome wie funktionelle Behinderungen. Konkret hat weiter Prof. H. darauf verwiesen, dass sich der mehrmals im Jahr 2002 Beschwerden verursachende und sich im Jahr 2003 zu einem eindeutigen Bandscheibenvorfall entwickelnde Bandscheibenschaden bereits im Jahr 2004 - kernspintomographisch erkennbar - wieder etwas zurück gebildet hat, sodass man nicht mehr eindeutig zwischen einem Vorfall und einer großen Vorwölbung (Protrusion) unterscheiden könne. Allerdings stelle dieser degenerative Schaden des Bandscheibengewebes bei entsprechenden körperlichen Belastungen weiterhin eine Gefährdung der Gesundheit und damit der Erwerbsfähigkeit dar. Wegen der Gesundheitsstörungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule könne der Kläger daher keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten körperlicher Art mehr verrichten. Prof. H. hat in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere jene körperlichen schwierigen Arbeiten in den Bauberufen, wie Tiefbauarbeiter, Betonbauer und Maurer nicht mehr ausgeübt werden können, ebenso Bagger- und LKW-Fahrer, falls diese mit starken Erschütterungen und zusätzlichem Heben und Tragen von Lasten über 25 kg verbunden sind. Prof. H. hält jedoch den Kläger für fähig, leichte Tätigkeiten körperlicher Art zu verrichten. Er hat dies insbesondere damit begründet, dass der Bandscheibenschaden rückläufig gewesen sei und weder Nervendehnungsschmerzen noch motorisch-muskuläre Ausfallerscheinungen bestanden hätten und bestünden. Zwar demonstriere der Kläger bei der Untersuchung eine nicht unerhebliche Muskelschwäche des gesamten linken Beines, doch dies passe weder zu einer ursächlichen zentralen oder peripheren nervalen Erkrankung, noch zu der seitengleichen guten Bemuskelung ohne isolierte oder globale Muskelatrophien, noch zu den fehlenden überschießenden Reaktionen bei plötzlichem Widerstandsentzug, die von einem willentlich geringen Krafteinsatz zeugten, noch zu den möglichen Zehen- und Fersenständen, bei denen teils das gesamte Körpergewicht von immerhin 94 kg habe angehoben werden können. Nach Prof. H. können vom Kläger die leichten körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne unmittelbare Gefährdung der restlichen Gesundheit vollschichtig ausgeübt werden. Hierzu zählen auch Tätigkeiten wie die des Kranführers, zumal hierbei im Gegensatz zu denjenigen des Bau-, LKW- und Baggerfahrers keine Schwingungen und keine Stoßbelastungen auftreten. U. a. könnten auch Telefonier- und Registraturarbeiten vollschichtig verrichtet werden, sofern diese überwiegend im Sitzen respektive im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden könnten.
Soweit Dr. C. zu einer anderen Leistungseinschätzung gekommen ist als nunmehr im neuen Gutachten von Prof. H., kann der Senat dem nicht folgen. Prof. H. hat in dem Zusammenhang in für den Senat überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass einerseits Dr. C. teils geringere Bewegungseinschränkungen festgestellt hat, als hier nach den Feststellungen von Prof. H. gegenwärtig bestünden, insbesondere an den Beinen und der HWS. Auch habe Dr. C. an der BWS nicht den hyperostotischen Charakter der spondylotischen Veränderungen festgestellt. Auf der anderen Seite kann Prof. H. die vom Vorgutachter festgestellten Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume L 4/5 und L 5/S 1 sowie die Überlordose der LWS nicht bestätigen, ebenso wenig arthrotische Veränderungen an den Hüften, am rechten Großzehengrundgelenk und am rechten Innenknöchel. Entgegen der Einschätzung von Dr. C., wonach der Kläger nur noch drei bis sechs Stunden arbeiten könne und keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen ausüben könne, ist Prof. H. der Auffassung, dass bei einer sitzenden Tätigkeit und ohne wesentliche Gesundheitsstörungen an den oberen Extremitäten und an der Halswirbelsäule Maschinenbedienungen ohne Einschränkungen möglich sind. Prof. H. hat sich im Übrigen den Ausführungen des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 26. September 2003 (Bl. 99 VA) sowie vom 17. Dezember 2004 und 5. September 2005 im Wesentlichen angeschlossen, wobei er in Abweichung dazu die Maschinenbedienbarkeit beim Kläger sogar besser eingeschätzt hat, sofern die von ihm genannten qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden.
Insgesamt ist damit nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage einerseits der vorliegenden jeweiligen Reha-Entlassungsberichte als auch der sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und jetzt zuletzt des Gutachtens von Prof. H. festzuhalten, dass der Kläger - unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen - leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben kann. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit des Klägers noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
2. Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie berufsunfähig und vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt des Leistungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI).
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Soweit nun der Kläger geltend macht, er sei hier entgegen der Auffassung des SG nicht lediglich als Angelernter der oberen Stufe (Stufe 3), sondern als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen ist auf Folgendes hinzuweisen: a) So bestehen schon zum einen auch für den Senat aus den vom SG genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen und von einer nochmaligen Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen wird, erhebliche Zweifel, ob hier der Kläger auf der Grundlage der vorliegenden Arbeitgeberauskunft tatsächlich als Facharbeiter einzustufen wäre. Das heißt, dass er wie bereits vom SG ausgeführt in diesem Falle u. a. auf die Tätigkeiten etwa als Pförtner an einer Nebenpforte, Kassierer an SB-Tankstellen und in Parkhäusern sowie als Museumsaufsicht verwiesen werden kann.
b) Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, ihn als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 56 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa zuletzt Gutachten Prof. H. vom 23. September 2006). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht, ggf. auch 12 bis 15 kg Gewicht, heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat keinen Beruf erlernt. Seit 1987 war er bei der Fa. R. M. in K. als Maschinenführer beschäftigt gewesen. Ab dem 2. April 2002 war der Kläger arbeitsunfähig, ab 14. Mai 2002 bezog er Krankengeld, danach Arbeitslosengeld und jetzt Arbeitslosengeld II.
Am 19./22. Juli 2002 beantragte der Kläger auf Veranlassung seiner Krankenkasse bei der Beklagten die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 2002 in der Fassung des Bescheides vom 20. August 2002 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik H. - Fachklinik für Innere Medizin und Rheumatische Erkrankungen - in B.-B. vom 29. August bis zum 19. September 2002. Im Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. M.-W. und des Oberarztes Dr. Bier vom 15. Oktober 2002 sind folgende Diagnosen genannt:
Pseudoradikuläres LWS-Syndrom. Wurzelreizsyndrom L 5 links/FD. BS-Protrusion L 3/4, L 4/5, L 5/S 1 (CT LWS 4/02) Verdacht auf alkoholtoxische Hepatopathie Schädlicher Gebrauch von Alkohol Nikotinabusus Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom links.
Hinsichtlich des Leistungsvermögens wurde von einem vollschichtigen positiven Leistungsbild für körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen.
Aufgrund seines Antrages auf Anschlussheilbehandlung vom 3. April 2003 gewährte ihm die Beklagte eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik H. in B. in der Zeit vom 9. April 2003 bis 7. Mai 2003. Im Entlassungsbericht vom 12. Mai 2003 werden von Dr. F. folgende Diagnosen genannt:
Rezidivierende therapieresistente lumbale Irritationssymptomatik bei BSV L 4/5 links, ED 03/2003 Hypertriglyzeridämie.
Hinsichtlich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter wurde der Kläger mit unter drei Stunden leistungsfähig eingeschätzt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er dagegen noch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne regelmäßige Hebe- und Tragebelastung über 10 bis 20 kg, ohne häufige bückende oder torsionsbeanspruchenden Tätigkeiten für die Wirbelsäule noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Entlassung aus der Anschlussheilbehandlung erfolgte als arbeitsunfähig. Da die Beklagte davon ausging, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, leitete sie den Antrag nicht an ihre Rentenabteilung weiter, sondern prüfte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ohne dass es bereits zu einer Entscheidung gekommen wäre.
Am 15. Juli 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Antrag waren der vorläufige Arztbericht des Herrn D. von der Reha-Klinik H. vom 5. Mai 2003 (Bl. 19 Verwaltungsakte - VA-) sowie der Brief des PD Dr. St., Chefarzt der Inneren Medizin, und des Stationsarztes O. vom 26. April 2003 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Bad B., Fachkrankenhaus und Rehabilitationsklinik für Erkrankungen am Bewegungsapparat (Bl. 21 VA) vom 19. März 2003 bis 2. April 2003 beigefügt. Die Beklagte zog ferner den Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. bei (Bl. 53/79 VA).
In einer des Weiteren eingeholten Auskunft beim Arbeitgeber des Klägers (Fa. M. GmbH) teilte dieser in seiner Auskunft vom 13. September 2003 (Bl. 85 ff. VA) mit, der Kläger habe als LKW-Fahrer für 7,5-Tonner (Führerscheinklasse 3), Baggerfahrer und "Facharbeiter" gearbeitet. Die Tätigkeit sei nach der Lohngruppe 4 "Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer" des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 entlohnt worden. Der Kläger hätte keinen Ausbildungsabschluss nachgewiesen, nach mehreren Berufsjahren aber durch Aneignung die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation erlangt. Er habe die volle Leistung eines Facharbeiters erbracht. Der Arbeitgeber gab ferner an, dass auch "Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit" sowie tarifliche Lohnabsicherung zu dieser Eingruppierung geführt hätten. Allerdings wäre der Kläger auch ohne diese Gesichtspunkte in dieselbe Lohngruppe einzugruppieren gewesen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 (Bl. 155 VA) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliegen würden. Zwar könne der Kläger den angelernten Beruf als Baumaschinenführer nicht mehr ausüben, er sei jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als Kassierer/Shopverkäufer an SB-Tankstellen, Parkhäusern u. Ä. oder als Museumsaufsicht verweisbar und könne diese Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er nicht mehr arbeiten gehen könne, da er ständig Schmerzen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 20. Juli 2004 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat zur Begründung geltend gemacht, dass er nicht in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne häufiges Heben von schweren Lasten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Außerdem sei er als Facharbeiter anzusehen.
Das SG hat u. a. sachverständige Zeugenauskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers, Herrn G., Facharzt für Allgemeinmedizin (Auskunft vom 2. November 2004 - Bl. 23 SG-Akte), Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie (Auskunft vom 2. November 2004 - Bl. 27 SG-Akte -) sowie Herrn R., Facharzt für Orthopädie (Auskunft vom 30. November 2004 - Bl. 28/29 SG-Akte -), ferner auf Antrag des Klägers bei Dr. C., Arzt für Orthopädie und Chirotherapie, das Gutachten vom 22. Juli 2005 eingeholt. Dieser ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger lediglich noch eine Erwerbstätigkeit von drei bis sechs Stunden ausüben könne, es sich jedoch um leichte Arbeiten, wie z. B. Pförtnertätigkeit, Telefonarbeit, Aufsichtsarbeit handeln müsste. Der Kläger hat außerdem noch ein ärztliches Attest des Arztes G. vom 21. Februar 2005 (Bl. 36 SG-Akte) und einen Arztbrief von Herrn R. vom 18. Februar 2005 (Bl. 37 SG-Akte) vorgelegt. Daneben wurden von der Beklagten noch sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. H. vom 17. Dezember 2004 (Bl. 31 SG-Akte), 6. April 2005 (Bl. 40 SG-Akte) und 5. September 2005 (Bl. 55 SG-Akte) vorgelegt.
Mit Urteil vom 23. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Es hat sich hierbei insbesondere auf die Zeugenauskünfte des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. G. sowie des behandelnden Orthopäden, Herrn R., gestützt. Beide seien zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger aus ihrer Sicht noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen regelmäßig bis 5 kg durchzuführen. Damit hätten sie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Rehabilitationsentlassungsberichte, die auf der Basis eines vierwöchigen Aufenthaltes jeweils ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hätten, bestätigt. Beim Kläger liege zwar eine Erkrankung insbesondere der Wirbelsäule vor, die auch zu qualitativen Einschränkungen in dem Sinne führe, dass er nur mehr leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Eine zeitliche Einschränkung aufgrund dieser Erkrankung könnten jedoch weder die sachverständigen Zeugen, noch die Rehabilitationsärzte und damit auch nicht das SG erkennen. Zu keiner anderen Einschätzung gelange das SG auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht berufsunfähig. Das SG sei zwar auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Rehabilitationsentlassungsberichte und der im gerichtlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit als Maschinenführer bzw. Bauarbeiter (Mauerer) weiter auszuüben. Er könne aber zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte, Kassierer an SB-Tankstellen und in Parkhäusern sowie Museumsaufsicht verwiesen werden. Bei der letzten maßgeblichen Tätigkeit des Klägers habe es sich nämlich um eine angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs im Sinne des Mehrstufenschemas der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehandelt. Der Kläger sei zwar, wie sich aus der Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers ergebe, von diesem in die Lohngruppe des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe eingruppiert gewesen, die mit "Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer" überschrieben sei und als Regelqualifikation eine baugewerbliche Stufenausbildung der zweiten Stufe, eine Prüfung als Baumaschinenführer, eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer oder durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten vorsehe. Als Tätigkeit werde im Bundesrahmentarifvertrag die selbständige Ausübung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes angeführt. Nach Überzeugung des SG habe der Kläger, der keine Berufsausbildung zum Baumaschinenführer absolviert habe, jedoch tatsächlich keine Facharbeitertätigkeiten ausgeführt. Diese Überzeugung schöpfe das SG zum einen aus der Auskunft des Arbeitgebers des Klägers an die Beklagte vom September 2003. Dort werde auf die Frage, welche Tätigkeiten im Einzelnen verrichtet worden seien, mitgeteilt, der Kläger sei als LKW-Fahrer, Baggerfahrer und Facharbeiter tätig gewesen. Dies entspreche schon nicht der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Tarifvertrag. Weiter und in erster Linie schöpfe im Übrigen das SG seine Überzeugung daraus, dass hier vom Kläger keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt wurden, aus seinen eigenen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Die Tätigkeiten, die der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung für seinen ehemaligen Arbeitgeber verrichtet habe, seien keine Facharbeitertätigkeiten, sondern vielmehr Zuarbeiten gewesen. Es habe insbesondere an einer selbständigen Verrichtung der Facharbeiten gefehlt. Bei den von der Beklagten angeführten Verweisungstätigkeiten habe es sich um leichte Anlerntätigkeiten des unteren Bereichs, auf die der Kläger somit sozial zumutbar verweisbar sei, gehandelt. Das SG habe keine Zweifel, dass der Kläger in der Lage sei, sich die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten anzueignen.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10. April 2006 zugestellte Urteil am 8. Mai 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, der Kläger sei keineswegs in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Er verweist hierbei insbesondere auf das Gutachten von Dr. C. Der Kläger sei ferner entgegen der Auffassung des SG berufsunfähig. Es habe sich entgegen der Ansicht des SG nicht um eine angelernte Tätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit sei vielmehr mit "Spezialfacharbeiter" vom Arbeitgeber beschrieben worden. Auch wenn der Kläger die geforderte Regelqualifikation, eine baugewerbliche Stufenausbildung der zweiten Stufe bzw. eine Prüfung als Baumaschinenführer oder eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer nicht besitze, habe er gleichwohl, u. a. durch lange Berufserfahrung, die gleichwertige Fertigkeit erworben. Deshalb sei er von seinem Arbeitgeber ab dem Jahre 1990 als Facharbeiter eingestuft und entsprechend bezahlt worden. Der Kläger habe auch entgegen den Auffassungen des SG tatsächlich Facharbeitertätigkeiten ausgeübt. Hauptsächlich sei er als Baggerfahrer tätig gewesen, er habe die Ausbaggerungsarbeiten vorgenommen, wobei er mittels des jeweiligen Bauplans selbständig gearbeitet habe. Ferner habe er auch - in selbständiger Weise - Facharbeitertätigkeiten im Bereich Erd-, Beton- und Maurerarbeiten vorgenommen. Hinsichtlich den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei zunächst mitzuteilen, dass es dem Kläger anlässlich jener Befragung nicht klar gewesen sei, um was es gegangen sei. Er habe in dem Zusammenhang sehr wohl geschildert, dass er in der oben geschilderten Weise "multifunktional" tätig gewesen sei, dies bedeutete jedoch keineswegs eine Minderqualifikation, sondern das Gegenteil. Aus diesem Grunde könne er auch nicht auf Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte, Kassierer an SB-Tankstellen und in Parkhäusern bzw. als Museumsaufsicht verwiesen werden. Der Kläger legte in dem Zusammenhang das Arbeitszeugnis der Fa. M. GmbH vom 27. März 2004 vor, in dem u. a. vermerkt ist, dass er aufgrund seines Einsatzes und seiner Berufserfahrung ab Januar 1990 als Facharbeiter beschäftigt worden sei, er sämtliche Erd-, Beton- und Maurerarbeiten auszuführen hatte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat bei Prof. H., Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, Rheumatologie und Sportmedizin in F. das Orthopädische Gutachten vom 23. September 2006 eingeholt. Darin ist Prof. H. zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zwar aufgrund seiner Gesundheitsstörungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten körperlicher Arbeit mehr verrichten könne, insbesondere jene körperlichen schweren Arbeiten, in den Bauberufen daher nicht mehr ausgeübt werden können, ebenso Bagger- und LKW-Fahrer, falls diese mit starken Erschütterungen und zusätzlichem Heben und Tragen von Lasten über 25 kg verbunden seien. Leichte körperliche Tätigkeiten könne der Kläger jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne unmittelbare Gefährdung der restlichen Gesundheit vollschichtig ausüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
III.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des orthopädischen Gutachtens von Prof. H., das zuletzt hier im Berufungsverfahren eingeholt wurde, beim Kläger folgende Diagnosen erhoben worden sind:
1. Chronische Lumboischialgien links ohne motorische Ausfallerscheinungen bei Verschleißschaden der Bandscheibe im Lumbalsegment 4/5 mit mäßigen Bewegungseinschränkungen. 2. An der Lendenwirbelsäule zusätzliche leichte Bandscheibenprotrusion im Segment 2/3. 3. An der Halswirbelsäule symptomlose, geringfügige Protrusionen der Bandscheiben C 3/4 und C 5/6 ohne nervale Reiz- und Ausfallerscheinungen und ohne funktionelle Auswirkungen. 4. An der Brustwirbelsäule im unteren Bereich leichte Forestiersche Krankheit (Spondylosis hyperostotica) mit möglichen wiederholten Schmerzen und mäßigen Funktionseinschränkungen. 5. Am oberen Sprunggelenk rechts symptomlose geringfügige Arthrose ohne Funktionseinschränkungen. 6. An beiden Kniegelenken geringfügige O-Bein-Bildungen und am Kniegelenk links Zustand nach operativ behandelter Innenmeniskusläsion ohne Funktionseinschränkungen. 7. An den Füßen rechtsbetonte X-Stellung der Großzehen (Hallux valgus) beidseits ohne Funktionseinschränkungen. 8. An der Hohlhandplatte der linken Hand beginnende Kontraktur (Dupuytrensche Kontraktur Grad I am 4. Strahl).
Prof. H. hat des Weiteren darauf verwiesen, dass im Wesentlichen die durch den Bandscheibenschaden im lumbalen Segment 4/5 ausgelösten lumbalen und linksseitigen ischialgieformen Schmerzen und lumbalen Bewegungseinschränkungen sowie die Bewegungseinschränkungen und möglichen Schmerzen im unteren Bereich der Brustwirbelsäule, die dort durch die mittelgradige hyperostotische Spondylose bedingt seien, sich hier nachteilig auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die im Übrigen genannten Einschränkungen verursachten letztlich ebenso wenig Symptome wie funktionelle Behinderungen. Konkret hat weiter Prof. H. darauf verwiesen, dass sich der mehrmals im Jahr 2002 Beschwerden verursachende und sich im Jahr 2003 zu einem eindeutigen Bandscheibenvorfall entwickelnde Bandscheibenschaden bereits im Jahr 2004 - kernspintomographisch erkennbar - wieder etwas zurück gebildet hat, sodass man nicht mehr eindeutig zwischen einem Vorfall und einer großen Vorwölbung (Protrusion) unterscheiden könne. Allerdings stelle dieser degenerative Schaden des Bandscheibengewebes bei entsprechenden körperlichen Belastungen weiterhin eine Gefährdung der Gesundheit und damit der Erwerbsfähigkeit dar. Wegen der Gesundheitsstörungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule könne der Kläger daher keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten körperlicher Art mehr verrichten. Prof. H. hat in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere jene körperlichen schwierigen Arbeiten in den Bauberufen, wie Tiefbauarbeiter, Betonbauer und Maurer nicht mehr ausgeübt werden können, ebenso Bagger- und LKW-Fahrer, falls diese mit starken Erschütterungen und zusätzlichem Heben und Tragen von Lasten über 25 kg verbunden sind. Prof. H. hält jedoch den Kläger für fähig, leichte Tätigkeiten körperlicher Art zu verrichten. Er hat dies insbesondere damit begründet, dass der Bandscheibenschaden rückläufig gewesen sei und weder Nervendehnungsschmerzen noch motorisch-muskuläre Ausfallerscheinungen bestanden hätten und bestünden. Zwar demonstriere der Kläger bei der Untersuchung eine nicht unerhebliche Muskelschwäche des gesamten linken Beines, doch dies passe weder zu einer ursächlichen zentralen oder peripheren nervalen Erkrankung, noch zu der seitengleichen guten Bemuskelung ohne isolierte oder globale Muskelatrophien, noch zu den fehlenden überschießenden Reaktionen bei plötzlichem Widerstandsentzug, die von einem willentlich geringen Krafteinsatz zeugten, noch zu den möglichen Zehen- und Fersenständen, bei denen teils das gesamte Körpergewicht von immerhin 94 kg habe angehoben werden können. Nach Prof. H. können vom Kläger die leichten körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne unmittelbare Gefährdung der restlichen Gesundheit vollschichtig ausgeübt werden. Hierzu zählen auch Tätigkeiten wie die des Kranführers, zumal hierbei im Gegensatz zu denjenigen des Bau-, LKW- und Baggerfahrers keine Schwingungen und keine Stoßbelastungen auftreten. U. a. könnten auch Telefonier- und Registraturarbeiten vollschichtig verrichtet werden, sofern diese überwiegend im Sitzen respektive im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden könnten.
Soweit Dr. C. zu einer anderen Leistungseinschätzung gekommen ist als nunmehr im neuen Gutachten von Prof. H., kann der Senat dem nicht folgen. Prof. H. hat in dem Zusammenhang in für den Senat überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass einerseits Dr. C. teils geringere Bewegungseinschränkungen festgestellt hat, als hier nach den Feststellungen von Prof. H. gegenwärtig bestünden, insbesondere an den Beinen und der HWS. Auch habe Dr. C. an der BWS nicht den hyperostotischen Charakter der spondylotischen Veränderungen festgestellt. Auf der anderen Seite kann Prof. H. die vom Vorgutachter festgestellten Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume L 4/5 und L 5/S 1 sowie die Überlordose der LWS nicht bestätigen, ebenso wenig arthrotische Veränderungen an den Hüften, am rechten Großzehengrundgelenk und am rechten Innenknöchel. Entgegen der Einschätzung von Dr. C., wonach der Kläger nur noch drei bis sechs Stunden arbeiten könne und keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen ausüben könne, ist Prof. H. der Auffassung, dass bei einer sitzenden Tätigkeit und ohne wesentliche Gesundheitsstörungen an den oberen Extremitäten und an der Halswirbelsäule Maschinenbedienungen ohne Einschränkungen möglich sind. Prof. H. hat sich im Übrigen den Ausführungen des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 26. September 2003 (Bl. 99 VA) sowie vom 17. Dezember 2004 und 5. September 2005 im Wesentlichen angeschlossen, wobei er in Abweichung dazu die Maschinenbedienbarkeit beim Kläger sogar besser eingeschätzt hat, sofern die von ihm genannten qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden.
Insgesamt ist damit nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage einerseits der vorliegenden jeweiligen Reha-Entlassungsberichte als auch der sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und jetzt zuletzt des Gutachtens von Prof. H. festzuhalten, dass der Kläger - unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen - leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben kann. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit des Klägers noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
2. Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie berufsunfähig und vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt des Leistungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI).
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Soweit nun der Kläger geltend macht, er sei hier entgegen der Auffassung des SG nicht lediglich als Angelernter der oberen Stufe (Stufe 3), sondern als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen ist auf Folgendes hinzuweisen: a) So bestehen schon zum einen auch für den Senat aus den vom SG genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen und von einer nochmaligen Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen wird, erhebliche Zweifel, ob hier der Kläger auf der Grundlage der vorliegenden Arbeitgeberauskunft tatsächlich als Facharbeiter einzustufen wäre. Das heißt, dass er wie bereits vom SG ausgeführt in diesem Falle u. a. auf die Tätigkeiten etwa als Pförtner an einer Nebenpforte, Kassierer an SB-Tankstellen und in Parkhäusern sowie als Museumsaufsicht verwiesen werden kann.
b) Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, ihn als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 56 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa zuletzt Gutachten Prof. H. vom 23. September 2006). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht, ggf. auch 12 bis 15 kg Gewicht, heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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