L 6 V 2523/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 7195/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 2523/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit seines Aufenthalts in Deutschland anlässlich einer Erholungsmaßnahme vom 12. Mai bis 1. Juni 2003.

Der 1923 geborene und in Polen lebende Kläger erhält wegen der im Zweiten Weltkrieg als Angehöriger der Deutschen Wehrmacht erlittenen Verwundungen trotz des Bezugs einer polnischen Kriegsinvalidenrente Teilversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. (Bescheid vom 23. Juni 1987).

Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits mehrere Badekuren in der Bundesrepublik zu Lasten des Beklagten durchgeführt. Zuletzt wurde ihm durch das Versorgungsamt Ravensburg (VA) mit Bescheid vom 16. August 2001 eine Badekur (23. Juli bis 12. August 2001) ohne Kurdauerbegleitung bewilligt. Für die Dauer der Badekur wurden ihm mit Bescheid vom 25. Juli 2001 erhöhte Versorgungsbezüge nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 64 e Abs. 7 BVG für den Monat Juli 2001 bewilligt. Der gegen die Ablehnung der Kurdauerbegleitung gerichtete Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2002 zurückgewiesen. Das dagegen vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) geführte Klageverfahren (Az: S 6 V 2342/03) endete durch klagabweisendes Urteil vom 12. Dezember 2003.

Nachdem dem Kläger für die Zeit vom 12. Mai bis 1. Juni 2003 erneut eine Badekur bewilligt worden war, bewilligte das VA mit Bescheid vom 14. Mai 2003 erhöhte Versorgungsbezüge ab 1. Mai 2003 in Höhe von 135,- EUR (volle Grundrente 240,- EUR plus ein Drittel der vollen Ausgleichsrente 126,- EUR abzüglich zustehender Teilversorgungsbezüge in Höhe von 231,- EUR).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, die polnische Rente werde ihm wegen der Wehrmachtszugehörigkeit um die Hälfte gekürzt. Zusätzlich werde die polnische Rente auch um die Versorgungsleistungen nach dem BVG anteilig gekürzt. Zusätzlich werde er jetzt auch durch das VA nicht mehr als Schwerbeschädigter anerkannt und bekomme nur ein Drittel der Ausgleichsrente. Er werde daher doppelt bestraft. Mit Schreiben vom 9. April 2005 teilte der Kläger weiter mit, er könne nach einem Schlaganfall eine Badekur nicht mehr antreten, da auch seine Frau nicht mehr genügend Kraft habe, ihn zu unterstützen. Er machte unter Vorlage seines Staatsangehörigkeitsausweises vom 8. November 2004 weiter geltend, die Rentenbezüge nunmehr entsprechend der für Bundesbürger geltenden Regelungen erhalten zu wollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 15. November 2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart und stellte u. a. auch einen Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage. Durch Urteil vom 23. Februar 2006 wies das SG die Klage ab. Es führte unter anderem aus, die deutsche Staatsbürgerschaft ändere an dem Umstand, dass der Kläger Auslandsversorgung beziehe, nichts, da es ausschließlich auf den Wohnsitz ankomme.

Dagegen hat der Kläger am 9. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 14. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit seines Aufenthalts in Deutschland vom 12. Mai bis 1. Juni 2003 ungekürzte Ausgleichsrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen für den im Streit stehenden Zeitraum keine höheren Versorgungsbezüge zu.

Dies folgt allerdings nicht schon aus § 7 Abs. 2 BVG. Danach wird dieses Gesetz auf Kriegsopfer wie den Kläger, der aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, nicht angewendet, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen besteht keine solche Vereinbarung (LSG Baden-Württemberg vom 22. März 2002 - L 8 V 4470/01, veröffentlicht in juris). Durch den Bescheid vom 23. Juni 1987 wurde dem Kläger trotzdem Teilversorgung bewilligt. Hieran ist der Beklagte nach § 77 SGG gebunden.

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BVG erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, Versorgung wie im Geltungsbereich des BVG, soweit die §§ 64 a bis 64 f BVG nichts Abweichendes bestimmen. Gemäß § 64 e Abs. 1 BVG erhalten Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, eine Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4; im übrigen ruht der Anspruch. Nach Maßgabe des § 1 der Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64 e BVG (Auslandsversorgungsverordnung - AuslVersV), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung vom 5. März 2001, erhalten Teilversorgung nach § 64 e BVG Deutsche und deutsche Volkszugehörige u.a. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Polen.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist für die Frage, ob eine Teil- oder Vollversorgung zu gewähren ist, allein der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Dieser liegt im Fall des Klägers in Polen. Ein Anspruch auf Vollversorgung besteht angesichts dieser klaren Rechtslage schon deshalb nicht.

Auch gegen die Höhe der dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zugesprochenen Leistungen bestehen keine Bedenken.

Die Teilversorgung umfasst nach § 64 e Abs. 2 BVG u.a. die Grundrente in Höhe eines Drittels der sich nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften des BVG ergebenden Beträge. Die Grundrente erhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betrags, der in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG als Grundrente für einen Beschädigten mit einer MdE um 40 v.H. festgelegt ist (§ 64 e Abs. 2 Satz 2 BVG). Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts von mindestens einer Woche außerhalb der durch Rechtsverordnung nach § 64 e Abs. 5 BVG bestimmten Staaten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. Zeiten einer stationären Behandlung nach dem BVG oder einer Erholungsmaßnahme nach § 27 b BVG werden nur zu einem Drittel berücksichtigt (§ 64 e Abs. 7 BVG).

Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat das VA im angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2003 zutreffend erhöhte Versorgungsbezüge für die Zeit des vorübergehenden Aufenthalts des Klägers in einer Badekur bewilligt. Zusätzlich zu der vollen Grundrente nach einer MdE um 50 v.H., die der Kläger ungeachtet seines Aufenthalts in der Bundesrepublik weiter erhielt, wurde ihm ein Drittel der vollen Ausgleichsrente bewilligt und abzüglich der ihm zustehenden Teilversorgungsbezüge ein Mehrbetrag von 135,- EUR (erhöhte Versorgungsbezüge) bewilligt.

Soweit der Kläger einwendet, dass er die polnische Kriegsinvalidenrente nur zu 50% ausbezahlt bekomme und auf diesen Betrag auch die Versorgungsbezüge nach dem BVG anteilig angerechnet würden, steht diese Frage nicht zur Entscheidung des Senats, da es sich um die Anwendung polnischen Rechts handelt und zwischenstaatliches Recht hier keine Anwendung findet.

Ob dem Kläger Pflegezulage zusteht oder nicht, kann ebenfalls nicht entschieden werden, da hierüber keine Verwaltungsentscheidung vorliegt, die Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre.

Daher war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved