Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 3769/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 2542/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der 1925 geborene Kläger, polnischer Staatsangehöriger, leistete ab 15. August 1943 Dienst in der deutschen Kriegsmarine. Am 12. Juni 1944 wurde er durch Artilleriegeschosssplitter am rechten Arm (Schulter) und am linken Knie (Streifverletzung) verwundet. Er wurde zunächst vom 12. bis 27. Juni 1944 im Feldhalblazarett 712, Ortslazarett B., Abt. II behandelt und bei freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als dienstfähig mit 14 Tagen Schonung zur Truppe entlassen. Nachdem erneut Schmerzen im Bereich der Schulter aufgetreten waren, wurde er vom 10. August bis 09. November 1944 im Reservelazarett B. N. behandelt und mit einer verbliebenen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes entlassen.
Am 03. September 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Versorgung. Er legte neben ärztlichen Unterlagen auch die Archivbescheinigung vom 19. April 1996 vor, wonach er vom 12. Dezember 1944 bis 15. November 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft war. Unfälle seien in dieser Zeit nicht registriert worden.
Der Beklagte forderte vom polnischen Sozialversicherungsträger ZUS medizinische Unterlagen an und veranlasste die Erstattung des Gutachtens vom 22. März 2002. Unter Auswertung dieser Unterlagen und gestützt auf die versorgungsärztliche (vä) Stellungnahme vom 09. August 2002 anerkannte sie mit Bescheid vom 13. August 2002 als Schädigungsfolgen "Narbe rechtes Schultergelenk, Bewegungseinschänkung rechtes Schultergelenk, Narbe linkes Kniegelenk" und lehnte die Gewährung einer Beschädigtenrente ab, da die Schädigungsfolgen keine MdE um mindestens 25 vom Hundert (v.H.) bedingten. Weitere geltend gemachte Gesundheitsstörungen (Teilverlust linker Daumen, chronische Stirnhöhlenentzündung, Schnupfen, Rheumatismus und Herzleiden) könnten nicht als Schädigungsfolgen anerkannt werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003, zugestellt am 02. April 2003).
Die dagegen erhobene Klage (Eingang am 02. Juni 2003 beim früheren Versorgungsamt Ravensburg) wies das Sozialgericht Stuttgart (SG) nach Einholung des nach Aktenlage erstatteten orthopädisch-chirurgischen Gutachtens von Dr. W. vom 06. November 2003 mit Urteil vom 18. Januar 2005, das dem Kläger am 18. März 2005 zugestellt wurde, ab.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juni 2005 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und diese ausführlich begründet. Auf den Hinweis des früheren Berichterstatters, die Berufung sei nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und damit unzulässig, falls der Kläger die Berufungsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt habe, hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm gefertigte Berufungsschrift am 14. Juni 2005 zum Übersetzer gebracht und am 15. Juni 2005 mit seiner Frau dort abgeholt zu haben. Sie hätten die Absicht gehabt, die Berufung noch am selben Tag bei der Post in K. zu komplettieren, zu kopieren und zu versenden. Auf dem Weg zur Post habe er jedoch einen Schwindelanfall mit niedrigem Puls, Arrhythmie und Gleichgewichtsstörungen erlitten, weshalb seine Frau darauf gedrängt habe, nach Hause zu fahren und nicht mehr die Post aufzusuchen. Am nächsten Tag sei eine Ärztin zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe ihn nicht für einen Augenblick verlassen können, um nötigenfalls sein durch eine Gehirnblutung oder einen Herzinfarkt gefährdetes Leben zu retten. Die Berufung sei dann am 17. Juni 2005 von seiner Tochter, die am selben Tag von einer Reise zurückgekommen sei, komplettiert und zur Post gebracht worden. Diese habe noch versucht, ihn zu beruhigen und ihm erklärt, es gelte das Datum des Poststempels, obwohl er selbst gewusst habe, dass das Datum des Eingangs maßgeblich sei. Der Kläger hat u.a. die Bescheinigung der Neurologin Dr. G. vom 16. November 2005 vorgelegt, die bestätigt hat, am 16. Juni 2005 wegen des Auftretens von Symptomen der vorübergehenden Gehirnanämie im Bereich der Gefäßversorgung der Wirbel- und Grundarterie TIA in Form von Gleichgewichtsstörungen, Kopfschwindeln und Augenzittern zum Kläger gerufen worden zu sein. Sie habe Bettruhe, die Einnahme von Medikamenten sowie einen Kontrollbesuch empfohlen. Bei Verschlechterung des Zustandes sollte der Rettungsdienst gerufen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2003 zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist im Übrigen darauf, dass die vom Kläger im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.
Mit Schreiben des früheren Berichterstatters vom 25. Juli 2006 wurden die Beteiligten auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat sich hierauf nochmals zur Sache geäußert, den Verfahrensgang dargelegt sowie erneut seinen Gesundheitszustand erläutert, der es ihm unmöglich gemacht habe, entsprechend seiner ursprünglichen Absicht die Berufungsschrift noch am 15. Juni 2005 zur Post zu geben. Nachdem der Übersetzer am 09. Juni 2005 telefonisch bei ihm nachgefragt habe, wann er die - von ihm fertig gestellte - Übersetzung seiner Berufungsschrift abholen könne, hätten sich die Dinge ohne seinen Willen und sein Verschulden weiterentwickelt. Ungeachtet dessen habe sich nach den weiteren Ermittlungen seiner Tochter aber auch bestätigt, dass deren schon früher vertretene Auffassung zutreffe, wonach für Zustellungen das Datum des Poststempels maßgeblich sei. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden hat, war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.
Das Urteil des SG ist dem Kläger am 18. März 2005 zugestellt worden. Die Berufungsfrist (die hier in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG wegen der im Ausland erfolgten Zustellung entgegen dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 SGG drei Monate betrug, vgl. BSG SozR § 151 Nr. 11; SozR 1500 § 151 Nr. 4) begann somit am 19. März 2005 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete an sich am 18. Juni 2005 (§ 64 Abs. 2 SGG). Da dieser Tag jedoch ein Samstag war, lief die Berufungsfrist erst am darauffolgenden Montag, dem 20. Juni 2005 ab (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am 22. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung ist damit verspätet eingelegt worden.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Wiedereinsetzungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor. Der Senat geht im Sinne des Vorbringens des Klägers zwar davon aus, dass er am Tag des 15. Juni 2005 die Absicht hatte, die Berufungsschrift persönlich zur Post zu bringen und hieran durch akut aufgetretene gesundheitliche Beschwerden gehindert wurde. Jedoch vermag der Senat, was für ein fehlendes Verschulden erforderlich wäre, nicht festzustellen, dass der Kläger bis zum Eintreffen seiner Tochter am 17. Juni 2005 so schwer erkrankt war, dass er nicht zumindest eine andere Person hätte beauftragen können, die bereits übersetzte Klageschrift kurzfristig noch zur Post zu geben. Der Gesundheitszustand des Klägers war nicht so schlecht, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, einer Vertrauensperson entsprechende Weisungen zu erteilen. Schließlich hat er selbst angegeben, er habe trotz seines Schwächeanfalls die Berufung noch zur Post bringen wollen und sei lediglich auf das Drängen seiner Ehefrau nach Hause gefahren. Dass der Kläger nach dem Auftreten der geltend gemachten Gesundheitsstörungen wie Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Herzklopfen davon Abstand genommen hat, noch am Mittwoch den 15. Juni 2005 die Post zur Versendung der Berufungsschrift persönlich aufzusuchen, ist zwar nachvollziehbar, gleichwohl stellt sich die eingetretene Fristversäumnis deshalb nicht als unverschuldet dar. Denn angesichts des bevorstehenden Fristablaufs bereits am Montag der Folgewoche (20. Juni 2005) und der üblicherweise anfallenden Postlaufzeit von Polen nach Deutschland hat der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan, indem er statt eine dritte Person damit zu beauftragen, die Berufungsschrift kurzfristig zur Post zu geben, noch zwei Tage zuwartete, bis die Angelegenheit von seiner Tochter am 17. Juni 2005 erledigt werden konnte. Schließlich war dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge durchaus bewusst, dass für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht der Absendetag, sondern der Eingang der Berufung beim Gericht maßgeblich ist, wie dies auch in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt ist. Die dem entgegenstehende Auffassung der Tochter des Klägers steht in Widerspruch zum geltenden Recht. Wenn der Kläger unter den dargelegten Umständen nicht darauf bestanden und er nicht veranlasst hat, dass die Berufungsschrift umgehend zur Post gebracht werde, kann nicht von einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist ausgegangen werden.
Die Berufung war mithin als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der 1925 geborene Kläger, polnischer Staatsangehöriger, leistete ab 15. August 1943 Dienst in der deutschen Kriegsmarine. Am 12. Juni 1944 wurde er durch Artilleriegeschosssplitter am rechten Arm (Schulter) und am linken Knie (Streifverletzung) verwundet. Er wurde zunächst vom 12. bis 27. Juni 1944 im Feldhalblazarett 712, Ortslazarett B., Abt. II behandelt und bei freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als dienstfähig mit 14 Tagen Schonung zur Truppe entlassen. Nachdem erneut Schmerzen im Bereich der Schulter aufgetreten waren, wurde er vom 10. August bis 09. November 1944 im Reservelazarett B. N. behandelt und mit einer verbliebenen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes entlassen.
Am 03. September 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Versorgung. Er legte neben ärztlichen Unterlagen auch die Archivbescheinigung vom 19. April 1996 vor, wonach er vom 12. Dezember 1944 bis 15. November 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft war. Unfälle seien in dieser Zeit nicht registriert worden.
Der Beklagte forderte vom polnischen Sozialversicherungsträger ZUS medizinische Unterlagen an und veranlasste die Erstattung des Gutachtens vom 22. März 2002. Unter Auswertung dieser Unterlagen und gestützt auf die versorgungsärztliche (vä) Stellungnahme vom 09. August 2002 anerkannte sie mit Bescheid vom 13. August 2002 als Schädigungsfolgen "Narbe rechtes Schultergelenk, Bewegungseinschänkung rechtes Schultergelenk, Narbe linkes Kniegelenk" und lehnte die Gewährung einer Beschädigtenrente ab, da die Schädigungsfolgen keine MdE um mindestens 25 vom Hundert (v.H.) bedingten. Weitere geltend gemachte Gesundheitsstörungen (Teilverlust linker Daumen, chronische Stirnhöhlenentzündung, Schnupfen, Rheumatismus und Herzleiden) könnten nicht als Schädigungsfolgen anerkannt werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003, zugestellt am 02. April 2003).
Die dagegen erhobene Klage (Eingang am 02. Juni 2003 beim früheren Versorgungsamt Ravensburg) wies das Sozialgericht Stuttgart (SG) nach Einholung des nach Aktenlage erstatteten orthopädisch-chirurgischen Gutachtens von Dr. W. vom 06. November 2003 mit Urteil vom 18. Januar 2005, das dem Kläger am 18. März 2005 zugestellt wurde, ab.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juni 2005 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und diese ausführlich begründet. Auf den Hinweis des früheren Berichterstatters, die Berufung sei nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und damit unzulässig, falls der Kläger die Berufungsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt habe, hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm gefertigte Berufungsschrift am 14. Juni 2005 zum Übersetzer gebracht und am 15. Juni 2005 mit seiner Frau dort abgeholt zu haben. Sie hätten die Absicht gehabt, die Berufung noch am selben Tag bei der Post in K. zu komplettieren, zu kopieren und zu versenden. Auf dem Weg zur Post habe er jedoch einen Schwindelanfall mit niedrigem Puls, Arrhythmie und Gleichgewichtsstörungen erlitten, weshalb seine Frau darauf gedrängt habe, nach Hause zu fahren und nicht mehr die Post aufzusuchen. Am nächsten Tag sei eine Ärztin zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe ihn nicht für einen Augenblick verlassen können, um nötigenfalls sein durch eine Gehirnblutung oder einen Herzinfarkt gefährdetes Leben zu retten. Die Berufung sei dann am 17. Juni 2005 von seiner Tochter, die am selben Tag von einer Reise zurückgekommen sei, komplettiert und zur Post gebracht worden. Diese habe noch versucht, ihn zu beruhigen und ihm erklärt, es gelte das Datum des Poststempels, obwohl er selbst gewusst habe, dass das Datum des Eingangs maßgeblich sei. Der Kläger hat u.a. die Bescheinigung der Neurologin Dr. G. vom 16. November 2005 vorgelegt, die bestätigt hat, am 16. Juni 2005 wegen des Auftretens von Symptomen der vorübergehenden Gehirnanämie im Bereich der Gefäßversorgung der Wirbel- und Grundarterie TIA in Form von Gleichgewichtsstörungen, Kopfschwindeln und Augenzittern zum Kläger gerufen worden zu sein. Sie habe Bettruhe, die Einnahme von Medikamenten sowie einen Kontrollbesuch empfohlen. Bei Verschlechterung des Zustandes sollte der Rettungsdienst gerufen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2003 zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist im Übrigen darauf, dass die vom Kläger im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.
Mit Schreiben des früheren Berichterstatters vom 25. Juli 2006 wurden die Beteiligten auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat sich hierauf nochmals zur Sache geäußert, den Verfahrensgang dargelegt sowie erneut seinen Gesundheitszustand erläutert, der es ihm unmöglich gemacht habe, entsprechend seiner ursprünglichen Absicht die Berufungsschrift noch am 15. Juni 2005 zur Post zu geben. Nachdem der Übersetzer am 09. Juni 2005 telefonisch bei ihm nachgefragt habe, wann er die - von ihm fertig gestellte - Übersetzung seiner Berufungsschrift abholen könne, hätten sich die Dinge ohne seinen Willen und sein Verschulden weiterentwickelt. Ungeachtet dessen habe sich nach den weiteren Ermittlungen seiner Tochter aber auch bestätigt, dass deren schon früher vertretene Auffassung zutreffe, wonach für Zustellungen das Datum des Poststempels maßgeblich sei. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden hat, war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.
Das Urteil des SG ist dem Kläger am 18. März 2005 zugestellt worden. Die Berufungsfrist (die hier in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG wegen der im Ausland erfolgten Zustellung entgegen dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 SGG drei Monate betrug, vgl. BSG SozR § 151 Nr. 11; SozR 1500 § 151 Nr. 4) begann somit am 19. März 2005 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete an sich am 18. Juni 2005 (§ 64 Abs. 2 SGG). Da dieser Tag jedoch ein Samstag war, lief die Berufungsfrist erst am darauffolgenden Montag, dem 20. Juni 2005 ab (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am 22. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung ist damit verspätet eingelegt worden.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Wiedereinsetzungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor. Der Senat geht im Sinne des Vorbringens des Klägers zwar davon aus, dass er am Tag des 15. Juni 2005 die Absicht hatte, die Berufungsschrift persönlich zur Post zu bringen und hieran durch akut aufgetretene gesundheitliche Beschwerden gehindert wurde. Jedoch vermag der Senat, was für ein fehlendes Verschulden erforderlich wäre, nicht festzustellen, dass der Kläger bis zum Eintreffen seiner Tochter am 17. Juni 2005 so schwer erkrankt war, dass er nicht zumindest eine andere Person hätte beauftragen können, die bereits übersetzte Klageschrift kurzfristig noch zur Post zu geben. Der Gesundheitszustand des Klägers war nicht so schlecht, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, einer Vertrauensperson entsprechende Weisungen zu erteilen. Schließlich hat er selbst angegeben, er habe trotz seines Schwächeanfalls die Berufung noch zur Post bringen wollen und sei lediglich auf das Drängen seiner Ehefrau nach Hause gefahren. Dass der Kläger nach dem Auftreten der geltend gemachten Gesundheitsstörungen wie Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Herzklopfen davon Abstand genommen hat, noch am Mittwoch den 15. Juni 2005 die Post zur Versendung der Berufungsschrift persönlich aufzusuchen, ist zwar nachvollziehbar, gleichwohl stellt sich die eingetretene Fristversäumnis deshalb nicht als unverschuldet dar. Denn angesichts des bevorstehenden Fristablaufs bereits am Montag der Folgewoche (20. Juni 2005) und der üblicherweise anfallenden Postlaufzeit von Polen nach Deutschland hat der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan, indem er statt eine dritte Person damit zu beauftragen, die Berufungsschrift kurzfristig zur Post zu geben, noch zwei Tage zuwartete, bis die Angelegenheit von seiner Tochter am 17. Juni 2005 erledigt werden konnte. Schließlich war dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge durchaus bewusst, dass für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht der Absendetag, sondern der Eingang der Berufung beim Gericht maßgeblich ist, wie dies auch in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt ist. Die dem entgegenstehende Auffassung der Tochter des Klägers steht in Widerspruch zum geltenden Recht. Wenn der Kläger unter den dargelegten Umständen nicht darauf bestanden und er nicht veranlasst hat, dass die Berufungsschrift umgehend zur Post gebracht werde, kann nicht von einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist ausgegangen werden.
Die Berufung war mithin als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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