Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 523/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2867/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. April 2005 (S 9 R 523/04) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab 01. August 1997 zusteht.
Der am 1954 geborene Kläger hatte seinen Angaben zufolge den Beruf des Kochs erlernt. Als solcher arbeitete er bis 1989. Zuletzt war er seinen Angaben zufolge als Flaschnereigehilfe tätig. Am 19. Oktober 1991 erlitt er, als er als Fußgänger von einem Fahrzeug angefahren wurde, zahlreiche Mehrfachfrakturen. Nach Krankenhausaufenthalten führte die frühere Landesversicherungsanstalt Württemberg (später Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) bei ihm auch stationäre Rehabilitationsverfahren durch, so vom 19. März bis 30. April 1992 in der Klinik H. I sowie vom 05. April bis 12. Mai 1994 in der Rheumaklinik Bad W ... Ferner gewährte sie dem Kläger Rente wegen EU, die zunächst (Bescheid vom 08. Juli 1994) vom 01. Oktober 1992 bis 31. Oktober 1994 befristet war und dann dreimal bis zuletzt zum 31. Juli 1997 verlängert wurde (Bescheid vom 04. November 1994, Bescheid vom 28. August 1995 und Bescheid vom 26. Juni 1996). Vom 11. März bis 22. April 1997 war beim Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Ü. in I. durchgeführt worden, die vom 13. März bis 02. April 1997 eine externe medizinische Belastungserprobung im Reha-Zentrum St. umfasste (vgl. Entlassungsberichte vom 29. April 1997 sowie vom 12. Mai 1997). Mit Bescheid vom 07. Mai 1998 bewilligte die Beklagte auch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Im April/Mai 1997 hatte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen EU beantragt. Die Beklagte veranlasste daraufhin im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 16. bis 20. Juni 1997 Begutachtungen des Klägers in der Sozialmedizinischen Klinik L ... Mit Bescheid vom 14. Juli 1997 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente ab, da weder EU noch Berufsunfähigkeit (BU) vorliege; der Kläger könne aufgrund des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben. Der Widerspruch des Klägers, wobei er zur Begründung ein "Ärztliches Gutachten" der praktischen Ärztin Dr. K. vom 12. August 1997 einreichte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997). Im deswegen beim Sozialgericht (SG) Ulm anhängig gewesenen Verfahren S 10 RJ 3087/97 hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe ab 01. August 1997 weiterhin eine Rente zu. Bis auf eine Pseudoarthrose im linken Unterschenkel seien zwar alle Frakturen verheilt und die Wunden vernarbt. Es bestünden jedoch nach wie vor schwere Funktionseinschränkungen an den betreffenden Extremitäten und eine ausgeprägte Einschränkung der psycho-physischen Belastbarkeit. Er sei nach wie vor schwerstbehindert und nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er hatte eine weitere Bescheinigung der Dr. K. vom 03. Dezember 1997 sowie einen Arztbrief des Orthopäden Dr. S. vom 12. Januar 2001 vorgelegt. Das SG hatte von Amts wegen die Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 10. September 1997 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 02. Dezember 1998 eingeholt, ferner auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Prof. Dr. G. von der Psychiatrischen Klinik der Universität Mainz (beim SG eingegangen am 14. Mai 1999) mit dem psychologischen Gutachten des Dr. Gutmark vom 20. April 1999 sowie des Prof. Dr. Sc., Arzt für Innere Medizin, Gastroenterologie, Endokrinologie, vom 09. März 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 15. November 2000. Mit Urteil vom 02. Februar 2001 hatte das SG die Klage abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) L 11 RJ 579/01 hatte der Kläger den Anspruch auf Weiterzahlung der Rente weiterverfolgt. Er hatte verschiedene medizinische Unterlagen aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingereicht, ferner Bescheinigungen des Dr. S. vom 29. Juni 2001 und der Dr. K. vom 16. Juli 2001 sowie das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. Dr. D. vom 30. Juni 2001. Mit Urteil vom 17. Juli 2001 hatte das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 5 RJ 202/01 B) hatte der Kläger am 14. September 2001 zurückgenommen.
Am 28. September 2001 stellte der Kläger dann bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2003 zurück. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 09. Februar 2004).
Am 28. September 2001 (Formantrag vom 30. Oktober 2001) hatte der Kläger ebenfalls als Verschlimmerungsantrag einen neuen Rentenantrag gestellt. Diesen Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2002 mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien nicht erfüllt, im maßgeblichen Zeitraum vom 01. März 1992 bis 29. Oktober 2001 seien nur zwei Jahre und ein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt, wie sich aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergebe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs seien erfüllt. Die Verschlimmerung seines Gesundheitszustands ergebe sich daraus, dass er seit dem 05. November 2001 Pflegegeld erhalte. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 10. September 2002). Wegen des Bescheids vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2002 erhob der Kläger Klage beim SG (S 11 R 2431/02). In jenem Verfahren machte der Kläger geltend, ihm stehe Rente wegen Erwerbsminderung zu. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diesen Rentenanspruch seien erfüllt. Im Übrigen sei der Leistungsfall auch bereits vor Oktober 2001 eingetreten. In jenem Verfahren legte der Kläger Bescheinigungen der Dr. K. vom 03. Juli 2002 sowie vom 06. Mai 2003 vor und verwies auch auf eine stationäre Behandlung in der Klinik für Neurochirurgie in Gü. vom 02. bis 24. Juni 2004. Das SG erhob schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte des Dr. S. vom 08. August 2003, der Dr. K. vom 18. August 2003 und des Dr. M. vom 14. September 2004. Mit Urteil vom 19. April 2005 wies das SG die Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen L 4 R 2868/05 anhängige Berufung eingelegt.
Wegen des Bescheids vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2004 erhob der Kläger am 20. Februar 2004 ebenfalls Klage beim SG (S 9 R 523/04). Er machte geltend, endgültige Erwerbsminderung sei bei ihm spätestens seit dem 20. Oktober 1998 eingetreten. Er reichte auch den Arztbrief des Prof. Dr. R., Direktor der Klinik für Neurochirurgie Gü., vom 24. Juni 2004 ein und trug dazu vor, wegen Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen, wobei derartige Zustände auch schon nach dem Unfall aufgetreten seien, sei er am 02. Juni 2004 ins Krankenhaus in A. verbracht und wegen einer Gehirnblutung dann nach Gü. verlegt worden. Nach der Beendigung des Krankenhausaufenthaltes dort am 24. Juni 2004 sei dann noch eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den Fachkliniken H. vom 01. bis 20. Juli 2004 durchgeführt worden. Es müsse eine Stellungnahme der Ärzte der Klinik in Gü. erhoben werden, ob die jetzt bestehenden Beeinträchtigungen plötzlich aufgetreten seien oder aber im Zusammenhang mit seinem Unfall und ob die jetzt aufgetretenen Beschwerden auf diesen Unfall ursächlich zurückzuführen seien. Wenn sich herausstellen würde, dass die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seinen Unfall von 1991 zurückzuführen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Beeinträchtigungen auch schon 1997 vorgelegen hätten. Insoweit wäre sein Gesundheitszustand in den früheren Verfahren vor dem SG und dem LSG nicht hinreichend gewürdigt worden, so dass eine Neubeurteilung stattzufinden hätte. Der Kläger reichte weitere Unterlagen ein, darunter die Behandlungsdaten bzw. medizinischen Daten der Dr. K. seit 01. Januar 1997. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie/ Notfallmedizin Dr. St. vom 05. November 2005 entgegen. Vom Eintritt des Leistungsfall vor Oktober 2001 könne nicht ausgegangen werden. Das SG erhob auch in diesem Verfahren eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Arztes für Neurochirurgie und Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie Gü. Dr. M. vom 14. September 2004. Mit Urteil vom 19. April 2005 wies das SG die Klage ab. Es lägen beim Kläger keine neuen bewiesenen Gesichtspunkte vor, welche den rechtskräftigen Bescheid vom 14. Juli 1997, die Rente wegen nicht über den 31. Juli 1997 hinaus weiter zu gewähren, rechtswidrig erscheinen ließen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2005 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13. Juli 2005 mit Fernkopie Berufung beim LSG eingelegt. Im früheren Instanzenzug habe Prof. Dr. Sc. ausgeführt, dass eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden habe. Mithin hätte von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts schon zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen werden müssen. Zumindest wäre BU festzustellen gewesen. In jenem Instanzenzug sei hauptsächlich darauf abgestellt worden, dass Dr. Sch. festgestellt habe, dass er vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe ausführen können. Es sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund der multiplen Brüche und der nachfolgenden Operationen bei ihm mit einer kontinuierlichen Verschlechterung des Zustands zu rechnen gewesen sei und diese auch eingetreten sei. Dr. Sch. habe im Übrigen selbst ausgeführt, dass zu erwarten sei, dass durch Training die Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten habe wiederhergestellt werden können. Insoweit sei allgemein die Hoffnung geäußert worden, dass eine Integration möglich sei. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass aus den Unfallfolgen weitere Erkrankungen, wie Haltungsschäden und Arthrosen resultieren können. Dies sei damals nicht in die Bewertung mit einbezogen worden. Soweit Dr. Sch. ihm seinerzeit Unglaubwürdigkeit unterstellt bzw. eine Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befund angenommen habe, habe dieses keine Bestätigung in den weiteren Gutachten gefunden. Bei seinem Krankheitsbild würde heute eine andere Beurteilung vorgenommen werden. Vom Kreiskrankenhaus Bo. sei beispielsweise in der Stellungnahme vom 15. November 1995 bestätigt worden, dass bei ihm mit einer Arbeitsfähigkeit lebenslang nicht mehr zu rechnen sei. Noch Mitte 1997 habe man ihn für erwerbsunfähig gehalten, kurz danach jedoch nicht mehr, und zwar allein gestützt auf Prognosen. Richtige Gründe für eine Änderung der Auffassung habe es nicht gegeben. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung einschließlich der Sekundärschäden und der Folgen der vorgenommenen über 40 Operationen, schon allein im Hinblick auf die Belastung durch die Narkosemittel, sei von einer Leistungsunfähigkeit bereits im Jahre 1997 auszugehen. Auch seien damals Fehlhaltungen durch Schiefstände der Frakturen nicht berücksichtigt worden. Dadurch seien degenerative Schädigungen herbeigeführt und Beeinträchtigungen verstärkt worden. Bei einer Tätigkeit wäre dies noch viel stärker aufgetreten. Es seien also zahlreiche Tatsachen unberücksichtigt geblieben. Ebenfalls sei aufgrund einer Änderung in der Medizin jetzt eine neue Einschätzung der Situation geboten. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der lediglich prognostizierten Leistungsfähigkeit seinerzeit eine Befristung der Rente nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen bzw. nur im Zusammenhang mit der Erbringung einer medizinischen Rehabilitation. Insofern hätte eine Befristung bis Mitte 1997 nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Reha-Maßnahme ausgesprochen werden dürfen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er einen Anspruch auf weitere Gewährung der EU-Rente. Im Übrigen habe das SG übersehen, dass ihm jedenfalls seit 01. Januar 2001 mindestens eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestanden habe. Denn nach der Beurteilung des Prof. Dr. Sc. in seiner ergänzenden Stellungnahme sei er damals nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit über sechs Stunden täglich auszuüben. Dabei beziehe sich die Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des § 44 SGB X auch nicht nur auf die Zeit im November 1997. Vielmehr sei in die Prüfung die Zeit bis zum 30. Oktober 2001, also bis zum Zeitpunkt der erneuten Rentenantragstellung, einzubeziehen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der frühere Rentenantrag selbst auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ausgerichtet gewesen sei. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sei eine nach Erlass des Bescheids bzw. des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung erheblich. Bei einer Neuüberprüfung ergebe sich daraus für den Dauerverwaltungsakt, dass auch die Zeit nach Erlass mit einbezogen werden müsse. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit anderen Rentenverfahren, in denen sehr häufig die Fallkonstellation eintrete, dass eine Rente erst nach Rechtshängigkeit der Klage anerkannt werde. Auch dabei werde dann eine Änderung nach Erlass des Bescheids berücksichtigt. Im vorliegenden Fall habe er das vorherige gerichtliche Verfahren bis 2001 betrieben, welches erst mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde geendet habe. Um hier der Notwendigkeit zu entgehen, dass er in regelmäßigen Abständen neue Überprüfungsanträge habe stellen müssen, sei er bei der Neuüberprüfung so zu stellen, als ob er entsprechende Anträge gestellt hätte. Insoweit sei auch der Sachverhalt nach November 1997 einer Überprüfung in diesem Verfahren zugänglich. Dies ergebe sich aus der Besonderheit des Dauerverwaltungsakts in Verbindung mit § 44 SGB X. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass er seinen Beruf als Koch nicht freiwillig, sondern wegen einer Nahrungsmittelunverträglichkeit habe aufgeben müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2004 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheids vom 14. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997 Rente wegen EU ab 01. August 1997, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das streitbefangene Urteil und die angegriffenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der weiteren Akte des SG Ulm S 10 RJ 3087/97 sowie des LSG L 11 RJ 579/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig: sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 14. Juli 1997 (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997), mit dem die Beklagte die Weitergewährung der befristeten Rente wegen EU ab 01. August 1997 abgelehnt hatte, und auf Weitergewährung der Rente wegen EU ab 01. August 1997. Insoweit steht ihm auch kein Anspruch auf Rente wegen BU ab 01. August 1997. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand im Rahmen des hier nach § 44 Abs. 1 SGB X zu beurteilenden Antragsverfahrens ist nur das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 01. August 1997. Nicht dagegen ist in diesem Verfahren nach § 44 SGB X zu prüfen, was unten darzulegen sein wird, ob dem Kläger ab einem späteren Zeitpunkt, sei es seit 20. Oktober 1999 Rente wegen EU, sei es ab 01. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Nicht Streitgegenstand ist in diesem Verfahren auch, ob die der Rentenablehnung mit Bescheid vom 14. Juli 1997 vorausgegangene weitere Befristung der Rente wegen EU bis zum 31. Juli 1997 rechtmäßig war und dem Kläger schon vorher statt der verlängerten Zeitrente eine Dauerrente hätte bewilligt werden müssen. Den letzten Zeitrentenbescheid vom 26. Juni 1996, mit dem über die Weitergewährung der Zeitrente vom 01. Januar bis 31. Juli 1997 entschieden worden war, hatte der Kläger, auch nicht mit einem Antrag nach § 44 SGB X, angegriffen. Ob dem Kläger wegen des Antrags vom 28. September bzw. 30. Oktober 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, ist Streitgegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 2868/05.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Rentenablehnungsbescheid vom 14. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997, der kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung war, ist im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu überprüfen. Dabei muss sich die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Prüfung der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids bzw. auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem der Bescheid Wirkung entfalten soll. Die Rechtmäßigkeit des Rentenablehnungsbescheids beurteilt sich hier also nach der Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997 nach heutiger Sicht (vgl. BSGE 90, 136, 138). Insoweit liegt ursprüngliche Rechtswidrigkeit auch dann vor, wenn deren richtige medizinische Beurteilung erst später möglich geworden ist (vgl. Wiesner in v. Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 10). Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997 sind nur dann bei der Prüfung, ob wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind, zu berücksichtigen, wenn diese neue Sach- und Rechtslage nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 Rdnr. 8). Eine solche Rückwirkung auf den 01. August bzw. 18. November 1997 ergibt sich hier aber weder bei einer Änderung des Gesundheitszustands und Leistungsvermögens des Klägers, die nach dem 18. November 1997 eingetreten sein könnte, noch aufgrund des ab 01. Januar 2001 geltenden § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der neuen Fassung.
Der Senat vermag hier nicht festzustellen, dass die Beklagte insoweit das am 18. November 1997 geltende Recht, d.h. die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen (medizinischen) Sachverhalt bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, weshalb ihm zu Unrecht Rente ab 01. August 1997 nicht gewährt wurde. Dieser dem Kläger obliegende Nachweis ist weder im Hinblick auf eine schon damals bestehende EU bzw. hilfsweise BU geführt worden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger bereits ab 01. August 1997 Rente wegen EU bzw. hilfsweise wegen BU zugestanden hat. Der Senat schließt sich für die hier maßgebende Zeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers im rechtskräftig gewordenen Urteil des LSG vom 02. Februar 2001 an, zumal auch schon nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlungen im März/April 1997 in der Reha-Klinik Ü. im Hinblick auf die internistischen und orthopädischen Befunde ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger für leichte Tätigkeiten festgestellt worden war. Die von Dr. S. in der Auskunft vom 08. August 2003 für die Zeit seit 1999 mitgeteilten Behandlungsdaten ergeben ebenso wenig wie die von Dr. K. in ihrer Auskunft vom 18. August 2003 aufgelisteten "ausgewählten Einträge" seit 07. Januar 1997 das Vorliegen von EU oder von BU ab 01. August 1997.
Eine rückwirkend ab 01. August 1997 vorzunehmende abweichende Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der während des stationären Aufenthalts in der Klinik für Neurochirurgie in Gü. erhobenen Befunde (vgl. dazu Arztbrief des Prof. Dr. R. vom 24. Juni 2004 und Auskunft des Dr. M. vom 19. September 2004), wegen der danach auch stationäre Rehabilitationsbehandlungen in den Fachkliniken H. vom 01. bis 20. Juli 2004 durchgeführt wurden. Auch daraus, dass zuletzt noch mit Bescheid vom 26. Juni 1996 die Zeitrente bis zum 31. Juli 1997 verlängert worden war, ergibt sich nicht, dass die Verneinung von EU bzw. BU dann ab 01. August 1997 rechtswidrig gewesen sein könnte.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass dem Kläger ab 01. August 1997 qualifizierter Berufsschutz im Hinblick auf die von ihm angegebene Lehre als Koch zugestanden haben könnte, da er sich nach seinem Vorbringen ersichtlich von der gelernten Tätigkeit als Koch freiwillig gelöst hatte und seinen Angaben zufolge vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1991 zuletzt als Flaschnereigehilfe tätig und deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar war. Bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Juli 2001 im vorangegangenen Berufungsverfahren ist zutreffend dargelegt, dass der Kläger gegenüber Dr. I., der das Gutachten vom 30. November 1992 erstattete, angab, die Tätigkeit als Koch im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung aufgegeben zu haben. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. Sch. am 4. September 1998 gab der Kläger an, den Beruf des Kochs 1988 aufgegeben zu haben, um Zuhause bei seinem minderjährigen Sohn sein zu können. Schließlich gab er auch gegenüber Dr. T. an, die Geschäfte (zwei Gaststätten, zusätzlich eine Metzgerei und ein Edeka- und ein Spar-Laden) mit der Trennung von der Ehefrau 1988 aufgegeben zu haben.
Da danach der Rentenablehnungsbescheid vom 14. Juli 1997 nicht rechtswidrig war, stand dem Kläger auch kein Anspruch auf Rente ab 01. August 1997 zu.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab 01. August 1997 zusteht.
Der am 1954 geborene Kläger hatte seinen Angaben zufolge den Beruf des Kochs erlernt. Als solcher arbeitete er bis 1989. Zuletzt war er seinen Angaben zufolge als Flaschnereigehilfe tätig. Am 19. Oktober 1991 erlitt er, als er als Fußgänger von einem Fahrzeug angefahren wurde, zahlreiche Mehrfachfrakturen. Nach Krankenhausaufenthalten führte die frühere Landesversicherungsanstalt Württemberg (später Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) bei ihm auch stationäre Rehabilitationsverfahren durch, so vom 19. März bis 30. April 1992 in der Klinik H. I sowie vom 05. April bis 12. Mai 1994 in der Rheumaklinik Bad W ... Ferner gewährte sie dem Kläger Rente wegen EU, die zunächst (Bescheid vom 08. Juli 1994) vom 01. Oktober 1992 bis 31. Oktober 1994 befristet war und dann dreimal bis zuletzt zum 31. Juli 1997 verlängert wurde (Bescheid vom 04. November 1994, Bescheid vom 28. August 1995 und Bescheid vom 26. Juni 1996). Vom 11. März bis 22. April 1997 war beim Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Ü. in I. durchgeführt worden, die vom 13. März bis 02. April 1997 eine externe medizinische Belastungserprobung im Reha-Zentrum St. umfasste (vgl. Entlassungsberichte vom 29. April 1997 sowie vom 12. Mai 1997). Mit Bescheid vom 07. Mai 1998 bewilligte die Beklagte auch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Im April/Mai 1997 hatte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen EU beantragt. Die Beklagte veranlasste daraufhin im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 16. bis 20. Juni 1997 Begutachtungen des Klägers in der Sozialmedizinischen Klinik L ... Mit Bescheid vom 14. Juli 1997 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente ab, da weder EU noch Berufsunfähigkeit (BU) vorliege; der Kläger könne aufgrund des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben. Der Widerspruch des Klägers, wobei er zur Begründung ein "Ärztliches Gutachten" der praktischen Ärztin Dr. K. vom 12. August 1997 einreichte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997). Im deswegen beim Sozialgericht (SG) Ulm anhängig gewesenen Verfahren S 10 RJ 3087/97 hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe ab 01. August 1997 weiterhin eine Rente zu. Bis auf eine Pseudoarthrose im linken Unterschenkel seien zwar alle Frakturen verheilt und die Wunden vernarbt. Es bestünden jedoch nach wie vor schwere Funktionseinschränkungen an den betreffenden Extremitäten und eine ausgeprägte Einschränkung der psycho-physischen Belastbarkeit. Er sei nach wie vor schwerstbehindert und nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er hatte eine weitere Bescheinigung der Dr. K. vom 03. Dezember 1997 sowie einen Arztbrief des Orthopäden Dr. S. vom 12. Januar 2001 vorgelegt. Das SG hatte von Amts wegen die Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 10. September 1997 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 02. Dezember 1998 eingeholt, ferner auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Prof. Dr. G. von der Psychiatrischen Klinik der Universität Mainz (beim SG eingegangen am 14. Mai 1999) mit dem psychologischen Gutachten des Dr. Gutmark vom 20. April 1999 sowie des Prof. Dr. Sc., Arzt für Innere Medizin, Gastroenterologie, Endokrinologie, vom 09. März 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 15. November 2000. Mit Urteil vom 02. Februar 2001 hatte das SG die Klage abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) L 11 RJ 579/01 hatte der Kläger den Anspruch auf Weiterzahlung der Rente weiterverfolgt. Er hatte verschiedene medizinische Unterlagen aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingereicht, ferner Bescheinigungen des Dr. S. vom 29. Juni 2001 und der Dr. K. vom 16. Juli 2001 sowie das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. Dr. D. vom 30. Juni 2001. Mit Urteil vom 17. Juli 2001 hatte das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 5 RJ 202/01 B) hatte der Kläger am 14. September 2001 zurückgenommen.
Am 28. September 2001 stellte der Kläger dann bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2003 zurück. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 09. Februar 2004).
Am 28. September 2001 (Formantrag vom 30. Oktober 2001) hatte der Kläger ebenfalls als Verschlimmerungsantrag einen neuen Rentenantrag gestellt. Diesen Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2002 mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien nicht erfüllt, im maßgeblichen Zeitraum vom 01. März 1992 bis 29. Oktober 2001 seien nur zwei Jahre und ein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt, wie sich aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergebe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs seien erfüllt. Die Verschlimmerung seines Gesundheitszustands ergebe sich daraus, dass er seit dem 05. November 2001 Pflegegeld erhalte. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 10. September 2002). Wegen des Bescheids vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2002 erhob der Kläger Klage beim SG (S 11 R 2431/02). In jenem Verfahren machte der Kläger geltend, ihm stehe Rente wegen Erwerbsminderung zu. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diesen Rentenanspruch seien erfüllt. Im Übrigen sei der Leistungsfall auch bereits vor Oktober 2001 eingetreten. In jenem Verfahren legte der Kläger Bescheinigungen der Dr. K. vom 03. Juli 2002 sowie vom 06. Mai 2003 vor und verwies auch auf eine stationäre Behandlung in der Klinik für Neurochirurgie in Gü. vom 02. bis 24. Juni 2004. Das SG erhob schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte des Dr. S. vom 08. August 2003, der Dr. K. vom 18. August 2003 und des Dr. M. vom 14. September 2004. Mit Urteil vom 19. April 2005 wies das SG die Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen L 4 R 2868/05 anhängige Berufung eingelegt.
Wegen des Bescheids vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2004 erhob der Kläger am 20. Februar 2004 ebenfalls Klage beim SG (S 9 R 523/04). Er machte geltend, endgültige Erwerbsminderung sei bei ihm spätestens seit dem 20. Oktober 1998 eingetreten. Er reichte auch den Arztbrief des Prof. Dr. R., Direktor der Klinik für Neurochirurgie Gü., vom 24. Juni 2004 ein und trug dazu vor, wegen Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen, wobei derartige Zustände auch schon nach dem Unfall aufgetreten seien, sei er am 02. Juni 2004 ins Krankenhaus in A. verbracht und wegen einer Gehirnblutung dann nach Gü. verlegt worden. Nach der Beendigung des Krankenhausaufenthaltes dort am 24. Juni 2004 sei dann noch eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den Fachkliniken H. vom 01. bis 20. Juli 2004 durchgeführt worden. Es müsse eine Stellungnahme der Ärzte der Klinik in Gü. erhoben werden, ob die jetzt bestehenden Beeinträchtigungen plötzlich aufgetreten seien oder aber im Zusammenhang mit seinem Unfall und ob die jetzt aufgetretenen Beschwerden auf diesen Unfall ursächlich zurückzuführen seien. Wenn sich herausstellen würde, dass die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seinen Unfall von 1991 zurückzuführen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Beeinträchtigungen auch schon 1997 vorgelegen hätten. Insoweit wäre sein Gesundheitszustand in den früheren Verfahren vor dem SG und dem LSG nicht hinreichend gewürdigt worden, so dass eine Neubeurteilung stattzufinden hätte. Der Kläger reichte weitere Unterlagen ein, darunter die Behandlungsdaten bzw. medizinischen Daten der Dr. K. seit 01. Januar 1997. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie/ Notfallmedizin Dr. St. vom 05. November 2005 entgegen. Vom Eintritt des Leistungsfall vor Oktober 2001 könne nicht ausgegangen werden. Das SG erhob auch in diesem Verfahren eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Arztes für Neurochirurgie und Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie Gü. Dr. M. vom 14. September 2004. Mit Urteil vom 19. April 2005 wies das SG die Klage ab. Es lägen beim Kläger keine neuen bewiesenen Gesichtspunkte vor, welche den rechtskräftigen Bescheid vom 14. Juli 1997, die Rente wegen nicht über den 31. Juli 1997 hinaus weiter zu gewähren, rechtswidrig erscheinen ließen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2005 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13. Juli 2005 mit Fernkopie Berufung beim LSG eingelegt. Im früheren Instanzenzug habe Prof. Dr. Sc. ausgeführt, dass eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden habe. Mithin hätte von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts schon zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen werden müssen. Zumindest wäre BU festzustellen gewesen. In jenem Instanzenzug sei hauptsächlich darauf abgestellt worden, dass Dr. Sch. festgestellt habe, dass er vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe ausführen können. Es sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund der multiplen Brüche und der nachfolgenden Operationen bei ihm mit einer kontinuierlichen Verschlechterung des Zustands zu rechnen gewesen sei und diese auch eingetreten sei. Dr. Sch. habe im Übrigen selbst ausgeführt, dass zu erwarten sei, dass durch Training die Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten habe wiederhergestellt werden können. Insoweit sei allgemein die Hoffnung geäußert worden, dass eine Integration möglich sei. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass aus den Unfallfolgen weitere Erkrankungen, wie Haltungsschäden und Arthrosen resultieren können. Dies sei damals nicht in die Bewertung mit einbezogen worden. Soweit Dr. Sch. ihm seinerzeit Unglaubwürdigkeit unterstellt bzw. eine Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befund angenommen habe, habe dieses keine Bestätigung in den weiteren Gutachten gefunden. Bei seinem Krankheitsbild würde heute eine andere Beurteilung vorgenommen werden. Vom Kreiskrankenhaus Bo. sei beispielsweise in der Stellungnahme vom 15. November 1995 bestätigt worden, dass bei ihm mit einer Arbeitsfähigkeit lebenslang nicht mehr zu rechnen sei. Noch Mitte 1997 habe man ihn für erwerbsunfähig gehalten, kurz danach jedoch nicht mehr, und zwar allein gestützt auf Prognosen. Richtige Gründe für eine Änderung der Auffassung habe es nicht gegeben. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung einschließlich der Sekundärschäden und der Folgen der vorgenommenen über 40 Operationen, schon allein im Hinblick auf die Belastung durch die Narkosemittel, sei von einer Leistungsunfähigkeit bereits im Jahre 1997 auszugehen. Auch seien damals Fehlhaltungen durch Schiefstände der Frakturen nicht berücksichtigt worden. Dadurch seien degenerative Schädigungen herbeigeführt und Beeinträchtigungen verstärkt worden. Bei einer Tätigkeit wäre dies noch viel stärker aufgetreten. Es seien also zahlreiche Tatsachen unberücksichtigt geblieben. Ebenfalls sei aufgrund einer Änderung in der Medizin jetzt eine neue Einschätzung der Situation geboten. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der lediglich prognostizierten Leistungsfähigkeit seinerzeit eine Befristung der Rente nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen bzw. nur im Zusammenhang mit der Erbringung einer medizinischen Rehabilitation. Insofern hätte eine Befristung bis Mitte 1997 nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Reha-Maßnahme ausgesprochen werden dürfen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er einen Anspruch auf weitere Gewährung der EU-Rente. Im Übrigen habe das SG übersehen, dass ihm jedenfalls seit 01. Januar 2001 mindestens eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestanden habe. Denn nach der Beurteilung des Prof. Dr. Sc. in seiner ergänzenden Stellungnahme sei er damals nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit über sechs Stunden täglich auszuüben. Dabei beziehe sich die Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des § 44 SGB X auch nicht nur auf die Zeit im November 1997. Vielmehr sei in die Prüfung die Zeit bis zum 30. Oktober 2001, also bis zum Zeitpunkt der erneuten Rentenantragstellung, einzubeziehen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der frühere Rentenantrag selbst auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ausgerichtet gewesen sei. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sei eine nach Erlass des Bescheids bzw. des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung erheblich. Bei einer Neuüberprüfung ergebe sich daraus für den Dauerverwaltungsakt, dass auch die Zeit nach Erlass mit einbezogen werden müsse. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit anderen Rentenverfahren, in denen sehr häufig die Fallkonstellation eintrete, dass eine Rente erst nach Rechtshängigkeit der Klage anerkannt werde. Auch dabei werde dann eine Änderung nach Erlass des Bescheids berücksichtigt. Im vorliegenden Fall habe er das vorherige gerichtliche Verfahren bis 2001 betrieben, welches erst mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde geendet habe. Um hier der Notwendigkeit zu entgehen, dass er in regelmäßigen Abständen neue Überprüfungsanträge habe stellen müssen, sei er bei der Neuüberprüfung so zu stellen, als ob er entsprechende Anträge gestellt hätte. Insoweit sei auch der Sachverhalt nach November 1997 einer Überprüfung in diesem Verfahren zugänglich. Dies ergebe sich aus der Besonderheit des Dauerverwaltungsakts in Verbindung mit § 44 SGB X. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass er seinen Beruf als Koch nicht freiwillig, sondern wegen einer Nahrungsmittelunverträglichkeit habe aufgeben müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2004 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheids vom 14. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997 Rente wegen EU ab 01. August 1997, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das streitbefangene Urteil und die angegriffenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der weiteren Akte des SG Ulm S 10 RJ 3087/97 sowie des LSG L 11 RJ 579/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig: sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 14. Juli 1997 (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997), mit dem die Beklagte die Weitergewährung der befristeten Rente wegen EU ab 01. August 1997 abgelehnt hatte, und auf Weitergewährung der Rente wegen EU ab 01. August 1997. Insoweit steht ihm auch kein Anspruch auf Rente wegen BU ab 01. August 1997. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand im Rahmen des hier nach § 44 Abs. 1 SGB X zu beurteilenden Antragsverfahrens ist nur das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 01. August 1997. Nicht dagegen ist in diesem Verfahren nach § 44 SGB X zu prüfen, was unten darzulegen sein wird, ob dem Kläger ab einem späteren Zeitpunkt, sei es seit 20. Oktober 1999 Rente wegen EU, sei es ab 01. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Nicht Streitgegenstand ist in diesem Verfahren auch, ob die der Rentenablehnung mit Bescheid vom 14. Juli 1997 vorausgegangene weitere Befristung der Rente wegen EU bis zum 31. Juli 1997 rechtmäßig war und dem Kläger schon vorher statt der verlängerten Zeitrente eine Dauerrente hätte bewilligt werden müssen. Den letzten Zeitrentenbescheid vom 26. Juni 1996, mit dem über die Weitergewährung der Zeitrente vom 01. Januar bis 31. Juli 1997 entschieden worden war, hatte der Kläger, auch nicht mit einem Antrag nach § 44 SGB X, angegriffen. Ob dem Kläger wegen des Antrags vom 28. September bzw. 30. Oktober 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, ist Streitgegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 2868/05.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Rentenablehnungsbescheid vom 14. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997, der kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung war, ist im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu überprüfen. Dabei muss sich die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Prüfung der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids bzw. auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem der Bescheid Wirkung entfalten soll. Die Rechtmäßigkeit des Rentenablehnungsbescheids beurteilt sich hier also nach der Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997 nach heutiger Sicht (vgl. BSGE 90, 136, 138). Insoweit liegt ursprüngliche Rechtswidrigkeit auch dann vor, wenn deren richtige medizinische Beurteilung erst später möglich geworden ist (vgl. Wiesner in v. Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 10). Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. November 1997 sind nur dann bei der Prüfung, ob wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind, zu berücksichtigen, wenn diese neue Sach- und Rechtslage nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 Rdnr. 8). Eine solche Rückwirkung auf den 01. August bzw. 18. November 1997 ergibt sich hier aber weder bei einer Änderung des Gesundheitszustands und Leistungsvermögens des Klägers, die nach dem 18. November 1997 eingetreten sein könnte, noch aufgrund des ab 01. Januar 2001 geltenden § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der neuen Fassung.
Der Senat vermag hier nicht festzustellen, dass die Beklagte insoweit das am 18. November 1997 geltende Recht, d.h. die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen (medizinischen) Sachverhalt bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, weshalb ihm zu Unrecht Rente ab 01. August 1997 nicht gewährt wurde. Dieser dem Kläger obliegende Nachweis ist weder im Hinblick auf eine schon damals bestehende EU bzw. hilfsweise BU geführt worden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger bereits ab 01. August 1997 Rente wegen EU bzw. hilfsweise wegen BU zugestanden hat. Der Senat schließt sich für die hier maßgebende Zeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers im rechtskräftig gewordenen Urteil des LSG vom 02. Februar 2001 an, zumal auch schon nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlungen im März/April 1997 in der Reha-Klinik Ü. im Hinblick auf die internistischen und orthopädischen Befunde ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger für leichte Tätigkeiten festgestellt worden war. Die von Dr. S. in der Auskunft vom 08. August 2003 für die Zeit seit 1999 mitgeteilten Behandlungsdaten ergeben ebenso wenig wie die von Dr. K. in ihrer Auskunft vom 18. August 2003 aufgelisteten "ausgewählten Einträge" seit 07. Januar 1997 das Vorliegen von EU oder von BU ab 01. August 1997.
Eine rückwirkend ab 01. August 1997 vorzunehmende abweichende Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der während des stationären Aufenthalts in der Klinik für Neurochirurgie in Gü. erhobenen Befunde (vgl. dazu Arztbrief des Prof. Dr. R. vom 24. Juni 2004 und Auskunft des Dr. M. vom 19. September 2004), wegen der danach auch stationäre Rehabilitationsbehandlungen in den Fachkliniken H. vom 01. bis 20. Juli 2004 durchgeführt wurden. Auch daraus, dass zuletzt noch mit Bescheid vom 26. Juni 1996 die Zeitrente bis zum 31. Juli 1997 verlängert worden war, ergibt sich nicht, dass die Verneinung von EU bzw. BU dann ab 01. August 1997 rechtswidrig gewesen sein könnte.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass dem Kläger ab 01. August 1997 qualifizierter Berufsschutz im Hinblick auf die von ihm angegebene Lehre als Koch zugestanden haben könnte, da er sich nach seinem Vorbringen ersichtlich von der gelernten Tätigkeit als Koch freiwillig gelöst hatte und seinen Angaben zufolge vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1991 zuletzt als Flaschnereigehilfe tätig und deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar war. Bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Juli 2001 im vorangegangenen Berufungsverfahren ist zutreffend dargelegt, dass der Kläger gegenüber Dr. I., der das Gutachten vom 30. November 1992 erstattete, angab, die Tätigkeit als Koch im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung aufgegeben zu haben. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. Sch. am 4. September 1998 gab der Kläger an, den Beruf des Kochs 1988 aufgegeben zu haben, um Zuhause bei seinem minderjährigen Sohn sein zu können. Schließlich gab er auch gegenüber Dr. T. an, die Geschäfte (zwei Gaststätten, zusätzlich eine Metzgerei und ein Edeka- und ein Spar-Laden) mit der Trennung von der Ehefrau 1988 aufgegeben zu haben.
Da danach der Rentenablehnungsbescheid vom 14. Juli 1997 nicht rechtswidrig war, stand dem Kläger auch kein Anspruch auf Rente ab 01. August 1997 zu.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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