Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3511/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 3358/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1949 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nahm er im April 1970 eine Tätigkeit als Maschinenarbeiter auf. Seit September 1993 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger beantragte erstmals am 25. September 1984 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU). Dieser Antrag, der mit "Schwerhörigkeit rechtes Ohr" begründet worden war, wurde mit Bescheid vom 21. Januar 1985 und Widerspruchsbescheid vom 03. September 1985 abgelehnt. Der sodann am 24. Oktober 1985 gestellte Antrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf Rücknahme dieser Bescheide wurde mit Bescheid vom 09. Januar 1986 abgelehnt. Auch der weitere Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU vom 20. Juli 1994, der mit der Begründung "Hautausschlag an beiden Händen, ständig Kopfschmerzen, Schwerhörigkeit" begründet worden war, blieb erfolglos (Bescheid vom 21. November 1994 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1995). Die dagegen erhobene Klage (S 1 J 163/96) zum Sozialgericht Ulm (SG) wurde mit Urteil vom 11. Oktober 1996 abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung (L 11 J 3438/96) mit Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 22. August 1997 zurückgewiesen. Der nachfolgend, nunmehr mit der Begründung "angeborenes Loch am Herzen, Zustand nach Herzinfarkt März 1996, Nervenleiden in den Händen, Schwerhörigkeit beiderseits, Zustand nach Operation rechte Hand" am 23. Februar 1998 gestellte Antrag auf Gewährung einer EU- bzw. BU-Rente blieb gleichfalls erfolglos (Bescheid vom 11. Mai 1998 und Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999). Die dagegen erhobene Klage (S 1 RJ 1307/99) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 1999 ab; die hiergegen eingelegte Berufung zum LSG (L 3 RJ 455/00) wurde mit Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der Antrag des Klägers vom 30. Januar 2004, mit dem er nunmehr die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat und mit den Gesundheitsstörungen "Herz, Hand, Ohren, Nerven" begründete. Die Beklagte veranlasste die gutachtliche Untersuchung durch den Internisten Dr. M., der ausweislich seiner Ausführungen vom 18. März 2004 eine beginnende dilatative Kardiomyopathie mit minimaler Mitralklappeninsuffizienz, eine chronische Bronchitis bei fortgesetztem Rauchen ohne Beeinträchtigung der Lungenfunktion, einen übermäßigen Alkoholkonsum ohne Lebersyntheseleistungsstörung, eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, Restbeschwerden nach einer Carpaltunnel-Operation rechts 1994, eine Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervical- und zeitweilige Lumbalbeschwerden ohne neuromuskuläres Defizit sowie eine Dysthymie diagnostizierte. Danach sei der Kläger in der Lage, leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, wobei einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Expositionen mit Hautreizstoffen sowie Eigen- und Fremdgefährdungen wegen des Alkoholkonsums vermieden werden sollten. Unter Berücksichtigung der früheren Fachbegutachtungen im Rahmen des im Sommer 2003 beendeten Rechtsstreits (HNO-ärztliches Gutachten des Prof. Dr. M., Leiter der HNO-Abteilung im Bundeswehrkrankenhaus U., vom 22. Februar 2002, nervenärztliches Gutachten des Dr. B., Neurologe und Psychiater und Leiter der fachärztlichen Untersuchungsstelle im Bundeswehrkrankenhaus U.Ulm, vom 12. Juni 2002, internistisches Gutachten des Priv.-Doz. Dr. S., Leitender Arzt der Abteilung Innere Medizin im Bundeswehrkrankenhaus U., vom 25. November 2002, orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. P., Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses U., vom 28. Januar 2003) sei keine relevante Änderung in der gesundheitlichen Situation eingetreten. Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sowie darauf, dass bei ihm nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt sei. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen könne er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht wenigstens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Er legte den Arztbrief des Klinikums H., Klinik für Neurologie, vom 06. August 2004 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; gleichzeitig wurde damit auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. März 2004, mit dem die Beklagte die bis 31. Dezember 1997 zurückgelegten Versicherungszeiten verbindlich festgestellt hatte, zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 24. November 2004 beim SG erhobenen Klage, wobei er sein Begehren zuletzt auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente beschränkte. Er verwies auf die im Widerspruchsbescheid der Beklagten genannten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im internistischen und orthopädischen Bereich, die eine berufliche Tätigkeit von zumindest drei Stunden täglich nicht mehr zuließen. Die Beklagte habe nicht seinen konkreten Einzelfall beurteilt und zudem unberücksichtigt gelassen, dass bei ihm bereits ein GdB von 60 festgestellt sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie/Notfallmedizin Dr. S. vom 16. Februar 2006 vor. Das SG hörte den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. sowie den Orthopäden Dr. S. jeweils unter dem 11. Februar 2005 sowie den Arzt für Innere Medizin Dr. S. unter dem 14. März 2005 schriftlich als sachverständige Zeugen und erhob auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Dr. H., Facharzt für Orthopädie, vom 08. Dezember 2005, der dem Kläger leichte Tätigkeiten mit näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen lediglich noch zwischen drei und sechs Stunden täglich zumuten wollte. Mit Urteil vom 22. Mai 2006 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 21. Juni 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 03. Juli 2006 schriftlich beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die von den behandelnden Ärzten im Rahmen ihrer dem SG erteilten Auskünfte mitgeteilten Erkrankungen von internistischer, orthopädischer und neurologischer Seite ließen eine mindestens dreistündige Erwerbstätigkeit nicht mehr zu. Das SG habe zu Unrecht keine Gesamtschau der gesundheitlichen Einschränkungen vorgenommen und im Übrigen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. nicht zutreffend bewertet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 05. Oktober 2006 erhoben, der ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche für leichtere körperliche Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen sah.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten. Zwar ist der Kläger durch verschiedene Gesundheitsstörungen von orthopädischer, internistischer, HNO-ärztlicher und neurologischer Seite in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, doch erreichen die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen und Beschwerden kein Ausmaß, das die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente rechtfertigen würde.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und ist unter zutreffender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich bei Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung des SG an, das unter Berücksichtigung des Ergebnisses der umfangreichen medizinischen Ermittlungen in dem vor¬ausgegangenen und mit Urteil des LSG vom 30. April 2003 abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren sowie auf der Grundlage der von den behandelnden Ärzten mitgeteilten aktuellen Befundsituation eine abgewogene und zutreffende Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers vorgenommen hat, die sämtliche hier betroffenen medizinischen Fachgebiete hinreichend berücksichtigt. Der Senat teilt insbesondere auch die Einschätzung des SG, dass die von dem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. H. erhobenen Befunde nicht dessen Schlussfolgerung, nämlich das Vorliegen eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens, rechtfertigen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Letztendlich wird diese Leistungsbeurteilung auch durch das Gutachten des Dr. G. vom 05. Oktober 2006 bestätigt, der den Kläger im Berufungsverfahren nochmals untersucht und begutachtet hat. Dieser sah die in den Vorgutachten dokumentierten nervenärztlichen Diagnosen im Rahmen seiner Untersuchung nicht bestätigt und wertete diese daher als passagere Störungen, die sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachteilig auswirkten. Im Übrigen gelangte er weder bezüglich der für die Beurteilung des Leistungsvermögen zugrunde zu legenden Gesundheitsstörungen, noch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen zu einer abweichenden Einschätzung.
Da die Berufung nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1949 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nahm er im April 1970 eine Tätigkeit als Maschinenarbeiter auf. Seit September 1993 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger beantragte erstmals am 25. September 1984 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU). Dieser Antrag, der mit "Schwerhörigkeit rechtes Ohr" begründet worden war, wurde mit Bescheid vom 21. Januar 1985 und Widerspruchsbescheid vom 03. September 1985 abgelehnt. Der sodann am 24. Oktober 1985 gestellte Antrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf Rücknahme dieser Bescheide wurde mit Bescheid vom 09. Januar 1986 abgelehnt. Auch der weitere Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU vom 20. Juli 1994, der mit der Begründung "Hautausschlag an beiden Händen, ständig Kopfschmerzen, Schwerhörigkeit" begründet worden war, blieb erfolglos (Bescheid vom 21. November 1994 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1995). Die dagegen erhobene Klage (S 1 J 163/96) zum Sozialgericht Ulm (SG) wurde mit Urteil vom 11. Oktober 1996 abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung (L 11 J 3438/96) mit Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 22. August 1997 zurückgewiesen. Der nachfolgend, nunmehr mit der Begründung "angeborenes Loch am Herzen, Zustand nach Herzinfarkt März 1996, Nervenleiden in den Händen, Schwerhörigkeit beiderseits, Zustand nach Operation rechte Hand" am 23. Februar 1998 gestellte Antrag auf Gewährung einer EU- bzw. BU-Rente blieb gleichfalls erfolglos (Bescheid vom 11. Mai 1998 und Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999). Die dagegen erhobene Klage (S 1 RJ 1307/99) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 1999 ab; die hiergegen eingelegte Berufung zum LSG (L 3 RJ 455/00) wurde mit Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der Antrag des Klägers vom 30. Januar 2004, mit dem er nunmehr die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat und mit den Gesundheitsstörungen "Herz, Hand, Ohren, Nerven" begründete. Die Beklagte veranlasste die gutachtliche Untersuchung durch den Internisten Dr. M., der ausweislich seiner Ausführungen vom 18. März 2004 eine beginnende dilatative Kardiomyopathie mit minimaler Mitralklappeninsuffizienz, eine chronische Bronchitis bei fortgesetztem Rauchen ohne Beeinträchtigung der Lungenfunktion, einen übermäßigen Alkoholkonsum ohne Lebersyntheseleistungsstörung, eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, Restbeschwerden nach einer Carpaltunnel-Operation rechts 1994, eine Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervical- und zeitweilige Lumbalbeschwerden ohne neuromuskuläres Defizit sowie eine Dysthymie diagnostizierte. Danach sei der Kläger in der Lage, leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, wobei einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Expositionen mit Hautreizstoffen sowie Eigen- und Fremdgefährdungen wegen des Alkoholkonsums vermieden werden sollten. Unter Berücksichtigung der früheren Fachbegutachtungen im Rahmen des im Sommer 2003 beendeten Rechtsstreits (HNO-ärztliches Gutachten des Prof. Dr. M., Leiter der HNO-Abteilung im Bundeswehrkrankenhaus U., vom 22. Februar 2002, nervenärztliches Gutachten des Dr. B., Neurologe und Psychiater und Leiter der fachärztlichen Untersuchungsstelle im Bundeswehrkrankenhaus U.Ulm, vom 12. Juni 2002, internistisches Gutachten des Priv.-Doz. Dr. S., Leitender Arzt der Abteilung Innere Medizin im Bundeswehrkrankenhaus U., vom 25. November 2002, orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. P., Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses U., vom 28. Januar 2003) sei keine relevante Änderung in der gesundheitlichen Situation eingetreten. Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sowie darauf, dass bei ihm nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt sei. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen könne er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht wenigstens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Er legte den Arztbrief des Klinikums H., Klinik für Neurologie, vom 06. August 2004 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; gleichzeitig wurde damit auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. März 2004, mit dem die Beklagte die bis 31. Dezember 1997 zurückgelegten Versicherungszeiten verbindlich festgestellt hatte, zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 24. November 2004 beim SG erhobenen Klage, wobei er sein Begehren zuletzt auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente beschränkte. Er verwies auf die im Widerspruchsbescheid der Beklagten genannten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im internistischen und orthopädischen Bereich, die eine berufliche Tätigkeit von zumindest drei Stunden täglich nicht mehr zuließen. Die Beklagte habe nicht seinen konkreten Einzelfall beurteilt und zudem unberücksichtigt gelassen, dass bei ihm bereits ein GdB von 60 festgestellt sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie/Notfallmedizin Dr. S. vom 16. Februar 2006 vor. Das SG hörte den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. sowie den Orthopäden Dr. S. jeweils unter dem 11. Februar 2005 sowie den Arzt für Innere Medizin Dr. S. unter dem 14. März 2005 schriftlich als sachverständige Zeugen und erhob auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Dr. H., Facharzt für Orthopädie, vom 08. Dezember 2005, der dem Kläger leichte Tätigkeiten mit näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen lediglich noch zwischen drei und sechs Stunden täglich zumuten wollte. Mit Urteil vom 22. Mai 2006 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 21. Juni 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 03. Juli 2006 schriftlich beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die von den behandelnden Ärzten im Rahmen ihrer dem SG erteilten Auskünfte mitgeteilten Erkrankungen von internistischer, orthopädischer und neurologischer Seite ließen eine mindestens dreistündige Erwerbstätigkeit nicht mehr zu. Das SG habe zu Unrecht keine Gesamtschau der gesundheitlichen Einschränkungen vorgenommen und im Übrigen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. nicht zutreffend bewertet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 05. Oktober 2006 erhoben, der ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche für leichtere körperliche Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen sah.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten. Zwar ist der Kläger durch verschiedene Gesundheitsstörungen von orthopädischer, internistischer, HNO-ärztlicher und neurologischer Seite in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, doch erreichen die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen und Beschwerden kein Ausmaß, das die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente rechtfertigen würde.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und ist unter zutreffender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich bei Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung des SG an, das unter Berücksichtigung des Ergebnisses der umfangreichen medizinischen Ermittlungen in dem vor¬ausgegangenen und mit Urteil des LSG vom 30. April 2003 abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren sowie auf der Grundlage der von den behandelnden Ärzten mitgeteilten aktuellen Befundsituation eine abgewogene und zutreffende Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers vorgenommen hat, die sämtliche hier betroffenen medizinischen Fachgebiete hinreichend berücksichtigt. Der Senat teilt insbesondere auch die Einschätzung des SG, dass die von dem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. H. erhobenen Befunde nicht dessen Schlussfolgerung, nämlich das Vorliegen eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens, rechtfertigen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Letztendlich wird diese Leistungsbeurteilung auch durch das Gutachten des Dr. G. vom 05. Oktober 2006 bestätigt, der den Kläger im Berufungsverfahren nochmals untersucht und begutachtet hat. Dieser sah die in den Vorgutachten dokumentierten nervenärztlichen Diagnosen im Rahmen seiner Untersuchung nicht bestätigt und wertete diese daher als passagere Störungen, die sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht nachteilig auswirkten. Im Übrigen gelangte er weder bezüglich der für die Beurteilung des Leistungsvermögen zugrunde zu legenden Gesundheitsstörungen, noch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen zu einer abweichenden Einschätzung.
Da die Berufung nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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