Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2583/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4631/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.7.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat vom 16.4.1963 bis15.4.1966 den Beruf des Zimmermanns erlernt (Gesellenprüfung im Zimmererhandwerk am 26.3.1966). Als solcher war er bis zu einem Arbeitsunfall im Jahr 1976 (Bruch des 11. und 12. Brustwirbelkörpers), weswegen er Verletztenrente nach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. bezieht, versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit arbeitete er bis zu einem weiteren Arbeitsunfall am 23.7.2002 als Fernfahrer; der Kläger erlitt beim Sturz von einer Rampe Brüche des 1. Lenden- und 11. Brustwirbels. Die Gewährung von Verletztenrente wegen dieses Unfalls wurde mangels zusätzlicher (messbarer) Minderung der Erwerbsfähigkeit abgelehnt (Bescheid der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung vom 4.6.2004, Verwaltungsakte – VA – S. 335). Seit 3.9.2002 ist der Kläger arbeitslos.
Am 22.7.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Arztunterlagen insbesondere der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung bei und erhob das Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. R. vom 9.10.2003. Der Kläger gab dabei an, zum Schluss habe er einen Schrotttransporter gefahren, den er immer wieder habe selbst be- und entladen müssen; dabei habe er schwere Lasten heben müssen. Dr. R. fand einen posttraumatischen Verschleiß der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ein Schulter-Arm-Syndrom links. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten und in diesem Umfang auch als Fernfahrer arbeiten.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger unter Vorlage eines Attests seines Hausarztes, des Allgemeinarztes Dr. von H.-H., vor, seit seinem letzten Arbeitsunfall sei er an keinem Tag schmerzfrei und in der körperlichen Beweglichkeit sehr eingeschränkt. Die Beklagte zog weitere Arztunterlagen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (insbesondere das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 4.9.2003: wegen des Arbeitsunfalls 1976 nach wie vor MdE 20 v.H., wegen des Arbeitsunfalls 2002 vorübergehende Verschlimmerung, MdE unter 10 v.H.) bei und wies den Widerspruch nach erneuter Konsultation des Dr. R. (Stellungnahmen vom 27.4. und 7.6.2004: keine neuen sozialmedizinischen Gesichtspunkte; keine Lösung vom Zimmermannsberuf aus gesundheitlichen Gründen, VA S. 311,331) mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2004 zurück.
Am 23.7.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Er sei nicht mehr in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht holte Arztberichte behandelnder Ärzte ein und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. D. vom 2.5.2005.
Der behandelnde Orthopäde Dr. Sch.-U. teilte mit, der Kläger könne leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichten (Bericht vom 9.12.2004). Der Allgemeinarzt Dr. von H.-H. gab eine Leistungseinschätzung nicht ab; diese Frage sei noch nicht zu beantworten, da der Kläger bislang weder neurologisch noch schmerztherapeutisch untersucht worden sei (Bericht vom 17.1.2005).
Dr. D. diagnostizierte ein Lumbalsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach älteren Frakturen des 12. Brustwirbelkörpers und des 1. Lendenwirbelkörpers nach Arbeitsunfällen 1976 und 2002 ohne neurologische Symptomatik der unteren Extremität, eine Periarthritis humero scapularis links, mäßiggradig, ohne Bewegungseinschränkung mit Belastungsminderung sowie eine Beinlängenverkürzung links nach operativ versorgter Oberschenkelfraktur 1976 ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Von Seiten der Wirbelsäule bestehe ausreichende Belastbarkeit für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung. Diese könne der Kläger unter qualitativen Einschränkungen (kein anhaltendes Sitzen oder Stehen, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Beschränkung von Hebelasten auf 10 Kg) vollschichtig verrichten, wobei kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Bei einer Tätigkeit als Fernfahrer wären Pausen nach 2 bis 3 Stunden notwendig. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere Begutachtungen auf anderen Fachgebieten seien nicht notwendig.
Der Kläger wandte abschließend ein, die erhobenen Gutachten seien fehlerhaft; das Gutachten des Dr. D. könne nicht verwertet werden.
Mit Urteil vom 27.7.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Das gehe aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig hervor. Die Leistungseinschätzung des Dr. D. werde zudem vom behandelnden Orthopäden Dr. Sch.-U. geteilt. Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI) liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben. Dabei sei auf die Arbeit als Fernfahrer abzustellen, da sich der Kläger vom Zimmermannsberuf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Dass der Kläger nach Auffassung des Dr. D. nach 2 bis 3 Stunden eine Fahrpause einlegen müsse, sei unschädlich, weil nach den einschlägigen Vorschriften ohnehin nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Unterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden müsse. Diese könne durch Unterbrechungen von je 15 Minuten ersetzt werden. Das vom Gutachter verlangte Pausenerfordernis lasse sich daher zwanglos mit den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten in Einklang bringen.
Auf das ihm am 5.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.9.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Gutachter Dr. D. sei hinlänglich bekannt. Seine Gutachten seien oberflächlich und bagatellisierten die vorliegenden Erkrankungen. Außerdem sei es mit "rechtsstreitlichen Grundsätzen" unter heutigem Rechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen, wenn das Gericht im Wege der Amtsermittlung Gutachtensaufträge erteile, ohne die Kläger an der Auswahl des Gutachters zu beteiligen; es würden immer wieder dieselben Gutachter herangezogen, was nicht nachvollziehbar sei. Er sei zusammengefasst wegen seiner Gesamtbeschwerden nicht mehr in der Lage, auch nur 4 Stunden am Tag zu arbeiten. Entgegen der Auffassung seines Hausarztes habe eine weitere schmerztherapeutische Untersuchung im Hinblick auf die Meinung des Dr. D. nicht stattgefunden. Als Berufskraftfahrer könne er keinesfalls mehr arbeiten, da er dabei auch Ladetätigkeiten ausführen müsse. Insgesamt sei die Entscheidung des Sozialgerichts, auch was die Lösung vom Zimmermannsberuf angehe, nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.7.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2004 zu verurteilen, ihm ab 1.4.2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise, über ihn ein fachorthopädisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, weiter hilfsweise, über ihn auf seinen Antrag vom 30.1.2007 ein fachorthopädisches Gutachten gem. § 109 SGG einzuholen
und höchst hilfsweise, den Rechtsstreit zu vertagen und die Ergebnisse des Gutachtensauftrags vom 12.01.2007 an Dr. G., Bad K., in den Parallelsachen S 9 U 3133/06 und S 9U 5035/06 abzuwarten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, es sei weder bewiesen, dass sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen vom Zimmermannsberuf gelöst habe noch dass er einem gelernten Berufskraftfahrer gleichzustellen wäre. Gegen ersteres sprächen die Belastungen (Be- und Entladen von LKWs, teilweise mit Heben von schweren Lasten – VA S. 150), die mit der später ausgeübten Tätigkeit verbunden gewesen seien.
Mit Verfügung vom 8.11.2006 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass, sollte Berufsschutz als Facharbeiter in Betracht kommen, sich der Kläger nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -) auf den Beruf der Registrators verweisen lassen müsste.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte, ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Vorschriften (§ 43 bzw. § 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, und weshalb der Kläger danach Rente nicht beanspruchen kann. Der Senat verweist daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Aus den vorliegenden Gutachten und Arztberichten geht überzeugend hervor, dass der Kläger leichte und kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) noch vollschichtig verrichten kann. Das hat bereits Dr. R. im Verwaltungsgutachten vom 9.10.2003 angenommen. Der behandelnde Orthopäde Dr. Sch.-U. hat diese Leistungseinschätzung in seiner vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussage vom 9.12.2004 im Kern bestätigt und ebenfalls vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten befürwortet. Demgegenüber hat der Hausarzt des Klägers, der Allgemeinarzt Dr. von H.-H., eine Beurteilung des dem Kläger verbliebenen Restleistungsvermögens in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 17.1.2005 nicht abgegeben. Der Gerichtsgutachter Dr. D. schließlich hat in Einklang mit den Erkenntnissen des Dr. R. und des Dr. Sch.-U. ebenfalls angenommen, dass der Kläger noch imstande ist, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter qualitativen Einschränkungen (kein anhaltendes Sitzen oder Stehen, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Beschränkung von Hebelasten auf 10 Kg) vollschichtig zu verrichten. Darüber hinaus hielt er kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten für möglich, verlangte bei einer Tätigkeit als Fernfahrer allerdings Pausen nach 2 bis 3 Stunden. Das Gutachten gründet sich auf eine sorgfältige und ausführliche Erhebung der Befunde und der funktionellen Einschränkungen des Klägers und gibt davon ausgehend eine fundierte und schlüssige Leistungseinschätzung, die außerdem durch andere Ärzte (Dres. R. und Sch.-U.) gestützt wird und zusätzlich untermauert wird durch die Erkenntnisse der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., wonach der im Jahr 2002 erlittene Arbeitsunfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des davor bestehenden Zustands geführt hatte (Gutachten für den Unfallversicherungsträger vom 4.9.2003, angefertigt wenige Monate nach dem am 17.7.2003 gestellten Rentenantrag). Stichhaltige Einwendungen gegen die ärztlichen Einschätzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Seine Angriffe richten sich weder gegen die von Dr. D. erhobenen Befunde bzw. Leistungseinschränkungen noch in der Sache gegen dessen Beurteilung des Restleistungsvermögens. Sie erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen in Angriffen gegen die Person des Gutachters. Der pauschale Vorwurf, die Gutachten des Dr. D. seien oberflächlich und bagatellisierten vorliegende Erkrankungen, trifft jedenfalls für das vom Sozialgericht erhobene und hier maßgebliche Gutachten nicht zu. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach dem Gesetz allein darüber, welche Gutachten es im Wege der Amtsermittlung erhebt und wer mit der Begutachtung beauftragt wird; weshalb das rechtsstaatlich bedenklich sein soll, wie der Kläger offenbar meint, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen besteht mit § 109 SGG die Möglichkeit, die Begutachtung durch einen vom Kläger ausgewählten Arzt zu erwirken.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger mit dem festgestellten Restleistungsvermögen als Kraftfahrer vollschichtig arbeiten kann. Die Notwendigkeit, die von Dr. D. verlangten Pausen einzuhalten, hindert ihn daran ebenso wenig wie die zuletzt eingewandte Ladetätigkeit. Das festgestellte Restleistungsvermögen übersteigende Belastungen sind damit nicht in jedem Fall (einer Fahrertätigkeit) verbunden, zumal der Kläger für fähig erachtet wurde, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten zu verrichten.
Davon abgesehen könnte der Kläger aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fernfahrer bzw. aus dem zuvor bis 1976 ausgeübten Zimmermannsberuf Berufsschutz nicht herleiten und wäre – selbst wenn Berufsschutz als Facharbeiter in Betracht käme – auf den Beruf des Registrators zu verweisen. Darauf und auf die dem zugrunde liegende Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -) ist der Kläger mit Verfügung vom 8.11.2006 hingewiesen worden; er hat hierauf nichts mehr vorgetragen. Was den reklamierten Berufsschutz anbelangt, haben sowohl das SG (Umdruck S. 7/8) als auch die Beklagte (zuletzt mit Schriftsatz vom 27.9.2006) mit Recht darauf hingewiesen, dass die Lösung vom Zimmermannsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht bewiesen ist, zumal der Kläger ab dem Jahr 1976 bei der konkret ausgeübten Fernfahrertätigkeit nach eigenen Angaben (bei der Begutachtung durch Dr. R., VA S. 150) Belastungen, insbesondere durch Heben schwerer Lasten beim Be- und Entladen, ausgesetzt war, die der Annahme eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Trotz dieser Hinweise ist hierzu nichts näher vorgetragen worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Fernfahrertätigkeit des Klägers und insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schrottfahrer derjenigen eines gelernten Berufskraftfahrers entsprochen hätte. All dem braucht indessen nicht nachgegangen zu werden, da es, wie dargelegt, entscheidungserheblich darauf nicht ankommt.
Aufgrund der eingeholten Gutachten und ärztlichen Auskünfte ist der Sachverhalt ausreichend ermittelt. Weiterer gutachtlicher Untersuchungen bedurfte es nach dem oben Gesagten nicht, zusätzliche Beweiserhebungen drängen sich nach dem Vortrag des Klägers auch nicht auf. Der Kläger hat zwar den Sachverständigen Dr. D. beschimpft und die Aussagekraft seines Gutachtens mit früheren angeblich schlechten Erfahrungen in Zweifel gezogen, er hat aber nicht vorgetragen, bezüglich welcher konkreten Befunde oder Schmerzäußerungen der Sachverständige den medizinischen Sachverhalt seiner Meinung nach unzutreffend beschrieben hat. Erst recht sind beweiskräftige ärztliche Atteste, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse von Dr. D. zu begründen, nicht vorgelegt worden. Anlass für die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bestand somit nicht.
Aus den gleichen Gründen war es nicht erforderlich, das orthopädische Gutachten in den Unfallsachen des Klägers abzuwarten. Unklar bleibt, vor welchem rechtlichen Hintergrund der Gutachtensauftrag erfolgte und welche konkreten, auch in der hier anhängigen Rentensache erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen damit näher abgeklärt werden sollen. Allein die Hoffnung, in dem Gutachten könnte irgendetwas stehen, was auch im anhängigen Verfahren von Bedeutung sein könnte, rechtfertigt, weil es sich der Sache nach um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, nicht die vorübergehende Aussetzung des Verfahrens.
Der nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30.1.2007 gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG wird gem. § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt, da durch die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Denn der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter wurde bereits mit Verfügung vom 8.11.2006 darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind. Gleichwohl ist ein Antrag nach § 109 nicht gestellt worden, obgleich dazu Veranlassung und Gelegenheit gewesen wäre. Dass sich der Kläger der Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 109 SGG zu stellen, durchaus bewusst war, zeigen seine Ausführungen dazu im Schriftsatz vom 05.05.2006 S. 2 vorletzter Absatz (Bl. 89 SG-Akte). Der nunmehr (erst) zweieinhalb Wochen nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter dem 30.1.2007 gestellte Antrag ist verspätet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat vom 16.4.1963 bis15.4.1966 den Beruf des Zimmermanns erlernt (Gesellenprüfung im Zimmererhandwerk am 26.3.1966). Als solcher war er bis zu einem Arbeitsunfall im Jahr 1976 (Bruch des 11. und 12. Brustwirbelkörpers), weswegen er Verletztenrente nach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. bezieht, versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit arbeitete er bis zu einem weiteren Arbeitsunfall am 23.7.2002 als Fernfahrer; der Kläger erlitt beim Sturz von einer Rampe Brüche des 1. Lenden- und 11. Brustwirbels. Die Gewährung von Verletztenrente wegen dieses Unfalls wurde mangels zusätzlicher (messbarer) Minderung der Erwerbsfähigkeit abgelehnt (Bescheid der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung vom 4.6.2004, Verwaltungsakte – VA – S. 335). Seit 3.9.2002 ist der Kläger arbeitslos.
Am 22.7.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Arztunterlagen insbesondere der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung bei und erhob das Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. R. vom 9.10.2003. Der Kläger gab dabei an, zum Schluss habe er einen Schrotttransporter gefahren, den er immer wieder habe selbst be- und entladen müssen; dabei habe er schwere Lasten heben müssen. Dr. R. fand einen posttraumatischen Verschleiß der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ein Schulter-Arm-Syndrom links. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten und in diesem Umfang auch als Fernfahrer arbeiten.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger unter Vorlage eines Attests seines Hausarztes, des Allgemeinarztes Dr. von H.-H., vor, seit seinem letzten Arbeitsunfall sei er an keinem Tag schmerzfrei und in der körperlichen Beweglichkeit sehr eingeschränkt. Die Beklagte zog weitere Arztunterlagen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (insbesondere das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 4.9.2003: wegen des Arbeitsunfalls 1976 nach wie vor MdE 20 v.H., wegen des Arbeitsunfalls 2002 vorübergehende Verschlimmerung, MdE unter 10 v.H.) bei und wies den Widerspruch nach erneuter Konsultation des Dr. R. (Stellungnahmen vom 27.4. und 7.6.2004: keine neuen sozialmedizinischen Gesichtspunkte; keine Lösung vom Zimmermannsberuf aus gesundheitlichen Gründen, VA S. 311,331) mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2004 zurück.
Am 23.7.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Er sei nicht mehr in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht holte Arztberichte behandelnder Ärzte ein und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. D. vom 2.5.2005.
Der behandelnde Orthopäde Dr. Sch.-U. teilte mit, der Kläger könne leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichten (Bericht vom 9.12.2004). Der Allgemeinarzt Dr. von H.-H. gab eine Leistungseinschätzung nicht ab; diese Frage sei noch nicht zu beantworten, da der Kläger bislang weder neurologisch noch schmerztherapeutisch untersucht worden sei (Bericht vom 17.1.2005).
Dr. D. diagnostizierte ein Lumbalsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach älteren Frakturen des 12. Brustwirbelkörpers und des 1. Lendenwirbelkörpers nach Arbeitsunfällen 1976 und 2002 ohne neurologische Symptomatik der unteren Extremität, eine Periarthritis humero scapularis links, mäßiggradig, ohne Bewegungseinschränkung mit Belastungsminderung sowie eine Beinlängenverkürzung links nach operativ versorgter Oberschenkelfraktur 1976 ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Von Seiten der Wirbelsäule bestehe ausreichende Belastbarkeit für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung. Diese könne der Kläger unter qualitativen Einschränkungen (kein anhaltendes Sitzen oder Stehen, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Beschränkung von Hebelasten auf 10 Kg) vollschichtig verrichten, wobei kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Bei einer Tätigkeit als Fernfahrer wären Pausen nach 2 bis 3 Stunden notwendig. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere Begutachtungen auf anderen Fachgebieten seien nicht notwendig.
Der Kläger wandte abschließend ein, die erhobenen Gutachten seien fehlerhaft; das Gutachten des Dr. D. könne nicht verwertet werden.
Mit Urteil vom 27.7.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Das gehe aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig hervor. Die Leistungseinschätzung des Dr. D. werde zudem vom behandelnden Orthopäden Dr. Sch.-U. geteilt. Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI) liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben. Dabei sei auf die Arbeit als Fernfahrer abzustellen, da sich der Kläger vom Zimmermannsberuf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Dass der Kläger nach Auffassung des Dr. D. nach 2 bis 3 Stunden eine Fahrpause einlegen müsse, sei unschädlich, weil nach den einschlägigen Vorschriften ohnehin nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Unterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden müsse. Diese könne durch Unterbrechungen von je 15 Minuten ersetzt werden. Das vom Gutachter verlangte Pausenerfordernis lasse sich daher zwanglos mit den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten in Einklang bringen.
Auf das ihm am 5.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.9.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Gutachter Dr. D. sei hinlänglich bekannt. Seine Gutachten seien oberflächlich und bagatellisierten die vorliegenden Erkrankungen. Außerdem sei es mit "rechtsstreitlichen Grundsätzen" unter heutigem Rechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen, wenn das Gericht im Wege der Amtsermittlung Gutachtensaufträge erteile, ohne die Kläger an der Auswahl des Gutachters zu beteiligen; es würden immer wieder dieselben Gutachter herangezogen, was nicht nachvollziehbar sei. Er sei zusammengefasst wegen seiner Gesamtbeschwerden nicht mehr in der Lage, auch nur 4 Stunden am Tag zu arbeiten. Entgegen der Auffassung seines Hausarztes habe eine weitere schmerztherapeutische Untersuchung im Hinblick auf die Meinung des Dr. D. nicht stattgefunden. Als Berufskraftfahrer könne er keinesfalls mehr arbeiten, da er dabei auch Ladetätigkeiten ausführen müsse. Insgesamt sei die Entscheidung des Sozialgerichts, auch was die Lösung vom Zimmermannsberuf angehe, nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.7.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2004 zu verurteilen, ihm ab 1.4.2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise, über ihn ein fachorthopädisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, weiter hilfsweise, über ihn auf seinen Antrag vom 30.1.2007 ein fachorthopädisches Gutachten gem. § 109 SGG einzuholen
und höchst hilfsweise, den Rechtsstreit zu vertagen und die Ergebnisse des Gutachtensauftrags vom 12.01.2007 an Dr. G., Bad K., in den Parallelsachen S 9 U 3133/06 und S 9U 5035/06 abzuwarten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, es sei weder bewiesen, dass sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen vom Zimmermannsberuf gelöst habe noch dass er einem gelernten Berufskraftfahrer gleichzustellen wäre. Gegen ersteres sprächen die Belastungen (Be- und Entladen von LKWs, teilweise mit Heben von schweren Lasten – VA S. 150), die mit der später ausgeübten Tätigkeit verbunden gewesen seien.
Mit Verfügung vom 8.11.2006 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass, sollte Berufsschutz als Facharbeiter in Betracht kommen, sich der Kläger nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -) auf den Beruf der Registrators verweisen lassen müsste.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte, ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Vorschriften (§ 43 bzw. § 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, und weshalb der Kläger danach Rente nicht beanspruchen kann. Der Senat verweist daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Aus den vorliegenden Gutachten und Arztberichten geht überzeugend hervor, dass der Kläger leichte und kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) noch vollschichtig verrichten kann. Das hat bereits Dr. R. im Verwaltungsgutachten vom 9.10.2003 angenommen. Der behandelnde Orthopäde Dr. Sch.-U. hat diese Leistungseinschätzung in seiner vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussage vom 9.12.2004 im Kern bestätigt und ebenfalls vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten befürwortet. Demgegenüber hat der Hausarzt des Klägers, der Allgemeinarzt Dr. von H.-H., eine Beurteilung des dem Kläger verbliebenen Restleistungsvermögens in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 17.1.2005 nicht abgegeben. Der Gerichtsgutachter Dr. D. schließlich hat in Einklang mit den Erkenntnissen des Dr. R. und des Dr. Sch.-U. ebenfalls angenommen, dass der Kläger noch imstande ist, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter qualitativen Einschränkungen (kein anhaltendes Sitzen oder Stehen, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Beschränkung von Hebelasten auf 10 Kg) vollschichtig zu verrichten. Darüber hinaus hielt er kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten für möglich, verlangte bei einer Tätigkeit als Fernfahrer allerdings Pausen nach 2 bis 3 Stunden. Das Gutachten gründet sich auf eine sorgfältige und ausführliche Erhebung der Befunde und der funktionellen Einschränkungen des Klägers und gibt davon ausgehend eine fundierte und schlüssige Leistungseinschätzung, die außerdem durch andere Ärzte (Dres. R. und Sch.-U.) gestützt wird und zusätzlich untermauert wird durch die Erkenntnisse der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., wonach der im Jahr 2002 erlittene Arbeitsunfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des davor bestehenden Zustands geführt hatte (Gutachten für den Unfallversicherungsträger vom 4.9.2003, angefertigt wenige Monate nach dem am 17.7.2003 gestellten Rentenantrag). Stichhaltige Einwendungen gegen die ärztlichen Einschätzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Seine Angriffe richten sich weder gegen die von Dr. D. erhobenen Befunde bzw. Leistungseinschränkungen noch in der Sache gegen dessen Beurteilung des Restleistungsvermögens. Sie erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen in Angriffen gegen die Person des Gutachters. Der pauschale Vorwurf, die Gutachten des Dr. D. seien oberflächlich und bagatellisierten vorliegende Erkrankungen, trifft jedenfalls für das vom Sozialgericht erhobene und hier maßgebliche Gutachten nicht zu. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach dem Gesetz allein darüber, welche Gutachten es im Wege der Amtsermittlung erhebt und wer mit der Begutachtung beauftragt wird; weshalb das rechtsstaatlich bedenklich sein soll, wie der Kläger offenbar meint, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen besteht mit § 109 SGG die Möglichkeit, die Begutachtung durch einen vom Kläger ausgewählten Arzt zu erwirken.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger mit dem festgestellten Restleistungsvermögen als Kraftfahrer vollschichtig arbeiten kann. Die Notwendigkeit, die von Dr. D. verlangten Pausen einzuhalten, hindert ihn daran ebenso wenig wie die zuletzt eingewandte Ladetätigkeit. Das festgestellte Restleistungsvermögen übersteigende Belastungen sind damit nicht in jedem Fall (einer Fahrertätigkeit) verbunden, zumal der Kläger für fähig erachtet wurde, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten zu verrichten.
Davon abgesehen könnte der Kläger aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fernfahrer bzw. aus dem zuvor bis 1976 ausgeübten Zimmermannsberuf Berufsschutz nicht herleiten und wäre – selbst wenn Berufsschutz als Facharbeiter in Betracht käme – auf den Beruf des Registrators zu verweisen. Darauf und auf die dem zugrunde liegende Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -) ist der Kläger mit Verfügung vom 8.11.2006 hingewiesen worden; er hat hierauf nichts mehr vorgetragen. Was den reklamierten Berufsschutz anbelangt, haben sowohl das SG (Umdruck S. 7/8) als auch die Beklagte (zuletzt mit Schriftsatz vom 27.9.2006) mit Recht darauf hingewiesen, dass die Lösung vom Zimmermannsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht bewiesen ist, zumal der Kläger ab dem Jahr 1976 bei der konkret ausgeübten Fernfahrertätigkeit nach eigenen Angaben (bei der Begutachtung durch Dr. R., VA S. 150) Belastungen, insbesondere durch Heben schwerer Lasten beim Be- und Entladen, ausgesetzt war, die der Annahme eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Trotz dieser Hinweise ist hierzu nichts näher vorgetragen worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Fernfahrertätigkeit des Klägers und insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schrottfahrer derjenigen eines gelernten Berufskraftfahrers entsprochen hätte. All dem braucht indessen nicht nachgegangen zu werden, da es, wie dargelegt, entscheidungserheblich darauf nicht ankommt.
Aufgrund der eingeholten Gutachten und ärztlichen Auskünfte ist der Sachverhalt ausreichend ermittelt. Weiterer gutachtlicher Untersuchungen bedurfte es nach dem oben Gesagten nicht, zusätzliche Beweiserhebungen drängen sich nach dem Vortrag des Klägers auch nicht auf. Der Kläger hat zwar den Sachverständigen Dr. D. beschimpft und die Aussagekraft seines Gutachtens mit früheren angeblich schlechten Erfahrungen in Zweifel gezogen, er hat aber nicht vorgetragen, bezüglich welcher konkreten Befunde oder Schmerzäußerungen der Sachverständige den medizinischen Sachverhalt seiner Meinung nach unzutreffend beschrieben hat. Erst recht sind beweiskräftige ärztliche Atteste, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse von Dr. D. zu begründen, nicht vorgelegt worden. Anlass für die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bestand somit nicht.
Aus den gleichen Gründen war es nicht erforderlich, das orthopädische Gutachten in den Unfallsachen des Klägers abzuwarten. Unklar bleibt, vor welchem rechtlichen Hintergrund der Gutachtensauftrag erfolgte und welche konkreten, auch in der hier anhängigen Rentensache erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen damit näher abgeklärt werden sollen. Allein die Hoffnung, in dem Gutachten könnte irgendetwas stehen, was auch im anhängigen Verfahren von Bedeutung sein könnte, rechtfertigt, weil es sich der Sache nach um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, nicht die vorübergehende Aussetzung des Verfahrens.
Der nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30.1.2007 gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG wird gem. § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt, da durch die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Denn der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter wurde bereits mit Verfügung vom 8.11.2006 darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind. Gleichwohl ist ein Antrag nach § 109 nicht gestellt worden, obgleich dazu Veranlassung und Gelegenheit gewesen wäre. Dass sich der Kläger der Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 109 SGG zu stellen, durchaus bewusst war, zeigen seine Ausführungen dazu im Schriftsatz vom 05.05.2006 S. 2 vorletzter Absatz (Bl. 89 SG-Akte). Der nunmehr (erst) zweieinhalb Wochen nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter dem 30.1.2007 gestellte Antrag ist verspätet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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