L 7 SO 4967/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 2757/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4967/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

In diesem Verfahren begehrt der Kläger im Rahmen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einmalige Leistungen für die Anschaffung von Kochtöpfen, Geschirr, Besteck, PC, Drucker, Tastatur und Radio- und Fernsehgerät.

Der am 1966 geborene Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Daneben erhielt er seit dem Jahr 2004 Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2005 erbringt die Beklagte ergänzend zu der Rente Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Im Bescheid vom 14. April 2005 setzte sie die Leistung ab 1. Januar 2005 bis auf weiteres in Höhe von 224,88 EUR fest. Im Rahmen der Bedarfsberechnung ging sie von dem Regelsatz eines erwachsenen Haushaltsangehörigen aus, da der Kläger im Haus seiner Mutter lebt.

Am 18. Mai 2005 beantragte er die Übernahme von Kosten für die oben genannten Einrichtungs- und Gebrauchgegenstände. Er gab an, die Kochtöpfe und das Geschirr seien insgesamt komplett ausgenutzt, der Fernsehapparat sei kaputt und einen Computer benötige er für die Informationsbeschaffung.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. In dem Bescheid wird darauf abgehoben, dass nach § 31 SGB XII Kosten für einmalige Anschaffungen nur bei Erstausstattung übernommen werden könnten. Im Falle des Klägers sei ein ausgestatteter Haushalt vorhanden gewesen. Ein PC und Drucker sowie ein Fernsehapparat könnten als sozialhilferechtlicher Bedarf ohnehin nicht anerkannt werden.

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Juni 2005 Widerspruch und machte geltend, er müsse darüber hinaus auch noch Bekleidungsbeihilfe bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der geltend gemachten Kochtöpfe, Geschirr, Besteck sowie Computer, Drucker, Tastatur, Fernseher und Radiogerät zurück. Leistungen nach dem SGB XII würden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hinsichtlich des gesamten notwendigen Lebensunterhaltes in Form von Regelsätzen erbracht. Die Gewährung einmaliger Beihilfen komme nach § 31 Abs. 1 SGB XII nur noch für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sowie Erstausstattungen für Bekleidungen einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten in Betracht. Für die geltend gemachten Bedarfe gebe es deshalb keine Anspruchsgrundlage. Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, zu deren Begründung er nichts vorgetragen hat.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2005 abgewiesen. In der Begründung heißt es, für die geltend gemachten Bedarfe sei eine Anspruchsgrundlage im SGB XII nicht ersichtlich. Seit der Ablösung des Grundsicherungsgesetzes durch das 4. Kapitel des SGB XII zum 1. Januar 2005 sei das System der Hilfe zum Lebensunterhalt im Alter und bei Erwerbsminderung grundlegend geändert. Insbesondere seien an die Stelle zahlreicher Zusatz- und Einzelbeihilfen zum Regelsatz ein generell erhöhter Regelsatz getreten, durch den die meisten sozialhilferechtlichen Bedarfspositionen nunmehr abgedeckt seien. Einmalige Leistungen für die Wohnungseinrichtung kämen nach der einschlägigen Norm des § 31 SGB XII nur noch für die Erstausstattung in Betracht. Um eine solche handle es sich im Falle des Klägers nicht. Außerdem habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht alle aufgeführten Gegenstände zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf einer Haushaltsausstattung gehörten. Dies treffe zumindest für Computer, Drucker und Tastatur zu. Auch auf eine darlehensweise Bewilligung nach § 37 SGB XII habe der Kläger keinen Anspruch. Von einem unabweisbaren Bedarf könne keine Rede sein.

Hiergegen hat der Kläger am 22. November 2005 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er trägt vor, das SG habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden. Er habe Anspruch auf die einmaligen Beihilfen. Es sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung von Kochtöpfen, Geschirr, Besteck, Computer, Drucker, Tastatur, ein Fernseh- und ein Radiogerät zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Gerichtsbescheid habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Akten des SG Freiburg S 12 SO 2757/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt worden ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das SG durfte gemäß § 105Abs. 1 SGG zulässigerweise über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Es hat die Klage mit zutreffender und umfangreicher Begründung abgewiesen. Der Senat macht sich diese Gründe zu Eigen und verweist hierauf (§ 153 Abs. 2 SGG). Außerdem verweist der Senat auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse vom 1. Juni 2005 (L 7 SO 2019/05 ER-B und vom 6. September 2005 -L 7 SO 3253/05 ER-B -). Einmalige Leistungen sind nach den Regelungen des SGB XII nur noch eingeschränkt möglich. Der Gesetzgeber hat das System der staatlich finanzierten Fürsorgeleistungen geändert. Dieser neue Rechtszustand gilt seit dem Jahr 2005 auch für den Kläger. Er hat im Übrigen trotz der in den oben genannten Beschlüssen enthaltenen Hinweise bis heute keine präzisen Angaben zu den gewünschten Haushaltsgegenständen gemacht, so dass auch der Sache nach der behauptete Bedarf nicht erwiesen ist, woran ein Anspruch ohnehin scheitern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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