Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 2538/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5282/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab dem 01.07.2003 Anspruch auf Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1950 geborene, aus Afghanistan stammende Kläger bezog ab 1991 Leistungen der Beklagten, zuletzt Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30.06.2003 nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 345 EUR in Höhe von wöchentlich 98,63 EUR.
Im Jahr 1999 hatte der Kläger eine 94 qm große Eigentumswohnung in Sandhausen, Im Heckengarten 2, bestehend aus 4,5 Zimmern mit Nebenräumen, erworben, die er mit seiner Ehefrau und drei zwischen 1979 und 1986 geborenen Kindern seit April 1999 bewohnte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.02.2003 erwarben der Kläger und seine Ehefrau in Leimen eine Doppelhaushälfte zum Preis von 290.000,00 EUR. Finanziert wurde dieser Kauf u.a. mit dem Betrag von 80.000,00 EUR, den die Ehefrau des Klägers in einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Heidelberg - AZ 2 O 200/02 - gegen ihren ehemaligen Bevollmächtigten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstritten hatte und der bis Januar 2003 auf das gemeinsame Konto der Eheleute ausgezahlt worden war.
Am 15.06.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Alhi. Hierbei gab er an, er besitze Aktien mit einem derzeitigen Wert von 2.460,00 und 700,00 EUR sowie eine selbst bewohnte Eigentumswohnung im Wert von 88.453,50 EUR. Hierzu legte er ein Schreiben der Sparkasse Heidelberg vom 04.06.1999 vor, wonach an ihn Darlehen in Höhe von 131.000,00 DM (Darlehen Nr. 6 12 30 971) und 42.000,00 DM (Darlehennummer 6 14 13 081) ausbezahlt worden waren. Weiter sei er Miteigentümer einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 170 qm und einem Verkehrswert von 290.000,00 EUR. Letztere sei mit 127.547,00 EUR belastet. Er ziehe erst in einem Monat in dieses Haus um. Erst nach dem Umzug stünden die genauen Versicherungsbeiträge fest.
Mit Bescheid vom 02.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 93.439,13 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für ihn in Höhe von 10.600,00 EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 9.200,00 EUR verbleibe ein Betrag von 70.479,13 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei seiner Vorsprache am 07.07.2003 gab er an, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Doppelhaushälfte in Leimen sei die zum Verkauf stehende Eigentumswohnung in Sandhausen noch mit 21.000,00 EUR belastet gewesen. Aus dem Sparbuch seiner Tochter seien 13.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen worden. Jeder seiner beiden Söhne erziele monatlich ca. 300,00 EUR Einkommen, dazu erhielten beide BAFöG. Hieraus sowie aus dem monatlichen Kindergeld würden die monatlichen Zinsen und Tilgungen finanziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger und seine Ehefrau besäßen Vermögen in Höhe von 80.000,00 EUR aus einem Vergleich vor dem Landgericht Heidelberg vom 14.11.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine Eigentumswohnung von angemessener Größe (fünf Zimmer, Küche, Bad) besessen, die zum damaligen Zeitpunkt noch mit 21.000,00 EUR belastet gewesen sei. Nach Abzug des Freibetrages und des Darlehens für die Eigentumswohnung verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen in Höhe von 38.800,00 EUR. Dem Kläger sei zumutbar, dieses Vermögen in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen und nicht zum Erwerb einer weiteren Immobilie. Der Kläger sei deshalb nicht bedürftig.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Er hat vorgetragen, die Zahlung von 80.000,00 EUR an seine Ehefrau stelle einen Schadensersatz für den Verlust ihres Arbeitsplatzes dar. Die erworbene Immobilie stelle ein Surrogat für den vormals erlittenen Schaden dar. Eine Pflicht zur Verwendung des Schadensersatzes für den laufenden Lebensunterhalt scheide somit aus. Die Doppelhaushälfte in Leimen sei deshalb gekauft worden, weil die bisherige Eigentumswohnung in Sandhausen (viereinhalb Zimmer mit Nebenräumlichkeiten) für seine Familie viel zu klein geworden sei. Sein 1979 geborener ältester Sohn studiere Medizin. Der 1980 geborene Sohn studiere Physik und benötige außer seinem Schlafzimmer ein gesondert gelegenes Arbeitszimmer, weil Computer und andere elektronische Geräte nicht im Schlafraum stehen dürften. Die 1986 geborene Tochter besuche die 11. Klasse des Gymnasiums in Sandhausen und benötige gleichfalls ein eigenes Zimmer. Die in einem Aushilfslohnverhältnis bei der Firma W. beschäftigte Ehefrau benötige gleichfalls ein eigenes Arbeitszimmer. Für diese Wohnbedürfnisse sei die bisherige Wohnung bei weitem nicht ausreichend gewesen. Der Umzug nach Leimen sei am 15.07.2003 erfolgt. Eine "Rückabwicklung" sei nur mit großen Verlusten möglich.
Der Kläger legte weiter den notariellen Kaufvertrag vom 20.10.2003 vor. Danach verkauften er und seine Ehefrau die Eigentumswohnung in Sandhausen zu einem Kaufpreis von 125.000,00 EUR. Hierzu trug der Kläger vor, vom Verkaufserlös sei die noch existierende Darlehensschuld in Höhe von 21.000,00 EUR getilgt worden, 90.000,00 EUR würden für den Verkäufer der Immobilie in Leimen benötigt. Der überschießende Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR diene der Rückführung des als Zwischenkredit aufgenommenen Darlehens über 25.000,00 EUR, das er im Zusammenhang mit dem Erwerb der neuen Immobilie benötigt habe. Hiervon seien 10.000,00 EUR getilgt, sodass noch 15.000,00 EUR geschuldet seien. Abzusetzen seien weiter im Jahr 2002 angefallene Steuerschulden in Höhe von 7.779,87 EUR für die Abfindung seiner Ehefrau und die Grunderwerbsteuer für die Doppelhaushälfte in Leimen in Höhe von 10.150,00 EUR.
Mit Urteil vom 17.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger und seine Ehefrau besäßen Vermögen in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR aus dem Vergleich vom 14.11.2002. Dem Kläger stehe ein Freibetrag von 10.800,00 EUR, seiner Ehefrau ein solcher von 9.400,00 EUR zu. Die frühere Eigentumswohnung sei im Januar 2003 noch mit 21.000,00 EUR belastet gewesen. Nach Abzug dieser Verbindlichkeit sowie der Freibeträge ergebe sich ein verwertbares Vermögen von wenigstens 38.800,00 EUR.
Gegen das am 26.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 29.12.2003 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, von dem an seine Ehefrau ausgezahlten Vergleichsbetrag von 80.000,00 EUR sei die Steuerschuld von 7.779,87 EUR abzuziehen. Darüber hinaus müsste ohne Gewährung von Alhi das Haus mit erheblichen Verlusten wieder verkauft werden. Hierzu hat er ein von Baudirektor a. D. Dipl.-Ing. Schlichtner am 30.12.2003 erstattetes Gutachten über den derzeitigen Verkaufswert vorgelegt, wonach sich für die Immobilie des Klägers ein Verkaufspreis von 236.000,00 EUR erzielen lasse bzw. sich bei einem Verkauf ein Verlust von 70.601,42 EUR ergebe.
Mit Schreiben vom 07.12.2006 hat der Kläger mitgeteilt, er stehe seit dem 01.02.2004 in einem Arbeitsverhältnis. Im streitigen Zeitraum hätten alle drei Kinder noch im elterlichen Haus gewohnt, da sie sich noch in Ausbildung befunden hätten.
Das Einwohnermeldeamt Leimen hat mitgeteilt, die Familie des Klägers sei am 15.07.2003 in die Julius-Becker-Straße 11b eingezogen. Der Sohn Mohammad Adimal sei vom 30.04.2005 bis 01.06.2006 mit einer Nebenwohnung in Pforzheim gemeldet gewesen. Die Tochter Furha sei am 01.11.2005 weggezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beklagte trägt vor, die Frage, ob dem Kläger eine Rückabwicklung des Immobiliengeschäftes zugemutet werden könne bzw. eine unwirtschaftliche Verwertung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 [AlhiV 2002]) vorliege, stelle sich nicht, da das Haus nicht beim Vermögen berücksichtigt werde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.07.2003 bis 31.01.2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), die sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben ,weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5).
Die Anspruchsvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 des § 190 Abs. 1 SGB III waren am 01.07.2003 erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch an seiner Bedürftigkeit (Nr. 5). Danach ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach Abs. 2 ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Nach § 206 Nr. 1 SGB III kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Vorraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann, Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die am 01.01.2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734 - AlhiV 2002) erlassen, die hinsichtlich der Freibetragsregelung hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) anzuwenden ist.
Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000.- EUR nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2002).
Die Beklagte hat den Freibetrag des am 23.01.1950 geborenen Klägers mit 10.600.- EUR (53 x 200,- EUR) und seiner am 01.01.1957 geborenen Ehefrau des Klägers mit 9.200,-EUR (46 x 200,-EUR) zutreffend festgesetzt.
Die Vermögenssituation des Klägers hat sich zum Zeitpunkt der Beantragung von Alhi im Juli 2003 wie folgt dargestellt:
Der Kläger war zum einen Eigentümer einer Eigentumswohnung in Sandhausen. Für die Finanzierung dieser Wohnung hatte der Kläger bei der Sparkasse Heidelberg Darlehen aufgenommen, und zwar das Darlehen Nr. 612 30971 in Höhe von 131.000,00 DM und das Darlehen Nr. 614 13081 in Höhe von 42.000,00 DM (Stand Juni 1999, Bl. 278 der Verwaltungsakten). Der Kläger hat weiter ausweislich seiner Angaben im Alhi-Antrag vom 13. Juni 2001 im Jahr 1999 zwei Bausparverträge bei der LBS Landesbausparkasse abgeschlossen über Bausparsummen von 131.000,00 DM und 42.000,00 DM (Bl. 306 Rückseite). Bezüglich dieser Bausparverträge hat der Kläger lediglich den Kontoauszug 2000 des Bausparvertrags Nr. 40069399-01 vorgelegt. Danach betrug der dortige Kontostand am 31.12.2000 35.791,52 DM (18.299,91 EUR). Handschriftlich ist hierauf vermerkt, dass die Zuteilung ca. 11/2002 erfolge (Bl. 311 der Verwaltungsakten). Den Bausparvertrag mit einer Bausparsumme über 42.000,00 DM hat der Kläger nicht vorgelegt. Bei seiner Vorsprache am 07.07.2003 hat der Kläger angegeben, die Belastung betrage noch 21.000.- EUR. Demgegenüber hat er im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi vom 24.06.2003 angegeben, für die Eigentumswohnung in Sandhausen bestünden keine Darlehensbelastungen mehr. Diese Wohnung in Sandhausen ist als Eigentumswohnung von angemessener Größe gem. § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Der Kläger war weiter Miteigentümer einer Doppelhaushälfte in Leimen. Deren Kaufpreis betrug ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 12.02.2003 290.000.- EUR. Der Kauf dieser Wohnung wurde finanziert über Eigenmittel sowie Darlehen der Volksbank Wiesloch eG. Dort hatten der Kläger und seine Ehefrau drei Darlehenskonten, und zwar den Darlehensvertrag Nr. 33 278 26904 (Vertrag 04) vom 19.02.2003 über einen Darlehensbetrag von 130.000,00 EUR, den Darlehensvertrag Nr. 34 27 826901 (Vertrag 01) vom 19.02.2003 über einen Darlehensbetrag von 80.000,00 EUR und den Darlehensvertrag Nr. 34 27 826910 (Vertrag 10) vom 14.05.2003 mit einem Darlehensbetrag von 20.434,23 EUR. Beim Vertrag 01 bestand am 07.07.2003 eine Restschuld von 78.504,89 EUR, beim Vertrag 04 von 20.000,00 EUR und beim Vertrag 10 von 20.330,42 EUR, somit insgesamt 118.835,31 EUR. Im Alhi-Antrag vom 24.06.2003 bezifferte der Kläger die Belastungen für die Doppelhaushälfte mit 125.547,00 EUR.
Selbst wenn für die Doppelhaushälfte nur ein Verkaufspreis von 236.000,- EUR erzielbar gewesen wäre, wie der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens vorgetragen hat, ist die Doppelhaushälfte nach Abzug der auf ihr lastenden Verbindlichkeiten von 125.547,- EUR als Vermögen mit einem Betrag von 110.453,- EUR zu berücksichtigen. Nach Abzug der Freibeträge von 10.800,- EUR und 9.400,- EUR hat der Kläger über anrechenbares Vermögen in Höhe von 90.259,- EUR verfügt und war deshalb nicht bedürftig.
Die Verwertung der Doppelhaushälfte in Leimen war dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere steht der Berücksichtung als Vermögen nicht § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 entgegen. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen oder Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Mit Inkrafttreten der AlhiV 2002 ist die in der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV enthaltene Privilegierung eines Vermögens, das "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks" bestimmt war, entfallen. Die AlhiV 2002 schützt nur noch ein selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe. Nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses steht dabei im Vordergrund (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - SGb 2003, 279; BSG Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 - SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).
Der Arbeitslose ist grundsätzlich verpflichtet, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und vor Inanspruchnahme von Alhi auch die Substanz seines Vermögens anzugreifen (BSG Urteil vom 22.10.1998 - SozR 3-4420 § 6 Nr. 6). Dabei wird ihm auch die "Umwidmung" zweckbestimmter Vermögensteile zugemutet. Es kann danach verlangt werden, dass ein Arbeitsloser einen geplanten Immobilienerwerb zunächst zurückstellt und das hierfür angesammelte Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet, bis er wieder über ein gesichertes Einkommen verfügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits ein Kaufvertrag oder ein Vorvertrag über einen alsbaldigen Immobilienerwerb rechtswirksam abgeschlossen ist (BSG Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.).
Zur Bestimmung der "angemessenen Größe" der Wohnimmobilie hat das BSG bei der Auslegung der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV auf die Vorschriften des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) abgestellt (BSG Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Auch für das ab 01.01.2005 geltende Recht ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks im Regelfall in Ermangelung geeigneter Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. WoBauG abzustellen (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - in juris). Dessen Kriterien sind auch auf die vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 geltende, gegenüber der Vorgängerregelung insoweit unveränderte Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 anwendbar.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sollte mit öffentlichen Mitteln "nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm, 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 qm, 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 120 qm." Überschreitungen der Wohnflächengrenzen waren insbesondere dann möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich war (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG). Nach Auffassung des Senats ist auch hierbei die Rechtsprechung des BSG zu einer angemessenen Wohnungsgröße nach dem SGB II heranzuziehen. Danach gilt bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnfläche von 120 qm als angemessen, bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen (BSG Urteil vom 07.11.2006) Dementsprechend ist bei einem Haushalt mit mehr als vier Personen für jede weitere Person ein Wohnflächenmehrbedarf von 20 qm zu veranschlagen.
Die Familie des Klägers hat fünf Personen umfasst. Danach ist ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 150 qm als angemessen anzusehen, nicht jedoch mit einer Wohnfläche von 170 qm, zumal zwei Kinder des Klägers beim Erwerb der Doppelhaushälfte bereits erwachsen waren und die Gründung eines eigenen Hausstandes zu erwarten war. So kann der Auskunft des Einwohnermeldeamts Leimen entnommen werden, dass ab April 2005 mindestens ein Kind des Klägers nicht mehr in der elterlichen Wohnung gewohnt hat. Der Wohnbedarf für eine fünfköpfige Familie bestand somit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Doppelhaushälfte für einen absehbar kurzen Zeitraum.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab dem 01.07.2003 Anspruch auf Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1950 geborene, aus Afghanistan stammende Kläger bezog ab 1991 Leistungen der Beklagten, zuletzt Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30.06.2003 nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 345 EUR in Höhe von wöchentlich 98,63 EUR.
Im Jahr 1999 hatte der Kläger eine 94 qm große Eigentumswohnung in Sandhausen, Im Heckengarten 2, bestehend aus 4,5 Zimmern mit Nebenräumen, erworben, die er mit seiner Ehefrau und drei zwischen 1979 und 1986 geborenen Kindern seit April 1999 bewohnte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.02.2003 erwarben der Kläger und seine Ehefrau in Leimen eine Doppelhaushälfte zum Preis von 290.000,00 EUR. Finanziert wurde dieser Kauf u.a. mit dem Betrag von 80.000,00 EUR, den die Ehefrau des Klägers in einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Heidelberg - AZ 2 O 200/02 - gegen ihren ehemaligen Bevollmächtigten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstritten hatte und der bis Januar 2003 auf das gemeinsame Konto der Eheleute ausgezahlt worden war.
Am 15.06.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Alhi. Hierbei gab er an, er besitze Aktien mit einem derzeitigen Wert von 2.460,00 und 700,00 EUR sowie eine selbst bewohnte Eigentumswohnung im Wert von 88.453,50 EUR. Hierzu legte er ein Schreiben der Sparkasse Heidelberg vom 04.06.1999 vor, wonach an ihn Darlehen in Höhe von 131.000,00 DM (Darlehen Nr. 6 12 30 971) und 42.000,00 DM (Darlehennummer 6 14 13 081) ausbezahlt worden waren. Weiter sei er Miteigentümer einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 170 qm und einem Verkehrswert von 290.000,00 EUR. Letztere sei mit 127.547,00 EUR belastet. Er ziehe erst in einem Monat in dieses Haus um. Erst nach dem Umzug stünden die genauen Versicherungsbeiträge fest.
Mit Bescheid vom 02.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 93.439,13 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für ihn in Höhe von 10.600,00 EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 9.200,00 EUR verbleibe ein Betrag von 70.479,13 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei seiner Vorsprache am 07.07.2003 gab er an, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Doppelhaushälfte in Leimen sei die zum Verkauf stehende Eigentumswohnung in Sandhausen noch mit 21.000,00 EUR belastet gewesen. Aus dem Sparbuch seiner Tochter seien 13.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen worden. Jeder seiner beiden Söhne erziele monatlich ca. 300,00 EUR Einkommen, dazu erhielten beide BAFöG. Hieraus sowie aus dem monatlichen Kindergeld würden die monatlichen Zinsen und Tilgungen finanziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger und seine Ehefrau besäßen Vermögen in Höhe von 80.000,00 EUR aus einem Vergleich vor dem Landgericht Heidelberg vom 14.11.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine Eigentumswohnung von angemessener Größe (fünf Zimmer, Küche, Bad) besessen, die zum damaligen Zeitpunkt noch mit 21.000,00 EUR belastet gewesen sei. Nach Abzug des Freibetrages und des Darlehens für die Eigentumswohnung verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen in Höhe von 38.800,00 EUR. Dem Kläger sei zumutbar, dieses Vermögen in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen und nicht zum Erwerb einer weiteren Immobilie. Der Kläger sei deshalb nicht bedürftig.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Er hat vorgetragen, die Zahlung von 80.000,00 EUR an seine Ehefrau stelle einen Schadensersatz für den Verlust ihres Arbeitsplatzes dar. Die erworbene Immobilie stelle ein Surrogat für den vormals erlittenen Schaden dar. Eine Pflicht zur Verwendung des Schadensersatzes für den laufenden Lebensunterhalt scheide somit aus. Die Doppelhaushälfte in Leimen sei deshalb gekauft worden, weil die bisherige Eigentumswohnung in Sandhausen (viereinhalb Zimmer mit Nebenräumlichkeiten) für seine Familie viel zu klein geworden sei. Sein 1979 geborener ältester Sohn studiere Medizin. Der 1980 geborene Sohn studiere Physik und benötige außer seinem Schlafzimmer ein gesondert gelegenes Arbeitszimmer, weil Computer und andere elektronische Geräte nicht im Schlafraum stehen dürften. Die 1986 geborene Tochter besuche die 11. Klasse des Gymnasiums in Sandhausen und benötige gleichfalls ein eigenes Zimmer. Die in einem Aushilfslohnverhältnis bei der Firma W. beschäftigte Ehefrau benötige gleichfalls ein eigenes Arbeitszimmer. Für diese Wohnbedürfnisse sei die bisherige Wohnung bei weitem nicht ausreichend gewesen. Der Umzug nach Leimen sei am 15.07.2003 erfolgt. Eine "Rückabwicklung" sei nur mit großen Verlusten möglich.
Der Kläger legte weiter den notariellen Kaufvertrag vom 20.10.2003 vor. Danach verkauften er und seine Ehefrau die Eigentumswohnung in Sandhausen zu einem Kaufpreis von 125.000,00 EUR. Hierzu trug der Kläger vor, vom Verkaufserlös sei die noch existierende Darlehensschuld in Höhe von 21.000,00 EUR getilgt worden, 90.000,00 EUR würden für den Verkäufer der Immobilie in Leimen benötigt. Der überschießende Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR diene der Rückführung des als Zwischenkredit aufgenommenen Darlehens über 25.000,00 EUR, das er im Zusammenhang mit dem Erwerb der neuen Immobilie benötigt habe. Hiervon seien 10.000,00 EUR getilgt, sodass noch 15.000,00 EUR geschuldet seien. Abzusetzen seien weiter im Jahr 2002 angefallene Steuerschulden in Höhe von 7.779,87 EUR für die Abfindung seiner Ehefrau und die Grunderwerbsteuer für die Doppelhaushälfte in Leimen in Höhe von 10.150,00 EUR.
Mit Urteil vom 17.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger und seine Ehefrau besäßen Vermögen in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR aus dem Vergleich vom 14.11.2002. Dem Kläger stehe ein Freibetrag von 10.800,00 EUR, seiner Ehefrau ein solcher von 9.400,00 EUR zu. Die frühere Eigentumswohnung sei im Januar 2003 noch mit 21.000,00 EUR belastet gewesen. Nach Abzug dieser Verbindlichkeit sowie der Freibeträge ergebe sich ein verwertbares Vermögen von wenigstens 38.800,00 EUR.
Gegen das am 26.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 29.12.2003 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, von dem an seine Ehefrau ausgezahlten Vergleichsbetrag von 80.000,00 EUR sei die Steuerschuld von 7.779,87 EUR abzuziehen. Darüber hinaus müsste ohne Gewährung von Alhi das Haus mit erheblichen Verlusten wieder verkauft werden. Hierzu hat er ein von Baudirektor a. D. Dipl.-Ing. Schlichtner am 30.12.2003 erstattetes Gutachten über den derzeitigen Verkaufswert vorgelegt, wonach sich für die Immobilie des Klägers ein Verkaufspreis von 236.000,00 EUR erzielen lasse bzw. sich bei einem Verkauf ein Verlust von 70.601,42 EUR ergebe.
Mit Schreiben vom 07.12.2006 hat der Kläger mitgeteilt, er stehe seit dem 01.02.2004 in einem Arbeitsverhältnis. Im streitigen Zeitraum hätten alle drei Kinder noch im elterlichen Haus gewohnt, da sie sich noch in Ausbildung befunden hätten.
Das Einwohnermeldeamt Leimen hat mitgeteilt, die Familie des Klägers sei am 15.07.2003 in die Julius-Becker-Straße 11b eingezogen. Der Sohn Mohammad Adimal sei vom 30.04.2005 bis 01.06.2006 mit einer Nebenwohnung in Pforzheim gemeldet gewesen. Die Tochter Furha sei am 01.11.2005 weggezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beklagte trägt vor, die Frage, ob dem Kläger eine Rückabwicklung des Immobiliengeschäftes zugemutet werden könne bzw. eine unwirtschaftliche Verwertung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 [AlhiV 2002]) vorliege, stelle sich nicht, da das Haus nicht beim Vermögen berücksichtigt werde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.07.2003 bis 31.01.2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), die sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben ,weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5).
Die Anspruchsvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 des § 190 Abs. 1 SGB III waren am 01.07.2003 erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch an seiner Bedürftigkeit (Nr. 5). Danach ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach Abs. 2 ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Nach § 206 Nr. 1 SGB III kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Vorraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann, Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die am 01.01.2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734 - AlhiV 2002) erlassen, die hinsichtlich der Freibetragsregelung hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) anzuwenden ist.
Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000.- EUR nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2002).
Die Beklagte hat den Freibetrag des am 23.01.1950 geborenen Klägers mit 10.600.- EUR (53 x 200,- EUR) und seiner am 01.01.1957 geborenen Ehefrau des Klägers mit 9.200,-EUR (46 x 200,-EUR) zutreffend festgesetzt.
Die Vermögenssituation des Klägers hat sich zum Zeitpunkt der Beantragung von Alhi im Juli 2003 wie folgt dargestellt:
Der Kläger war zum einen Eigentümer einer Eigentumswohnung in Sandhausen. Für die Finanzierung dieser Wohnung hatte der Kläger bei der Sparkasse Heidelberg Darlehen aufgenommen, und zwar das Darlehen Nr. 612 30971 in Höhe von 131.000,00 DM und das Darlehen Nr. 614 13081 in Höhe von 42.000,00 DM (Stand Juni 1999, Bl. 278 der Verwaltungsakten). Der Kläger hat weiter ausweislich seiner Angaben im Alhi-Antrag vom 13. Juni 2001 im Jahr 1999 zwei Bausparverträge bei der LBS Landesbausparkasse abgeschlossen über Bausparsummen von 131.000,00 DM und 42.000,00 DM (Bl. 306 Rückseite). Bezüglich dieser Bausparverträge hat der Kläger lediglich den Kontoauszug 2000 des Bausparvertrags Nr. 40069399-01 vorgelegt. Danach betrug der dortige Kontostand am 31.12.2000 35.791,52 DM (18.299,91 EUR). Handschriftlich ist hierauf vermerkt, dass die Zuteilung ca. 11/2002 erfolge (Bl. 311 der Verwaltungsakten). Den Bausparvertrag mit einer Bausparsumme über 42.000,00 DM hat der Kläger nicht vorgelegt. Bei seiner Vorsprache am 07.07.2003 hat der Kläger angegeben, die Belastung betrage noch 21.000.- EUR. Demgegenüber hat er im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi vom 24.06.2003 angegeben, für die Eigentumswohnung in Sandhausen bestünden keine Darlehensbelastungen mehr. Diese Wohnung in Sandhausen ist als Eigentumswohnung von angemessener Größe gem. § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Der Kläger war weiter Miteigentümer einer Doppelhaushälfte in Leimen. Deren Kaufpreis betrug ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 12.02.2003 290.000.- EUR. Der Kauf dieser Wohnung wurde finanziert über Eigenmittel sowie Darlehen der Volksbank Wiesloch eG. Dort hatten der Kläger und seine Ehefrau drei Darlehenskonten, und zwar den Darlehensvertrag Nr. 33 278 26904 (Vertrag 04) vom 19.02.2003 über einen Darlehensbetrag von 130.000,00 EUR, den Darlehensvertrag Nr. 34 27 826901 (Vertrag 01) vom 19.02.2003 über einen Darlehensbetrag von 80.000,00 EUR und den Darlehensvertrag Nr. 34 27 826910 (Vertrag 10) vom 14.05.2003 mit einem Darlehensbetrag von 20.434,23 EUR. Beim Vertrag 01 bestand am 07.07.2003 eine Restschuld von 78.504,89 EUR, beim Vertrag 04 von 20.000,00 EUR und beim Vertrag 10 von 20.330,42 EUR, somit insgesamt 118.835,31 EUR. Im Alhi-Antrag vom 24.06.2003 bezifferte der Kläger die Belastungen für die Doppelhaushälfte mit 125.547,00 EUR.
Selbst wenn für die Doppelhaushälfte nur ein Verkaufspreis von 236.000,- EUR erzielbar gewesen wäre, wie der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens vorgetragen hat, ist die Doppelhaushälfte nach Abzug der auf ihr lastenden Verbindlichkeiten von 125.547,- EUR als Vermögen mit einem Betrag von 110.453,- EUR zu berücksichtigen. Nach Abzug der Freibeträge von 10.800,- EUR und 9.400,- EUR hat der Kläger über anrechenbares Vermögen in Höhe von 90.259,- EUR verfügt und war deshalb nicht bedürftig.
Die Verwertung der Doppelhaushälfte in Leimen war dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere steht der Berücksichtung als Vermögen nicht § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 entgegen. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen oder Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Mit Inkrafttreten der AlhiV 2002 ist die in der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV enthaltene Privilegierung eines Vermögens, das "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks" bestimmt war, entfallen. Die AlhiV 2002 schützt nur noch ein selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe. Nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses steht dabei im Vordergrund (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - SGb 2003, 279; BSG Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 - SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).
Der Arbeitslose ist grundsätzlich verpflichtet, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und vor Inanspruchnahme von Alhi auch die Substanz seines Vermögens anzugreifen (BSG Urteil vom 22.10.1998 - SozR 3-4420 § 6 Nr. 6). Dabei wird ihm auch die "Umwidmung" zweckbestimmter Vermögensteile zugemutet. Es kann danach verlangt werden, dass ein Arbeitsloser einen geplanten Immobilienerwerb zunächst zurückstellt und das hierfür angesammelte Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet, bis er wieder über ein gesichertes Einkommen verfügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits ein Kaufvertrag oder ein Vorvertrag über einen alsbaldigen Immobilienerwerb rechtswirksam abgeschlossen ist (BSG Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.).
Zur Bestimmung der "angemessenen Größe" der Wohnimmobilie hat das BSG bei der Auslegung der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV auf die Vorschriften des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) abgestellt (BSG Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Auch für das ab 01.01.2005 geltende Recht ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks im Regelfall in Ermangelung geeigneter Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. WoBauG abzustellen (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - in juris). Dessen Kriterien sind auch auf die vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 geltende, gegenüber der Vorgängerregelung insoweit unveränderte Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 anwendbar.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sollte mit öffentlichen Mitteln "nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm, 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 qm, 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 120 qm." Überschreitungen der Wohnflächengrenzen waren insbesondere dann möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich war (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG). Nach Auffassung des Senats ist auch hierbei die Rechtsprechung des BSG zu einer angemessenen Wohnungsgröße nach dem SGB II heranzuziehen. Danach gilt bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnfläche von 120 qm als angemessen, bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen (BSG Urteil vom 07.11.2006) Dementsprechend ist bei einem Haushalt mit mehr als vier Personen für jede weitere Person ein Wohnflächenmehrbedarf von 20 qm zu veranschlagen.
Die Familie des Klägers hat fünf Personen umfasst. Danach ist ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 150 qm als angemessen anzusehen, nicht jedoch mit einer Wohnfläche von 170 qm, zumal zwei Kinder des Klägers beim Erwerb der Doppelhaushälfte bereits erwachsen waren und die Gründung eines eigenen Hausstandes zu erwarten war. So kann der Auskunft des Einwohnermeldeamts Leimen entnommen werden, dass ab April 2005 mindestens ein Kind des Klägers nicht mehr in der elterlichen Wohnung gewohnt hat. Der Wohnbedarf für eine fünfköpfige Familie bestand somit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Doppelhaushälfte für einen absehbar kurzen Zeitraum.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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