Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4666/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 6116/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist nicht glaubhaft gemacht. In seinem am 26.09.2006 beim SG eingegangenen Fax vom 23.09.2006 hat der Antragsteller ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie nach wie vor die Stromkosten nicht anerkannt. Es handelt sich hierbei um einen unabweisbaren Bedarf. Ich bitte Sie daher nochmals um Beantwortung meines Widerspruchs! Ansonsten abermals einstweilige Verfügung!" Bei diesem Fax handelt es sich nicht um einen wirksamen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es seinem Inhalt nach erkennbar gar nicht an das Gericht gerichtet war. Bei einem Telefongespräch mit der Geschäftstelle des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 27.09.2006 bestätigt, dass das Fax ein Versehen war; es sollte an die Antragsgegnerin gehen. Später hat er dann ausgeführt, sein Fax sei schon als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Schließlich hat er mit einem am 03.11.2006 eingegangen Schreiben deutlich gemacht, dass es um die Jahresabrechnung vom 17.01.2006 für Strom und Gas gehe. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin über die aus dieser Rechnung geltend gemachten Kosten (erstmals) bereits mit Bescheid vom 31.01.2006 entschieden hat, zeigt der Ablauf dieses Verfahrens, dass eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist. Aus der Beschwerdeschrift vom 06.12.2006 ergibt sich außerdem, dass der Antragsteller dem Stromversorger eine Einzugsermächtigung erteilt hatte und die Stromrechnung bereits bezahlt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist nicht glaubhaft gemacht. In seinem am 26.09.2006 beim SG eingegangenen Fax vom 23.09.2006 hat der Antragsteller ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie nach wie vor die Stromkosten nicht anerkannt. Es handelt sich hierbei um einen unabweisbaren Bedarf. Ich bitte Sie daher nochmals um Beantwortung meines Widerspruchs! Ansonsten abermals einstweilige Verfügung!" Bei diesem Fax handelt es sich nicht um einen wirksamen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es seinem Inhalt nach erkennbar gar nicht an das Gericht gerichtet war. Bei einem Telefongespräch mit der Geschäftstelle des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 27.09.2006 bestätigt, dass das Fax ein Versehen war; es sollte an die Antragsgegnerin gehen. Später hat er dann ausgeführt, sein Fax sei schon als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Schließlich hat er mit einem am 03.11.2006 eingegangen Schreiben deutlich gemacht, dass es um die Jahresabrechnung vom 17.01.2006 für Strom und Gas gehe. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin über die aus dieser Rechnung geltend gemachten Kosten (erstmals) bereits mit Bescheid vom 31.01.2006 entschieden hat, zeigt der Ablauf dieses Verfahrens, dass eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist. Aus der Beschwerdeschrift vom 06.12.2006 ergibt sich außerdem, dass der Antragsteller dem Stromversorger eine Einzugsermächtigung erteilt hatte und die Stromrechnung bereits bezahlt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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