Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 690/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 721/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht einer Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 1940 geborene Kläger war in führender Stellung bei der S. Silo Fahrzeugwerke GmbH in E.-D. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2004. Er ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Geschäftsführung und Betriebsrat der Arbeitgeberin schlossen am 25. November 2001 eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusage). Nach Nr. 3 der Vereinbarung sollte jeder Versorgungsberechtigte den Finanzierungsrahmen für seine betriebliche Altersversorgung durch die Höhe seiner Entgeltumwandlung (Arbeitnehmerbeitrag) selbst festlegen. Der Arbeitgeberbeitrag betrug 15 v.H. der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers abzüglich der anfallenden Kosten. Im Hinblick auf diese Vereinbarung schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin am 22. November 2001 eine Vereinbarung, wonach der Kläger in eine Entgeltumwandlung um jährlich insgesamt EUR 18.000,00 einwilligte. Auf dieser Grundlage wurden in den Jahren 2001 bis 2003 von Kläger und Arbeitgeberin insgesamt EUR 40.797,69 eingezahlt. Hiervon blieben (vgl. § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) 4 v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei, dies waren EUR 7.416,00 oder 18,18 v.H. des Gesamtbetrages. Am 25. Januar 2005 erhielt der Kläger die Altersversorgung als Kapitalabfindung in Höhe von EUR 43.275,04 ausbezahlt.
Durch Bescheide vom 24. Januar 2005, geändert durch Bescheide vom 03. Februar 2005 und 09.Februar 2005 verpflichtete die Beklagte den Kläger, für die Dauer von 120 Monaten aus dem monatsanteiligen Teil der Kapitalabfindung (EUR 360,63) den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten (ab März 2005 Krankenversicherung EUR 46,52, Pflegeversicherung EUR 6,13, zusammen EUR 52,65). Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Belastung auch der aus bereits beitragspflichtigem Einkommen finanzierten Versorgungsbezüge mit dem vollen Beitragssatz verstoße gegen Gleichheitsgrundsatz und Eigentumsgrundrecht. Es könne nicht sein, dass letztlich für dasselbe Kapital zweimal Sozialabgaben abzuführen seien. Verständlich sei allenfalls, wenn der Anteil von 18,18 v.H. der Beiträge, der beitragsfrei gewesen sei, noch zur Beitragspflicht herangezogen werde. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005. Der Widerspruchsausschuss legte zunächst dar, dass die (durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190 eingeführte) Belastung der Versorgungsbezüge mit dem vollen Beitragssatz der Krankenkasse rechtmäßig umgesetzt worden sei. Weiter führte er aus, unerheblich sei, wer die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Ergebnis finanziert habe. Eine Aufteilung finde nicht statt. Das Argument einer doppelten Beitragsbelastung verkenne das Prinzip des permanent während der Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft stattfindenden solidarischen Ausgleichs. Es gebe keinen Grundsatz, wonach eine Einnahme nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden könne. Es handele sich um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse. Andernfalls dürften auch aus der gesetzlichen Rente keine Beiträge erhoben werden. All dies sei letztlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der am 10. März 2005 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage verblieb der Kläger dabei, der Gesetzgeber habe rückwirkend in angespartes Vermögen eingegriffen. Die Entscheidung betreffend die Entgeltumwandlung habe er gerade auch wegen der Gewissheit betragsfreier Auszahlung getroffen. Insoweit sei Vertrauen enttäuscht worden. Es dürften nicht Ersparnisse der Bürger zur beliebigen Disposition gestellt werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die von ihr einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegen.
Durch Urteil vom 18. Januar 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die beitragsrechtlichen Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) seien richtig angewandt worden. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber gerade die aus Gleichheitsgründen nicht zu rechtfertigende Beitragsfreiheit der Kapitalauszahlung von Rentenanwartschaften beseitigen wollen. Der Gesetzgeber habe aufgrund seiner weiten Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit, Rechtspositionen zum Nachteil der Versicherten für die Zukunft zu ändern. Wegen der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung habe durchaus damit gerechnet werden müssen, dass Leistungen stärker zur Finanzierung der Krankenversicherung herangezogen würden. Die Belastung mit dem vollen Beitragssatz rechtfertige sich daraus, dass kein anderer Vermögensträger zur Beitragstragung herangezogen werden könne.
Der Kläger hat am 14. Februar 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und verbleibt dabei, eine Beitragsbelastung sei bei den Dispositionen von 2001/2002 nicht vorhersehbar gewesen. Es könne nicht angehen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis erarbeitetes Entgelt zweimal mit Beiträgen belastet werde. Es sei keine Möglichkeit geblieben, sich auf die geänderte Gesetzeslage einzustellen. Das Sozialgericht Augsburg habe in einem Urteil vom 26. Januar 2006 - S 10 KR 329/04 - den ausgeschütteten Betrag einer betrieblichen Altersversorgung in einen betrieblichen und - beitragsfreien - privaten Teil aufgeteilt
Die Beklagte hat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Zuständigkeit für die Beiträge zur Pflegeversicherung die angefochtenen Bescheide insoweit zurückgenommen, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind, und einen neuen Beitragsbescheid erlassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Januar 2006 und den Bescheid vom 24. Januar 2005, geändert durch Bescheide vom 03. Februar 2005 und 09. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2005 aufzuheben, soweit Beiträge zur Krankenverscherung festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die als Kapitalabfindung im Januar 2005 ausgezahlten Versorgungsbezüge - umgelegt auf 120 Monate - mit dem vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung belasten durfte.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung u.a. nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Gemäß § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente (vgl. hierzu § 228 SGB V) vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Durch das GMG ist mit Wirkung zum 01. Januar 2004 Satz 3 dieser Vorschrift eingefügt worden: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Ebenfalls durch das GMG ist § 248 Satz 1 SGB V neu gefasst worden, wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 (Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt.
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in den angefochtenen Bescheiden (zuletzt vom 09. Februar 2005 für die Zeit ab 01. Februar 2005) zutreffend errechnet. Die Kapitalabfindung von EUR 43.275,04 geteilt durch 120 ergibt einen monatlichen Versorgungsbezug von EUR 360,63. Hieraus errechnet sich beim geltenden Beitragssatz von 12,9 v.H. ein monatlicher Beitrag von EUR 46,52.
Die Beitragspflicht ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Das Bundessozialgericht (BSG) und auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben bereits mehrmals entschieden, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen grundsätzlich mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist (z.B. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988, - 2 BvL 18/84 -, BVerfGE 79, 223; BSG, Urteil vom 24. August 2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr. 1). Das BSG hat in diesem Urteil, auf welches das SG bereits verwiesen hat, auch eingehend dargelegt, dass die frühere Belastung von Versorgungsbezügen mit dem halben Beitragssatz mit einer Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen im Verhältnis zu Arbeitsentgelt und Rente verbunden gewesen ist und diese Ungleichheit durch die Bestimmungen des GMG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden ist; die Auferlegung von Beitragspflichten stellt regelmäßig keinen bedenklichen Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsanwartschaft dar. Im eingehend begründeten Urteil vom 10. Mai 2006 B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 ist dies weiter dahingehend entfaltet worden, auch für freiwillig versicherte Mitglieder sichere die Anhebung auf den vollen Beitragssatz die Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten, die seit 01. Januar 2004 Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu tragen hätten. Diese Rechtsprechung ist durch zahlreiche weitere Entscheidungen vom selben Tag ergänzt worden (B 12 KR 5/05, 13/05, 9/05, 3/05, 23/05, 7/05, 21/05 und 10/05 R). Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt insoweit die von der Beklagten vorgetragene Erwägung, im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung könne aufgrund ständiger Reformerfordernisse kein Vertrauen auf die Beitragsfreiheit bestimmter Bezüge oder die Höhe der Beiträge aufrechterhalten werden.
Eine andere Beurteilung erfordert auch nicht das vom Kläger vorrangig vorgetragene Argument, sein Einkommen werde zunächst im aktiven Arbeitsverhältnis und dann als Versorgungsbezug finanziell doppelt belastet. Das BSG hat keinen Verstoß insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass Renten, die zwar als solche allein auf Beiträgen von Arbeitnehmern beruhen, jedoch Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, in die Beitragspflicht einbezogen werden, auch nicht insoweit, als der Gesetzgeber für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Bezüge, sondern als Einmalzahlungen (Kapitalbeträge) gewährt werden, Beitragspflicht nur dann vorgesehen hat, wenn diese Zahlungen nachträglich an die Stelle laufender Bezüge treten (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 25). Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, dem Gedanken der Praktikabilität Vorrang einzuräumen und anfänglich vereinbarte Einmalzahlungen beitragsrechtlich unberücksichtigt zu lassen oder sie umgekehrt im Sinne einer lückenlosen Vermeidung von Gesetzesumgehungen und einer umfassenden Gleichbehandlung aller Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Renten, die allein aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, zu den Rente der betrieblichen Altersversorgung zählen. An dieser Rechtsprechung hält der 12. Senat des BSG auch für Fälle wie denjenigen des Klägers fest (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R - Termin-Bericht Nr. 51/06 des BSG, im Langtext noch nicht veröffentlicht).
Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Januar 2006 - S 10 KR 329/04 - geht fehl. In diesem Fall war die Klägerin (zum 30. April 1995) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hatte eine ehemalige Direktversicherung privat weiterbedient. Diese Aufteilung nach zeitlichen Raten kann aus den soeben dargelegten Gründen auf den Fall des Klägers nicht übertragen werden. Bei diesem hatte die gesamte Finanzierung der Versorgungsbezüge finanziell und zeitlich einen Bezug zum Arbeitsleben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem nunmehr eine gefestigte ständige Rechtsprechung besteht.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht einer Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 1940 geborene Kläger war in führender Stellung bei der S. Silo Fahrzeugwerke GmbH in E.-D. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2004. Er ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Geschäftsführung und Betriebsrat der Arbeitgeberin schlossen am 25. November 2001 eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusage). Nach Nr. 3 der Vereinbarung sollte jeder Versorgungsberechtigte den Finanzierungsrahmen für seine betriebliche Altersversorgung durch die Höhe seiner Entgeltumwandlung (Arbeitnehmerbeitrag) selbst festlegen. Der Arbeitgeberbeitrag betrug 15 v.H. der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers abzüglich der anfallenden Kosten. Im Hinblick auf diese Vereinbarung schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin am 22. November 2001 eine Vereinbarung, wonach der Kläger in eine Entgeltumwandlung um jährlich insgesamt EUR 18.000,00 einwilligte. Auf dieser Grundlage wurden in den Jahren 2001 bis 2003 von Kläger und Arbeitgeberin insgesamt EUR 40.797,69 eingezahlt. Hiervon blieben (vgl. § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) 4 v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei, dies waren EUR 7.416,00 oder 18,18 v.H. des Gesamtbetrages. Am 25. Januar 2005 erhielt der Kläger die Altersversorgung als Kapitalabfindung in Höhe von EUR 43.275,04 ausbezahlt.
Durch Bescheide vom 24. Januar 2005, geändert durch Bescheide vom 03. Februar 2005 und 09.Februar 2005 verpflichtete die Beklagte den Kläger, für die Dauer von 120 Monaten aus dem monatsanteiligen Teil der Kapitalabfindung (EUR 360,63) den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten (ab März 2005 Krankenversicherung EUR 46,52, Pflegeversicherung EUR 6,13, zusammen EUR 52,65). Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Belastung auch der aus bereits beitragspflichtigem Einkommen finanzierten Versorgungsbezüge mit dem vollen Beitragssatz verstoße gegen Gleichheitsgrundsatz und Eigentumsgrundrecht. Es könne nicht sein, dass letztlich für dasselbe Kapital zweimal Sozialabgaben abzuführen seien. Verständlich sei allenfalls, wenn der Anteil von 18,18 v.H. der Beiträge, der beitragsfrei gewesen sei, noch zur Beitragspflicht herangezogen werde. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005. Der Widerspruchsausschuss legte zunächst dar, dass die (durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190 eingeführte) Belastung der Versorgungsbezüge mit dem vollen Beitragssatz der Krankenkasse rechtmäßig umgesetzt worden sei. Weiter führte er aus, unerheblich sei, wer die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Ergebnis finanziert habe. Eine Aufteilung finde nicht statt. Das Argument einer doppelten Beitragsbelastung verkenne das Prinzip des permanent während der Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft stattfindenden solidarischen Ausgleichs. Es gebe keinen Grundsatz, wonach eine Einnahme nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden könne. Es handele sich um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse. Andernfalls dürften auch aus der gesetzlichen Rente keine Beiträge erhoben werden. All dies sei letztlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der am 10. März 2005 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage verblieb der Kläger dabei, der Gesetzgeber habe rückwirkend in angespartes Vermögen eingegriffen. Die Entscheidung betreffend die Entgeltumwandlung habe er gerade auch wegen der Gewissheit betragsfreier Auszahlung getroffen. Insoweit sei Vertrauen enttäuscht worden. Es dürften nicht Ersparnisse der Bürger zur beliebigen Disposition gestellt werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die von ihr einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegen.
Durch Urteil vom 18. Januar 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die beitragsrechtlichen Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) seien richtig angewandt worden. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber gerade die aus Gleichheitsgründen nicht zu rechtfertigende Beitragsfreiheit der Kapitalauszahlung von Rentenanwartschaften beseitigen wollen. Der Gesetzgeber habe aufgrund seiner weiten Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit, Rechtspositionen zum Nachteil der Versicherten für die Zukunft zu ändern. Wegen der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung habe durchaus damit gerechnet werden müssen, dass Leistungen stärker zur Finanzierung der Krankenversicherung herangezogen würden. Die Belastung mit dem vollen Beitragssatz rechtfertige sich daraus, dass kein anderer Vermögensträger zur Beitragstragung herangezogen werden könne.
Der Kläger hat am 14. Februar 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und verbleibt dabei, eine Beitragsbelastung sei bei den Dispositionen von 2001/2002 nicht vorhersehbar gewesen. Es könne nicht angehen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis erarbeitetes Entgelt zweimal mit Beiträgen belastet werde. Es sei keine Möglichkeit geblieben, sich auf die geänderte Gesetzeslage einzustellen. Das Sozialgericht Augsburg habe in einem Urteil vom 26. Januar 2006 - S 10 KR 329/04 - den ausgeschütteten Betrag einer betrieblichen Altersversorgung in einen betrieblichen und - beitragsfreien - privaten Teil aufgeteilt
Die Beklagte hat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Zuständigkeit für die Beiträge zur Pflegeversicherung die angefochtenen Bescheide insoweit zurückgenommen, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind, und einen neuen Beitragsbescheid erlassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Januar 2006 und den Bescheid vom 24. Januar 2005, geändert durch Bescheide vom 03. Februar 2005 und 09. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2005 aufzuheben, soweit Beiträge zur Krankenverscherung festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die als Kapitalabfindung im Januar 2005 ausgezahlten Versorgungsbezüge - umgelegt auf 120 Monate - mit dem vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung belasten durfte.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung u.a. nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Gemäß § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente (vgl. hierzu § 228 SGB V) vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Durch das GMG ist mit Wirkung zum 01. Januar 2004 Satz 3 dieser Vorschrift eingefügt worden: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Ebenfalls durch das GMG ist § 248 Satz 1 SGB V neu gefasst worden, wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 (Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt.
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in den angefochtenen Bescheiden (zuletzt vom 09. Februar 2005 für die Zeit ab 01. Februar 2005) zutreffend errechnet. Die Kapitalabfindung von EUR 43.275,04 geteilt durch 120 ergibt einen monatlichen Versorgungsbezug von EUR 360,63. Hieraus errechnet sich beim geltenden Beitragssatz von 12,9 v.H. ein monatlicher Beitrag von EUR 46,52.
Die Beitragspflicht ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Das Bundessozialgericht (BSG) und auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben bereits mehrmals entschieden, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen grundsätzlich mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist (z.B. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988, - 2 BvL 18/84 -, BVerfGE 79, 223; BSG, Urteil vom 24. August 2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr. 1). Das BSG hat in diesem Urteil, auf welches das SG bereits verwiesen hat, auch eingehend dargelegt, dass die frühere Belastung von Versorgungsbezügen mit dem halben Beitragssatz mit einer Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen im Verhältnis zu Arbeitsentgelt und Rente verbunden gewesen ist und diese Ungleichheit durch die Bestimmungen des GMG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden ist; die Auferlegung von Beitragspflichten stellt regelmäßig keinen bedenklichen Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsanwartschaft dar. Im eingehend begründeten Urteil vom 10. Mai 2006 B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 ist dies weiter dahingehend entfaltet worden, auch für freiwillig versicherte Mitglieder sichere die Anhebung auf den vollen Beitragssatz die Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten, die seit 01. Januar 2004 Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu tragen hätten. Diese Rechtsprechung ist durch zahlreiche weitere Entscheidungen vom selben Tag ergänzt worden (B 12 KR 5/05, 13/05, 9/05, 3/05, 23/05, 7/05, 21/05 und 10/05 R). Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt insoweit die von der Beklagten vorgetragene Erwägung, im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung könne aufgrund ständiger Reformerfordernisse kein Vertrauen auf die Beitragsfreiheit bestimmter Bezüge oder die Höhe der Beiträge aufrechterhalten werden.
Eine andere Beurteilung erfordert auch nicht das vom Kläger vorrangig vorgetragene Argument, sein Einkommen werde zunächst im aktiven Arbeitsverhältnis und dann als Versorgungsbezug finanziell doppelt belastet. Das BSG hat keinen Verstoß insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass Renten, die zwar als solche allein auf Beiträgen von Arbeitnehmern beruhen, jedoch Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, in die Beitragspflicht einbezogen werden, auch nicht insoweit, als der Gesetzgeber für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Bezüge, sondern als Einmalzahlungen (Kapitalbeträge) gewährt werden, Beitragspflicht nur dann vorgesehen hat, wenn diese Zahlungen nachträglich an die Stelle laufender Bezüge treten (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 25). Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, dem Gedanken der Praktikabilität Vorrang einzuräumen und anfänglich vereinbarte Einmalzahlungen beitragsrechtlich unberücksichtigt zu lassen oder sie umgekehrt im Sinne einer lückenlosen Vermeidung von Gesetzesumgehungen und einer umfassenden Gleichbehandlung aller Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Renten, die allein aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, zu den Rente der betrieblichen Altersversorgung zählen. An dieser Rechtsprechung hält der 12. Senat des BSG auch für Fälle wie denjenigen des Klägers fest (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R - Termin-Bericht Nr. 51/06 des BSG, im Langtext noch nicht veröffentlicht).
Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Januar 2006 - S 10 KR 329/04 - geht fehl. In diesem Fall war die Klägerin (zum 30. April 1995) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hatte eine ehemalige Direktversicherung privat weiterbedient. Diese Aufteilung nach zeitlichen Raten kann aus den soeben dargelegten Gründen auf den Fall des Klägers nicht übertragen werden. Bei diesem hatte die gesamte Finanzierung der Versorgungsbezüge finanziell und zeitlich einen Bezug zum Arbeitsleben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem nunmehr eine gefestigte ständige Rechtsprechung besteht.
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