L 4 KR 2235/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 3714/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2235/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und der Pflichtversicherung zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen sind.

Der 1955 geborene Kläger ist Rechtsanwalt. Er war bis 31. März 2001 beschäftigt, zuletzt von Januar 1995 bis 30. Juni 2000 als Leiter der Wohnungseigentümergemeinschaft-Verwaltung der Firma F. Rhein Neckar EG sowie vom 01. Juli 2000 bis zum 31. März 2001 als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete durch fristlose Kündigung am 08. März 2001, die durch Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09. August 2001 in eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2001 umgedeutet wurde.

Nach der Kündigung hatte der Kläger sich arbeitslos gemeldet. Für die Zeit vom 01. April 2001 bis 31. August 2001 bezog er Arbeitslosengeld von der (jetzt) Bundesagentur für Arbeit. Der Bundesagentur für Arbeit teilte er mit, er übe ab dem 01. Oktober 2000 eine selbstständige Tätigkeit als Hausverwalter aus. Im Rahmen dieses Gewerbes sei er 2,5 Stunden wöchentlich beschäftigt. Zum 01. September 2001 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, da er eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnahm. Für diese selbstständige Tätigkeit erhielt er Überbrückungsgeld der Agentur für Arbeit.

Der Kläger ist Mitglied der beiden Beklagten, bei der Beklagten zu 1) seit 10. Dezember 1990. Bei der Beklagten zu 1) bestand bis 31. August 2001 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft. Im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt beantragte der Kläger per Telefax am 18. Oktober 2001 die Durchführung einer freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten zu 1) ab 01. September 2001. Er teilte mit, er sei anderweitig nicht selbstständig tätig. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab er an, er beantrage eine einkommensabhängige Einstufung. Er schätze sein Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf DM 3.000,00 monatlich.

Hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte sah die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Satzung der Beklagten zu 1) eine einkommensabhängige und eine einkommensunabhängige Einstufung vor. Eine Einstufung ohne Rücksicht auf das Einkommen in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgte nach § 22 Abs. 3 der Satzung in die Beitragsklasse 605 (ohne Anspruch auf Krankengeld), die Beitragsklasse 607 (Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit) oder in die Beitragsklasse 608 (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit). Nach § 22 Abs. 4 der Satzung bestand die Möglichkeit einer einkommensabhängigen Einstufung auf Antrag des Versicherten und mit Zustimmung der Kasse, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In diesem Fall war eine Einstufung in die Beitragsklasse 805 (ohne Anspruch auf Krankengeld), die Beitragsklasse 807 (Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit) oder die Beitragsklasse 808 (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit) möglich. Die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte wurde durch Änderung der Satzung der Beklagten ab 01. Januar 2002 geändert. Danach waren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung monatliche Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Diese Bestimmungen gelten u.a. für versicherungspflichtige Mitglieder der Beklagten zu 2), die freiwillige Mitglieder der Beklagten zu 1) sind, entsprechend (§ 18 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2) in der im Jahre 2001 geltenden Fassung, § 19 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2) in der ab dem Jahre 2002 geltenden Fassung).

Aufgrund der Mitteilungen des Klägers stufte die Beklagte zu 1) den Kläger in die Beitragsklasse 808 ab dem 01. September 2001 ein, weil nach der Schätzung des Klägers wegen der Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrenze eine einkommensabhängige Bemessung möglich sei (Bescheid vom 19. Oktober 2001). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Beitragseinstufung unter Vorbehalt erfolge. Die Beitragshöhe werde überprüft, sobald zu der selbstständigen Tätigkeit der erste Einkommensteuerbescheid vorliege. Sollte sich aus dem Steuerbescheid ein höheres als das geschätzte Einkommen ergeben, würden Beiträge nacherhoben. Bei geringeren Einkünften würden Differenzbeiträge erstattet, es sei denn, aufgrund der bisherigen Beitragseinstufungen seien Barleistungen erbracht worden. Der Einstufung sei mindestens eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgrenze (im Jahr 2001 DM 3.360,00/EUR 1.717,94) zugrunde zu legen. Die Beklagten setzte den Beitrag zur Krankenversicherung in der Beitragsklasse 808 auf DM 467,04 und den Beitrag zur Pflegeversicherung auf DM 57,12 fest. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass es in seinem eigenen Interesse liege, einen Einkommensteuerbescheid unverzüglich vorzulegen und dass hinsichtlich des Beitrags zur Pflegeversicherung der Bescheid zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ergehe.

Am 08. April 2003 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 des Finanzamtes Weinheim vom 20. November 2002 vor. Der Einkommensteuerbescheid wies für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 17.798,00 und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von DM 31.900,00 aus sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit einem Bruttoarbeitslohn von DM 14.000,00, abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von DM 2.000,00 DM 12.000,00. Die Beklagte zu 1) errechnete aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit ein Einkommen in Höhe von DM 49.698,00. Bezogen auf vier Monate ergab sich ein monatliches Einkommen von DM 12.424,50/EUR 6.352,55.

Mit Bescheid vom 08. April 2003 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, nachdem der Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sei, sei die Beitragseinstufung überprüft worden. Für die Zeit vom 01. September 2001 bis 31. Dezember 2001 sei der Kläger anstelle der bisherigen Beitragsklasse 808 in die Beitragsklasse 608 einzustufen. Es sei von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von DM 12.424,50 auszugehen. Der Beitrag für die Krankenversicherung belaufe sich auf monatlich DM 906,98. Der Beitrag für die Pflegeversicherung betrage DM 110,92 monatlich. Es seien bisher zu wenig Beiträge bezahlt worden. Es ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von insgesamt DM 1.974,96/EUR 1.009,78.

Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklage zu 1) die Beiträge für das Jahr 2002 und die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 30. April 2003 fest. Im Jahr 2002 seien beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von EUR 3.375,00 (Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2002) anzusetzen. Der Monatsbeitrag für die Krankenversicherung belaufe sich auf EUR 489,38. Für die Pflegeversicherung betrage der Monatsbeitrag EUR 57,38. Für die Monate Januar bis einschließlich April 2003 sei das Einkommen mit EUR 3.450,00 monatlich anzusetzen. Der Beitrag für die Krankenversicherung liege bei EUR 514,05, der Beitrag für die Pflegeversicherung bei EUR 58,65. Auch für die Jahre 2002 und die Zeit bis 30. April 2003 habe der Kläger zu geringe Beiträge bezahlt. Es ergebe sich eine Nachforderung für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt EUR 4.247,60.

Mit einem dritten Bescheid vom 08. April 2003, der ebenso wie die beiden anderen Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, setzte die Beklagte zu 1) den Beitrag für die Zeit ab 01. Mai 2003 auf EUR 514,05 für die Krankenversicherung und EUR 58,65 für die Pflegeversicherung fest. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2).

Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Zahlungsvereinbarung. In dieser erkannte er an, der Beklagten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich bisher fälliger Säumniszuschläge und eine Mahngebühr von EUR 5.257,38 zu schulden und vereinbarte zur Tilgung monatliche Teilzahlungen in Höhe von EUR 300,00. Diese Zahlungsvereinbarung sandte er der Beklagten mit Schreiben vom 04. Juni 2003 unterschrieben zurück und erklärte, er werde Zahlung leisten jedoch unter Vorbehalt. Er erwäge die gerichtliche Überprüfung.

Im Einkommensteuerbescheid vom 31. Juli 2003 für das Jahr 2002 setzte das Finanzamt Weinheim Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.235,00, aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 11.121,00 sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.580,00 (Bruttoarbeitslohn EUR 1.624,00 abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.044,00) fest. Unter Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides führte der Kläger mit Schreiben vom 04. August 2003 aus, aus dem Steuerbescheid ergebe sich ein monatliches Einkommen von EUR 1.578,00 und bat, eine neue Beitragseinstufung vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 07. August 2003 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01. August 2003 neu fest. Auszugehen sei von monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 1.665,00. Bei der Beitragseinstufung hauptberuflich Selbstständiger sei von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgrenze (EUR 1.785,00 im Jahre 2003) auszugehen. Auf dieser Grundlage betrage der Beitrag zur Krankenversicherung ab 01. August 2003 EUR 265,97 und zur Pflegeversicherung EUR 30,35. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2).

Das Schreiben des Klägers vom 04. August 2003 wurde zugleich als Widerspruch gegen die Beitragseinstufung vom 08. April 2003 angesehen. Nachdem die Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 07. August 2003 die Beitragseinstufung vom 08. April 2003 erläutert und auch mitgeteilt hatte, dass die ursprüngliche Beitragseinstufung unter Vorbehalt erfolgt sei und ein geringeres Einkommen erst ab dem Nachweis für die Zukunft berücksichtigt werden könne, machte der Kläger geltend, die ursprüngliche Beitragseinstufung stelle eine Regelung dar, die sich nur zu seinem Nachteil habe entwickeln können. Der Vorbehalt sei allein darauf gerichtet gewesen, gegebenenfalls höhere Beiträge abschöpfen zu können. Diese habe sich dann auch im Folgejahr 2002, in welchem sich seine Einkommenssituation nachteilig entwickelt habe, für ihn nachteilig ausgewirkt. Trotz schlechterer Einkommenssituation müsse er nunmehr erhöhte Beiträge bezahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wies der von der Selbstverwaltung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) eingesetzte Widerspruchsausschuss den Widerspruch gegen die Bescheide der beiden Beklagten vom 08. April 2003, ergänzt durch das Schreiben vom 07. August 2003 zurück. Für die Zeit vom 01. September 2001 bis 31. Dezember 2001 und für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 sowie für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Juli 2003 seien die Beiträge sowohl zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers als auch zur sozialen Pflegeversicherung zutreffend festgesetzt worden. Bei dem ursprünglichen Bescheid vom 19. Oktober 2001 habe es sich nur um eine vorläufige Regelung gehandelt. Diese binde sie nicht. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001 sei auf dieser Grundlage eine neue Beitragsberechnung durchzuführen gewesen.

Der Kläger hat am 19. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Klage richtet sich ausdrücklich gegen die "Barmer Ersatzkasse". Er hat geltend gemacht, durch den Beitragsbemessungsbescheid vom 08. April 2003 sei er für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis 30. April 2003 zu Unrecht viel zu hoch eingestuft worden. Die Beklagte zu 1) sei auf der Grundlage eines vier Monate umfassenden Einkommens aus dem Jahr 2001 zu einem Monatseinkommen bei ihm in Höhe von EUR 6.352,55 und damit zu einer Einstufung in die höchste Beitragsgruppe gekommen. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt seien nicht repräsentativ. Er habe im Jahre 2001 in allen Mandatsverhältnissen Gelder angefordert. Die Mandate hätten sich zum Teil aber weit über den Jahreswechsel, zum Teil über weitere Jahreswechsel hinaus gezogen. Deshalb seien im Jahr 2002 aufgrund der gestiegenen Ausgaben für die Kanzleieinrichtung tatsächlich erheblich weniger Einkünfte erzielt worden. Die von den Beklagten für das Jahr 2002 festgesetzten Einkünfte auf der Grundlage der Betrachtung von nur vier Monaten aus dem Vorjahr sei damit völlig unrichtig. Es handle sich um einen willkürlichen Rechenansatz. Er habe im Jahr 2002 nur einen Gesamtbetrag von EUR 18.936,00 und damit monatlich nur EUR 1.578,00 an Einkünften erzielt, wie sich aus dem vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr 2002 ergebe. Es könne nicht sein, dass er trotz dieser Einkommenssituation Beiträge aus einem mehr als doppelt so hohen fiktiven Einkommensansatz erbringen müsse. Die Vorgehensweise der Beklagten führe dazu, dass alle betroffenen Selbstständigen manipulativ vorgehen müssten. In schlechten Jahren müsse die Steuererklärung sofort abgegeben werden, in ertragsstarken Jahren müsse die Einkommensteuererklärung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hinausgezögert werden. Eine Beitragsbemessung sei auch rückwirkend noch möglich. Dies sei auch für das Finanzamt möglich. Insgesamt liege er nunmehr bei einem Beitragssatz von nahezu 30%. Im Übrigen sei korrigierend darauf hinzuweisen, dass er im Jahr 2002 tatsächlich nur EUR 17.356,00 Einkommen erzielt habe. Der Bruttolohn in Höhe von EUR 2.624,00 sei im März 2001 erarbeitet worden. Er sei aber (nach einem Arbeitsgerichtsverfahren) erst im Jahr 2002 ausgezahlt worden. Auf Anfrage des SG hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass die Einkünfte in Höhe von DM 17.789,00 nicht aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern seiner daneben ausgeübten Tätigkeit als Hausverwalter, die er im Oktober 2000 aufgenommen habe, stammten.

Die Beklagten haben dem entgegengehalten, sowohl die vorläufige Festsetzung von Beiträgen als auch die rückwirkende endgültige Anpassung der Beiträge stünden in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung. Die Behandlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 17.789,00 sei unerheblich. Allein das Arbeitseinkommen aus der am 0l. September 2001 aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von DM 31.900,00 ergebe, dass die Beitragsbemessungsgrenze erheblich überstiegen worden sei. Deshalb seien für das Jahr 2002 und 2003 die Beitragsbemessungsgrenzen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Mit Urteil vom 18. Mai 2004 hat das SG die Bescheide vom 08. April 2003 abgeändert und die Beklagte(n) verurteilt, den Beitrag des Klägers zur Kranken und Pflegeversicherung ab 01. September 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagten seien von unzutreffenden Bemessungsgrundlagen ausgegangen. Die Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von DM 49.698,00 seien nicht nur auf vier Monate, sondern auf das gesamte Jahr zu beziehen. Damit ergebe sich ein monatliches Einkommen von DM 4.041,50. Dieses Arbeitseinkommen habe die Beklagte der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Beitragsberechnung auf dieser Grundlage sei zunächst bis 31. August 2002 beizuhalten, da ihr der Steuerbescheid für das Jahr 2002 vom 31. Juli 2003 erst am 05. August 2003 vorgelegt worden sei. Ab dem 01. September 2003 sei dann das sich aus dem Steuerbescheid für 2002 ergebende monatliche Einkommen in Höhe von EUR 1.578,00 maßgeblich. Da dieses Einkommen unter 75 v.H. der für das Jahr 2002 geltenden Bezugsgröße in Höhe von EUR 2.345,00, mithin EUR 1.759,00 liege, sei für die Beitragsberechnung von einem Mindesteinkommen in Höhe von EUR 1.759,00 auszugehen.

Gegen das am 02. Juni 2004 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 08. Juni 2004 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG zur Berechnung des Einkommens überzeuge nicht. Grundlage sei das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Arbeitseinkommen sei der steuerrechtliche Gewinn, der sich aus dem Einkommen¬steuerbescheid ergebe. Demgemäß sei von dem im Steuerbescheid vom 20. November 2002 festgestellten Gewinn in Höhe von DM 31.900,00 aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen worden. Dieser Gewinn sei in einer Zeitspanne von vier Monaten erzielt worden. Für die Bemessung der monatlichen Beiträge sei ein entsprechender Teilbetrag des Arbeitseinkommens berücksichtigt worden. Die Auffassung des SG, wonach lediglich ein Zwölftel dieses Arbeitseinkommens zugrunde gelegt hätte werden dürfen, weil im Einkommensteuerrecht das Jahresprinzip gelte, sei nicht nachvollziehbar. Im Sozialversicherungsrecht gelte regelmäßig das Monatsprinzip. Einer vollständigen Übernahme des Steuerrechts inklusive des dort geltenden "Jahresprinzips" könne der Rechtsprechung des BSG nicht entnommen werden. Die vom SG geforderte Verfahrensweise entspreche auch nicht dem Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern verletze dies in eklatanter Weise. Ein freiwillig Versicherter, der im Laufe eines Jahres eine selbstständige Tätigkeit aufnehme und in dieser Zeit ein Arbeitseinkommen von DM 31.900,00 erwirtschafte, sei ungleich stärker leistungsfähig als ein Selbstständiger, der die gleiche Summe in einem ganzen Jahr erziele. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BSG vom 22. September 1999 (SozR 3 2600 § 34 Nr. 2). Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb das SG sie verpflichtet habe, über die Beitragsfestsetzung ab 01. September 2003 zu entscheiden. Insofern sei zugunsten des Klägers bereits durch Beitragsbescheid vom 07. August 2003 eine Entscheidung ab 01. August 2003 getroffen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei sie von einem geringfügig höheren Einkommen ausgegangen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2004 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 08. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. November 2003 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagten bei der Berechnung der monatlichen Einkünfte von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien. In den vier Monaten im Jahr 2001 habe er Vorschüsse erhalten, diese hätten sich auf Vorgänge bezogen, die erst in den folgenden Jahren ihren Abschluss gefunden hätten. Das Finanzamt habe die Einkünfte auch auf das gesamte Jahr 2001 bezogen. Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung ergebe sich nichts anderes. Im dortigen Fall habe eine Betriebsaufgabe während des Kalenderjahres zugrunde gelegen. Von der Bundesagentur für Arbeit habe er im Jahr 2001 insbesondere EUR 4.798,55 an Überbrückungsgeld bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Berufungsakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form - und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis aller Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das SG hat die Bescheide der Beklagten vom 08. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte(n) zu Unrecht verpflichtet, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. September 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Streitgegenstand sind die drei Beitragsbescheide der Beklagten vom 08. April 2003, mit denen die Beiträge für die Monate September bis Dezember 2001, Januar 2002 bis April 2003 und ab April 2003 festgesetzt wurden. Nicht Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07. August 2003, mit dem die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01. August 2003 festgesetzt wurden. Der Kläger wendet sich erkennbar nicht mehr gegen diese Beitragsfestsetzung, da die Beklagte dabei die Mindestbeitragsfestsetzung aufgrund des nachgewiesenen geringen Einkommens des Klägers angesetzt hat. In der mündlichen Verhandlung des SG hat er die Aufhebung dieses Bescheides auch nicht begehrt und das SG hat über diesen Bescheid auch nicht entschieden.

2. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 08. April 2003 sind, soweit sie die Entscheidung über die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung betreffen, nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte zu 1 (Krankenkasse) für die Entscheidung hierüber nicht zuständig ist. Zuständig für die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen (§ 21a Abs. 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I)). Nach der äußeren Gestaltung scheinen die Bescheide lediglich von der Krankenkasse (Beklagte zu 1) zu stammen, weil sie keinen Hinweis auf die Pflegekasse (Beklagte zu 2) enthalten. Aus den äußeren Umständen ergibt sich aber gleichwohl, dass sie auch von der Pflegekasse (Beklagte zu 2) stammen, weshalb sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse Beklagte des Rechtsstreits sind. Der Bescheid vom 8. April 2003, der den Beitrag für die Zeit ab 01. Mai 2003 festsetzte, enthielt ebenso wie der vorläufige Bescheid über die Beitragseinstufung vom 19. Oktober 2001 den Hinweis, dass er zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ergehe. Die beiden anderen Bescheide vom 08. April 2003 enthielten diesen Hinweis nicht. Gleichwohl war für den Kläger erkennbar, dass einheitlich über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung entschieden werden sollte. Dies zeigt dann auch der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003, der von dem gemeinsamen Widerspruchsausschuss der beiden Beklagten erlassen worden ist.

3. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 08. April 2003 setzen die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend fest.

3.1. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach § 240 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 SGB V muss die Krankenkasse in der Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 SGB V, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil - die Voraussetzungen der mit Wirkung ab 01. Januar 2003 bzw. ab 01. Januar 2005 eingefügten niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze sind vorliegend nicht einschlägig - der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können dabei nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweis folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Als Nachweis des Einkommens ist auf die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden abzustellen (BSG SozR 3 2500 § 240 Nr. 27). Die Beklagte ist gehalten, das Einkommen aus dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.

3.1.1. Die Beklagten zu 1) war durch den Bescheid vom 19. Oktober 2001 nicht gehindert, Beiträge für die freiwillige Versicherung des Klägers zu seiner Krankenversicherung nachträglich endgültig festzusetzen. Eine Krankenkasse ist berechtigt, die Höhe der Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, der hauptberuflich selbstständig ist, bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit durch einen einstweiligen Bescheid zu regeln, wenn Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen noch nicht vorgelegt werden können. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung ist die Krankenkasse nicht an eine einstweilige Festsetzung der Beitragshöhe gebunden (BSG, Urteil vom 22. März 2006, - B 12 KR 14/05 R - = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5). Im Bescheid vom 19. Oktober 2001 war die Beitragseinstufung ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt. Die Beklagte zu 1) hat den Kläger darauf hingewiesen, die Beitragshöhe zu überprüfen, sobald aus der selbstständigen Tätigkeit der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die Beklagte zu 1) hat weiter darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Beiträge nacherhoben werden können oder Differenzbeiträge unter bestimmten Umständen ausgezahlt werden. Zwar ist im SGB V die Befugnis zu einer einstweiligen Beitragsfestsetzung nicht geregelt, allerdings ergibt sich die Befugnis der Beklagten aus dem Umstand, dass aufgrund der lediglich zeitversetzten Nachweismöglichkeiten des Einkommens durch den Einkommensteuerbescheid ansonsten zu Beginn der Selbstständigkeit immer Höchstbeiträge zu zahlen wären, sodass eine vorläufige Regelung letztendlich den Interessen insbesondere von Existenzgründern Rechnung trägt (BSG, a.a.0.). Das Gleiche gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

3.1.2. Die Beklagte zu 1) hat in den letzten vier Monaten des Jahres 2001 den Kläger zu Recht in die Beitragsgruppe 608 eingestuft. Diese Beitragsgruppe umfasst nach § 22 Abs. 3 der Satzung 2001 der Beklagten freiwillig Versicherte, deren Einkommen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die vorläufige Einstufung in die Beitragsgruppe 808 war demgegenüber nicht zutreffend. Nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2001 der Beklagten zu 1) erfasst diese Beitragsgruppe nur freiwillig Versicherte, deren beitragspflichtiges Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.

Das Einkommen des Klägers hat die für das Jahr 2001 geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze von DM 6.525,00 überschritten. Die Überschreitung ergibt sich bereits aus seinen Einkünften als selbstständiger Rechtsanwalt. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Weinheim vom 20. November 2002 hat der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Jahr 2001 allein ein Einkommen in Höhe von DM 31.900,00 erzielt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieses Einkommen nicht auf das gesamte Jahr zu verteilen und deshalb für das monatliche Einkommen lediglich ein Zwölftel dieses Betrags anzusetzen. Eine derartige Verteilung würde dem Versicherungsgedanken widersprechen. Die freiwillige Versicherung des Klägers begann ab dem 01. September 2001. Mit diesem Tag nahm er die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf. Zuvor war der Kläger zwar auch bei der Beklagten versichert, jedoch auf ganz anderer Grundlage, nämlich pflichtversichert, zunächst wegen Ausübens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zuletzt bis 31. August 2001 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld. Zum 01. September 2001 hat sich das Versicherungsverhältnis zur Beklagten grundlegend gewandelt. Eine Rückrechnung der unstreitig in den letzten vier Monaten des Jahres erzielten Einnahmen auf Zeiten, in denen der Kläger gar nicht als selbstständiger Rechtsanwalt tätig war, sondern Arbeitslosengeld bezogen hat, würde der Qualifizierung des Versicherungsverhältnisses widersprechen. Darüber hinaus ergibt sich aus § 240 Abs. 1 SGB V die Verpflichtung, bei der Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die Einnahmen, die ein freiwillig Versicherter in einem bestimmten Zeitraum erzielt, definiert. Erzielt er in nur viermonatiger Tätigkeit ein hohes Einkommen, so spricht dies dafür, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relativ hoch einzustufen ist. Mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist für den Kläger in der Berufsbiographie eine Zäsur eingetreten, die sich in der Änderung seines Versicherungsstatus niederschlägt. Dies ist auch für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger bereits in den ersten vier Monaten Einnahmen in Höhe von DM 31.900,00 erzielte, ist deshalb auch die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass er bei weiterem Fortgang seiner selbstständigen Tätigkeit Einkünfte in zumindest der gleichen Höhe, wenn nicht noch höheren Umfangs erzielen wird. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass zwar im Steuerrecht das Jahresprinzip gilt, dieses allerdings nicht im Sozialversicherungsrecht Geltung beanspruchen kann. Die maßgeblichen Vorschriften stellen auf eine monatliche Bezugsgröße ab (§ 240 Abs. 4 SGB V). Teilweise wird sogar auf beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag Bezug genommen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Dementsprechend ist es auch möglich, dass Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb lediglich für einen Teil des Jahres berücksichtigt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit oder der Gewerbebetrieb mitten im Laufe eines Jahres aufgegeben und endgültig beendet wird (BSG SozR 3 2600 § 34 Nr. 2).

Da das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für die Zeit ab September 2003 DM 31.900,00 betrug, ergibt sich ein monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von DM 7.975,00, wobei die weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 17.798,00 gar nicht berücksichtigt sind. Mit diesem Einkommen hat der Kläger die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2001 in Höhe von DM 6.525,00 deutlich überschritten. Die Beklagte hat den Kläger deshalb zu Recht in die Beitragsgruppe 608 eingestuft. Der Beitrag für diese Beitragsgruppe betrug DM 906,98 für die freiwillige Krankenversicherung.

3.1.3. Daraus folgt, dass auch der Beitrag zur Pflegeversicherung für September bis Dezember 2001 zutreffend festgesetzt ist. Denn insoweit gelten dieselben Bestimmungen (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI); § 18 der Satzung 2001 der Beklagten zu 2). Für die Pflegeversicherung ergibt sich der Beitrag aus dem Beitragssatz von 1,7 v.H. gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI. Der Beitrag beträgt danach DM 110,92 monatlich.

3.1.4. Die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Krankenversicherungsbeiträge folgt aus § 250 Abs. 2 SGB V. Nach § 59 Abs. 4 SGB XI trägt er die Beiträge zur Pflegeversicherung allein.

Hieraus ergibt sich im Vergleich mit den tatsächlich geleisteten Beiträgen des Klägers eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von DM 1.974,00/EUR 1.009,78, die die Beklagten ebenfalls zu Recht festgesetzt haben.

3.2. Auch die Beitragsberechnung und die Nachforderung der Beklagten für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 30. April 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ausgangspunkt sind auch hier die durch den Bescheid des Finanzamts Weinheim vom 20. November 2002 festgesetzten Einkünfte. Auch für diesen Zeitraum mussten die Beklagten von beitragspflichtigen Einnahmen, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben, ausgehen. Deshalb waren der Beitragsberechnung für die freiwillige Krankenversicherung für das Jahr 2002 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.375,00 zugrunde zu legen. Aufgrund der allgemeinen Beitragssätze (14,5% für das Jahr 2000 und 14,9% für das Jahr 2003) für die Krankenversicherung ergeben sich für den Kläger im Jahr 2002 monatliche Beiträge in Höhe von EUR 489,38 und für das Jahr 2003 von EUR 514,05. Die Pflegeversicherungsbeiträge belaufen sich ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz von 1,7 v.H. auf EUR 57,38 monatlich für das Jahr 2002 und EUR 58,65 monatlich für das Jahr 2003. Hieraus hat die Beklagte zutreffend einen Beitragsrückstand des Klägers in Höhe von EUR 4.247,60 errechnet, der vom Kläger zu zahlen ist.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beitragsberechnung berücksichtige nicht die besondere Situation eines Existenzgründers. Das Argument des Klägers, er habe in den ersten vier Monaten überdurchschnittlich viel Vorschüsse angefordert und diese auch erhalten, weshalb zwangsläufig die Einkünfte im Jahr 2002 deutlich zurückgegangen wären, greift in der Sache nicht durch. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V legt ausdrücklich fest, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden können. Der Kläger hat den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Weinheim vom 31. Juli 2003 erst am 05. August 2003 bei der Beklagten vorgelegt. Eine Beitragsminderung war deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung erst ab dem 01. September 2003 möglich. Die Beklagten haben diesem Begehren mit Bescheid vom 07. August 2003 genügt, wobei sie zugunsten des Klägers von der gesetzlichen Regelung abgewichen sind und die Mindestbeiträge bereits ab dem 01. August 2003 festgelegt haben. Darüber hinaus war aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung eine weitergehende, noch weiter zurückgreifende Verminderung der Beiträge nicht möglich.

4. Soweit das SG im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten hat, die Beklagten hätten den Beitragsbescheid auch für die Zeit ab 01. September 2003 zugunsten des Klägers zu korrigieren, ist die Berufung ebenfalls begründet. Diese Frage war nicht Streitgegenstand (siehe oben 1.). Der Kläger hat den entsprechenden Beitragsbescheid ab 01. August 2003 nicht angegriffen. Ein Bedürfnis hierfür bestand auch nicht, weil die Beklagten den Mindestbetrag festgesetzt haben. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nach § 123 SGG an den vom Kläger erhobenen Anspruch gebunden. Es darf nicht eine Entscheidung über Sachverhalte treffen, die nicht Streitgegenstand sind. Insoweit war das Urteil des SG aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zu zulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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